09.06.2013 Aufrufe

Verordnung über die Fischerei am Davosersee - Gemeinde Davos

Verordnung über die Fischerei am Davosersee - Gemeinde Davos

Verordnung über die Fischerei am Davosersee - Gemeinde Davos

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Verordnung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Fischerei</strong> <strong>am</strong> <strong><strong>Davos</strong>ersee</strong><br />

Vom Grossen Landrat <strong>am</strong> 12. März 1957 erlassen<br />

35.2<br />

Art. 1<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Davos</strong> gibt jedermann, der <strong>die</strong> Bedingungen der eidgenössischen 1<br />

und kantonalen <strong>Fischerei</strong>gesetze 2 und Betriebsvorschriften erfüllt, Seefischereibewilligungen<br />

ab.<br />

Art. 2 3<br />

Es werden folgende Seefischereibewilligungen ausgegeben:<br />

a) Tageskarten Fr. 14.-<br />

b) Wochenkarten Fr. 41.-<br />

c) Monatskarten Fr. 68.-<br />

d) Saisonkarten Fr. 135.-<br />

Art. 3<br />

Jeder Patentnehmer hat einmal pro <strong>Fischerei</strong>saison <strong>die</strong> kantonalen Betriebsvorschriften<br />

und, sofern er noch nicht dar<strong>über</strong> verfügt, ebenfalls das kantonale <strong>Fischerei</strong>gesetz<br />

2 zu beziehen. Diese Druckschriften werden zum Selbstkostenpreis<br />

abgegeben.<br />

Art. 4<br />

Den Inhabern von <strong>Gemeinde</strong>bewilligungen ist <strong>die</strong> Ufer- und Bootsfischerei erlaubt.<br />

Im Boot dürfen nur zwei Schleppangeln verwendet werden.<br />

Art. 5<br />

Der Fang von Elritzen (B<strong>am</strong>eli) ist Personen, <strong>die</strong> im Besitze eines <strong>Gemeinde</strong>patentes<br />

sind, gestattet.<br />

Art. 6<br />

Der Kleine Landrat ist berechtigt, <strong>Fischerei</strong>bewilligungen auf begründetes Gesuch<br />

hin kostenlos abzugeben. In solchen Fällen werden Polizeiausweise ausgestellt.<br />

Die Ausstellung der Patente und der Polizeiausweise wird dem Polizeibüro<br />

<strong>über</strong>tragen.<br />

1 SR 923.0<br />

2 BR 760.100<br />

3 Fassung gemäss Revision vom 28. Oktober 1993<br />

1


1 SR 923.0<br />

2 BR 760.100<br />

35.2<br />

Art. 7<br />

Im übrigen wird auf <strong>die</strong> bestehenden eidgenössischen 1 und kantonalen 2 Gesetze<br />

und Betriebsvorschriften betreffend <strong>Fischerei</strong> verwiesen.<br />

Art. 8<br />

Widerhandlungen gegen <strong>die</strong>ses Reglement werden auf Grund eidgenössischer 1<br />

und kantonaler 2 Straftbestimmungen geahndet.<br />

Art. 9<br />

Mit dem Inkrafttreten <strong>die</strong>ses Reglementes werden alle d<strong>am</strong>it in Widerspruch stehenden<br />

Vorschriften aufgehoben.<br />

2

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!