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Information - Wohnungsbau-Genossenschaft „Treptow-Nord“ eG

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Zuständiges Job-Center<br />

Treptow-Köpenick<br />

Hauptsitz, Empfang und Eingangszone<br />

Großberliner Damm 73 A,<br />

12489 Berlin<br />

Öffnungszeiten:<br />

Mo. 08.00–13.00 Uhr<br />

Di. 08.00–13.00 Uhr<br />

Mi. 08.00–13.00 Uhr<br />

nur für terminisierte Besucher<br />

Do. 08.00–13.00 Uhr und<br />

13.00–18.00 Uhr<br />

für Berufstätige<br />

Fr. 08.00–12.00 Uhr<br />

Als Richtwerte für angemessene Bruttowarmmieten<br />

gelten gem. § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II<br />

Haushaltsgröße Brutto<br />

1-Personenhaushalt 360,00 €<br />

2-Personenhaushalt 444,00 €<br />

3-Personenhaushalt 542,00 €<br />

4-Personenhaushalt 619,00 €<br />

5-Personenhaushalt 705,00 €<br />

Bei jeder weiteren Person im Haushalt erhöht sich die Bruttowarmmiete<br />

um 50,00 €<br />

Herr Petters im Gespräch mit Herrn Simon, Leiter der Arbeitsgruppe<br />

10<br />

<strong>Wohnungsbau</strong>-<strong>Genossenschaft</strong> <strong>„Treptow</strong> <strong>Nord“</strong> <strong>eG</strong> 1/2007<br />

ALG II Empfang bedeutet nicht automatisch<br />

Umzug - <strong>Information</strong> zur Grundsicherung<br />

für Arbeitssuchende (Hartz IV)<br />

Die WBG <strong>„Treptow</strong> <strong>Nord“</strong> <strong>eG</strong> bemüht sich seit mehreren Jahren darum, zu verhindern, dass bei sozialen Notlagen,<br />

insbesondere bei ALG II-Empfängern, zur Arbeitslosigkeit nicht noch Wohnungslosigkeit hinzukommt.<br />

In Kooperation mit dem Bezirksamt und dem Jobcenter werden Hilfen organisiert und Einzelfalllösungen gesucht<br />

und gefunden. Die Erfahrungen zeigen, wer in wirtschaftliche Not gerät und fürchten muss, seine Miete<br />

nicht mehr zahlen zu können, ist gut beraten, sich schon bei den ersten Anzeichen an seinen Berater im<br />

Jobcenter oder Sozialamt zu wenden. Übrigens ist neben der Übernahme der Mietzahlung für Leistungsempfänger<br />

auch eine Mietschuldenregulierung auf Darlehensbasis seit August 2006 für Nichtleistungsbezieher<br />

möglich!<br />

Die in den Ausführungsvorschriften genannten Richtsätze für die Bruttokosten der Unterkunft liegen in der<br />

Regel über den in der unserer <strong>Genossenschaft</strong>en geforderten Nutzungsentgelten. Das bedeutet, dass kaum<br />

ein ALG II-Empfänger zu befürchten hat, wegen einer zu hohen Miete ausziehen zu müssen.<br />

ALG II -Bezieher unter 25 Jahren werden künftig in die Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern einbezogen und bekommen<br />

nur noch 80 Prozent des Regelsatzes. Im Falle eines Auszuges aus der elterlichen Wohnung haben<br />

sie nur Anspruch auf Leistungen für Unterhalt und Heizung, wenn der kommunale Träger dies vorher zugesichert<br />

hat. Diese Zusicherung muss nur dann erteilt werden, wenn die Betroffenen aus „schwerwiegenden sozialen<br />

Gründen“ nicht in der Wohnung ihrer Eltern oder eines Elternteiles leben können, sie aus beruflichen<br />

Gründen bei ihren Eltern ausziehen müssen oder „ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt“.<br />

Für die geplante Änderung gilt als Stichtag der 17. Februar 2006. Das heißt, unter 25-Jährige, die vor diesem<br />

Stichtag aus dem Haushalt der Eltern ausgezogen sind, fallen nicht unter die Neuregelung.<br />

In eigener Sache<br />

Unsere Hausordnung<br />

Weiterhin werden die Bezieher von Arbeitslosengeld II schärfer kontrolliert.<br />

Hierzu zählen: Sofortangebote zur Prüfung der Arbeitswilligkeit und ein besserer<br />

Datenabgleich zur Feststellung der Vermögenslage.<br />

Bei unverheiratet zusammenlebenden ALG II-Empfängern wird angenommen,<br />

(unterstellt), dass sie eine eheähnliche Gemeinschaft bilden, bei denen die Partner<br />

zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet sind. Der Gegenbeweis ist von ALG II-<br />

Empfängern zu erbringen.<br />

Eine bloße Behauptung, dass die Partnerschaft nicht auf Dauer angelegt ist und<br />

beide in Notfällen nicht füreinander einstehen, reicht nicht aus.<br />

Was ein angemessener und ausreichender Nachweis ist, muss immer im Einzelfall<br />

geprüft werden. Diese Regelung betrifft erstmals auch gleichgeschlechtliche<br />

Lebensgemeinschaften. Sie sind ebenfalls Partner einer Bedarfsgemeinschaft im<br />

Sinne des SGB II.<br />

Wie bereits in unserer letzten Mitgliederzeitung berichtet, wurde unter der Leitung von<br />

Herrn Simon eine Arbeitsgruppe zur Überprüfung der bestehenden Hausordnung ins Leben<br />

gerufen. Zahlreiche Mitglieder folgten unserem Aufruf und gaben hilfreiche Hinweise<br />

für die Überarbeitung der Hausordnung, wofür wir uns an dieser Stelle recht herzlich<br />

bedanken möchten.<br />

Die Arbeitsgruppe konnte nach mehreren Sitzungen den Entwurf einer überarbeiteten<br />

und aktualisierten Hausordnung fertigstellen, der nunmehr dem Vorstand und dem Aufsichtsrat<br />

zur Prüfung übergeben wird. Danach wird der Entwurf der Vertreterversammlung<br />

vorgestellt.<br />

Für die geleistete Arbeit möchten wir uns besonders bei unseren Mitgliedern Herrn<br />

Hans Simon (Ltr. der AG), Frau Mettendorf, Frau Reiche, Frau Peitsch, Herrn Dr.<br />

Kopatz, Herrn Bessel, Herrn Dreke und unseren Mitarbeiterinnen Frau Hanke und Frau<br />

Francke bedanken.

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