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Internationaler Tarif Railstandard-Verkehr Rail Cargo Austria AG

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9050<br />

<strong>Internationaler</strong> <strong>Tarif</strong><br />

für den<br />

<strong>Rail</strong>Standard-<strong>Verkehr</strong><br />

der<br />

<strong>Rail</strong> <strong>Cargo</strong> <strong>Austria</strong> <strong>AG</strong><br />

Güterverkehr<br />

Stückgut/Lagerlogistik<br />

gültig ab 01. Jänner 2012


Vorwort<br />

1. Für Sendungen, die nach diesem <strong>Tarif</strong> abgefertigt werden gilt in Österreich zusätzlich der<br />

nachstehende <strong>Tarif</strong> der <strong>Rail</strong> <strong>Cargo</strong> <strong>Austria</strong> <strong>AG</strong>:<br />

- Gütertarif der <strong>Rail</strong> <strong>Cargo</strong> <strong>Austria</strong> <strong>AG</strong>, ÖGT, Abschnitt Stückgut<br />

2. Inkraftsetzung, Änderungen, Berichtigungen und Außerkraftsetzung dieses <strong>Tarif</strong>s werden im<br />

Anzeigeblatt für <strong>Verkehr</strong> veröffentlicht.<br />

Abkürzungen<br />

CIM Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von<br />

Gütern<br />

CMR Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen<br />

Straßengüterverkehr<br />

EBG Eisenbahnbeförderungsgesetz<br />

RID Ordnung für die internationale Eisenbahngüterbeförderung gefährlicher Güter (Anlage I zur CIM)<br />

Wegen der Bedeutung sonstiger Abkürzungen siehe ÖGT, Abschnitt Stückgut.<br />

2 01.01.2012


Inhaltsverzeichnis<br />

Vorwort, Abkürzungen 2<br />

Abschnitt I<br />

Allgemeine Beförderungsbedingungen 5<br />

Abschnitt II<br />

Besondere Beförderungsbedingungen je Bestimmungsland<br />

Baltikum (Estland, Lettland, Litauen) 10<br />

Benelux (Belgien, Luxemburg, Niederlande) 10<br />

Bosnien-Herzegowina 10<br />

Bulgarien 11<br />

Dänemark 11<br />

Deutschland 11<br />

Frankreich 11<br />

Griechenland 12<br />

Großbritannien 12<br />

Italien 12<br />

Kroatien 12<br />

Montenegro 13<br />

Polen 13<br />

Portugal 13<br />

Rumänien 13<br />

Schweiz 14<br />

Serbien 14<br />

Slowakei 14<br />

Slowenien 14<br />

Spanien 14<br />

Tschechien 15<br />

Türkei 15<br />

Ungarn 15<br />

Anlagen<br />

Anlage 1 Verzeichnis der Logistik-Center der ÖBB 10<br />

Anlage 2 Preise der Serviceleistungen 13<br />

Seite<br />

01.01.2012 3


Vormerkblatt für Änderungen im Anzeigenblatt für <strong>Verkehr</strong><br />

lfd. Nr. der<br />

Änderung<br />

Anzeigenblatt für <strong>Verkehr</strong> lfd. Nr. der<br />

Änderung<br />

Anzeigenblatt für <strong>Verkehr</strong><br />

Folge Jahr fortl. Nr. Folge Jahr fortl. Nr.<br />

1 12 2009 42 11<br />

2 1 2010 10 12<br />

3 2 2010 22 13<br />

4 4 2010 27 14<br />

5 6 2010 31 15<br />

6 7 2010 33 16<br />

7 8 2010 37 17<br />

8 9 2010 41 18<br />

9 12 2010 53 19<br />

10 2 2011 12 20<br />

4 01.01.2012


Abschnitt I<br />

Allgemeine Beförderungsbedingungen<br />

1. Geltungsbereich des <strong>Tarif</strong>es und Transportrecht<br />

1.1 Dieser <strong>Tarif</strong> gilt für alle <strong>Rail</strong>Standard-Sendungen zwischen Österreich und den in diesem <strong>Tarif</strong><br />

angeführten Ländern.<br />

Soweit dieser <strong>Tarif</strong> nichts anderes bestimmt, ist er unter Ausschluss der Binnentarife verbindlich<br />

anzuwenden.<br />

Die österreichischen Orte<br />

- A-6992 Hirschegg (Kleinwalsertal) - deutsche Postleitzahl D-87568,<br />

- A-6991 Jungholz (Tirol) - deutsche Postleitzahl D-87491,<br />

- A-6993 Mittelberg (Kleinwalsertal) - deutsche Postleitzahl D-87569,<br />

- A-6991 Riezlern (Kleinwalsertal) - deutsche Postleitzahl D-87567<br />

werden wie deutsche Orte behandelt.<br />

1.2 Als Stückgutsendungen gelten Sendungen von Gütern<br />

- die sich aus einem oder mehreren Einzelstücken zusammensetzen und deren Einzelstücke<br />

gekennzeichnet sind und<br />

- die sich für das Ein-, Aus- oder Umladen durch die am Transport beteiligten Unternehmen eignen<br />

und nicht die alleinige Benützung eines im Stückgutverkehr regelmäßig verwendeten<br />

Beförderungsmittel erfordern.<br />

Ausnahmen hierzu bedürfen der Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und dem Absender.<br />

1.3 Transportrechtliche Grundlagen sind<br />

- für die Beförderung im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr das Übereinkommen über<br />

den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) und<br />

- für die Eisenbahnbeförderung innerhalb Österreichs<br />

die gesetzlichen Bestimmungen des Eisenbahnbeförderungsgesetztes (EBG) und die<br />

Bestimmungen des Österreichischen Gütertarifes (ÖGT); die Entschädigung bei gänzlichem oder<br />

teilweisem Verlust richtet sich nach den Haftungsbedingungen der Einheitlichen<br />

Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern<br />

(CIM).<br />

2. Beförderungspapier<br />

Als Beförderungspapier wird das BahnExpress-Beförderungspapier verwendet;<br />

im Feld 25 wird das Viereck „<strong>Rail</strong>Standard“ angekreuzt,<br />

im Feld 2 muss die genaue Anschrift des Empfängers mit Postleitzahl, Empfangsort,<br />

Straßenbezeichnung, die Hausnummer sowie die Telefonnummer des Empfängers angeführt sein.<br />

3. Annahmebedingungen<br />

3.1 Der <strong>Tarif</strong> gilt nicht für die Beförderung von:<br />

- Güter mit einer Länge über 3 Meter oder einer Höhe über 2 Meter,<br />

- Güter, deren Einzelmasse 1.000 kg übersteigt,<br />

- Güter, die aufgrund ihrer Abmessungen oder ihrer Beschaffenheit von einer Person und ohne<br />

fremde Hilfe manuell auch unter Verwendung einer Sackrodel, eines Handhubwagens oder<br />

Gabelstaplers auf ein für die BahnExpress-Beförderung vorgesehenes Fahrzeug mit<br />

Ladebordwand oder in einen Güterwagen verladen werden können,<br />

- Güter, deren Beförderung aufgrund von Rechtsvorschriften als Stückgut verboten ist,<br />

- Leichen, Leichenteilen,<br />

- lebenden Tieren und lebenden Fischen, Fischbrut, frischen und gefrorenen Fischen,<br />

- leicht verderblichen Gütern,<br />

- Gefahrgüter der Klassen 1 und 7 RID/ADR,<br />

- unverpackte Fahrräder, Kleinmotorräder (Moped), Motorräder und diverse Maschinen<br />

01.01.2012 5


- Übersiedlungsgut,<br />

- Kunstgegenstände,<br />

- Gegenständen, für die die Post das alleinige Recht zur Beförderung hat und<br />

- Schmuck, Edelsteine, Edelmetalle, echte Perlen, Wertpapiere, Banknoten und Münzen.<br />

- Schusswaffen jeglicher Art ( wie Rohr-; Faustfeuer-; Jagd-, Signal-, Spielzeug-, Sport-, und<br />

Schreckschusswaffen etc. inklusive Teile bzw. Imitationen sowie Magazine davon.<br />

3.2 Weitere Besonderheiten sind im Abschnitt II bei den jeweiligen Ländern angeführt.<br />

3.3 Güter, die nach Ziff. 3.1 ausgeschlossen sind – ausgenommen alle Arten von lebenden Tieren –,<br />

können nach gesonderter Vereinbarung und vom <strong>Tarif</strong> abweichender Preissetzung in<br />

Direktverkehren (als Teil- oder Ganzladungsverkehr) bedingungsweise zur Beförderung<br />

angenommen werden.<br />

Von der Möglichkeit einer solchen bedingungsweisen Annahme zur Beförderung sind sämtliche<br />

lebenden Tiere ausnahmslos ausgeschlossen.<br />

4. Zahlungsvermerke<br />

4.1 Der Absender kann folgende Zahlungsvermerke angeben:<br />

- „Franko DDU“<br />

Der Absender zahlt die Frachtkosten bis zum Empfänger und das Entgelt für die Erledigung der<br />

Zollformalität bei der Ausfuhr (Code 40)<br />

- „Unfrankiert EXW“<br />

Der Empfänger zahlt alle Kosten.<br />

Bei nachstehenden Sendungen ist dieser Frankaturvermerk jedoch nicht zugelassen.<br />

- Gütern, deren Wert die Transportkosten nicht deckt,<br />

- Reisegepäck und<br />

- Sendungen, die auf Baustellen, bei Messeständen oder an Hotelgäste abzuliefern sind.<br />

4.2 Die Kosten, die der Absender nicht übernommen hat oder bei der Annahme nicht berechnet werden<br />

konnten, gelten als auf den Empfänger überwiesen. Das Nebenentgelt für eine<br />

Transportversicherung des Gutes ist ausnahmslos vom Absender zu bezahlen und kann nicht auf<br />

den Empfänger überwiesen werden.<br />

4.3 Verweigert der Empfänger die Bezahlung der unfrankierten Frachtkosten, so werden diese dem<br />

Absender einschließlich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 14,50 nachträglich in Rechnung<br />

gestellt.<br />

5. Grundsätze für die Berechnung der Frachten und Entgelte für<br />

Serviceleistungen<br />

5.1 Die Frachtberechnungsmasse ist die wirkliche Masse der Sendung oder die<br />

Frachtberechnungsmindestmasse. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst die Masse einer<br />

Sendung alles, was zur Beförderung aufgeliefert wird. Die Frachtberechnungsmasse wird auf die in<br />

der jeweiligen Frachtentafel vorgesehene, nächst höhere frachtpflichtige Masse aufgerundet. Massen<br />

über 1.000 kg werden auf volle 100 kg aufgerundet. Beim Sondertarif für ausschließlich palettierte<br />

Sendungen werden mindestens 500 kg frachtpflichtige Masse in Rechnung gestellt.<br />

5.2 Frachten und Frachtsätze auf Anfrage.<br />

5.3 Liegt die Raummasse (Volumenmasse) der Sendung unter 333 kg je Kubikmeter, so werden der<br />

Frachtberechnung 333 kg je Kubikmeter des Rauminhaltes zugrunde gelegt. Der Rauminhalt wird<br />

aus der größten Länge, größten Breite und größten Höhe – rechtwinkelig zueinander gemessen –<br />

berechnet. Die Maße werden auf volle Zentimeter aufgerundet. Bei Sendungen aus mehreren<br />

Stücken können diese so günstig wie möglich zusammengestellt werden. Der in Kubikmetern<br />

ermittelte Rauminhalt wird auf zwei Dezimalstellen gerundet. Er ist vom Absender im Frachtbrief<br />

einzutragen.<br />

6 01.01.2012


5.4 Für Sendungen mit Gütern von mehr als 2,4 Metern wird die ermittelte Fracht um 50 % erhöht.<br />

5.5 Für Gefahrgüter gem. RID/ADR wird ein Zuschlag von 30 % zur ermittelten Fracht, mindestens<br />

jedoch EUR 15,-- berechnet.<br />

5.6 Die Preise für Serviceleistungen sind in der Anlage 2 enthalten.<br />

5.7 Sofern unvorhersehbare Entwicklungen zu einer überdurchschnittlichen Erhöhung der<br />

Produktionskosten (z.B.: Energiekosten) führen, die sich unmittelbar auf die veröffentlichten Frachten<br />

und Nebenentgelte auswirken, können vorübergehend Zuschläge zu den Frachten und<br />

Nebenentgelten in Rechnung gestellt werden. Die Art und Höhe der Zuschläge werden jeweils 15<br />

Tage vor dem Inkrafttreten durch Aushang bekannt gegeben und sind in der Rechnung unter Code<br />

27.0 (Energiezuschlag) angeführt.<br />

5.8 Treibstoffzuschlag<br />

Bei einer Überschreitung des durchschnittlichen Dieselpreises von EUR 1,10 (inkl. USt) pro Liter wird<br />

ein Treibstoffausgleichsbeitrag verrechnet.<br />

Die Höhe der anfallenden Ausgleichszuschläge können Sie der Treibstoffzuschlagtabelle entnehmen.<br />

Diese hinterlegten Prozentsätze werden als Treibstoffausgleich zur Verrechnung kommen, wenn der<br />

Dieselpreis über die angesprochenen EUR 1,10 (inkl. USt) pro Liter steigen sollte.<br />

Treibstoffpreis in<br />

EURO<br />

Treibstoffzuschlagtabelle<br />

Frachtzuschlag<br />

National<br />

BEX in %<br />

Frachtzuschlag<br />

International<br />

<strong>Rail</strong>Standard und<br />

<strong>Rail</strong>Express in %<br />

< 1,10 0 0<br />

1,101 – 1,150 0,50 0,80<br />

1,151 – 1,200 1,00 1,60<br />

1,201 – 1,250 1,50 2,40<br />

1,251 – 1,300 2,00 3,20<br />

1,301 – 1,350 2,50 4,00<br />

> 1,35 0,5 % pro 5 Cent Steigerung 0,8 % pro 5 Cent Steigerung<br />

Dieser Zuschlag wird vom vereinbarten Nettopreis berechnet und auf der Rechnung unter Code 12.6<br />

Dieselzuschlag gesondert ausgewiesen.<br />

Als objektive Messzahl für das Dieseltreibstoff-Preisniveau dient der vom Bundesministerium für<br />

Wirtschaft und Arbeit, Wien, publizierte Benzinpreismonitor.<br />

Diese Daten sind für jeden Interessenten öffentlich zugänglich und können unter der Homepage<br />

http://www.bmwfj.gv.at/EnergieUndBergbau/Energiepreise/Seiten/MonitorTreibstoff.aspx?Report=1<br />

abgefragt werden.<br />

Als Berechnungsgrundlage für den Treibstoffzuschlag dient der Durchschnittspreis welcher jeweils in<br />

einem 2-monatigen Beobachtungszeitraum ermittelt wird. Die mögliche Anpassung erfolgt jeweils<br />

zum 01.02., 01.04., 01.06., 01.08., 01.10. und 01.12. jeden Jahres.<br />

5.9 Alle in diesem <strong>Tarif</strong> angeführten Preise für Serviceleistungen sind Nettopreise excl. Umsatzsteuer.<br />

6. Nachnahmen<br />

Nachnahmen bis zu einer Höhe von EUR 5.000,-- im <strong>Verkehr</strong> mit Belgien, Dänemark, Deutschland,<br />

Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Polen, Portugal,<br />

der Schweiz, Spanien, Tschechien und der Türkei zugelassen und können in EUR oder in der<br />

Währung des Empfangslandes angegeben werden.<br />

Nachnahmen bis zu einer Höhe von € 5000,- im <strong>Verkehr</strong> mit Belgien, Deutschland, Estland,<br />

Frankreich, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Portugal, der Schweiz und Spanien sind<br />

zugelassen.<br />

Die Angabe des Betrages kann in Euro oder in der Währung des Empfangslandes vorgenommen<br />

werden.<br />

Für die Länder Dänemark, Griechenland, Kroatien, Polen, Tschechien und Türkei sind<br />

Nachnahmesendungen nur nach vorhergehender Vereinbarung möglich.<br />

01.01.2012 7


7. Barvorschüsse<br />

Barvorschüsse sind nicht zugelassen.<br />

8. Lademittel<br />

8.1 Diese Bestimmungen gelten für<br />

a. mit „EUR“ gekennzeichnete Tauschgeräte,<br />

b. CHEP-Paletten und sonstige Einwegpaletten.<br />

8.2 Frachtberechnung<br />

a. Bei Beförderung mit dem Gut wird die Masse des Lademittels bis höchstens<br />

25 kg je Tauschflachpalette und Tauschrahmen,<br />

10 kg je Tauschbrett,<br />

85 kg je Tauschboxpalette,<br />

30 kg je CHEP-Industriepalette (100 x 120 cm),<br />

25 kg je CHEP-Europalette (80 x 120 cm),<br />

12 kg je CHEP-Halbpalette (60 x 80 cm) und<br />

3 kg je CHEP-¼ -Palette (40 x 60 cm)<br />

zur Frachtberechnung nicht herangezogen. Die frachtpflichtige Masse wird durch Abzug der<br />

Eigenmasse der Paletten von der Gesamtmasse der Sendung ermittelt. Eine Mehrmasse<br />

wird der Masse des Gutes hinzugerechnet.<br />

b. Bei der Ermittlung der frachtpflichtigen Masse werden nachstehende Mindestmassen je<br />

Palette berücksichtigt:<br />

250 kg je Industrie- und Einwegpalette mit den Abmessungen 100 x 120 cm,<br />

200 kg je Tauschflachpalette und sonstiger Normpalette mit den Abmessungen 80 x 120 cm,<br />

100 kg je ½- Palette mit den Abmessungen 60 x 80 cm und<br />

50 kg je ¼-Palette mit den Abmessungen 40 x 60 cm.<br />

Wird aufgrund der Raummasse gem. Ziffer 5.4 eine höhere Masse ermittelt, so wird die<br />

höhere Masse der Frachtberechnung zugrunde gelegt.<br />

c. Die Gesamtmasse einer beladenen Palette darf 1.000 kg nicht überschreiten.<br />

d. Die Höhe einer Palette darf incl. der Palette 1,85 Meter nicht überschreiten.<br />

8.3 Gegen Entgelt (Code 16.1 und 16.2) ist die Verwendung von Tauschgeräten bei nachstehenden<br />

<strong>Verkehr</strong>en zugelassen:<br />

- Tauschflachpaletten werden im <strong>Verkehr</strong> mit Deutschland und den Niederlande getauscht.<br />

- Tauschboxpaletten werden im <strong>Verkehr</strong> mit Deutschland und den Niederlanden getauscht.<br />

Im <strong>Verkehr</strong> mit nicht angeführten Ländern sind Tauschgeräte nur als private Lademittel zugelassen.<br />

9. Zollbehandlung (nur für Nicht-EU-Länder)<br />

9.1 Um Verzögerungen bei der Erledigung der Zollformalitäten zu vermeiden, wird empfohlen dem<br />

Frachtbrief alle für die Verzollung erforderlichen Unterlagen (Handelsrechnung 2-fach) beizugeben.<br />

9.2 Wünscht der Absender dass die Eisenbahn die Einfuhrverzollung vornimmt so erteilt er den Auftrag<br />

dazu durch die Eintragung „Verzollung durch die Eisenbahn“ im Frachtbrief.<br />

9.3 Das Entgelt für die Erledigung der Zollformalitäten durch die Eisenbahn wird<br />

a. beim Frankaturvermerk „Franko DDU“<br />

- für die Erledigung der Zollformalitäten im Abgangsland (Code 40) dem Absender in<br />

Rechnung gestellt,<br />

- für die Erledigung der Zollformalitäten im Bestimmungsland (Code 42) dem Empfänger in<br />

Rechnung gestellt;<br />

b. beim Frankaturvermerk „Unfrankiert EXW“ dem Empfänger in Rechnung gestellt.<br />

9.4 Zugelassener Empfänger:<br />

Kann eine Sendung aufgrund von zugelassenen Vereinfachungen im Bestimmungsland ohne<br />

vorherige Gestellung bei einer Zollbehörde unmittelbar dem Empfänger abgeliefert werden (z.B.: in<br />

seinem Werk) so ist die Erklärung „zugelassener Empfänger“, gegebenenfalls ergänzt um Angaben<br />

8 01.01.2012


(Genehmigungsnummer der Zollbehörde usw.) aus denen Einzelheiten der erforderlichen<br />

Zollbehandlung hervorgehen im Frachtbrief einzutragen.<br />

9.5 Werden die Zollformalitäten vom Empfänger selbst erledigt oder schreibt er für deren Erledigung<br />

durch die Eisenbahn einen bestimmten Ort vor so wird die Sendung gegen Verrechnung des<br />

Nebenentgeltes 42.4 mit T-Dokument weitergeleitet.<br />

10. Gefährliche Güter gem. RID<br />

10.1 Güter, die nach dem RID oder ADR bedingungsweise zur Beförderung zugelassen sind, werden im<br />

Beförderungspapier mit nachstehenden Angaben angeführt:<br />

- Anzahl der Versandstücke je Gefahrgut;<br />

- Beschreibung der Versandstücke (z.B.: Fässer, Kisten, Säcke, Kisten, ...) sowie die laut RID oder<br />

ADR vorgeschriebenen Angaben (Gefahrgutdeklaration, ...) je Gefahrgut;<br />

- die Masse je Gefahrgut in jener Mengeneinheit, in der die Freigrenzen nach Unterabschnitt<br />

1.1.3.6 des ADR festgesetzt sind;<br />

reicht der Platz nicht aus, so dürfen diese Angaben auch im Lieferschein/Zusatzblatt angeführt<br />

werden. Im Beförderungspapier ist dies falls ein entsprechender Hinweis aufzunehmen, dass die<br />

Gefahrgutdeklaration im Lieferschein enthalten ist. Das Feld 17 „RID ja“ wird angekreuzt.<br />

10.2 Bei der Beförderung gefährlicher Güter in begrenzten Mengen des Kapitels 3.4 ADR/RID ist der<br />

Vermerk: „Bruttomasse Begrenzte Mengen:…kg“ anzugeben.<br />

01.01.2012 9


Abschnitt II<br />

Besondere Beförderungsbedingungen<br />

je Bestimmungsland<br />

3. Annahmebedingungen<br />

Baltikum (Estland, Lettland, Litauen)<br />

Besondere Beförderungsbedingungen<br />

3.1 Im <strong>Verkehr</strong> mit Estland, Lettland und Litauen sind Gefahrgüter der Klassen 4.1 UN-Nummern 3231<br />

bis 3240 (selbstzersetzliche Stoffe) und 5.2 UN-Nummern 3111 bis 3120 (organische Peroxide)<br />

RID/ADR zusätzlich von der Beförderung ausgeschlossen.<br />

3.2 Preise für Sendungen nach den Inseln in der Ostsee (Estland, PLG 32 und 33) und Preise für<br />

Importsendungen auf Anfrage.<br />

3. Annahmebedingungen<br />

Benelux (Belgien, Luxemburg, Niederlande)<br />

Besondere Beförderungsbedingungen<br />

3.1 Im <strong>Verkehr</strong> mit Belgien, Luxemburg und den Niederlande sind zusätzlich ausgeschlossen<br />

- Gefahrgüter der Klassen 5.2 UN-Nummern 3111 bis 3120 (organische Peroxide) und 6.2<br />

RID/ADR,<br />

- Sendungen mit zollhängigen Waren.<br />

3. Annahmebedingungen<br />

Bosnien-Herzegowina<br />

Besondere Beförderungsbedingungen<br />

3.1 Im <strong>Verkehr</strong> mit Bosnien-Herzegowina sind Gefahrgüter der Klassen 4.1 UN-Nummern 3231 bis 3240<br />

(selbstzersetzliche Stoffe) und 5.2 UN-Nummern 3111 bis 3120 (organische Peroxide) RID/ADR<br />

zusätzlich von der Beförderung ausgeschlossen.<br />

3.2 Abholaufträge und Preise für Importsendungen auf Anfrage und vorbehaltlich der Abklärung der<br />

Transportabwicklung.<br />

10 01.01.2012


3. Annahmebedingungen<br />

Bulgarien<br />

Besondere Beförderungsbedingungen<br />

3.1 Abholaufträge und Preise für Importsendungen auf Anfrage ohne Laufzeitzusage.<br />

3.2 Im <strong>Verkehr</strong> mit Bulgarien sind Gefahrgüter der Klassen 4.1 UN-Nummern 3231 bis 3240<br />

(selbstzersetzliche Stoffe) und 5.2 UN-Nummern 3111 bis 3120 (organische Peroxide) RID/ADR<br />

zusätzlich von der Beförderung ausgeschlossen.<br />

3. Annahmebedingungen<br />

Dänemark<br />

Besondere Beförderungsbedingungen<br />

3.1 Im <strong>Verkehr</strong> mit Dänemark sind zusätzlich ausgeschlossen<br />

- Gefahrgüter der Klassen 5.2 UN-Nummern 3111 bis 3120 (organische Peroxide) und 6.2<br />

RID/ADR,<br />

- Sendungen mit zollhängigen Waren.<br />

3. Annahmebedingungen<br />

Deutschland<br />

Besondere Beförderungsbedingungen<br />

3.1 Im <strong>Verkehr</strong> mit Deutschland sind zusätzlich ausgeschlossen<br />

- Waffen aller Art und<br />

- Gefahrgüter der Klassen 5.2 UN-Nummern 3111 bis 3120 (organische Peroxide) und 6.2<br />

RID/ADR.<br />

3.2 Preise für Sendungen, deren Bestimmungsort auf einer Insel in der Nord- oder Ostsee liegt und<br />

Güter mit einer Länge von mehr als 2,40 Meter oder einem Gurtmaß von mehr 7,50 Meter (2 x Breite<br />

+ 2 x Höhe + Länge) auf Anfrage.<br />

3. Annahmebedingungen<br />

Frankreich<br />

Besondere Beförderungsbedingungen<br />

Sendungen nach Korsika werden nur gegen vorherige Vereinbarung zur Beförderung angenommen;<br />

Sendungen mit Gefahrgütern gem. RID/ADR sind von der Beförderung ausgeschlossen.<br />

01.01.2012 11


3. Annahmebedingungen<br />

Griechenland<br />

Besondere Beförderungsbedingungen<br />

3.1 Im <strong>Verkehr</strong> mit Griechenland sind Gefahrgüter der Klassen 4.1 UN-Nummern 3231 bis 3240<br />

(selbstzersetzliche Stoffe) und 5.2 UN-Nummern 3111 bis 3120 (organische Peroxide) RID/ADR<br />

zusätzlich von der Beförderung ausgeschlossen.<br />

3.2 Preise für Sendungen nach Inseln (Postleitzahlengebiete 28, 29, 31, 49 und 70 bis 85) und<br />

Importsendungen auf Anfrage.<br />

10. Zollbehandlung<br />

Für die Importabwicklung in Griechenland ist die Vorlage eines formellen Nachweises des<br />

Gemeinschaftscharakters der Waren T2L erforderlich.<br />

3. Annahmebedingungen<br />

Großbritannien<br />

Besondere Beförderungsbedingungen<br />

3.1 Sendungen mit Gefahrgütern gem. RID/ADR und Sendungen nach Nordirland (BT), den Outer<br />

Hebrides (HS), Fóroyar (FR), Isle of Man (IM), Shetland (ZE), Orkney (KU), Guernsey (GY) und<br />

Jersey (JE) sind von der Beförderung ausgeschlossen.<br />

3.2 Unverpackte Güter und Reisegepäcksendungen (Koffer, Taschen, Schier, Fahrräder, Rollstühle, etc.)<br />

sind von der Beförderung ausgeschlossen.<br />

3. Annahmebedingungen<br />

Italien<br />

Besondere Beförderungsbedingungen<br />

Preise für Sendungen von und nach den Inseln 30010, 30012, 30100 – 30141 auf Anfrage.<br />

3. Annahmebedingungen<br />

Kroatien<br />

Besondere Beförderungsbedingungen<br />

Im <strong>Verkehr</strong> mit Kroatien sind Gefahrgüter der Klassen 4.1 UN-Nummern 3231 bis 3240<br />

(selbstzersetzliche Stoffe) und 5.2 UN-Nummern 3111 bis 3120 (organische Perioxide) RID/ADR<br />

zusätzlich von der Beförderung ausgeschlossen.<br />

12 01.01.2012


3. Annahmebedingungen<br />

Montenegro<br />

Besondere Beförderungsbedingungen<br />

3.1 Sendungen von und nach Montenegro (PLZ 81 bis 85) nur auf Anfrage.<br />

3. Annahmebedingungen<br />

Polen<br />

Besondere Beförderungsbedingungen<br />

Im <strong>Verkehr</strong> mit Polen sind Gefahrgüter der Klassen 4.1 UN-Nummern 3231 bis 3240<br />

(selbstzersetzliche Stoffe) und 5.2 UN-Nummern 3111 bis 3120 (organische Peroxide) RID/ADR<br />

zusätzlich von der Beförderung ausgeschlossen.<br />

3. Annahmebedingungen<br />

Portugal<br />

Besondere Beförderungsbedingungen<br />

3.1 Sendungen nach Madeira (Postleitgebiet 9) sind von der Beförderung ausgeschlossen.<br />

3.2 Im <strong>Verkehr</strong> mit Portugal sind Gefahrgüter der Klassen 2.3, 5, 6.1 und 6.2 ausgeschlossen.<br />

3.3 Alle benötigten Dokumente müssen vom Absender in Übereinstimmung mit den internationalen<br />

Gesetzen bereitgestellt werden (und für die internationalen Lenker und Transportstrecken in allen<br />

relevanten Sprachen unterfertigt werden).<br />

6. Nachnahmen<br />

6.1 Nachnahmen sind laut separater Vereinbarung zugelassen.<br />

3. Annahmebedingungen<br />

Rumänien<br />

Besondere Beförderungsbedingungen<br />

3.1 Im <strong>Verkehr</strong> mit Rumänien sind grundsätzlich von der Beförderung ausgeschlossen:<br />

- Gefahrgüter der Klassen 4.1 UN-Nummern 3231 bis 3240 (selbstzersetzliche Stoffe) und 5.2 UN-<br />

Nummern 3111 bis 3120 (organische Peroxide) RID/ADR.<br />

- Sendungen an Privatpersonen in Rumänien.<br />

3.2 Preise für Importsendungen auf Anfrage.<br />

01.01.2012 13


3. Annahmebedingungen<br />

Schweiz<br />

Besondere Beförderungsbedingungen<br />

Waffen, ausgenommen Sport- und Jagdwaffen, werden zur Beförderung angenommen wenn der<br />

Absender die Einfuhrbewilligung für die Schweiz der Sendung im Original beilegt, oder diese<br />

spätestens im Logistik-Center Wolfurt zur Verfügung gestellt wird.<br />

3. Annahmebedingungen<br />

Serbien<br />

Besondere Beförderungsbedingungen<br />

3.1 Im <strong>Verkehr</strong> mit Serbien sind Gefahrgüter der Klassen 4.1 UN-Nummern 3231 bis 3240<br />

(selbstzersetzliche Stoffe) und 5.2 UN-Nummern 3111 bis 3120 (organische Peroxide) RID/ADR<br />

zusätzlich von der Beförderung ausgeschlossen.<br />

3.2 Sendungen nach dem Kosovo (PLG 38 und 39) und Preise für Importsendungen auf Anfrage.<br />

3. Annahmebedingungen<br />

Slowakei<br />

Besondere Beförderungsbedingungen<br />

Im <strong>Verkehr</strong> mit der Slowakei sind Gefahrgüter der Klassen 4.1 UN-Nummern 3231 bis 3240<br />

(selbstzersetzliche Stoffe) und 5.2 UN-Nummern 3111 bis 3120 (organische Peroxide) RID/ADR<br />

zusätzlich von der Beförderung ausgeschlossen.<br />

1. Transportrecht<br />

Slowenien<br />

Besondere Beförderungsbedingungen<br />

Im <strong>Verkehr</strong> mit Slowenien gelten durchgehend die Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag<br />

über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM).<br />

3. Annahmebedingungen<br />

Sendungen mit gefährlichen Gütern der Klasse 3, 6.1, 6.2, und 8 RID sind zwecks Einholung einer<br />

Transportgenehmigung per Telefax (0038 64 85081) vorzumelden.<br />

3. Annahmebedingungen<br />

Spanien<br />

Besondere Beförderungsbedingungen<br />

3.1 Im <strong>Verkehr</strong> mit Spanien sind Gefahrgüter der Klassen 2.3, 5, 6.1 und 6.2 ausgeschlossen.<br />

3.2 Alle benötigten Dokumente müssen vom Absender in Übereinstimmung mit den internationalen<br />

Gesetzen bereitgestellt werden (und für die internationalen Lenker und Transportstrecken in allen<br />

relevanten Sprachen unterfertigt werden).<br />

3.3<br />

6. Nachnahmen<br />

14 01.01.2012


6.1 Nachnahmen sind laut separater Vereinbarung zugelassen.<br />

3. Annahmebedingungen<br />

Tschechien<br />

Besondere Beförderungsbedingungen<br />

Im <strong>Verkehr</strong> mit Tschechien sind Gefahrgüter der Klassen 4.1 UN-Nummern 3231 bis 3240<br />

(selbstzersetzliche Stoffe) und 5.2 UN-Nummern 3111 bis 3120 (organische Peroxide) RID/ADR<br />

zusätzlich von der Beförderung ausgeschlossen.<br />

3. Annahmebedingungen<br />

Türkei<br />

Besondere Beförderungsbedingungen<br />

Im <strong>Verkehr</strong> mit der Türkei sind Gefahrgüter der Klassen 4.1 UN-Nummern 3231 bis 3240<br />

(selbstzersetzliche Stoffe) und 5.2 UN-Nummern 3111 bis 3120 (organische Peroxide) RID/ADR<br />

zusätzlich von der Beförderung ausgeschlossen.<br />

5. Grundsätze für die Berechnung der Frachten und Entgelte für<br />

Serviceleistungen<br />

Die Sendungen werden grundsätzlich in Istanbul zur Abholung durch den Empfänger bereitgestellt.<br />

Die Ablieferung beim Empfänger ist nicht in den Frachten und Frachtsätzen enthalten – Preis auf<br />

Anfrage.<br />

10. Zollbehandlung<br />

Für die Erledigung der Einfuhrzollformalitäten in der Türkei ist bei EU-Ursprungswaren die Vorlage<br />

einer Warenverkehrsbescheinigung ATR 1 (EUR 1 für die Türkei) erforderlich.<br />

3. Annahmebedingungen<br />

Ungarn<br />

Besondere Beförderungsbedingungen<br />

Im <strong>Verkehr</strong> mit Ungarn sind Gefahrgüter der Klassen 4.1 UN-Nummern 3231 bis 3240<br />

(selbstzersetzliche Stoffe) und 5.2 UN-Nummern 3111 bis 3120 (organische Peroxide) RID/ADR<br />

zusätzlich von der Beförderung ausgeschlossen.<br />

01.01.2012 15


Anlage 1<br />

Verzeichnis der Österreichischen Logistik-Center<br />

und deren Bedienungsbereiche<br />

Graz – Werndorf *) 7500 – 7572, 8010 – 8192, 8200 – 8593<br />

Innsbruck Hbf 6010 – 6184, 6200 – 6236, 6240-6252, 6260 – 6295,<br />

6300-6395, 6401 – 6690<br />

Linz *) 3300 – 3369, 3800 – 3973, 4010 – 4493<br />

Salzburg Hbf *) 4800 – 4894, 5010 – 5771<br />

St. Michael 8600 – 8629, 8636 – 8993, 9300 – 9473<br />

Herzogenburg 3100 – 3299, 3370 – 3393, 3500 – 3691, 8630 – 8635<br />

Villach Hbf 9010 – 9242, 9500 – 9991<br />

Wels *) 4501 – 4794, 4901 – 4984<br />

Wiener Neustadt 2601 – 2881, 7000 – 7093, 7201 – 7474<br />

Wien Nordwestbahnhof *) 1000-1239, 1300, 1400-1501, 1810, 2000-2393,<br />

2401-2572, 3001-3099, 3400-3495, 3701-3763,<br />

7100-7163<br />

Wolfurt *) 6700 – 6974<br />

*) = Bahnhof mit Zollamt<br />

Anlage 2<br />

16 01.01.2012


Serviceleistungen in Österreich<br />

Code Serviceleistung Betrag Berechnungsbasis<br />

EUR<br />

16 Behandlung von Tauschgeräten<br />

16.1 - für eine Tauschflachpalette € 2,20 je Tauschpalette<br />

16.2 - für eine Tauschboxpalette € 9,40 je Tauschboxpalette<br />

40 Gebühr für Erfüllung von Zollformalitäten im<br />

Zusammenhang mit der Durchführung eines<br />

Zollverfahrens im Auftrag des Kunden (z.B.<br />

logistische Zolldienstleistungen wie Abgabe<br />

der Zollanmeldung)<br />

- im Abgangsland<br />

41 - im Durchgangsland<br />

42 - im Ankunftsland oder im Inland<br />

.2 Siehe neu Code 46.2<br />

.3 Entgelt für die Veranlassung der<br />

Einfuhrzollbehandlung<br />

.4 Entgelt für die Veranlassung:<br />

a) der Einleitung des gemeinschaftlichen<br />

Versandverfahrens (gVV), oder des Ausfuhrverfahrens<br />

oder der zollrechtlichen<br />

Bestimmung der Wiederausfuhr,<br />

- bei Ausfertigung des europäischen<br />

Einheitspapiers durch die Bahn<br />

- bei Einleitung des gVV für Waren gem.<br />

Anh. 44c Zollkodex-Durchführungs-<br />

verordnung<br />

b) eines formellen Nachweises des<br />

Gemeinschaftscharakters von Waren (T2L)<br />

- bei Vorlage eines ausgefüllten<br />

europäischen Einheitspapieres - Blatt 4,<br />

- bei Ausfertigung des europäischen<br />

Einheitspapiers - Blatt 4 durch die Bahn,<br />

Anmerkung:<br />

Die jeweiligen Unterpositionen .2 bis .7 sind dem in<br />

Betracht kommenden Nebenentgelte-Code zu<br />

entnehmen<br />

32,30<br />

je Sendung, oder je Teilabfertigung<br />

bei 1-2 Zolltarif-Codes<br />

4,90 je weiteren Zolltarif-Code<br />

01.01.2012 17<br />

24,70<br />

49,50<br />

7,90<br />

22,80<br />

je Sendung<br />

je Sendung<br />

je Nachweis T2L<br />

je Nachweis T2L<br />

c) der Erteilung des Kontrollexemplars T5. 24,70 je Kontrollexemplar T5<br />

d) für die Veranlassung der zollamtlichen<br />

Austrittsbestätigung bzw. für die Abgabe<br />

einer Austrittsanmeldung im ECS (Export<br />

Control System)<br />

e) der Auslagerung aus bahneigenen<br />

Verwahrungs- und Zolllagern Typ E bzw. der<br />

Einzelverwahrung<br />

.5 zusätzlich zum besonderen Entgelt 40.3, 40.4,<br />

42.3 und 42.4 bei Veranlassung der<br />

Zollabfertigung mit erhöhtem Arbeitsaufwand,<br />

sofern dieser nicht schon in den Codes 40-42<br />

enthalten ist<br />

.6 Anlegen von Packstückverschlüssen an<br />

Zollgütern als zugelassener Empfänger<br />

.7 Bahnseitige Aufwendungen bei der<br />

Zollbehandlung von im Bahngewahrsam<br />

befindlichen Sendungen<br />

7,90<br />

7,90<br />

40,--<br />

2,00<br />

6,00<br />

je Austrittsbestätigung/<br />

Austrittsanmeldung<br />

je Auslagerung (mehrere ITE/Wagen<br />

möglich)<br />

je Arbeitsstunde<br />

je Packstück<br />

je Sendung<br />

46 Erfüllung der dem Beförderer obliegenden Zollformalitäten<br />

.2 Allgemeines Entgelt für Sendungen mit<br />

Zollgütern von Österreich nach EU-<br />

Mitgliedsstaaten und umgekehrt sowie<br />

innerhalb Österreichs.<br />

10,20 je Sendung<br />

74.1 Belastung des Gutes mit Nachnahme<br />

- bei Gutschrift auf ein ZF-Konto<br />

0,60 je angefangene EUR 50,--<br />

- sonst 1,20 des Nachnahmebetrages<br />

- Mindestbetrag – ausgenommen bei ZF 15,-- je Sendung


Code Serviceleistung<br />

Betrag Berechnungsbasis<br />

82.4 Entgelt für die Erstellung der Meldung Intrastat<br />

bei 1-2 Warennummern<br />

23,40 je Meldung und Berichtszeitraum<br />

je weitere Warennummer 3,60 je Meldung und Berichtszeitraum<br />

84 Andere vom Empfänger zu zahlende Kosten<br />

84.7 Weiterverrechnung Roadpricing national,<br />

Spitzabrechnung mautpflichtiger km<br />

international<br />

je Sendung<br />

90.1 Verfügungen und Anweisungen 5,70 je Sendung<br />

91 Versicherungen<br />

91.1 Versicherung im BahnExpress-<strong>Verkehr</strong><br />

mindestens<br />

91.2 Versicherung im <strong>Rail</strong>Standard- und<br />

<strong>Rail</strong>Express-<strong>Verkehr</strong> (ausgenommen nach<br />

GUS-Staaten)<br />

mindestens<br />

0,25 %<br />

5,--<br />

0,35 %<br />

5,--<br />

der Versicherungssumme<br />

mindestens je Sendung<br />

der Versicherungssumme<br />

mindestens je Sendung<br />

98 Erstellung weiterer Ausfertigungen und Bestätigung deren Übereinstimmung<br />

98.1 Anfertigung von Abschriften,<br />

Abliefernachweisen, Spediteurbescheinigungen<br />

als Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke<br />

oder Bestätigung der Übereinstimmung<br />

€ 3,30 je Beleg<br />

2. Berechnungsbedingungen<br />

Das je Arbeitsstunde festgesetzte Entgelt wird für jeden Mitarbeiter berechnet. Die Arbeitszeit wird<br />

hiebei halbstundenweise (je angefangene halbe Stunde) bemessen. Neben dem Entgelt für die<br />

angefallene Arbeitszeit werden sonstige Kosten (Nebenentgelte, Auslagen etc.) gesondert verrechnet.<br />

Bei der Berechnung der Prämie für die Versicherung wird die im Beförderungspapier bekannt<br />

gegebene Versicherungssumme auf die nächsten EUR 100,-- aufgerundet.<br />

Bei allen übrigen Nebenentgelten werden für angefangene Einheiten jeweils volle Einheiten der<br />

Berechnungsbasis verrechnet.<br />

Sonstige Nebenleistungen werden nach dem ÖGT, Abschnitt Stückgut berechnet.<br />

18 01.01.2012


Anlage 2<br />

Serviceleistungen im Ausland<br />

Code Serviceleistung Betrag Berechnungsbasis<br />

EUR<br />

K R O A T I E N<br />

40.4 Erledigung der Ausfuhrzollformalitäten 35,-- je Sendung<br />

S C H W E I Z<br />

40.4 Erledigung der Ausfuhrzollformalitäten 25,-- je Sendung<br />

42.3 Erledigung der Einfuhrzollformalitäten 40,-- je Sendung<br />

T Ü R K E I<br />

40.4 Erledigung der Ausfuhrzollformalitäten 35,-- je Sendung<br />

01.01.2012 19

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