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Umwandlung von Berufsausübungsgemeinschaften

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3<br />

nahezu beliebig ausgetauscht und erfolgt bei Beibehaltung der bisherigen<br />

Gewinnverteilungsregelung keine Trennung der Patientendokumentation,<br />

spricht vieles für das Vorliegen einer faktischen Gemeinschaftspraxis. Das gezielte<br />

Einwirken auf Patienten, die einzelne Ärzte der Praxisgemeinschaft aufzusuchen,<br />

um auf diese Weise eine „Scheinvermehrung oder - verdünnung“<br />

zu realisieren, kann z. B. als Verstoß gegen vertragszahnärztliche Pflichten<br />

disziplinarrechtliche Maßnahmen provozieren. 6<br />

Liegt faktisch eine gemeinsame Berufsausübung vor und soll die formale <strong>Umwandlung</strong><br />

lediglich zu Honorarvorteilen führen, kann unter Umständen sogar<br />

ein so schwerwiegender Gestaltungsmißbrauch anzunehmen sein, daß die<br />

Eignung des Zahnarztes zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung<br />

hinterfragt werden muss. Soweit die Kassenzahnärztliche Vereinigung<br />

durch das Vorliegen einer Scheinpraxisgemeinschaft getäuscht und zu erhöhten<br />

Honorarzahlungen veranlaßt wird, kann der Tatbestand des Betruges<br />

(§ 263 StGB) erfüllt sein.<br />

6. Fazit<br />

Die <strong>Umwandlung</strong> einer Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis)<br />

in eine Praxisgemeinschaft muß sehr gut überlegt werden. Vermeintliche Abrechnungsvorteile<br />

sind gegen den Aufwand der <strong>Umwandlung</strong> und hierdurch<br />

bedingte Nachteile abzuwägen. Nachdrücklich ist vor dem Gestaltungsmißbrauch<br />

zu warnen, der darin besteht, daß unter Vorspiegelung einer Praxisgemeinschaft<br />

tatsächlich eine Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis)<br />

ausgeübt wird. Der finanziell motivierten vorschnellen <strong>Umwandlung</strong><br />

sei mit einem deutlichen „CAVE!“ begegnet.<br />

Rechtsanwalt<br />

Dr. K.-H. Möller<br />

Pfeifferstraße 6<br />

40625 Düsseldorf<br />

1<br />

vgl. Ratzel/Lippert, Kommentar zur Musterberufsordnung der deutschen Ärzte (MBO) 1997,<br />

2. Auflage, 1998, § 9 Rn. 8<br />

2<br />

Die Weitergabe <strong>von</strong> Krankenunterlagen an andere Ärzte ist begrenzt durch die Schweigepflicht;<br />

vgl. Rieger, Lexikon des Arztrechts, 1984, Rn. 1092<br />

3<br />

Narr, Ärztliches Berufsrecht, Bd. II, 2. Auflage, Stand: Januar 1997, B 435; Ehmann,<br />

Praxisgemeinschaft/Gemeinschaftspraxis, MedR 1994, 141<br />

4<br />

Nach OLG Stuttgart, Urteil vom 20. November 1998, 2 U 204/96 ist ein Wettbewerbsverbot auch ohne<br />

ausdrückliche Vereinbarung dem Gemeinschaftspraxisvertrag „immanent“ (nicht rechtskräftig)<br />

5<br />

Zu Konkurrenzschutzklauseln zwischen niedergelassenen Ärzten vgl. Narr, a.a.O., B 413; zu<br />

Konkurrenzschutzklauseln zwischen einem Nichtarzt (Vermieter in einem Gesundheitszentrum) und<br />

einem Arzt vgl. Taupitz, MedR 1993, 367<br />

6<br />

vgl. LSG Bad.-Württ., MedR 1997, 563: Das beliebige Hin- und Herwechselnlassen der Patienten<br />

innerhalb einer Praxisgemeinschaft rechtsfertigt Honorarkürzungen; siehe auch LG Heidelberg,<br />

MedR 1998, 273.

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