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Satzung Volksbank Weinheim Kopie (Page 1)

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findet; hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied<br />

gewählt wird, mitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig.<br />

(4) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds endet sofort, wenn es darauf beruht,<br />

dass das Aufsichtsratsmitglied Mitglied einer eingetragenen Genossenschaft<br />

ist, und diese Mitgliedschaft beendet ist. Entsprechendes gilt für zur Vertre tung<br />

anderer juristischer Personen oder Personengesellschaften befugte Per sonen,<br />

wenn deren Vertretungsbefugnis endet. Besteht Streit über die Be en di gung<br />

der Mitgliedschaft bzw. Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Er -<br />

klärung der Genossenschaft bzw. anderen juristischen Person oder Personen -<br />

gesellschaft, dass die Mitgliedschaft bzw. Vertretungsbefugnis beendet ist.<br />

(5) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat<br />

bis zur nächsten ordentlichen Vertreterversammlung, in der die Ersatz wahlen<br />

vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Er -<br />

satzwahlen durch eine außerordentliche Vertreterversammlung sind nur dann<br />

erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter drei herabsinkt.<br />

(6) Das Amt eines Aufsichtsratsmitgliedes endet spätestens mit der Vertreter ver -<br />

sammlung, die auf die Vollendung des 70. Lebensjahres des Mitgliedes folgt.<br />

(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder,<br />

dauernde Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Be -<br />

trieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte sein.<br />

(8) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den A ufsichtsrat ge -<br />

wählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.<br />

§ 25 Konstituierung, Beschlussfassung<br />

(1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stell -<br />

vertreter. Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im<br />

Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter, einberufen. Solange ein Vor -<br />

sitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt oder verhindert sind, werden<br />

die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichts rats -<br />

mitglied einberufen.<br />

(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder<br />

anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen<br />

Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet.<br />

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen<br />

entscheidet in diesem Fall das Los; § 33 gilt sinngemäß .<br />

(3) Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer<br />

Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch entsprechende Fern -<br />

kommunikationsmedien zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats<br />

oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein<br />

Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.<br />

(4) Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens vierteljährlich stattfinden .

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