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Betriebskostenumlageverordnung (Außer Kraft)

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Änderungen eine verbrauchsabhängige Abrechnung von Betriebskosten möglich<br />

wird.<br />

§ 3 Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung<br />

(1) Bei der Berechnung der Umlage für die Kosten der Wasserversorgung und der<br />

Entwässerung sind zunächst die Kosten des Wasserverbrauchs abzuziehen, der nicht<br />

mit der üblichen Benutzung der Wohnungen zusammenhängt.<br />

(2) Die verbleibenden Kosten dürfen<br />

1. nach dem Verhältnis der Wohnflächen oder<br />

2. nach einem Maßstab, der dem unterschiedlichen Wasserverbrauch Rechnung<br />

trägt, umgelegt werden. Wird der Wasserverbrauch, der mit der üblichen Benutzung<br />

der Wohnungen zusammenhängt, für alle Wohnungen eines Gebäudes durch Wasserzähler<br />

erfaßt, sind die auf die Wohnungen entfallenden Kosten nach dem erfaßten<br />

unterschiedlichen Wasserverbrauch der Wohnparteien umzulegen.<br />

§ 3a Kosten der Müllabfuhr<br />

Die Kosten der Müllabfuhr sind nach einem Maßstab, der der unterschiedlichen Müllverursachung<br />

durch die Wohnparteien Rechnung trägt, oder nach dem Verhältnis<br />

der Wohnflächen umzulegen.<br />

§ 4 Kosten der Heizung und Warmwasserversorgung<br />

(1) Die Kosten des Betriebs zentraler Heiz- und Warmwasserversorgungsanlagen sowie<br />

der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, auch aus<br />

zentralen Heiz- und Warmwasserversorgungsanlagen, sind wie folgt umzulegen:<br />

1. die Kosten der Versorgung mit Wärme nach der Wohnfläche oder dem umbauten<br />

Raum; es darf auch die Wohnfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume<br />

zugrundegelegt werden;<br />

2. die Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach der Wohnfläche oder einem<br />

Maßstab, der dem Warmwasserverbrauch in sonstiger Weise Rechnung trägt.<br />

(2) Die Verordnung über Heizkostenabrechnung ist anzuwenden, soweit dies in Anlage<br />

1 Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 10 des Einigungsvertrages vom 31. August<br />

1990 (BGBI. 199011 S. 885, 10071) bestimmt ist.<br />

(3) Die Kosten der Heizung und Warmwasserversorgung nach Abs 1 sind bis zu einem<br />

Betrag von 3,00 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche monatlich umlagefähig.<br />

Dieser Betrag vermindert sich auf 2,60 Deutsche Mark, wenn nur Heizkosten umgelegt<br />

werden.

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