Betriebskostenumlageverordnung (Außer Kraft)
Betriebskostenumlageverordnung (Außer Kraft)
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§ 11 Übergangsvorschriften<br />
(1) Betriebskosten dürfen nicht nach dieser Verordnung umgelegt werden, soweit sie<br />
auf die Zeit vor dem 1. Oktober 1991 entfallen.<br />
(2) Wird die Erklärung über die Umlegung von Betriebskosten bereits vor dem Zeitpunkt<br />
abgegeben, von dem an die Betriebskosten nach den dafür maßgebenden<br />
Rechtsvorschriften entstehen, so wird sie frühestens von diesem Zeitpunkt an wirksam.<br />
Soweit die Erklärung darauf beruht, daß die Betriebskosten rückwirkend entstanden<br />
sind, wirkt sie im Rahmen des Absatzes 1 auf den Zeitpunkt der Entstehung der Betriebskosten<br />
zurück, sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten<br />
nach Kenntnis von der Entstehung der Kosten abgibt.<br />
(3) Im übrigen richtet sich die Umlegung von Betriebskostenerhöhungen nach § 4<br />
Abs. 2 und 3, die Herabsetzung des Mietzinses bei einer Ermäßigung der Betriebskosten<br />
nach § 4 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe.<br />
(4) Hat für ein Gebäude der Zeitraum für die Abrechnung der Kosten der Wasserversorgung<br />
und der Entwässerung bereits vor dem 1. August 1992 begonnen, ist § 3 in<br />
der ab dem 1. August 1992 geltenden Fassung erst auf die Abrechnung für den<br />
nachfolgenden Abrechnungszeitraum anzuwenden.<br />
§ 12 Inkrafttreten<br />
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in <strong>Kraft</strong>.