Landesplanerische Beurteilung Energiespeicher Riedl
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angemessenen Zeitraum zur Einsicht auszulegen, Ort und Zeit der Auslegung ortsüblich<br />
bekannt zu machen und auf die Möglichkeit zur schriftlichen Äußerung hinzuweisen. In der<br />
Standortgemeinde Untergriesbach lagen die Unterlagen vom 29.11.2010 bis 29.12.2010, in<br />
den Nachbarkommunen Wegscheid und Obernzell vom 07.12.2010 bis 07.01.2011 öffentlich<br />
aus. Darüber hinaus wurden die Projektunterlagen auf den Internet-Seiten der Regierung<br />
von Niederbayern und des Vorhabensträgers veröffentlicht. Im Rahmen der Öffentlichkeitseinbeziehung<br />
hat sich eine Reihe von Bürgern zu dem Vorhaben geäußert.<br />
C Wesentliche Ergebnisse der Anhörung<br />
siehe Anhang<br />
D Raumordnerische Bewertung des Vorhabens<br />
Die Durchführung des Raumordnungsverfahrens erfolgt auf der Grundlage folgender gesetzlicher<br />
Bestimmungen:<br />
• Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008, zuletzt geändert am 31. Juli 2009<br />
• Raumordnungsverordnung (RoV) vom 13. Dezember 1990, zuletzt geändert am 31. Juli<br />
2009<br />
• Landesplanungsgesetz (BayLplG) vom 27. Dezember 2004<br />
Nach § 15 Abs. 1 ROG prüft die für Raumordnung zuständige Behörde in einem besonderen<br />
Verfahren die Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen im Sinne<br />
von § 1 RoV. Im Raumordnungsverfahren sind die raumbedeutsamen Auswirkungen einer<br />
Planung oder Maßnahme unter überörtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Insbesondere dient<br />
das Raumordnungsverfahren der Prüfung,<br />
• ob das Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung einschließlich der raumbedeutsamen<br />
und überörtlichen Belange des Umweltschutzes vereinbar ist,<br />
• wie das Vorhaben durchgeführt und ggf. mit anderen raumbedeutsamen Planungen und<br />
Maßnahen abgestimmt werden kann.<br />
Im Raumordnungsverfahren geht es somit um die grundsätzliche Frage, ob das Vorhaben<br />
unter den Gesichtspunkten der Raumordnung raum- und umweltverträglich ist bzw. welche<br />
grundsätzlichen Bedenken aus fachlicher Sicht gegen das Vorhaben sprechen oder durch<br />
die Umsetzung von Maßgaben ausgeräumt werden können.<br />
Seinem Wesen nach ist das Raumordnungsverfahren (ROV) ein vorgelagertes Verfahren,<br />
das den jeweils fachlich erforderlichen Zulassungsverfahren vorausgeht. Es soll in einem<br />
frühen Stadium ohne Überfrachtung mit fachlichen oder technischen Details die Klärung von<br />
Grundsatzfragen ermöglichen. Kleinräumige und fachtechnische Details sind grundsätzlich<br />
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