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Allgemeine Netzbedingungen für Verteilernetzbetreiber

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48 Stunden vor deren Beginn, verständigt. Betrifft die Aussetzung einen längeren Zeit-<br />

raum und einen großen Kreis von Netzbenutzern, gibt der Netzbetreiber die Aussetzung<br />

in ortsüblicher oder vertraglich festgesetzter Weise bekannt. Dies gilt nicht, wenn die<br />

Vornahme der Arbeiten zur Abwendung von Gefahr <strong>für</strong> die Sicherheit von Personen und<br />

Sachen erforderlich ist.<br />

3. Jeder Vertragspartner kann seine Verpflichtungen ferner dann aussetzen, wenn der<br />

andere Vertragspartner die Bestimmungen des Netzzugangsvertrags verletzt und nicht<br />

bloß eine geringfügige und alsbald behebbare Zuwiderhandlung vorliegt. Jeder Ver-<br />

tragspartner hat in einem solchen Fall spätestens 24 Stunden vor der Aussetzung seiner<br />

Verpflichtungen den anderen Vertragspartner hievon zu verständigen. Die genannte<br />

Verpflichtung entfällt, wenn ihre Erfüllung nach den Umständen nicht oder nicht rechtzei-<br />

tig möglich ist.<br />

4. Als Zuwiderhandlungen gelten insbesondere:<br />

a) Abweichungen von vereinbarten Einspeisungen oder Entnahmen, soweit hiedurch<br />

die Aufgabenerfüllung des Netzbetreibers nachhaltig beeinträchtigt wird;<br />

b) nachgewiesene unzulässige Einwirkungen der Anlagen eines Vertragspartners auf<br />

die Anlagen des anderen Vertragspartners oder die Anlagen eines Dritten;<br />

c) festgestellte sicherheitstechnische Mängel der Anlagen eines Vertragspartners bei<br />

unmittelbar drohender Gefahr <strong>für</strong> die Sicherheit von Personen und Sachen.<br />

d) die mehrfache beharrliche Zutrittsverweigerung gegenüber dem Netzbetreiber bzw.<br />

dem mit einem Ausweis versehenen legitimierten Beauftragten des Netzbetreibers;<br />

e) die Nichterfüllung fälliger Zahlungsverpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung unter<br />

Androhung der Aussetzung der Vertragspflichten und nutzlosen Verstreichens einer<br />

Frist von mindestens 2 Wochen;<br />

f) Beendigung der unmittelbaren oder mittelbaren Mitgliedschaft zu einer Bilanzgruppe<br />

ohne gleichzeitige Bekanntgabe der Mitgliedschaft zu einer neuen Bilanzgruppe o-<br />

der das Unterlassen der Meldung der Nichtzugehörigkeit zu einer Bilanzgruppe.<br />

5. Jeder Vertragspartner ist ferner berechtigt, bei unmittelbar drohender Gefahr <strong>für</strong> die Si-<br />

cherheit von Personen und Sachen die physische Trennung der Anlagen sofort vorzu-<br />

nehmen, wenn dabei die <strong>für</strong> eine physische Trennung der Anlagen geltenden techni-<br />

schen Regeln eingehalten werden.<br />

6. In jedem Fall darf die Aussetzung oder die physische Trennung nur solange dauern, bis<br />

die sie begründenden Ursachen zu bestehen aufgehört haben oder beseitigt worden<br />

sind. Sofern die Aussetzung aufgrund der Mitteilung des Lieferanten über eine außeror-<br />

dentliche Kündigung wegen Nichtzahlung von Stromlieferungsentgelten vorgenommen<br />

Energie Klagenfurt GmbH – ein Unternehmen der STW AG powered by Verbund<br />

St. Veiter Straße 31, A 9020 Klagenfurt,<br />

Firmenbuch-Nummer 269898i, Landesgericht Klagenfurt, UID-Nummer ATU 62155189

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