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Betriebskostenumlageverordnung (Außer Kraft)

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§ 11 Übergangsvorschriften<br />

(1) Betriebskosten dürfen nicht nach dieser Verordnung umgelegt werden, soweit sie<br />

auf die Zeit vor dem 1. Oktober 1991 entfallen.<br />

(2) Wird die Erklärung über die Umlegung von Betriebskosten bereits vor dem Zeitpunkt<br />

abgegeben, von dem an die Betriebskosten nach den dafür maßgebenden<br />

Rechtsvorschriften entstehen, so wird sie frühestens von diesem Zeitpunkt an wirksam.<br />

Soweit die Erklärung darauf beruht, daß die Betriebskosten rückwirkend entstanden<br />

sind, wirkt sie im Rahmen des Absatzes 1 auf den Zeitpunkt der Entstehung der Betriebskosten<br />

zurück, sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten<br />

nach Kenntnis von der Entstehung der Kosten abgibt.<br />

(3) Im übrigen richtet sich die Umlegung von Betriebskostenerhöhungen nach § 4<br />

Abs. 2 und 3, die Herabsetzung des Mietzinses bei einer Ermäßigung der Betriebskosten<br />

nach § 4 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe.<br />

(4) Hat für ein Gebäude der Zeitraum für die Abrechnung der Kosten der Wasserversorgung<br />

und der Entwässerung bereits vor dem 1. August 1992 begonnen, ist § 3 in<br />

der ab dem 1. August 1992 geltenden Fassung erst auf die Abrechnung für den<br />

nachfolgenden Abrechnungszeitraum anzuwenden.<br />

§ 12 Inkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in <strong>Kraft</strong>.

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