12.06.2013 Aufrufe

Betriebskostenumlageverordnung (Außer Kraft)

Betriebskostenumlageverordnung (Außer Kraft)

Betriebskostenumlageverordnung (Außer Kraft)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

§ 5 Kosten des Betriebs einer zentralen Brennstoffversorgungsanlage<br />

Die Kosten des Betriebs einer zentralen Brennstoffversorgungsanlage dürfen nur nach<br />

dem Brennstoffverbrauch umgelegt werden.<br />

§ 6 Aufzugskosten<br />

(1) Die Kosten des Betriebs eines Personen- oder Lastenaufzugs dürfen nach dem<br />

Verhältnis der Wohnflächen umgelegt werden.<br />

(2) Wohnraum im Erdgeschoß kann von der Umlegung ausgenommen werden.<br />

§ 7 Kosten einer Breitbandverteilanlage<br />

Die Kosten des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten<br />

Verteilanlage dürfen nach dem Verhältnis der Wohnflächen umgelegt werden. Die<br />

laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse dürfen jedoch nur<br />

zu gleichen Teilen auf die angeschlossenen Wohnungen umgelegt werden.<br />

§ 8 Kosten maschineller Wascheinrichtungen<br />

Die Betriebs- und Instandhaltungskosten maschineller Wascheinrichtungen dürfen nur<br />

auf die Benutzer der Einrichtung umgelegt werden. Der Umlegungsmaßstab muß<br />

dem Gebrauch Rechnung tragen.<br />

§ 9 Umlegungsmaßstab bei sonstigen Betriebskosten<br />

Soweit in den §§ 2 bis 8 nichts anderes bestimmt ist, sind die Betriebskosten nach dem<br />

Verhältnis der Wohnflächen umzulegen.<br />

§ 10 Anrechnung bisheriger Betriebskosten<br />

(1) Soweit Betriebskosten bisher im Mietzins gesondert ausgewiesen waren, ermäßigt<br />

sich der Mietzins von dem Zeitpunkt an, zu dem die Umlegung der Betriebskosten<br />

nach dieser Verordnung wirksam wird, um den ausgewiesenen Betrag.<br />

(2) Soweit Betriebskosten bisher im Mietzins nicht gesondert ausgewiesen waren, ermäßigt<br />

dieser sich von dem Zeitpunkt an, zu dem die Umlegung von Betriebskosten<br />

nach dieser Verordnung wirksam wird, 1. um 0,40 Deutsche Mark je Quadratmeter<br />

Wohnfläche monatlich, wenn Kosten der Versorgung mit Wärme, und um weitere<br />

0,12 Deutsche Mark, wenn auch Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach dieser<br />

Verordnung umgelegt werden, höchstens jedoch um 50 vom Hundert des am 2. Oktober<br />

1990 zulässigen Mietzinses, 2. um zehn vom Hundert dieses Mietzinses ausschließlich<br />

der Kosten für die Versorgung mit Wärme und Warmwasser, wenn andere<br />

als die in Nummer 1 bezeichneten Betriebskosten umgelegt werden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!