Verkehrssicherung (Gesellschaftsjagd) - Jägervereinigung ...
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<strong>Verkehrssicherung</strong>spflicht bei <strong>Gesellschaftsjagd</strong>en<br />
(in Bayern gibt es ca. 10.000 Gem.JR)<br />
Die Haftung bei Treib- und Drückjagden, nach Absicherung der Staats-<br />
Kreis- und Ortsverbindungsstraßen, wird für die Jagdpächter und<br />
Jagdleiter unterschiedlich beurteilt.<br />
Der Bayerische-Jagd-Verband hatte beim Bayerischen<br />
Staatsministerium des Inneren eine Vereinfachung im Antragsverfahren<br />
beantragt.<br />
Die Absicherungspraxis des öffentlichen Straßenverkehrs sollte nach<br />
einer Schulung und Einweisung durch den BJV vereinfacht werden. Den<br />
Verantwortlichen einer Treibjagd war demnach die Möglichkeit der<br />
Aufstellung von Warn/Gefahrenzeichen gestattet.<br />
Die Vorstellungen des BJV bezüglich des Vollzugs waren dann<br />
allerdings nicht ganz kompatibel mit den rechtlichen Fragen in der<br />
Praxis.<br />
Eine Straßverkehrsbehörde, mitten in Bayern, hat z B. die ausgestellte<br />
Schulungsbescheinigung nicht anerkannt. Die Schulung hat zeitlich und<br />
inhaltlich nicht entsprochen.<br />
Das Innenministerium hat dann in einer rechtlichen Würdigung unter<br />
Berücksichtigung der Verwaltungsvorschriften zur Haftungsfrage<br />
Stellung genommen.<br />
Diese Stellungnahme des Innenministeriums ist die Grundlage meines<br />
Vorschlags, wie er im 3. und abschließenden Teil meines Vortrags<br />
zusammen gefasst ist.<br />
1
Die Haftung: (Absicherung/Durchführung)<br />
Zu den Fragen nach der Haftung bei Treib- und Drückjagden muss zunächst<br />
folgendes Klargestellt werden:<br />
Die haftungsrechtlichen Verhältnisse haben sich aufgrund der eingeführten<br />
Vereinfachung (Oktober 2008) im Antragsverfahren grundsätzlich nicht<br />
geändert. Das heißt, die eingeführten Schulungen und Bestätigungen,<br />
für den Verantwortlichen einer Treibjagd sind nur bedingt geeignet der<br />
Verkehrssicherheit und dem Verwaltungsverfahren Rechnung zu tragen.<br />
Es gilt im Grundsatz Folgendes:<br />
Für den Jagdausübungsberechtigten besteht keine allgemeine Verpflichtung,<br />
den Straßenverkehr vor den Gefahren zu schützen, die dadurch entstehen, dass<br />
Wild von seinem Revier aus die Straße überquert. Vielmehr treffen hier den<br />
Fahrzeugführer die entsprechenden Verhaltenspflichten des<br />
Straßenverkehrsrechts,<br />
zum Beispiel das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 der StVO.<br />
Auf Straßen, die über Land od. durch den Wald führen, gehören Begegnungen<br />
mit flüchtendem Wild zu den gewöhnlichen Gefahren des Straßenverkehrs!<br />
Schließlich wird Wild auch von Jogger, Pilzsucher, Reiter, Radfahrer und<br />
unbeaufsichtigten Hunden, ungewollt oder bewusst „Hochgemacht“ und zur<br />
„Flucht“ gezwungen<br />
2
Anders stellt sich die Situation allerdings dar, wenn durch die Veranstaltung<br />
einer Jagd das Risiko für den nahe gelegenen Straßenverkehr erhöht wird.<br />
Problematisch ist, dass Ansprüche aus Unfällen mit Wild in diesem<br />
Zusammenhang von den Jagdhaftpflichtversicherungen ausgeschlossen sind.<br />
Allgemeine Grundsätze:<br />
1.) Gemäß § 823 Abs.1 BGB ist zum Schadenersatz verpflichtet, wer<br />
vorsätzlich oder Fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit,<br />
das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines Anderen widerrechtlich verletzt.<br />
2.) § 823 Abs. 2 BGB ordnet die gleiche Verpflichtung bei Verstoß gegen ein<br />
Gesetz an, das den Schutz eines anderen bezweckt.<br />
3.) Nach § 276 Abs. 2 BGB handelt Fahrlässig, wer die im Verkehr<br />
erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.<br />
Aus diesen allgemeinen Grundsätzen ergibt sich für den Jagdverantwortlichen<br />
die Pflicht, erforderliche und zumutbare Maßnahmen zu treffen, um den<br />
Straßenverkehr vor Schaden aus der eröffneten Gefahrenquelle zu bewahren.<br />
Es muss hier also beispielsweise durch eine entsprechende Beschilderung<br />
Einfluss auf den Verkehr genommen werden.<br />
Aber: Verkehrsrechtliche Anordnungen dürfen grundsätzlich nur durch einen<br />
Hoheitsträger erlassen werden. Zuständig ist nach den §§ 44, 45 StVO die<br />
Straßenverkehrsbehörde. !<br />
Aufgrund des Antrags des BJV wurde das zeitintensive Antragsverfahren bei<br />
kurzfristigen Bewegungsjagden geändert.<br />
Die Anordnung der Verkehrszeichen, einschließlich der damit verbundenen<br />
Haftungsfolgen liegt auch im sog. Vereinfachten Verfahren bei der<br />
Straßenverkehrsbehörde.<br />
3
Die Aufstellung der Schilder kann dann durch den geschulten Jagdleiter<br />
erfolgen. Die Verantwortung der Jagdleiter im Bezug auf die verkehrsrechtliche<br />
Anordnung bezieht sich somit im Wesentlichen auf die richtige Antragstellung,<br />
die korrekte Aufstellung und Überwachung der aufgestellten Schilder. (was-<br />
wann-wo)<br />
Das Hinweiszeichen Nr. 142 entlastet den Jagdausübenden nicht weil es nur vor<br />
den „normalen“ Gefahren des Wildwechsels warnt. (wenn; dann nur 101)<br />
4<br />
(mit dem Zus. „Treibjagd)<br />
Haftungsfolgen für den Jagdleiter können sich insoweit ergeben, wenn sich die<br />
Jagd nicht bzw. nicht mehr im Rahmen des Beantragten und Genehmigten<br />
bewegt.<br />
Ob bei einem bestimmten Verhalten unabhängig von einer korrekten<br />
Beschilderung Haftungsfolgen für den Verantwortlichen eintreten können,<br />
obliegt einer zivilrechtlichen Beurteilung.<br />
Von der Verpflichtung, bei Treibjagden das Wild nicht in Richtung Straße zu<br />
treiben, entbinden die Schilder beispielsweise nicht. Auch können sich die<br />
Jagdleiter wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr oder wegen<br />
Nötigung strafbar machen, wenn sie eigenverantwortlich<br />
Verkehrsbeschränkungen vornehmen.
Die Anforderungen an die Schulung beschreibt das Innenministerium wie folgt:<br />
- Schulung durch qualifiziertes Personal<br />
- Schulungsdauer mind. 8 Stunden<br />
Inhalte der Schulung:<br />
- StVO- (Verkehrszeichen; sachgemäße Aufstellung, Kontrolle der Aufstellung)<br />
- RSA 95 Regelplan C I/1 (Richtlinie für die Sicherung v. Arbeitsstellen)<br />
- VwV-StV0<br />
- UVV<br />
- BGB (Haftung)<br />
Die im Jahr 2008 getroffene Regelung wird in der Praxis oftmals als zu<br />
aufwendig empfunden. Die Straßenverkehrsbehörden werden zur Zeit darauf<br />
hingewiesen, dass die Absicherung einer Jagd mittels verkehrsrechtlicher<br />
Anordnung nur eine Möglichkeit der Sicherung darstellt. (d. h. es gibt auch<br />
andere Möglichkeiten) – (Stand: 18.02.10)<br />
Damit komme ich zum Schluss. Eingangs hatte ich angekündigt einen Lösungs-<br />
Vorschlag zu machen. Dieser ist mit der Straßenverkehrsbehörde (dem<br />
Altlandkreis einschl. Wiesen) abgestimmt und lautet wie folgt:<br />
1. Eine Treibjagd wird ca. 6-4 Wochen vorher geplant. Die Genehmigung<br />
für eine „Warnende – Beschilderung“ Gefahrenzeichen 101 StVO mit<br />
dem Zusatz „Treibjagd“ wird innerhalb von 3 Tagen (z. T. telefonisch)<br />
erteilt.<br />
Bei wiederkehrenden Treibjagden kann auf ein voraus gegangenes<br />
Verfahren zurückgegriffen werden.<br />
5
2. Bei kurzfristig erforderlichen und angesetzten Treibjagden (z. B. an<br />
einem Freitag-Nachmittag oder Samstag) ist die nächst zuständige<br />
Behörde – Die Polizei – zu verständigen und ev. eine telefonische<br />
Genehmigung für die Aufstellung der Gefahrenzeichen ein zu hohlen.<br />
„registrieren!“<br />
Ich denke wir haben eine bürgerfreundliche Behörde und sollten diese<br />
Aufgabe einvernehmlich regeln können. Beim Aufstellen, Überwachen und<br />
beseitigen der Schilder muss sich der Jagdpächter natürlich kooperativ und<br />
zuverlässig erweisen. Ob die Verwendung amtlicher Verkehrszeichen<br />
geboten ist, oder nichtamtliche Zeichen genügen , ist eine Entscheidung die<br />
der Jagdverantwortliche für den Einzelfall selbst zu treffen hat.<br />
Die amtliche Beschilderung besteht aus: Gefahrenzeichen 101 mit dem<br />
Zusatz „Treibjagd“, den Geschwindigkeitsbeschränkungen Zeichen 274 (70-<br />
50-30), dem Überholverbot Zeichen 276, und dem Ende der<br />
Beschränkungen Zeichen 282 (7 bis 9 Verk-Zeichen für eine Richtung)<br />
Die nichtamtliche Sicherung kann wie folgt aussehen:<br />
Warndreiecke (handelsübliche) mit den Aufschriften „Vorsicht Jagd“ oder<br />
„Treibjagd“ oder/und der Aufdruck eines „Hasen“ oder eines<br />
„Wildschweins“.<br />
Diese nichtamtliche Beschilderung ist bis auf weiteres zugelassen!<br />
IC4-3612392-17 vom 18.02.2010<br />
6
Zur Größe und Aufstellung von Gefahrenzeichen nach dem RSA Regelplan<br />
ist folgendes zu sagen:<br />
Größe: 1 2 3<br />
= 70 % 100 % 125/140 %<br />
SL 630 mm SL 900 mm SL 1260 mm<br />
Bis 49 Km/h 50-100 Km/h<br />
Montage oder Aufstellung: Grundsätzlich außerhalb der Fahrbahn!<br />
Sicherheitsraum zw. Verkehrszeichen und Lichtraumprofil der Fahrbahn!<br />
VwV StVO und RSA 95 – Bezugspunkte sind die Außenkante des<br />
Verkehrszeichen bis zur Fahrbahnrandmarkierung = 50 cm<br />
Aufstellhöhe: 2,0 m, - bei kürzerer Dauer 0,6 m (Vermessungsarbeiten)<br />
S T A N D S I C H E R H E I T – amtliche –oder nichtamtliche<br />
Verkehrszeichen! Die Straßenverkehrsbehörde ist zu informieren!<br />
Wenn die Straßenverkehrsbehörde dennoch eine Schulung der<br />
Verantwortlichen wünscht werden wir selbstverständlich, vor den<br />
Treib/Drückjagden, eine Schulung durchführen.<br />
Alzenau, 15.05.2010<br />
Hubert Müller<br />
Kfz-Sachverständiger<br />
ADAC - Vertragssachverständiger<br />
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