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Umwandlung von Berufsausübungsgemeinschaften

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3. Praxisgemeinschaft und Wettbewerbsverbot<br />

2<br />

In Berufsausübungsgemeinschaftsverträgen (Gemeinschaftspraxisverträgen)<br />

findet sich regelmäßig eine Bestimmung, wonach es dem ausscheidenden<br />

Gesellschafter untersagt ist, für eine festgelegte Zeit innerhalb eines bestimmten<br />

Umkreises vom bisherigen Praxissitz eine Konkurrenzpraxis zu eröffnen.<br />

Die grundsätzliche Zulässigkeit <strong>von</strong> Konkurrenzschutzklauseln bei Berufsausübungsgemeinschaft<br />

(Gemeinschaftspraxen) ist anerkannt. 4 Bei Praxisgemeinschaften<br />

wird die Frage der Zulässigkeit unter Juristen kontrovers diskutiert.<br />

5 Teilweise wird argumentiert, daß das Wettbewerbsverbot unzulässig sei,<br />

weil es einen Vertrag zu Lasten der betreuten Patienten darstelle. Da die<br />

Rechtslage ungeklärt ist, besteht das Risiko, daß das Wettbewerbsverbot mit<br />

<strong>Umwandlung</strong> der Rechtsform unwirksam wird.<br />

4. Gewinnpooling<br />

Die Praxisgemeinschaft stellt eine BGB-Innengesellschaft dar, sie tritt als solche<br />

nicht nach außen in Erscheinung. Gegenüber den Patienten und gegenüber<br />

der Kassenzahnärztlichen Vereinigung rechnet der jeweilige Zahnarzt ab.<br />

Gleichwohl entspricht es häufig dem Wunsch, die bisherigen Beteiligungs- und<br />

Gewinnverteilungsverhältnisse beizubehalten. In Betracht kommt insofern ein<br />

sogenanntes Gewinnpooling, bei welchem die Gewinne oder Verluste nicht<br />

auf der Ebene des einzelnen Gesellschafters, sondern gemeinschaftlich realisiert<br />

werden. Die Gewinne - oder Verluste - könnten dann nach dem Verteilungsschlüssel<br />

der ehemaligen Gemeinschaftspraxis individuell zugerechnet<br />

werden, so daß sich auf der finanziellen Ebene keine Unterschiede zum bisherigen<br />

Status ergeben. Es wird dringend empfohlen, vor Realisierung der<br />

<strong>Umwandlung</strong> die steuerlichen Auswirkungen - eventuell durch Einholung einer<br />

verbindlichen Auskunft der für den Praxissitz zuständigen<br />

Oberfinanzdirektion - zu klären.<br />

5. Sanktionen bei Umgehung<br />

Die <strong>Umwandlung</strong> einer Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis)<br />

in eine Praxisgemeinschaft ist dann problematisch, wenn das Vorhandensein<br />

selbständiger Einzelpraxen nach außen vorgetäuscht wird, sich in Wirklichkeit<br />

außer der geänderten Benennung und Auswechslung des Praxisschildes an<br />

der Praxissituation nichts ändert. Werden die zahnärztlichen Leistungen

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