Umwandlung von Berufsausübungsgemeinschaften
Umwandlung von Berufsausübungsgemeinschaften
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3<br />
nahezu beliebig ausgetauscht und erfolgt bei Beibehaltung der bisherigen<br />
Gewinnverteilungsregelung keine Trennung der Patientendokumentation,<br />
spricht vieles für das Vorliegen einer faktischen Gemeinschaftspraxis. Das gezielte<br />
Einwirken auf Patienten, die einzelne Ärzte der Praxisgemeinschaft aufzusuchen,<br />
um auf diese Weise eine „Scheinvermehrung oder - verdünnung“<br />
zu realisieren, kann z. B. als Verstoß gegen vertragszahnärztliche Pflichten<br />
disziplinarrechtliche Maßnahmen provozieren. 6<br />
Liegt faktisch eine gemeinsame Berufsausübung vor und soll die formale <strong>Umwandlung</strong><br />
lediglich zu Honorarvorteilen führen, kann unter Umständen sogar<br />
ein so schwerwiegender Gestaltungsmißbrauch anzunehmen sein, daß die<br />
Eignung des Zahnarztes zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung<br />
hinterfragt werden muss. Soweit die Kassenzahnärztliche Vereinigung<br />
durch das Vorliegen einer Scheinpraxisgemeinschaft getäuscht und zu erhöhten<br />
Honorarzahlungen veranlaßt wird, kann der Tatbestand des Betruges<br />
(§ 263 StGB) erfüllt sein.<br />
6. Fazit<br />
Die <strong>Umwandlung</strong> einer Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis)<br />
in eine Praxisgemeinschaft muß sehr gut überlegt werden. Vermeintliche Abrechnungsvorteile<br />
sind gegen den Aufwand der <strong>Umwandlung</strong> und hierdurch<br />
bedingte Nachteile abzuwägen. Nachdrücklich ist vor dem Gestaltungsmißbrauch<br />
zu warnen, der darin besteht, daß unter Vorspiegelung einer Praxisgemeinschaft<br />
tatsächlich eine Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis)<br />
ausgeübt wird. Der finanziell motivierten vorschnellen <strong>Umwandlung</strong><br />
sei mit einem deutlichen „CAVE!“ begegnet.<br />
Rechtsanwalt<br />
Dr. K.-H. Möller<br />
Pfeifferstraße 6<br />
40625 Düsseldorf<br />
1<br />
vgl. Ratzel/Lippert, Kommentar zur Musterberufsordnung der deutschen Ärzte (MBO) 1997,<br />
2. Auflage, 1998, § 9 Rn. 8<br />
2<br />
Die Weitergabe <strong>von</strong> Krankenunterlagen an andere Ärzte ist begrenzt durch die Schweigepflicht;<br />
vgl. Rieger, Lexikon des Arztrechts, 1984, Rn. 1092<br />
3<br />
Narr, Ärztliches Berufsrecht, Bd. II, 2. Auflage, Stand: Januar 1997, B 435; Ehmann,<br />
Praxisgemeinschaft/Gemeinschaftspraxis, MedR 1994, 141<br />
4<br />
Nach OLG Stuttgart, Urteil vom 20. November 1998, 2 U 204/96 ist ein Wettbewerbsverbot auch ohne<br />
ausdrückliche Vereinbarung dem Gemeinschaftspraxisvertrag „immanent“ (nicht rechtskräftig)<br />
5<br />
Zu Konkurrenzschutzklauseln zwischen niedergelassenen Ärzten vgl. Narr, a.a.O., B 413; zu<br />
Konkurrenzschutzklauseln zwischen einem Nichtarzt (Vermieter in einem Gesundheitszentrum) und<br />
einem Arzt vgl. Taupitz, MedR 1993, 367<br />
6<br />
vgl. LSG Bad.-Württ., MedR 1997, 563: Das beliebige Hin- und Herwechselnlassen der Patienten<br />
innerhalb einer Praxisgemeinschaft rechtsfertigt Honorarkürzungen; siehe auch LG Heidelberg,<br />
MedR 1998, 273.