Betriebskostenumlageverordnung (Außer Kraft)
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§ 5 Kosten des Betriebs einer zentralen Brennstoffversorgungsanlage<br />
Die Kosten des Betriebs einer zentralen Brennstoffversorgungsanlage dürfen nur nach<br />
dem Brennstoffverbrauch umgelegt werden.<br />
§ 6 Aufzugskosten<br />
(1) Die Kosten des Betriebs eines Personen- oder Lastenaufzugs dürfen nach dem<br />
Verhältnis der Wohnflächen umgelegt werden.<br />
(2) Wohnraum im Erdgeschoß kann von der Umlegung ausgenommen werden.<br />
§ 7 Kosten einer Breitbandverteilanlage<br />
Die Kosten des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten<br />
Verteilanlage dürfen nach dem Verhältnis der Wohnflächen umgelegt werden. Die<br />
laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse dürfen jedoch nur<br />
zu gleichen Teilen auf die angeschlossenen Wohnungen umgelegt werden.<br />
§ 8 Kosten maschineller Wascheinrichtungen<br />
Die Betriebs- und Instandhaltungskosten maschineller Wascheinrichtungen dürfen nur<br />
auf die Benutzer der Einrichtung umgelegt werden. Der Umlegungsmaßstab muß<br />
dem Gebrauch Rechnung tragen.<br />
§ 9 Umlegungsmaßstab bei sonstigen Betriebskosten<br />
Soweit in den §§ 2 bis 8 nichts anderes bestimmt ist, sind die Betriebskosten nach dem<br />
Verhältnis der Wohnflächen umzulegen.<br />
§ 10 Anrechnung bisheriger Betriebskosten<br />
(1) Soweit Betriebskosten bisher im Mietzins gesondert ausgewiesen waren, ermäßigt<br />
sich der Mietzins von dem Zeitpunkt an, zu dem die Umlegung der Betriebskosten<br />
nach dieser Verordnung wirksam wird, um den ausgewiesenen Betrag.<br />
(2) Soweit Betriebskosten bisher im Mietzins nicht gesondert ausgewiesen waren, ermäßigt<br />
dieser sich von dem Zeitpunkt an, zu dem die Umlegung von Betriebskosten<br />
nach dieser Verordnung wirksam wird, 1. um 0,40 Deutsche Mark je Quadratmeter<br />
Wohnfläche monatlich, wenn Kosten der Versorgung mit Wärme, und um weitere<br />
0,12 Deutsche Mark, wenn auch Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach dieser<br />
Verordnung umgelegt werden, höchstens jedoch um 50 vom Hundert des am 2. Oktober<br />
1990 zulässigen Mietzinses, 2. um zehn vom Hundert dieses Mietzinses ausschließlich<br />
der Kosten für die Versorgung mit Wärme und Warmwasser, wenn andere<br />
als die in Nummer 1 bezeichneten Betriebskosten umgelegt werden.