10.06.2013 Aufrufe

Satzung Volksbank Weinheim Kopie (Page 1)

Satzung Volksbank Weinheim Kopie (Page 1)

Satzung Volksbank Weinheim Kopie (Page 1)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern<br />

oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt ;<br />

f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der<br />

Vertreterversammlung führen würde.<br />

§ 35 Versammlungsniederschrift<br />

(1) Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß<br />

zu protokollieren.<br />

(2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dabei<br />

sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie<br />

Art und Ergebnis der Abstimmungen und die F eststellungen des Versamm -<br />

lungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift<br />

muss von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und den Vorstands mit -<br />

gliedern, die an der Vertreterversammlung teilgenommen haben, unterschrieben<br />

werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen .<br />

(3) Der Niederschrift ist in den Fällen des § 47 Absatz 3 GenG ein V erzeichnis<br />

der erschienenen Vertreter beizufügen.<br />

(4) Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die<br />

Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten .<br />

§ 36 Teilnahme der Verbände<br />

(1) Vertreter des Prüfungsverbandes und der genossenschaftlichen Spitzen ver -<br />

bände sind berechtigt, an jeder Vertreterversammlung teilzunehmen und<br />

jederzeit das Wort zu ergreifen.<br />

IV Eigenkapital und Haftsumme<br />

22<br />

§ 37 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben<br />

(1) Der Geschäftsanteil beträgt 50 EUR.<br />

(2) Der Geschäftsanteil ist sofort einzuzahlen.<br />

(3) Ein Mitglied kann sich mit höchstens 99 w eiteren Geschäftsanteilen beteiligen.<br />

Die Beteiligung eines Mitglieds mit einem zw eiten Geschäftsanteil darf erst<br />

zugelassen werden, wenn der erste Geschäftsanteil voll eingezahlt ist; Ent -<br />

sprechendes gilt für die Beteiligung mit w eiteren Geschäftsanteilen. Für die<br />

Einzahlung gilt Absatz 2 entsprechend.<br />

(4) Die auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger<br />

Gut schriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden<br />

das Geschäftsguthaben eines Mitglieds.<br />

(5) Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist,<br />

von der Genossenschaft nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im ge -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!