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Satzung Volksbank Weinheim Kopie (Page 1)

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Dies ist in der durch § 46 der <strong>Satzung</strong> bestimmten F orm bekannt zu machen. Die<br />

Auslegefrist beginnt mit der Bekanntmachung. In der Bekannt machung ist darauf<br />

hinzuweisen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der L iste der Vertreter<br />

und Ersatzvertreter verlangen kann.<br />

§ 11 Auslegung der Wahlordnung<br />

Die Wahlordnung ist während der Wahlzeit in dem Wahllokal auszulegen. Die Mitglieder<br />

haben jederzeit Anspruch auf Einsichtnahme oder A ushändigung der Wahlordnung.<br />

§ 12 Verschmelzung<br />

(1) Nach einer Verschmelzung findet für den Bereich der übertragenden Genos sen -<br />

schaft eine Ergänzungswahl zur Vertreterversammlung der übernehmenden<br />

Genossenschaft statt.<br />

(2) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl sowie alle damit zusammenhängenden<br />

Entscheidungen obliegen dem Wahlausschuss der übernehmenden<br />

Genossenschaft nach deren Wahlordnung.<br />

(3) Gewählt werden können nur Mitglieder der übertragenden Genossenschaft.<br />

(4) Wahlberechtigt sind nur die Mitglieder der übertr agenden Genossenschaft.<br />

§ 13 Wahlanfechtung<br />

Jedes wahlberechtigte Mitglied kann innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach<br />

Ablauf der Auslegefrist (§ 10 der Wahlordnung) bei dem Wahlausschuss die Wahl<br />

schriftlich anfechten, wenn gegen zwingende Bestimmungen des Genossen schafts -<br />

gesetzes, der <strong>Satzung</strong> oder der Wahlordnung verstoßen worden ist. Die Wahlan -<br />

fechtung ist nicht begründet, wenn durch den gerügten Verstoß das Wahler geb nis<br />

nicht beeinflusst wird. Über die Anfechtung entscheidet der Wahlausschuss. Er<br />

gibt dem Anfechtenden seine Entscheidung schriftlich bekannt .<br />

§ 14 In-Kraft-Treten der Wahlordnung<br />

Die Wahlordnung bedarf gemäß § 43 a Absatz 4 GenG der Beschlussf assung der<br />

Vertreterversammlung. Sie tritt mit dieser Beschluss fassung in Kraft.

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