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Verordnung über die Benutzung der Leihbibliothek Davos

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87.2<br />

<strong>Verordnung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Benutzung</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Leihbibliothek</strong> <strong>Davos</strong><br />

Von <strong>der</strong> Bibliothekskommission am 6. März 2000 erlassen<br />

Allgemeines<br />

1. Die Bibliothek steht Einheimischen und Gästen während <strong>der</strong> Öffnungszeiten<br />

zur <strong>Benutzung</strong> offen.<br />

2. Für <strong>die</strong> <strong>Benutzung</strong> wird gegen Vorlage eines persönlichen Ausweises ein<br />

Bibliotheksausweis ausgestellt. Verlorene Ausweise werden mit Kostenfolge<br />

für <strong>die</strong> Benutzer/ -innen ersetzt.<br />

Adressän<strong>der</strong>ungen sind <strong>der</strong> Bibliothek unverzüglich zu melden.<br />

Ausleihe<br />

3. Berechtigte Benutzer/ -innen können gleichzeitig höchstens 10 Bücher und<br />

3 Tonträger ausleihen.<br />

An Unter- und Mittelstufenschüler/ -innen werden keine Tonträger ausgeliehen.<br />

Die Bibliotheksleitung kann in beson<strong>der</strong>en Fällen o<strong>der</strong> für einzelne Me<strong>die</strong>ntypen<br />

weitergehende Ausleihlimiten festlegen.<br />

4. Die Ausleihfrist beträgt 4 Wochen.<br />

Die Ausleihfrist kann bei nicht vorbestellten Büchern höchstens um vier<br />

Wochen verlängert werden.<br />

Bei Tonträgern besteht keine Verlängerungsmöglichkeit.<br />

5. Ausgeliehene Me<strong>die</strong>n können vorbestellt werden.<br />

Ausgeliehene Me<strong>die</strong>n dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.<br />

6. Nicht im Bestand vorhandene Bücher werden bei an<strong>der</strong>n Bibliotheken gegen<br />

Verrechnung <strong>der</strong> Kosten besorgt.<br />

Mahnung/ Haftung/ Ausschluss<br />

7. Bei Überschreitung <strong>der</strong> Leihfrist wird kostenpflichtig gemahnt. Me<strong>die</strong>n, <strong>die</strong><br />

10 Tage nach dem 3. Rückruf nicht erstattet sind, gelten als Verlust und<br />

müssen mit voller Kostenfolge ersetzt werden.<br />

8. Die Benutzer/ -innen haften für <strong>die</strong> ausgeliehenen Me<strong>die</strong>n. Bei Beschädigung<br />

o<strong>der</strong> Verlust werden <strong>die</strong> Kosten für <strong>die</strong> Reparatur o<strong>der</strong><br />

Wie<strong>der</strong>beschaffung und Bearbeitungsgebühren verrechnet.<br />

1


87.2<br />

9. Bei wie<strong>der</strong>holter o<strong>der</strong> schwerer Verletzung <strong>die</strong>ser Bestimmungen kann <strong>die</strong><br />

Bibliotheksleitung Benutzer/ -innen zeitweilig o<strong>der</strong> ganz von <strong>der</strong> Bibliotheksbenutzung<br />

ausschliessen.<br />

Inkrafttreten<br />

10. Die Benützungsordnung tritt nach <strong>der</strong> Genehmigung durch den Grossen<br />

Landrat in Kraft 1 .<br />

1<br />

Vom Grossen Landrat mit Beschluss vom 25. Mai 2000 genehmigt<br />

2

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