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Transport radioaktiver Stoffe (pdf, 157KB)

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Dosisleistung<br />

Maximale Dosisleistung an jedem Punkt der Aussenfläche des Versandstückes: 5<br />

µSv/h, ADR 2.2.7.9.2<br />

2.1 Kontamination<br />

Die nicht fest haftende Kontamination an den Aussenseiten eines<br />

Versandstückes muss so gering wie möglich sein und darf unter<br />

Routinebeförderungsbedingungen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:<br />

a) 4 Bq/cm 2 für Beta- und Gammastrahler sowie für Alphastrahler<br />

niedriger Toxizität;<br />

b) 0,4 Bq/cm 2 für alle anderen Alphastrahler.<br />

Diese Grenzwerte sind anwendbar, wenn sie über eine Fläche von 300 cm 2<br />

jedes Teils der Oberfläche gemittelt werden, ADR 4.1.9.1.2.<br />

2.2 Innere Kennzeichnung<br />

Das Versandstück ist auf einer Innenfläche so mit der Kennzeichnung<br />

RADIOAKTIV zu versehen, dass beim Öffnen des Versandstücks vom<br />

Vorhandensein <strong>radioaktiver</strong> <strong>Stoffe</strong> sichtbar gewarnt wird, ADR 2.2.7.9.4.<br />

2.3 Kennzeichnung des Versandstücks<br />

Für die Beförderung mit Fahrzeugen<br />

· UN2910<br />

· Empfängeradresse<br />

· Absenderadresse<br />

Für die Beförderung mit der Post, siehe Anhang 6.<br />

2.4 Beförderungspapier<br />

Bei jedem <strong>Transport</strong> ist ein mit Datum, Absender- und Empfängeradresse<br />

aktualisiertes Beförderungspapier mitzuführen. Das Beförderungspapier kann<br />

mit dem Lieferschein kombiniert werden.<br />

Kopiervorlage, siehe Anhang 2.

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