Verordnung über die Benutzung der Leihbibliothek Davos
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87.2<br />
9. Bei wie<strong>der</strong>holter o<strong>der</strong> schwerer Verletzung <strong>die</strong>ser Bestimmungen kann <strong>die</strong><br />
Bibliotheksleitung Benutzer/ -innen zeitweilig o<strong>der</strong> ganz von <strong>der</strong> Bibliotheksbenutzung<br />
ausschliessen.<br />
Inkrafttreten<br />
10. Die Benützungsordnung tritt nach <strong>der</strong> Genehmigung durch den Grossen<br />
Landrat in Kraft 1 .<br />
1<br />
Vom Grossen Landrat mit Beschluss vom 25. Mai 2000 genehmigt<br />
2