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Berichtsentwurf EHK Villingen Schwenningen

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Die wesentlichen Vorgaben zur gutachterlichen Bearbeitung ergeben sich vor allem<br />

aus dem § 1 (9) BauNVO 4 , denn die bauleitplanerisch gestützte und aktive räumliche<br />

Steuerung des Einzelhandels insgesamt ist vor allem mit den §§ 1 (5) und (9) BauNVO<br />

zu begründen. Allerdings verlangt lediglich der § 1 (9) BauNVO als weitergehende<br />

Vorschrift "besondere städtebauliche Gründe", wobei es darum geht, diese städte-<br />

baulichen Gründe besonders darzustellen 5 . Andere einschlägige Vorschriften wie<br />

z.B. der § 9 (2a) BauGB tragen nur unter bestimmten Voraussetzungen - nämlich z.B.<br />

bei Vorliegen einer informellen Planung nach § 1 (6) Satz 11 BauGB - zur positiven<br />

bzw. negativen Steuerung bei.<br />

Der im Zuge des EAGBau 2004 eingeführte § 34 (3) BauGB hat sich in der Praxis als<br />

Steuerungsinstrument als nahezu unwirksam gezeigt, so dass zwar auch diesbzgl.<br />

die Abgrenzung zentraler Versorgungsbereiche erforderlich ist, jedoch in diesem<br />

Zusammenhang nur von nachrangiger Bedeutung ist.<br />

Um einen Vorschlag zur Weiterentwicklung des Einzelhandelsleitbildes/ Zentrenkon-<br />

zeptes zu unterbreiten, muss sich das Gutachten angesichts der gesetzlichen Vor-<br />

schriften und der relevanten Urteile zunächst mit der Ist-Situation in der Gesamt-<br />

stadt inkl. der Stadtteile in <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong> auseinandersetzen:<br />

• Welcher Einzelhandel ist in der Stadt in den einzelnen Branchen vorhanden?<br />

• Wo in der Stadt befinden sich neben den beiden Stadtbezirkszentren zentrale<br />

2<br />

Versorgungsbereiche bzw. zentrale Bereiche, die die Anforderung an einen zent-<br />

ralen Versorgungsbereich 6 nicht erfüllen, aber trotzdem schützens- und entwick-<br />

lungswert sind und welcher Teil des Einzelhandels ist in diesen lokalisiert?<br />

• Für die Abgrenzung der zentralen (Versorgungs-)Bereiche sind dabei neben dem<br />

Einzelhandel auch sonstige funktionale Angebote (Dienstleistungen, Gastronomie<br />

und öffentliche Einrichtungen) sowie die städtebauliche Situation entscheidend.<br />

Dies stellt die Grundlage für die besonderen städtebaulichen Gründe dar.<br />

4 Planungsrechtliche Steuerungsmöglichkeiten außer den Novellierungen ab 2004 zusammengestellt<br />

z.B. in Acocella, D.: Einzelhandelskonzepte im Praxistest, Dortmund 2004, S. 56ff.<br />

5 BVerwG: Beschluss vom 10.11.2004, Az. 4 BN 33/04.<br />

6 Entsprechend dem Urteil des BVerwG (vgl. Fußnote 3) zeichnet sich ein zentraler Versorgungsbereich<br />

u.a. dadurch aus, dass ihm "auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen eine Versorgungsfunktion<br />

über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt."

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