Auftrag zur Erstellung einer Bürgschaft/Bürgschaft auf erstes ...
Auftrag zur Erstellung einer Bürgschaft/Bürgschaft auf erstes ...
Auftrag zur Erstellung einer Bürgschaft/Bürgschaft auf erstes ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
42.171 (01/07) II<br />
Für meinen/unseren <strong>Auftrag</strong> als Kunde („<strong>Auftrag</strong>geber“) <strong>zur</strong> <strong>Erstellung</strong> von Avalen gegenüber Dritten („Begünstigter“) gelten die<br />
nachstehenden Bedingungen der Bank für das Avalgeschäft:<br />
1. Direktes und indirektes Aval<br />
Entsprechend der Weisung des <strong>Auftrag</strong>gebers erstellt die Bank das<br />
Aval selbst („direktes Aval“) oder sie be<strong>auf</strong>tragt mit der Avalerstellung<br />
eine andere Bank („Zweitbank“) und übernimmt ihr gegenüber<br />
ein Aval in Form <strong>einer</strong> Rückgarantie („indirektes Aval“). Mangels<br />
Weisung des <strong>Auftrag</strong>gebers kann die Bank ein indirektes Aval<br />
erstellen, sofern sie es nach den Umständen unter Berücksichtigung<br />
der Interessen des <strong>Auftrag</strong>gebers für erforderlich hält.<br />
2. Entgelte<br />
Die Bank ist berechtigt, den <strong>Auftrag</strong>geber mit dem Avalbetrag <strong>auf</strong><br />
dem Avalkonto zu belasten und ihm – neben den sonstigen<br />
Entgelten und Auslagen – für die Dauer ihrer Verpflichtung<br />
periodisch Avalprovision zu berechnen, sobald sie das Aval oder den<br />
Aval<strong>auf</strong>trag nebst Rückgarantie an die Zweitbank ausgehändigt bzw.<br />
abgesandt hat. Die Höhe der Entgelte ergibt sich aus dem Preis- und<br />
Leistungsverzeichnis, sofern keine einzelvertragliche Absprache<br />
getroffen worden ist.<br />
3. Ausbuchung<br />
Die Bank wird direkte Avale, die nicht ausdrücklich ausländischem<br />
Recht unterstellt sind, nach dem Verfall ausbuchen und die<br />
Berechnung der Avalprovision einstellen, sofern diese Avale nach<br />
ihrem Wortlaut an einem bestimmten Kalenderdatum oder durch<br />
Vorlage von <strong>zur</strong> Verfallbestimmung vorgesehenen Dokumenten<br />
erlöschen, wenn vor deren Verfall bei der Bank keine Inanspruchnahme<br />
eingeht.<br />
Bei allen sonstigen direkten und allen indirekten Avalen wird die<br />
Bank erst dann das Aval ausbuchen und die Berechnung der<br />
Avalprovision einstellen, wenn ihr die Avalurkunde <strong>zur</strong> Entlastung<br />
<strong>zur</strong>ückgegeben oder sie von dem Begünstigten/der Zweitbank<br />
bedingungslos und schriftlich aus der Haftung entlassen worden ist.<br />
Im Falle <strong>einer</strong> Prozessbürgschaft muss der Bank, sofern ihr die<br />
Urkunde nicht von dem Begünstigten <strong>zur</strong> Entlastung <strong>zur</strong>ückgegeben<br />
wird, dessen Zustimmung <strong>zur</strong> Haftungsentlassung oder<br />
eine rechtskräftige Anordnung nach § 109 Abs. 2 ZPO nachgewiesen<br />
werden.<br />
Dem <strong>Auftrag</strong>geber obliegt es, die Voraussetzungen für die Ausbuchung<br />
des Avals herbeizuführen.<br />
4. Reduzierung<br />
Die Bank wird bei Reduzierungen eines Avals eine entsprechende<br />
Teilausbuchung vornehmen und dies bei der Berechnung der<br />
Avalprovision berücksichtigen, wenn bei einem direkten Aval die<br />
Bedingungen von dessen Reduzierungsklausel erfüllt sind oder die<br />
Bank eine bedingungslose und schriftliche Teilentlastung des<br />
Begünstigten erhalten hat bzw. wenn der Bank bei indirekten Avalen<br />
eine bedingungslose und schriftliche Teilentlastung seitens der<br />
Zweitbank vorliegt.<br />
Platzhalter<br />
Platzhalter<br />
5. Dokumentenprüfung<br />
Die Bank wird alle Dokumente, die in einem Aval verlangt sind und<br />
unter diesem vorgelegt werden, einschließlich der Zahlungsanforderung,<br />
sorgfältig dar<strong>auf</strong>hin prüfen, ob sie ihrer äußeren<br />
Aufmachung nach den Bedingungen des Avals entsprechen und<br />
einander nicht widersprechen. Werden Dokumente nicht im Original,<br />
sondern per authentisierter oder geschlüsselter Teletransmission<br />
vorgelegt, so darf die Bank sie wie Originale behandeln.<br />
6. Benachrichtigung des <strong>Auftrag</strong>gebers<br />
Die Bank wird den <strong>Auftrag</strong>geber unverzüglich über den Erhalt <strong>einer</strong><br />
Zahlungsanforderung benachrichtigen.<br />
7. Zahlung an den Begünstigten unter dem Aval<br />
Die Bank ist wie folgt <strong>zur</strong> Zahlung verpflichtet, wenn ihr eine<br />
Zahlungsanforderung des Begünstigten/der Zweitbank in Übereinstimmung<br />
mit den Bedingungen ihres Avals, insbesondere vor<br />
dessen Verfall, zugegangen ist.<br />
a) <strong>Bürgschaft</strong> <strong>auf</strong> <strong>erstes</strong> Anfordern und Garantie<br />
Bei <strong>Bürgschaft</strong>en <strong>auf</strong> <strong>erstes</strong> Anfordern und Garantien muss die Bank<br />
Zahlung leisten, sobald der Begünstigte dies von der Bank verlangt.<br />
Wegen der besonderen Risiken von <strong>Bürgschaft</strong>en <strong>auf</strong> <strong>erstes</strong><br />
Anfordern und Garantien wird <strong>auf</strong> den unten stehenden Risikohinweis<br />
verwiesen.<br />
b) <strong>Bürgschaft</strong><br />
Bei <strong>Bürgschaft</strong>en ohne Zahlungsklausel <strong>auf</strong> <strong>erstes</strong> Anfordern wird<br />
die Bank dagegen alle zulässigen Einreden oder Einwendungen<br />
berücksichtigen, die binnen angemessener Frist ihr gegenüber<br />
schriftlich glaubhaft gemacht worden sind, damit sie an den<br />
Begünstigten weitergeleitet werden können.<br />
8. Aufwendungsersatzanspruch der Bank<br />
Der <strong>Auftrag</strong>geber ist verpflichtet, der Bank alle Aufwendungen zu<br />
ersetzen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte<br />
und die ihr im Zusammenhang mit der Ausführung seines Aval<strong>auf</strong>trages<br />
einschließlich <strong>einer</strong> gerichtlichen und außergerichtlichen<br />
Rechtsverfolgung im In- und Ausland entstehen.<br />
Diese Ersatzpflicht umfasst auch Aufwendungen nach Ausbuchung<br />
eines Avals, insbesondere soweit eine Zahlungspflicht unter dem<br />
Aval noch besteht oder eine im Entscheidungsland vollstreckbare<br />
Entscheidung <strong>auf</strong> Zahlung vorliegt.<br />
Risikohinweis für <strong>Bürgschaft</strong>en <strong>auf</strong> <strong>erstes</strong> Anfordern und Garantien<br />
Bei <strong>einer</strong> <strong>Bürgschaft</strong> <strong>auf</strong> <strong>erstes</strong> Anfordern oder Garantie muss die Bank Zahlung leisten, sobald der Begünstigte dies von der Bank verlangt.<br />
Die Bank wird das Zahlungsverlangen nur dann <strong>zur</strong>ückweisen, wenn unverzüglich nach Benachrichtigung des <strong>Auftrag</strong>gebers ein<br />
Rechtsmissbrauch bei Inanspruchnahme offensichtlich ist oder liquide bewiesen, das heißt durch Dokumente belegt wird.<br />
Die Bank kann das Konto des <strong>Auftrag</strong>gebers auch dann belasten, wenn nach dessen Auffassung das Zahlungsverlangen des Begünstigten<br />
zu Unrecht erfolgte, aber ein Rechtsmissbrauch bei der Inanspruchnahme nicht offensichtlich ist oder nicht liquide nachgewiesen werden<br />
konnte. Nach Zahlung durch die Bank muss der <strong>Auftrag</strong>geber etwaige Rückforderungen gegenüber dem Begünstigten geltend machen.<br />
Damit trägt der <strong>Auftrag</strong>geber das Risiko, dass der Begünstigte später <strong>zur</strong> Rückerstattung des erlangten Betrages nicht bereit oder wegen<br />
Insolvenz nicht mehr in der Lage ist.<br />
Ort, Datum,<br />
Stempel,<br />
Unterschrift des<br />
<strong>Auftrag</strong>gebers<br />
4