(KiBiz) Synopse Regierungsentwurf / Änderungsanträge der ...
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§ 21 Landeszuschuss für Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen<br />
(1) Das Land gewährt dem Jugendamt für jedes Kind, das in einer im<br />
Bezirk des Jugendamtes nach diesem Gesetz geför<strong>der</strong>ten<br />
Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung eines Trägers nach § 6 Absatz 1 betreut wird,<br />
einen pauschalierten Zuschuss. Der Zuschuss beträgt im Fall des<br />
1. § 20 Abs. 1 Satz 1: 36,5 v. H.,<br />
2. § 20 Abs. 1 Satz 2: 36,0 v. H.,<br />
3. § 20 Abs. 1 Satz 3: 38,5 v. H.,<br />
4. § 20 Abs. 1 Satz 4: 30,0 v. H.<br />
<strong>der</strong> entsprechenden Kindpauschale nach <strong>der</strong> Anlage zu § 19.<br />
(2) Für jedes Kind, das auf Grund des § 36 Abs. 2 Schulgesetz eine<br />
zusätzliche Sprachför<strong>der</strong>ung erhält, gewährt das Land dem Jugendamt<br />
bis zum Schuleintritt des Kindes einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe<br />
von 340 EUR pro Kin<strong>der</strong>gartenjahr. Voraussetzung ist, dass das<br />
Jugendamt den Zuschuss an die Träger <strong>der</strong> Einrichtungen seines Bezirks<br />
weiterleitet.<br />
(3) Für jede Tageseinrichtung für Kin<strong>der</strong>, die über ein vom Land<br />
anerkanntes Gütesiegel als "Familienzentrum NRW" verfügt, gewährt das<br />
Land dem Jugendamt einen zusätzlichen Zuschuss von 12.000 EUR. Im<br />
Zuschüsse. Soweit <strong>der</strong> Träger einer Einrichtung Rücklagen bildet, die<br />
nachweislich in den Folgejahren <strong>der</strong> Erfüllung von Aufgaben nach diesem<br />
Gesetz dienen, ist dies zulässig.<br />
(1) Das Land gewährt dem Jugendamt auf <strong>der</strong> Grundlage einer zum 15.<br />
März für das im gleichen Kalen<strong>der</strong>jahr beginnende Kin<strong>der</strong>gartenjahr<br />
vorzulegenden verbindlichen Mitteilung für jedes Kind, das in einer im<br />
Bezirk des Jugendamtes nach diesem Gesetz geför<strong>der</strong>ten<br />
Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung eines Trägers nach § 6 Absatz 1 betreut werden<br />
soll, einen pauschalierten Zuschuss. Der Zuschuss beträgt im Fall des<br />
1. § 20 Abs. 1 Satz 1: 36,5 v. H.,<br />
2. § 20 Abs. 1 Satz 2: 36,0 v. H.,<br />
3. § 20 Abs. 1 Satz 3: 38,5 v. H.,<br />
4. § 20 Abs. 1 Satz 4: 30,0 v. H.<br />
<strong>der</strong> gemäß § 19 gezahlten Kindpauschale.<br />
(2) Für jedes Kind, das auf Grund des § 36 Abs. 2 Schulgesetz eine<br />
zusätzliche Sprachför<strong>der</strong>ung erhält, gewährt das Land dem Jugendamt<br />
bis zum Schuleintritt des Kindes einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe<br />
von 340 EUR pro Kin<strong>der</strong>gartenjahr. Voraussetzung ist, dass das<br />
Jugendamt den Zuschuss an die Träger <strong>der</strong> Einrichtungen seines Bezirks<br />
weiterleitet. Die Feststellung <strong>der</strong> Daten zur Sprachför<strong>der</strong>ung wird im<br />
Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule und Weiterbildung<br />
vorgenommen.<br />
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