06.06.2013 Aufrufe

Verkehrssicherung (Gesellschaftsjagd) - Jägervereinigung ...

Verkehrssicherung (Gesellschaftsjagd) - Jägervereinigung ...

Verkehrssicherung (Gesellschaftsjagd) - Jägervereinigung ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Verkehrssicherung</strong>spflicht bei <strong>Gesellschaftsjagd</strong>en<br />

(in Bayern gibt es ca. 10.000 Gem.JR)<br />

Die Haftung bei Treib- und Drückjagden, nach Absicherung der Staats-<br />

Kreis- und Ortsverbindungsstraßen, wird für die Jagdpächter und<br />

Jagdleiter unterschiedlich beurteilt.<br />

Der Bayerische-Jagd-Verband hatte beim Bayerischen<br />

Staatsministerium des Inneren eine Vereinfachung im Antragsverfahren<br />

beantragt.<br />

Die Absicherungspraxis des öffentlichen Straßenverkehrs sollte nach<br />

einer Schulung und Einweisung durch den BJV vereinfacht werden. Den<br />

Verantwortlichen einer Treibjagd war demnach die Möglichkeit der<br />

Aufstellung von Warn/Gefahrenzeichen gestattet.<br />

Die Vorstellungen des BJV bezüglich des Vollzugs waren dann<br />

allerdings nicht ganz kompatibel mit den rechtlichen Fragen in der<br />

Praxis.<br />

Eine Straßverkehrsbehörde, mitten in Bayern, hat z B. die ausgestellte<br />

Schulungsbescheinigung nicht anerkannt. Die Schulung hat zeitlich und<br />

inhaltlich nicht entsprochen.<br />

Das Innenministerium hat dann in einer rechtlichen Würdigung unter<br />

Berücksichtigung der Verwaltungsvorschriften zur Haftungsfrage<br />

Stellung genommen.<br />

Diese Stellungnahme des Innenministeriums ist die Grundlage meines<br />

Vorschlags, wie er im 3. und abschließenden Teil meines Vortrags<br />

zusammen gefasst ist.<br />

1


Die Haftung: (Absicherung/Durchführung)<br />

Zu den Fragen nach der Haftung bei Treib- und Drückjagden muss zunächst<br />

folgendes Klargestellt werden:<br />

Die haftungsrechtlichen Verhältnisse haben sich aufgrund der eingeführten<br />

Vereinfachung (Oktober 2008) im Antragsverfahren grundsätzlich nicht<br />

geändert. Das heißt, die eingeführten Schulungen und Bestätigungen,<br />

für den Verantwortlichen einer Treibjagd sind nur bedingt geeignet der<br />

Verkehrssicherheit und dem Verwaltungsverfahren Rechnung zu tragen.<br />

Es gilt im Grundsatz Folgendes:<br />

Für den Jagdausübungsberechtigten besteht keine allgemeine Verpflichtung,<br />

den Straßenverkehr vor den Gefahren zu schützen, die dadurch entstehen, dass<br />

Wild von seinem Revier aus die Straße überquert. Vielmehr treffen hier den<br />

Fahrzeugführer die entsprechenden Verhaltenspflichten des<br />

Straßenverkehrsrechts,<br />

zum Beispiel das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 der StVO.<br />

Auf Straßen, die über Land od. durch den Wald führen, gehören Begegnungen<br />

mit flüchtendem Wild zu den gewöhnlichen Gefahren des Straßenverkehrs!<br />

Schließlich wird Wild auch von Jogger, Pilzsucher, Reiter, Radfahrer und<br />

unbeaufsichtigten Hunden, ungewollt oder bewusst „Hochgemacht“ und zur<br />

„Flucht“ gezwungen<br />

2


Anders stellt sich die Situation allerdings dar, wenn durch die Veranstaltung<br />

einer Jagd das Risiko für den nahe gelegenen Straßenverkehr erhöht wird.<br />

Problematisch ist, dass Ansprüche aus Unfällen mit Wild in diesem<br />

Zusammenhang von den Jagdhaftpflichtversicherungen ausgeschlossen sind.<br />

Allgemeine Grundsätze:<br />

1.) Gemäß § 823 Abs.1 BGB ist zum Schadenersatz verpflichtet, wer<br />

vorsätzlich oder Fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit,<br />

das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines Anderen widerrechtlich verletzt.<br />

2.) § 823 Abs. 2 BGB ordnet die gleiche Verpflichtung bei Verstoß gegen ein<br />

Gesetz an, das den Schutz eines anderen bezweckt.<br />

3.) Nach § 276 Abs. 2 BGB handelt Fahrlässig, wer die im Verkehr<br />

erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.<br />

Aus diesen allgemeinen Grundsätzen ergibt sich für den Jagdverantwortlichen<br />

die Pflicht, erforderliche und zumutbare Maßnahmen zu treffen, um den<br />

Straßenverkehr vor Schaden aus der eröffneten Gefahrenquelle zu bewahren.<br />

Es muss hier also beispielsweise durch eine entsprechende Beschilderung<br />

Einfluss auf den Verkehr genommen werden.<br />

Aber: Verkehrsrechtliche Anordnungen dürfen grundsätzlich nur durch einen<br />

Hoheitsträger erlassen werden. Zuständig ist nach den §§ 44, 45 StVO die<br />

Straßenverkehrsbehörde. !<br />

Aufgrund des Antrags des BJV wurde das zeitintensive Antragsverfahren bei<br />

kurzfristigen Bewegungsjagden geändert.<br />

Die Anordnung der Verkehrszeichen, einschließlich der damit verbundenen<br />

Haftungsfolgen liegt auch im sog. Vereinfachten Verfahren bei der<br />

Straßenverkehrsbehörde.<br />

3


Die Aufstellung der Schilder kann dann durch den geschulten Jagdleiter<br />

erfolgen. Die Verantwortung der Jagdleiter im Bezug auf die verkehrsrechtliche<br />

Anordnung bezieht sich somit im Wesentlichen auf die richtige Antragstellung,<br />

die korrekte Aufstellung und Überwachung der aufgestellten Schilder. (was-<br />

wann-wo)<br />

Das Hinweiszeichen Nr. 142 entlastet den Jagdausübenden nicht weil es nur vor<br />

den „normalen“ Gefahren des Wildwechsels warnt. (wenn; dann nur 101)<br />

4<br />

(mit dem Zus. „Treibjagd)<br />

Haftungsfolgen für den Jagdleiter können sich insoweit ergeben, wenn sich die<br />

Jagd nicht bzw. nicht mehr im Rahmen des Beantragten und Genehmigten<br />

bewegt.<br />

Ob bei einem bestimmten Verhalten unabhängig von einer korrekten<br />

Beschilderung Haftungsfolgen für den Verantwortlichen eintreten können,<br />

obliegt einer zivilrechtlichen Beurteilung.<br />

Von der Verpflichtung, bei Treibjagden das Wild nicht in Richtung Straße zu<br />

treiben, entbinden die Schilder beispielsweise nicht. Auch können sich die<br />

Jagdleiter wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr oder wegen<br />

Nötigung strafbar machen, wenn sie eigenverantwortlich<br />

Verkehrsbeschränkungen vornehmen.


Die Anforderungen an die Schulung beschreibt das Innenministerium wie folgt:<br />

- Schulung durch qualifiziertes Personal<br />

- Schulungsdauer mind. 8 Stunden<br />

Inhalte der Schulung:<br />

- StVO- (Verkehrszeichen; sachgemäße Aufstellung, Kontrolle der Aufstellung)<br />

- RSA 95 Regelplan C I/1 (Richtlinie für die Sicherung v. Arbeitsstellen)<br />

- VwV-StV0<br />

- UVV<br />

- BGB (Haftung)<br />

Die im Jahr 2008 getroffene Regelung wird in der Praxis oftmals als zu<br />

aufwendig empfunden. Die Straßenverkehrsbehörden werden zur Zeit darauf<br />

hingewiesen, dass die Absicherung einer Jagd mittels verkehrsrechtlicher<br />

Anordnung nur eine Möglichkeit der Sicherung darstellt. (d. h. es gibt auch<br />

andere Möglichkeiten) – (Stand: 18.02.10)<br />

Damit komme ich zum Schluss. Eingangs hatte ich angekündigt einen Lösungs-<br />

Vorschlag zu machen. Dieser ist mit der Straßenverkehrsbehörde (dem<br />

Altlandkreis einschl. Wiesen) abgestimmt und lautet wie folgt:<br />

1. Eine Treibjagd wird ca. 6-4 Wochen vorher geplant. Die Genehmigung<br />

für eine „Warnende – Beschilderung“ Gefahrenzeichen 101 StVO mit<br />

dem Zusatz „Treibjagd“ wird innerhalb von 3 Tagen (z. T. telefonisch)<br />

erteilt.<br />

Bei wiederkehrenden Treibjagden kann auf ein voraus gegangenes<br />

Verfahren zurückgegriffen werden.<br />

5


2. Bei kurzfristig erforderlichen und angesetzten Treibjagden (z. B. an<br />

einem Freitag-Nachmittag oder Samstag) ist die nächst zuständige<br />

Behörde – Die Polizei – zu verständigen und ev. eine telefonische<br />

Genehmigung für die Aufstellung der Gefahrenzeichen ein zu hohlen.<br />

„registrieren!“<br />

Ich denke wir haben eine bürgerfreundliche Behörde und sollten diese<br />

Aufgabe einvernehmlich regeln können. Beim Aufstellen, Überwachen und<br />

beseitigen der Schilder muss sich der Jagdpächter natürlich kooperativ und<br />

zuverlässig erweisen. Ob die Verwendung amtlicher Verkehrszeichen<br />

geboten ist, oder nichtamtliche Zeichen genügen , ist eine Entscheidung die<br />

der Jagdverantwortliche für den Einzelfall selbst zu treffen hat.<br />

Die amtliche Beschilderung besteht aus: Gefahrenzeichen 101 mit dem<br />

Zusatz „Treibjagd“, den Geschwindigkeitsbeschränkungen Zeichen 274 (70-<br />

50-30), dem Überholverbot Zeichen 276, und dem Ende der<br />

Beschränkungen Zeichen 282 (7 bis 9 Verk-Zeichen für eine Richtung)<br />

Die nichtamtliche Sicherung kann wie folgt aussehen:<br />

Warndreiecke (handelsübliche) mit den Aufschriften „Vorsicht Jagd“ oder<br />

„Treibjagd“ oder/und der Aufdruck eines „Hasen“ oder eines<br />

„Wildschweins“.<br />

Diese nichtamtliche Beschilderung ist bis auf weiteres zugelassen!<br />

IC4-3612392-17 vom 18.02.2010<br />

6


Zur Größe und Aufstellung von Gefahrenzeichen nach dem RSA Regelplan<br />

ist folgendes zu sagen:<br />

Größe: 1 2 3<br />

= 70 % 100 % 125/140 %<br />

SL 630 mm SL 900 mm SL 1260 mm<br />

Bis 49 Km/h 50-100 Km/h<br />

Montage oder Aufstellung: Grundsätzlich außerhalb der Fahrbahn!<br />

Sicherheitsraum zw. Verkehrszeichen und Lichtraumprofil der Fahrbahn!<br />

VwV StVO und RSA 95 – Bezugspunkte sind die Außenkante des<br />

Verkehrszeichen bis zur Fahrbahnrandmarkierung = 50 cm<br />

Aufstellhöhe: 2,0 m, - bei kürzerer Dauer 0,6 m (Vermessungsarbeiten)<br />

S T A N D S I C H E R H E I T – amtliche –oder nichtamtliche<br />

Verkehrszeichen! Die Straßenverkehrsbehörde ist zu informieren!<br />

Wenn die Straßenverkehrsbehörde dennoch eine Schulung der<br />

Verantwortlichen wünscht werden wir selbstverständlich, vor den<br />

Treib/Drückjagden, eine Schulung durchführen.<br />

Alzenau, 15.05.2010<br />

Hubert Müller<br />

Kfz-Sachverständiger<br />

ADAC - Vertragssachverständiger<br />

7

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!