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Untersuchungsbericht - angelis ansichten

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Q<br />

Bevt/ertung 1.3<br />

ENSI 12Z1553<br />

Seite 14 von 19<br />

Teilbereich/Unteraniage: KKL: Kernkraftwerk Leibstadt<br />

A1 Ausiegungsvorgaben<br />

Bewertungsgegenstand:<br />

Nicht bewertet<br />

A2 Betriebsvorgaben<br />

Bewertungsgegenstand:<br />

Nicht bewertet<br />

A3 Zustand und Verhalten der Anlage<br />

Bewertungsgegenstand:<br />

Nicht bewertet<br />

A4 ZustandA/erhalten von Mensch und Organisation<br />

Bewertungsgegenstand:<br />

Durchführen von Arbeiten in einem nicht freigegebenen Arbeitsbereich, Ergreifen eines<br />

unbekannten Gegenstandes.<br />

Bewertungsgrundlage(n):<br />

Strahlenschutzreglement, Arbeitsvorschriften<br />

Sollzustand:<br />

Objekte, über deren Herkunft oder über deren radiologischen Zustand Zweifel herrschen<br />

oder keine Informationen vorhanden sind, oder die sich ausserhalb des Arbeitsbereiches<br />

befinden, dürfen ohne Abklärung und Zustimmung des Strahlenschutzes nicht angefasst<br />

werden.<br />

Istzustand (Kurzbericht):<br />

Der Federkopf befand sich streng genommen ausserhalb des vom Strahlenschutz freigemessenen<br />

Arbeitsbereichs. Die Zustimmung für das Bergen des unbekannten Gegenstandes<br />

wurde ohne Rücksprache mit dem Strahlenschutz durch den Supervisor des<br />

Tauchers gegeben.<br />

Bewertung: V - Verbesserungsbedarf<br />

Begründung:<br />

Der freigemessene Arbeitsbereich war für den Taucher und den Supervisor nicht genügend<br />

klar abgrenzbar, siehe Bewertung 1.2. Die zwingende Venwendung von Werkzeug<br />

zum Ergreifen von Gegenständen unter Wasser ist nicht vorgeschrieben.<br />

Forderung(en) (Geschäft 12/10/075):<br />

Im entsprechenden TQM-Prozess muss die Absicherung eingefügt werden, dass ein Mitarbeiter<br />

des Strahlenschutzes permanent alle Unten/vasserarbeiten am Monitor mitbeobachtet.<br />

Bei Untenwasserarbeiten sind Sprechverbindung, Videoübenwachung und ausreichende<br />

Beleuchtung des Arbeitsbereichs zwingend. Unbekannte Gegenstände dürfen<br />

nur mit Zustimmung eines kompetenten Strahlenschutzfunktionsträgers angefasst werden.<br />

Wenn immer möglich ist dafür geeignetes Werkzeug zu verwenden. Diese Forde-

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