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<strong>ZUR</strong> <strong>ZUSAGE</strong> <strong>DER</strong> <strong>NOMINALEN</strong> <strong>KAPITALERHALTUNG</strong><br />

<strong>BEI</strong> INVESTMENTFONDSBASIERTEN RIESTER-PRODUKTEN:<br />

EINIGE ÜBERLEGUNGEN AUS<br />

FINANZIERUNGSTHEORETISCHER SICHT<br />

Von<br />

P r o f. D r. H e l m u t G r ü n d l, Berlin*<br />

D r. B e r n h a r d N i e t e r t, Passau**<br />

und D r. H a t o S c h m e i s e r, Berlin*<br />

AUGUST 2003, ÜBERAR<strong>BEI</strong>TETE VERSION<br />

JEL-KLASSIFICATION: G13, G23, G28<br />

_____________________________________________________________<br />

* Institut für Bank-, Börsen- und Versicherungswesen<br />

Dr. Wolfgang Schieren-Lehrstuhl für Versicherungs- und Risikomanagement<br />

Humboldt-Universität zu Berlin<br />

** Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Finanzierung<br />

Universität Passau


A. Einleitung<br />

I. Die Problemlage<br />

Um die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland zu entlasten, wurde<br />

mit dem Altersvermögensgesetz (AVmG) zum 01.01.2002 die staatlich geförderte<br />

kapitalgedeckte private und betriebliche Altersvorsorge erheblich in ihrem<br />

Umfang erweitert. Im Rahmen der privaten Altersvorsorge stellen Investmentfonds-Anlagen<br />

neben Rentenversicherungen und Anlagen bei Kreditinstituten<br />

eine wichtige Produktgruppe dar. Zentral für die Zertifizierung als<br />

förderungswürdiger Altersvorsorgevertrag (sog. Riester-Vertrag) ist die Zusage<br />

des Anbieters, am Ende der Ansparphase zumindest die eingezahlten<br />

Beiträge vorweisen zu können (Zusage der nominalen Kapitalerhaltung). Eine<br />

derartige Zusage ist vor dem Hintergrund bemerkenswert, dass deutsche Investmentgesellschaften<br />

eine beschränkte Haftung besitzen und nur über eine<br />

geringe, vom Geschäftsumfang unabhängige Eigenkapitalausstattung verfügen<br />

müssen. 1<br />

Adäquate Risikomanagement-Maßnahmen zur Sicherstellung der nominalen<br />

Kapitalerhaltung bei Riester-Produkten setzen die betriebswirtschaftliche<br />

Notwendigkeit des Einkalkulierens entsprechender Risikomanagement-Kosten<br />

in den Produktpreis voraus, da ansonsten langfristig Verluste aus dieser Produktkategorie<br />

entstehen, die zu einer Aufzehrung des Eigenkapitals der Investmentgesellschaft<br />

führen können. Im Produktdesign von investmentfondsbasierten<br />

Riester-Altersvorsorgeverträgen ist allerdings die Kalkulation entsprechender<br />

Garantiekosten nicht vorgesehen. 2 Von daher ist die Einhaltung<br />

1<br />

Deutsche Investmentgesellschaften, die nach § 1 Absatz 3 KAGG die Rechtsform einer<br />

AG oder GmbH haben, müssen gemäß § 2 Absatz 2 KAGG über ein eingezahltes Nennkapital<br />

in Höhe von 2,5 Mio. € verfügen.<br />

2<br />

Vgl. hierzu §1 AltZertG (Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen), in<br />

dem nur die Veranschlagung von Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten vorgesehen<br />

ist. Auch faktisch wird eine Integration von Garantiekosten nicht vorgenommen.<br />

So führt der Bundesverband Deutscher Investment- und Vermögensverwaltungs-Gesellschaften<br />

e.V. (BVI) in einer Pressemitteilung vom 8.6.2002 aus: „Durch die zwischen<br />

BVI und Aufsichtsbehörde gefundene Regelung sei es gelungen, fondsbasierte Riester-<br />

Produkte ohne Garantiekosten anzubieten“.<br />

1


der Zusage der nominalen Kapitalerhaltung bereits prinzipiell kritisch zu bewerten.<br />

Die Sicherheit der Zusage soll bei investmentfondsbasierten Altersvorsorgeverträgen<br />

aufsichtsrechtlich durch einen potentiellen Einschuss von Eigenkapital<br />

zu einem zukünftigen Zeitpunkt (Contingent Equity) gewährleistet<br />

werden, falls eine kritische Situation hinsichtlich der Erfüllbarkeit der nominalen<br />

Kapitalerhaltung eintritt. 3 In der vorliegenden Untersuchung möchten<br />

wir zeigen, dass die bestehende aufsichtsrechtliche Regelung bei investmentfondsbasierten<br />

Riester-Verträgen nicht in der Lage ist, die Einhaltung der Kapitalerhaltungszusage<br />

sicherzustellen. Zur Lösung dieses Problems unterbreiten<br />

wir verschiedene Vorschläge; dabei kommt insbesondere eine Eigen- oder<br />

Fremdkapitalunterlegung, eine Kapitalanlageregulierung oder aber die direkte<br />

Garantie der Einhaltung der Zusage der nominalen Kapitalerhaltung durch<br />

einen externen Garanten in Betracht.<br />

Die Problematik der angesprochenen aufsichtsrechtlichen Regelung wurde<br />

in der Literatur bisher noch nicht aufgegriffen. Allerdings wird in den Untersuchungen<br />

von Maurer/Schlag gezeigt, dass es bei Investmentsparplänen, wie<br />

sie auch für Riester-Verträge typisch sind, mit nicht zu vernachlässigenden<br />

Wahrscheinlichkeiten zu einer Unterschreitung der nominalen Kapitalerhaltung<br />

kommt. 4 Darüber hinaus wird in Maurer/Schlag auf Basis verschiedener<br />

Anlagestrategien und -horizonte herausgearbeitet, mit welchen Wahrscheinlichkeiten<br />

und in welchem erwarteten Umfang eine Unterlegung der gesetzlich<br />

geförderten Investmentfonds-Produkte mit Eigenkapital gemäß der aufsichtsrechtlichen<br />

Regelungen notwendig würde. 5 Wir wollen in der vorliegenden<br />

Untersuchung hingegen den Wert der Zusage der nominalen Kapitalerhaltung<br />

3<br />

Vgl. BAKred-Rundschreiben 12/2001 vom 20.12.2001 zur bankenaufsichtsrechtlichen<br />

Berücksichtigung der Leistungszusagen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Altersvorsorge-<br />

Zertifizierungsgesetz – AltZertG. Durch das Gesetz über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

vom 22. April 2002 ist zum 1. Mai 2002 das BAKred (Bundesaufsichtsamt<br />

für das Kreditwesen) in der neu gegründeten Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

(BaFin) aufgegangen.<br />

4<br />

Vgl. Maurer/Schlag (2001 und 2002).<br />

5 Vgl. Maurer/Schlag (2002).<br />

2


auf optionspreistheoretischer Basis beispielhaft ermitteln. Dieser Wert stellt<br />

zugleich den fairen Preis einer jeden Risikomanagement-Maßnahme dar, die<br />

die Einhaltung der Kapitalerhaltungszusage sicherstellt. Dieser Teil der Arbeit<br />

besitzt eine Nähe zur Untersuchung von Lachance/Mitchell und Kling et al.,<br />

die unterschiedliche Formen von Kapitalerhaltungsgarantien von Sparplänen<br />

bewerten. 6<br />

Die vorliegende Arbeit ist wie folgt aufgebaut: In Abschnitt A.II. werden<br />

kurz staatlich geförderte Altersvorsorgeprodukte charakterisiert, wobei wir uns<br />

besonders der Untergruppe der Investmentfonds-Anlagen widmen. Darauf<br />

aufbauend wird in Abschnitt B. die Zusage der nominalen Kapitalerhaltung in<br />

finanzwirtschaftlicher Hinsicht charakterisiert und für verschiedene Investmentsparpläne<br />

beispielhaft bewertet. In Abschnitt C.I. werden die bestehenden<br />

aufsichtsrechtlichen Regelungen zur Sicherheit der Zusage der nominalen Kapitalerhaltung<br />

dargestellt und beurteilt. Ausgehend von den hierbei auftretenden<br />

Problemen unterbreiten wir in Abschnitt C.II. Lösungsvorschläge. Die<br />

Arbeit schließt mit einer Zusammenfassung in Abschnitt D.<br />

II. Beschreibung von Altersvorsorgeverträgen<br />

Das Altersvermögensgesetz (AVmG) sowie das Gesetz über die Zertifizierung<br />

von Altersvorsorgeverträgen (AltZertG) bilden die gesetzlichen Grundlagen<br />

für die zu analysierenden Altersvorsorgeverträge. Diese Produkte umfassen<br />

Bankguthaben mit verzinslicher Ansammlung, Rentenversicherungen und<br />

Investmentfonds-Anteile (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 AltZertG). Die wichtigsten<br />

für eine Zertifizierung und damit für eine staatliche Förderung notwendigen<br />

Produkteigenschaften sind:<br />

• Der Kunde muss sich verpflichten, laufende Beitragszahlungen zu leisten<br />

(§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AltZertG).<br />

• Die Leistungen aus dem Altersvorsorgevertrag dürfen nicht vor Vollendung<br />

des 60. Lebensjahres oder dem Beginn einer Altersrente des Kunden<br />

6 Vgl. Lachance/Mitchell (2002), Kling et al. (2003).<br />

3


aus der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht werden (§ 1 Absatz 1<br />

Satz 1 Nr. 2 AltZertG).<br />

• Der Anbieter des Altersvorsorgevertrags muss zusagen, dass zu Beginn der<br />

Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge zur<br />

Verfügung stehen (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 AltZertG).<br />

• Der Kunde hat die Möglichkeit, während der Ansparphase den Vertrag ruhen<br />

zu lassen (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 10 a AltZertG), d.h. die Zahlungen<br />

einzustellen und das bisher eingezahlte Kapital durch die Kapitalerhaltungs-Zusage<br />

abzusichern (sog. Beitragsfreistellungs-Option). Außerdem<br />

kann der Kunde den Vertrag kündigen und das bis dahin gebildete Kapital<br />

entnehmen (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 10 b und c AltZertG). Dann erhält er<br />

den aktuellen Marktwert seiner Einlage und kann nicht die Kapitalerhaltungs-Zusage<br />

in Anspruch nehmen.<br />

• Die von den Beiträgen einbehaltenen Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten<br />

müssen dem Kunden in transparenter Weise dargelegt werden<br />

(§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 9 AltZertG).<br />

Der Gesetzgeber verzichtet darauf, die Zusage der nominalen Kapitalerhaltung<br />

hinsichtlich ihrer Realisierbarkeit zu kontrollieren. Er verpflichtet<br />

vielmehr Anbieter von staatlich geförderten Altersvorsorgeverträgen, dem<br />

Kunden mitzuteilen, dass „bei der Zertifizierung ... nicht geprüft worden [ist],<br />

ob ... die Zusage des Anbieters erfüllbar ist ...“ (§ 7 Absatz 2 Satz 2 AltZertG).<br />

Darüber hinaus spielen für die finanzwirtschaftliche Analyse noch drei, im<br />

AltZertG nicht explizit erwähnte Eigenschaften von staatlich geförderten Altersvorsorgeprodukten<br />

eine wichtige Rolle. Zum einen nennt das AltZertG<br />

keine Mindestlaufzeit der Verträge. Konkret finden sich in der Praxis Altervorsorgeverträge<br />

ab einer Laufzeit von fünf Jahren. Zum anderen darf die Zusage<br />

der nominalen Kapitalerhaltung gemäß § 9 Absatz 3 KAGG nicht durch<br />

Zugriff auf das anderen Fondsanlegern zugeordnete Sondervermögen finanziert<br />

werden. 7 Zuletzt gilt es darauf hinzuweisen, dass das AltZertG keine Vorschriften<br />

bezüglich der Mittelverwendung enthält. Demnach sind Investmentgesellschaften<br />

frei hinsichtlich der Anlage der Kundenbeiträge.<br />

7 Vgl. Baur (1997), S. 555-558.<br />

4


B. Die Zusage der nominalen Kapitalerhaltung bei Investmentfonds<br />

I. Finanzwirtschaftliche Überlegungen<br />

Die Zusage der nominalen Kapitalerhaltung besitzt die Zahlungsstruktur<br />

einer Verkaufsoption. Der Basispreis der Verkaufsoption entspricht der<br />

Summe der eingezahlten Beiträge, ihr „Underlying“ dem wertmäßigen Anteil<br />

des Kunden am Investmentfonds. Die Laufzeit der Option ergibt sich aus der<br />

Länge der Ansparphase des Altersvorsorgevertrags. Die Verkaufsoption hat<br />

auch dann Bestand, wenn der Investor seine Beitragszahlungen aussetzt, also<br />

die sogenannte Beitragsfreistellungs-Option ausübt. Die Zusage der nominalen<br />

Kapitalerhaltung lässt sich demnach als sog. Bermuda-Option 8 charaktersieren,<br />

da eine Beitragsfreistellung zu den vorab festgelegten Beitragszahlungsterminen<br />

ausgeübt werden kann. In Kling et al. 9 wird gezeigt, dass der Wert<br />

der Verkaufsoption maximal ist, wenn der Sparer nach Zahlung des ersten<br />

Beitrags von der Beitragsfreistellungs-Option Gebrauch macht, einen neuen<br />

Riester-Vertrag abschließt, diesen wiederum nach der ersten Beitragszahlung<br />

beitragsfrei stellt usw. Auch wenn diese Strategie realiter nicht durch Transaktionskosten<br />

verhindert würde, 10 muss davon ausgegangen werden, dass Investoren<br />

typischerweise nicht stringent dieses finanzwirtschaftlich rationale<br />

Verhalten an den Tag legen. Wir betrachten von daher beispielhaft eine Konstellation,<br />

in der der Investor seine Beitragsfreistellungs-Option nicht nutzt<br />

und den Vertrag durchhält. In diesem Fall reduziert sich die vorliegende Bermuda-Option<br />

zu einer Verkaufsoption Europäischen Typs. Der Wert dieser<br />

Verkaufsoption stellt von daher eine Untergrenze im Sinne einer konservativen<br />

Abschätzung des Wert der Zusage der nominalen Kapitalerhaltung in<br />

Riester-Altersvorsorgeverträgen dar. In diesem Fall ergibt sich bei monatlicher<br />

Beitragszahlung 11 in Höhe von k das Endvermögen des Investors EV(T) zum<br />

8 Vgl. Hull (1997), S. 458.<br />

9 Vgl. Kling et al. (2003).<br />

10<br />

Vgl. Kling et al. (2003), S. 8.<br />

11<br />

Die Beitragszahlung k setzt sich grundsätzlich aus zwei Bestandteilen, den Zahlungen<br />

des Investors und der staatlichen Förderung, zusammen. Die Zusage der nominalen Kapitalerhaltung<br />

bezieht sich auf die geleisteten Beitragszahlungen, unabhängig aus welchen<br />

Quellen (privat oder staatlich) sie stammen.<br />

5


Ende der Ansparphase nach T Monaten aus dem Endwert seines Anteils am<br />

Fondsvermögen K(T) zuzüglich der Zahlung aus der Verkaufsoption P(T):<br />

EV(T) = K(T) + P(T) (1)<br />

Für P(T) gilt dabei:<br />

P(T) = max(T ⋅ k – K(T), 0) (2)<br />

Die Beschreibung der Wahrscheinlichkeitsverteilung des Werts des Fondsanteils<br />

am Ende der Ansparphase K(T) am Ende der Ansparphase und die Bewertung<br />

der Zusage der nominalen Kapitalerhaltung wird im Folgenden beispielhaft<br />

auf der Basis von Simulationsrechnungen vorgenommen.<br />

II. Der Wert des Fondsanteils zum Ende der Ansparphase<br />

Die Ausführungen aus Abschnitt B.I. werden für die folgenden Simulationsbeispiele<br />

weiter spezifiziert:<br />

• Der Investmentfonds betreibt eine passive Anlagestrategie.<br />

• Das Zahlungsintervall beträgt einen Monat.<br />

• Um die Wirkungen von Beitragshöhe und Vertragslaufzeit herausarbeiten<br />

zu können, werden drei Szenarien untersucht:<br />

− 1. Szenario: Es werden über einen Zeitraum von 5 Jahren Beiträge in<br />

Höhe von 700 € monatlich einbezahlt. Damit beträgt das nominale Kapital<br />

am Ende der Vertragslaufzeit 42.000 €.<br />

− 2. Szenario: Es werden über einen Zeitraum von 10 Jahren Beiträge in<br />

Höhe von 350 € monatlich einbezahlt. Das nominale Kapital am Ende<br />

der Vertragslaufzeit beträgt ebenfalls 42.000 €.<br />

– 3. Szenario: Es werden über einen Zeitraum von 25 Jahren Beiträge in<br />

Höhe von 140 € monatlich einbezahlt. Das nominale Kapital am Ende<br />

der Vertragslaufzeit beträgt wiederum 42.000 €.<br />

6


• Die Änderung des Fonds-Vermögens folgt einer geometrisch Brown’schen<br />

Bewegung. Erwartungswerte und Standardabweichungen der Renditen der<br />

betrachteten Fonds ergeben sich aus unterschiedlichen Mischungen aus einem<br />

Aktien- und einem Renten-Portfolio. Wir werden in unseren Beispielen<br />

drei Fonds mit unterschiedlichen, für Investmentfonds typischen 12<br />

Volatilitäten von 10%, 15% und 20% p.a. betrachten. Das Aktien-Portfolio<br />

entwickle sich wie der DAX, das Rentenportfolio wie der REXP. Gleich<br />

dem Vorgehen von Maurer/Schlag seien Verwaltungsgebühren durch den<br />

Abschlag von 0,5%-Punkten p.a. von den Portfolio-Renditen berücksichtigt.<br />

13 Aus den logarithmierten DAX und REXP-Renditen lassen sich für<br />

den Untersuchungszeitraum 1971 bis 2001 die folgenden Erwartungswert/Standardabweichungs-Kombinationen<br />

errechnen: 14<br />

12<br />

Stehle/Grewe (2001) berechnen für den Untersuchungszeitraum 1973-1998 die jährlichen<br />

Rendite-Erwartungswerte und Rendite-Standardabweichungen für deutsche Aktienfonds.<br />

Die Rendite-Standardabweichungen schwanken zwischen 14,3% (bei einem Rendite-Erwartungswert<br />

von 9,7% (Fondra (ADIG)) und 22,9% (bei einem Rendite-Erwartungswert<br />

von 12,7% (Deka-Fonds)). Durch Kombination von Aktien- mit Rentenfonds<br />

(zur Performance von Rentenfonds vgl. Theissen/Greifzu (1998)) lassen sich Volatilitäten<br />

von 10%, 15% und 20% p.a. erzielen.<br />

13<br />

Vgl. Maurer/Schlag (2002), S. 19. Diese Vorgehensweise wird auch durch Theissen/<br />

Greifzu (1998), S.447, prinzipiell gestützt, die die Performance von 19 Rentenfonds im<br />

Zeitraum 1984 bis 1992 untersuchen: „Keiner der 19 Fonds hat ... eine höhere Rendite<br />

erzielt als der REX. Der den Median repräsentierende zehntbeste Fonds der Stichprobe<br />

weist pro Monat durchschnittlich eine um etwa 0,05% geringere Rendite aus als der<br />

REX-P.“<br />

14<br />

Die Daten entstammen aus Stehle (1999) sowie einer Weiterführung der Zeitreihen, die<br />

uns von Herrn Prof. Richard Stehle, Ph.D., zur Verfügung gestellt wurde.<br />

7


Tab. 1: Erwartete stetige Einjahres-Renditen und Rendite-Standardabweichungen<br />

für DAX und REXP im Untersuchungszeitraum 1971 bis 2001 sowie der<br />

Fonds 1 bis 3 als Kombinationen aus DAX und REXP. Der Korrelationskoeffizient<br />

zwischen den DAX- und REXP-Renditen beträgt 0,221.<br />

DAX<br />

(abzüglich Verwaltungsgebühr)<br />

REXP<br />

(abzüglich Verwaltungsgebühr)<br />

Fonds 1<br />

(39% DAX; 61% REXP)<br />

Fonds 2<br />

(64% DAX; 36% REXP)<br />

Fonds 3<br />

(87% DAX; 13% REXP)<br />

Erwartungswert<br />

der Rendite p.a.<br />

Standardabweichung<br />

der Rendite p.a.<br />

10,14% 22,71%<br />

6,70% 4,96%<br />

8,05% 10,00%<br />

8,90% 15,00%<br />

9,71% 20,00%<br />

Die Änderung des Fonds-Vermögens W(t) ohne die Berücksichtung der<br />

laufenden Beitragszahlungen aus dem Altersvorsorgevertrag sei durch eine<br />

geometrisch Brown’sche Bewegung, also unabhängig und identisch normalverteilte<br />

Fonds-Renditen pro Zeiteinheit, charakterisiert:<br />

d W(<br />

t)<br />

W(<br />

t)<br />

= α d t + σ d z(<br />

t)<br />

(3)<br />

Dabei bezeichnet α den Erwartungswert der Fonds-Rendite pro infinitesimal<br />

kleiner Zeiteinheit, σ ihre Standardabweichung und d z(t) die Änderung<br />

eines Wiener-Prozesses.<br />

Die Zeitspanne zwischen den Beitragszahlungsterminen berägt einen Monat.<br />

Verwendet man als Zeiteinheit „Jahre“, ergeben sich zu den jeweiligen<br />

8


1 2 T<br />

Monatsenden τ = , ,..., die Anteilswerte K(τ) aus der Lösung der sto-<br />

12 12 12<br />

chastischen Differenzialgleichung (3): 15<br />

1 2 1 1<br />

⎛ 1 ⎞ ( α−<br />

σ ) ⋅ + σ g<br />

2 12 12 τ<br />

( τ)<br />

= ⎜K(<br />

τ − ) + k⎟<br />

⋅e<br />

⎝ 12 ⎠<br />

K , (4)<br />

2<br />

wobei die Startbedingung K(0) = 0 gilt. Für ( α − 0, 5⋅<br />

σ ) ist die in Tabelle 1<br />

angegebene erwartete Rendite und für σ die dort angeführte Standardabweichung<br />

zu verwenden. 16 Des Weiteren sind gτ unabhängige standardnormalverteilte<br />

Zufallsvariablen. Gemäß (4) ergibt sich der Endwert des Fondsvermögensanteils<br />

K(T) aus einer Summe stochastisch abhängiger logarithmischnormalverteilter<br />

Zufallsvariablen. Da im Allgemeinen für K(T) keine Lösung<br />

in geschlossener Form existiert, wird der Endwert des Fondsvermögensanteils<br />

im Folgenden simuliert.<br />

Für die oben angegebenen Szenarien ergibt sich nach 1.000.000 Iterationen<br />

einer Latin-Hypercube Simulation 17 das in Tabelle 2 zusammengefasste Bild<br />

für K(T).<br />

15<br />

Vgl. Hull (1997), S. 209 ff.<br />

16<br />

Zur Vorgehensweise vgl. beispielsweise Hull (1997), S. 230 ff.<br />

17<br />

Zur Latin-Hypercube-Simulation vgl. Mc Kay et al. (1979).<br />

9


Tab. 2: Ausgewählte statistische Kennziffern der Endvermögensverteilung K(T) der<br />

Fonds 1-3 in unterschiedlichen Szenarien. EW bezeichnet das erwartete<br />

Endvermögen, Std die Standardabweichung, LPM0 (bzw. LPM1) das Lower<br />

Partial Moment 0 (bzw. 1) bezogen auf die Höhe der eingezahlten Beiträge<br />

(42.000 €).<br />

Fonds 1<br />

Fonds 2<br />

Fonds 3<br />

EW<br />

Std<br />

Schiefe<br />

LPM0<br />

LPM1<br />

EW<br />

Std<br />

Schiefe<br />

LPM0<br />

LPM1<br />

EW<br />

Std<br />

Schiefe<br />

LPM0<br />

LPM1<br />

1. Szenario<br />

Vertragslaufzeit:<br />

5 Jahre<br />

monatliche Beiträge:<br />

700 €<br />

52.595 €<br />

7.281 €<br />

0,490<br />

5,623%<br />

125 €<br />

54.756 €<br />

11.562 €<br />

0,756<br />

11,772%<br />

435 €<br />

57.374 €<br />

16.508 €<br />

1,046<br />

16,191%<br />

829 €<br />

2. Szenario<br />

Vertragslaufzeit:<br />

10 Jahre<br />

monatliche Beiträge:<br />

350 €<br />

66.625 €<br />

13.710 €<br />

0,735<br />

1,208%<br />

31 €<br />

72.580 €<br />

23.226 €<br />

1,174<br />

4,640%<br />

203 €<br />

80.246 €<br />

35.891 €<br />

1,716<br />

8,165%<br />

496 €<br />

10<br />

3. Szenario<br />

Vertragslaufzeit:<br />

25 Jahre<br />

monatliche Beiträge:<br />

140 €<br />

147.287 €<br />

54.574 €<br />

1,265<br />

0,050%<br />

2 €<br />

189.458 €<br />

116.868 €<br />

2,468<br />

0,381%<br />

20 €<br />

255.143 €<br />

236.518 €<br />

4,346<br />

1,348%<br />

99 €<br />

Die erwarteten Anteilswerte, deren Standardabweichungen sowie der Grad<br />

der Rechtsschiefe nehmen sowohl mit größerer Restlaufzeit als auch mit größerem<br />

Portfolio-Risiko zu. Für die Fragestellung, ob die Kapitalerhaltungszusagen<br />

ökonomische Relevanz besitzen, sind die Kennziffern LPM0 und LPM1<br />

von Interesse. LPM0 gibt die Wahrscheinlichkeit an, dass K(T) kleiner als die<br />

eingezahlten Beiträge (hier: 42.000 €) ist. Es zeigt sich, dass hierfür bei allen<br />

Fonds in allen Szenarien eine positive Wahrscheinlichkeit besteht. Die Ausfallwahrscheinlichkeit<br />

LPM0 nimmt (wie der Shortfall-Erwartungswert<br />

LPM1) 18 c.p. mit zunehmender Vertragslaufzeit ab bzw. c.p. mit zunehmendem<br />

Portfolio-Risiko zu.<br />

Bei der hier betrachteten geringsten Volatilität von 10% (Fonds 1) ergeben<br />

sich für die kürzeren Laufzeiten von 5 und 10 Jahren beachtliche Ausfallwahrscheinlichkeiten,<br />

während diese für die 25-jährige Laufzeit vernachlässigbar<br />

18 Das Lower Partial Moment 1 ist in unserem Fall gegeben durch:<br />

LPM 1 = E(max{42.000 € – K(T); 0}).


ist. Bei einer Volatilität von 15% (Fonds 2) sind bei den kürzer laufenden Verträgen<br />

sehr hohe Ausfallwahrscheinlichkeiten zu beobachten, bei 25 Jahren<br />

Laufzeit allerdings nur noch knapp 0,4%. Beträgt die Volatilität hingegen 20%<br />

(Fonds 3), so weist ungefähr jeder sechste Vertrag bei einer 5-jährigen Laufzeit<br />

einen Anteilswert auf, der kleiner als die Summe der Beiträge ist. 19 Und<br />

selbst bei 25-jähriger Laufzeit ist mit fast 1,4% immer noch eine relativ hohe<br />

Ausfallwahrscheinlichkeit zu beobachten.<br />

Insgesamt lässt sich festhalten, dass in relativ vielen Zuständen die Anteilswerte<br />

fondsbasierter Riester-Produkte unterhalb der nominalen Kapitalerhaltung<br />

liegen. Will der Gesetzgeber die nominale Kapitalerhaltung gewährleistet<br />

sehen, sind von daher entsprechende Maßnahmen des Risikomanagements<br />

vorzuschreiben. Die damit einhergehenden Kosten des Risikomanagements<br />

sollen im folgenden Abschnitt für die vorliegenden Beispiele bestimmt<br />

werden.<br />

III. Eine Abschätzung des Werts<br />

der Zusage der nominalen Kapitalerhaltung<br />

Auf arbitragefreien und vollkommenen Märkten ergibt sich in den von uns<br />

betrachteten Fällen der Wert der Zusage der nominalen Kapitalerhaltung P(0)<br />

zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als mittels des sicheren (jährlichen)<br />

Zinssatzes r diskontierter Erwartungswert der Zahlung einer Europäischen<br />

Verkaufsoption im Fälligkeitszeitpunkt. Die Erwartungswertbildung erfolgt<br />

bezüglich der risikoneutralisierten Dichtefunktion der Zahlungsstromverteilung<br />

(gekennzeichnet durch einen Stern in der Erwartungswertbildung) der<br />

Verkaufsoption, d.h.: 20<br />

P(<br />

0)<br />

= e<br />

−r<br />

( T / 12)<br />

E<br />

*<br />

−r<br />

( T / 12)<br />

*<br />

{ P(<br />

T)<br />

} = e E { max( T ⋅ k − K(<br />

T),<br />

0)<br />

}<br />

19 Vgl. Maurer/Schlag (2002): S. 10, deren diesbezügliche Ergebnisse mit unserem 20%-<br />

Volatilitäts-Szenario vergleichbar und in grundsätzlicher Übereinstimmung sind.<br />

20 Vgl. z.B. Hull (1997), S. 239 ff.<br />

11<br />

(5)


Das Produkt aus risikoneutralisierter Dichte und empirischer Vermögensverteilung,<br />

der risikoneutralisierte Vermögensprozess W ( t)<br />

*<br />

, lässt sich unter<br />

geometrisch Brown’scher Bewegung (ohne die Berücksichtigung laufender<br />

Kundeneinzahlungen) allgemein 21 charakterisieren als:<br />

d W<br />

*<br />

W<br />

*<br />

( t)<br />

( t)<br />

= r d t + σ d z(<br />

t)<br />

(6)<br />

Der risikoneutralisierte Fonds-Anteilswert K ( )<br />

* τ ergibt sich demnach analog<br />

zu Gleichung (4), wobei gemäß (6) die erwartete Fonds-Rendite α durch<br />

den risikolosen Zinssatz r ersetzt wird. Bezeichnet n die Anzahl der Iterationen<br />

der Simulation, wird der Preis der Verkaufsoption wie folgt ermittelt: 22<br />

P(<br />

0)<br />

n<br />

∑<br />

=<br />

* { T ⋅ k − K ( T),<br />

0}<br />

max<br />

s<br />

−r<br />

( T / 12)<br />

= e<br />

s 1<br />

n<br />

(7)<br />

Für die nachfolgenden Berechnungen nehmen wir an, am Markt herrsche<br />

eine flache Zinsstruktur mit r = 5% p.a. 23 Die Verkaufsoptionspreise werden<br />

über Latin-Hypercube-Simulationen mit 1.000.000 Iterationen gewonnen.<br />

21<br />

Vgl. Ingersoll (1987), S. 323-324.<br />

22<br />

Anzumerken gilt, dass die Bewertung der Zusage der nominalen Kapitalerhaltung bei<br />

Altersvorsorgeverträgen eine Nähe zur Bewertung von Asiatischen Optionen, speziell einer<br />

„Arithmetic Average-Rate Option“, aufweist (vgl. z.B. Hull (1997), S. 465-467). In<br />

beiden Fällen ergibt sich das Underlying der Option als Summe nicht unabhängiger logarithmisch<br />

normalverteilter Größen. Neben numerischen Lösungsverfahren stehen für die<br />

Berechnung von Preisen für Asiatische Optionen auch analytische Approximationsverfahren<br />

zur Verfügung. Allerdings sind wegen der Unterschiedlichkeit der zugrunde liegenden<br />

Konstellationen diese analytischen Approximationsverfahren nicht ohne Weiteres<br />

auf die hier diskutierte Problematik übertragbar.<br />

23<br />

Die sichere (kontinuierliche) Verzinsung in Höhe von 5% p.a. liegt über den Spotzinssätzen<br />

für 10-jährige Kapitalbindungsdauern gemäß der Kapitalmarktstatistik der Deutschen<br />

Bundesbank vom Dezember 2002 (www.buba.de/stat/download/stat_zinsstruktur.pdf),<br />

entspricht aber in etwa dem langjährigen Durchschnitt für 10-jährige Spotzinssätze.<br />

12


Tabelle 3 demonstriert den Einfluss der Volatilität der Anlageform sowie<br />

unterschiedlicher Vertragslaufzeiten auf den Wert der Zusage der nominalen<br />

Kapitalerhaltung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Altersvorsorgevertrags.<br />

Tab. 3: Verkaufsoptionspreise (Werte der Zusage der nominalen Kapitalerhaltung)<br />

im Abschlusszeitpunkt eines investmentfondsbasierten Altersvorsorgevertrags<br />

unter verschiedenen Volatilitätsszenarien und sicherer Verzinsung von<br />

r = 5% p.a.<br />

Fonds 1<br />

(Volatilität 10%)<br />

Fonds 2<br />

(Volatilität 15%)<br />

Fonds 3<br />

(Volatilität 20%)<br />

1. Szenario<br />

Vertragslaufzeit:<br />

5 Jahre<br />

monatliche Beiträge:<br />

700 €<br />

2. Szenario<br />

Vertragslaufzeit:<br />

10 Jahre<br />

monatliche Beiträge:<br />

350 €<br />

13<br />

3. Szenario<br />

Vertragslaufzeit:<br />

25 Jahre<br />

monatliche Beiträge:<br />

140 €<br />

404,30 € 211,83 € 26,82 €<br />

1.081,54 € 795,76 € 248,80 €<br />

1.863,46 € 1.577,33 € 699,59 €<br />

Die Verkaufsoptionspreise sind zu interpretieren als Preise der Zusage der<br />

nominalen Kapitalerhaltung, die der Kunde zum Abschlusszeitpunkt des Vertrags<br />

(neben dem ersten Beitrag) bezahlen müsste. Diese Preise stellen<br />

zugleich die theoretischen Preise für Risikomanagement-Maßnahmen dar, die<br />

die Zusage der nominalen Kapitalerhaltung mit Sicherheit gewährleisten. Die<br />

jeweils höchsten Verkaufsoptionspreise finden sich – die Intuition bestätigend<br />

– bei der höchsten Volatilität. Im ersten Szenario erhöht sich bei einer<br />

Volatilitätssteigerung von 10% auf 20% der Verkaufsoptionspreis um das 4,6fache,<br />

im dritten Szenario sogar um das 26-fache.<br />

Die niedrigsten Absicherungskosten ergeben sich für die jeweiligen Volatilitäten<br />

bei der längsten betrachteten Vertragslaufzeit von 25 Jahren. 24 Ein<br />

derartiger Vergleich der Absicherungskosten bei unterschiedlichen Laufzeiten<br />

ist aber insofern problematisch, als den drei Szenarien zwar ein gleich hohes<br />

Nominalkapital zugrunde liegt, die Verträge aber unterschiedliche Volumina<br />

(gemessen anhand der Barwerte der Beiträge) besitzen. In der folgenden Tabelle<br />

4 berechnen wir deshalb den Verkaufsoptionspreis als Prozentsatz des<br />

24 Vgl. hierzu auch die ähnlichen Ergebnisse bei Lachance/Mitchell (2002), S. 25.


Barwerts der Beitragszahlungen. 25 Diese Kennzahl bietet den Vorteil, dass sie<br />

unabhängig von der gewählten Beitragshöhe ist. 26<br />

Tab. 4: Verkaufsoptionspreise (Werte der Zusage der nominalen Kapitalerhaltung)<br />

im Abschlusszeitpunkt eines investmentfondsbasierten Altersvorsorgevertrags<br />

als Prozentsätze der Barwerte aller Beitragszahlungen und einer sicheren<br />

Verzinsung von r = 5% p.a.<br />

Fonds 1<br />

(Volatilität 10%)<br />

Fonds 2<br />

(Volatilität 15%)<br />

Fonds 3<br />

(Volatilität 20%)<br />

1. Szenario<br />

Vertragslaufzeit:<br />

5 Jahre<br />

monatliche Beiträge:<br />

700 €<br />

2. Szenario<br />

Vertragslaufzeit:<br />

10 Jahre<br />

monatliche Beiträge:<br />

350 €<br />

14<br />

3. Szenario<br />

Vertragslaufzeit:<br />

25 Jahre<br />

monatliche Beiträge:<br />

140 €<br />

1,09% 0,64% 0,11%<br />

2,90% 2,40% 1,04%<br />

5,00% 4,76% 2,91%<br />

Es zeigt sich in Tabelle 4, dass auch für sehr lange Laufzeiten (drittes Szenario)<br />

die Werte der Zusage der nominalen Kapitalerhaltung in Relation zum<br />

Wert der Einzahlungen je nach Volatilität der Anlage eine beachtliche Höhe<br />

aufweisen können. So beläuft sich der Wert der Zusage der nominalen Kapitalerhaltung<br />

im dritten Szenario bei 20%-iger Volatilität auf fast 3% des Barwerts<br />

der Beiträge.<br />

25<br />

Die Barwerte errechnen sich mittels sicherer Diskontierung der Beiträge, deren Zahlung<br />

durch den Kunden annahmegemäß sicher erfolgt.<br />

26<br />

Sei vθ , T die (unsichere) Rendite zwischen den Zeitpunkten θ und T. Der Anteilswert<br />

K(T) lässt sich dann darstellen als:<br />

∑ − T 1<br />

vθ , T<br />

K ( T)<br />

= k e .<br />

θ=<br />

0<br />

Mit Gleichung (5) folgt für den Wert der Zusage der nominalen Kapitalerhaltung:<br />

P(<br />

0)<br />

T 1<br />

∑<br />

0<br />

−<br />

θ=<br />

−r ( T / 12)<br />

*<br />

vθ<br />

, T<br />

= e k E (max{ T − e ; 0})<br />

.<br />

Der Barwert der Beitragszahlungen ist gegeben durch:<br />

∑ − T 1<br />

−r<br />

( θ/<br />

12)<br />

k e .<br />

θ=<br />

0<br />

Bildet man den Quotienten aus dem Wert der Zusage und dem Wert der Beitragszahlungen,<br />

sieht man, dass diese Kennzahl nicht mehr von der Höhe der Beitragszahlungen abhängt.


C. Beurteilung der aufsichtsrechtlichen Regelung<br />

zur Sicherung der Zusage der nominalen Kapitalerhaltung<br />

bei Investmentfonds-Anlagen und Lösungsvorschläge<br />

I. Beurteilung der aufsichtsrechtlichen Regelung<br />

Die Aufsicht will die Einhaltung der Zusage der nominalen Kapitalerhaltung<br />

bei fondsbasierten Altersvorsorgeprodukten durch eine bedingte Eigenkapitalzuführung<br />

sicherstellen. 27 Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass<br />

deutsche Investmentgesellschaften gemäß § 2 Absatz 2 KAGG – unabhängig<br />

vom Anlagevolumen – über ein eingezahltes Nennkapital in Höhe von nur 2,5<br />

Mio. € verfügen müssen und Eigentümer von deutschen Investmentgesellschaften<br />

nicht nachschusspflichtig sind, da Investmentgesellschaften die<br />

Rechtsform einer AG oder GmbH besitzen müssen (§ 1 Absatz 3 KAGG).<br />

Die Bedingungen des Eigenkapitaleinschusses werden im Rundschreiben<br />

12/2001 des vormaligen Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen (BAKred)<br />

präzisiert: Investmentgesellschaften müssen die Summe der bisher von den<br />

Kunden eingezahlten Beiträge nur dann mit 8% Eigenkapital unterlegen, wenn<br />

gilt:<br />

B<br />

⋅ (8)<br />

−2,<br />

33⋅σ<br />

M e ≤<br />

−<br />

RLZ 1 ( 1+<br />

r)<br />

Gemäß der BAKred-Formel (8) ist Eigenkapital im Sinne eines „Contingent<br />

Equity“ nur dann zu unterlegen, wenn das als logarithmisch-normalverteilt<br />

angenommene Vermögen M eines Investmentfonds-Anteilsinhabers im<br />

Folgemonat mit mindestens 1%-iger Wahrscheinlichkeit unter dem Barwert<br />

der eingezahlten Beiträge B (inklusive des Beitrags des Folgemonats) liegt.<br />

27 Vgl. BAKred-Rundschreiben 12/2001 vom 20.12.2001 zur bankenaufsichtsrechtlichen<br />

Berücksichtigung der Leistungszusagen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Altersvorsorge-<br />

Zertifizierungsgesetz – AltZertG. Nach Angaben der Börsen-Zeitung vom 08.12.2001, S.<br />

1, wurde diese aufsichtsrechtliche Regelung durch „das BAKred zusammen mit dem<br />

Bundesfinanzministerium, dem Lehrstuhl für Investmentwesen an der Universität Frankfurt<br />

und dem BVI erarbeitet.“<br />

15


Dabei wird eine erwartete Rendite in Höhe von µ = 0 und eine Rendite-Standardabweichung<br />

σ zugrunde gelegt, wobei σ basierend auf einer Zeitreihe der<br />

Wertveränderungen des Anlageprodukts von mindestens zwei und höchstens<br />

fünf Jahren ermittelt wird. Das Diskontieren der bereits eingezahlten Beiträge<br />

mit dem sicheren Zinssatz r über die Restlaufzeit RLZ des Kontrakts berücksichtigt,<br />

dass die bereits eingezahlten Beiträge sicher angelegt werden können<br />

und insofern bis zur Fälligkeit des Riester-Vertrags noch erheblich an Wert<br />

gewinnen.<br />

Das BAKred-Rundschreiben 12/2001 enthält keine Aussage darüber, in<br />

welchen Vermögensgegenständen das Eigenkapital anzulegen ist. Von daher<br />

ist die Wirkung der Eigenkapital-Unterlegung auf das Einhalten der Zusage<br />

der nominalen Kapitalerhaltung ungewiss. Ob darüber hinaus eine Eigenkapitalunterlegung<br />

in Höhe von 8% der geleisteten Beiträge die Zusage der nominalen<br />

Kapitalerhaltung mit hoher Wahrscheinlichkeit gewährleistet, hängt entscheidend<br />

von der Laufzeiten-Struktur und dem Risiko der von der Investmentgesellschaft<br />

abgeschlossenen Altersvorsorgeverträge ab. Hat z.B. die Investmentgesellschaft<br />

Altersvorsorgeverträge im Portfolio, die alle eine hohe<br />

Volatilität aufweisen, hoch korreliert sind und das gleiche Ende der Ansparphase<br />

haben, wird die Wirkung der Eigenkapitalunterlegung auf die Sicherheit<br />

der Zusage der nominalen Kapitalerhaltung wesentlich niedriger sein als im<br />

gegenteiligen Fall. 28<br />

Eine zentrale Frage bleibt im Rundschreiben 12/2001 des BAKred ungeklärt:<br />

Von wem soll die Eigenkapitalunterlegung in der sich andeutenden kritischen<br />

Situation geleistet werden? Offensichtlich werden Mittel für einen<br />

wahrscheinlich anstehenden Verlustausgleich von potentiellen Eigentümern<br />

nur dann aufgebracht, wenn sie hierfür ein risikoadäquates Entgelt erhalten. In<br />

einem marktwirtschaftlichen Kontext muss dieses erhöhte Entgelt grundsätzlich<br />

durch das Einkalkulieren von Absicherungskosten aus den abzusichernden<br />

Produkten generiert werden. Tatsächlich aber sind weder im Produktkonzept<br />

28 Vgl. zu dieser typischen Nicht-Beachtung von Diversifikationseffekten bei der Eigenmittel-Regulierung<br />

im Bankenbereich Bühler/Schmidt (1998).<br />

16


diesbezügliche Absicherungskosten vorgesehen 29 noch in den Produkten tatsächlich<br />

einkalkuliert. So schreibt beispielsweise der Bundesverband Deutscher<br />

Investment- und Vermögensverwaltungs-Gesellschaften e.V. (BVI) in<br />

einer Pressemitteilung vom 8.6.2002: „Durch die zwischen BVI und Aufsichtsbehörde<br />

gefundene Regelung sei es gelungen, fondsbasierte Riester-Produkte<br />

ohne Garantiekosten anzubieten“. Des Weiteren wird in der Börsen-<br />

Zeitung vom 8.12.2001 ausgeführt: „Mit der [aufsichtsrechtlichen, d.V.] Regelung<br />

bleiben nach Ansicht des Bundesverbands Deutscher Investment- und<br />

Vermögensverwaltungs-Gesellschaften (BVI) die renditeschmälernden Absicherungs-<br />

und Eigenkapitalkosten in der Regel vermeidbar, ohne dass die Garantie<br />

der eingezahlten Beträge verletzt werde“. Das Einkalkulieren von Absicherungskosten<br />

in fondsbasierte Riester-Produkte ist aber zweifellos eine notwendige<br />

Bedingung dafür, in der durch Formel (8) beschriebenen Situation für<br />

die aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen Eigenkapitaleinlage eine risikoadäquate<br />

Verzinsung herstellen zu können. Umgekehrt führt der Verzicht einer<br />

Veranschlagung derartiger „renditeschmälernder Absicherungskosten“ unseres<br />

Erachtens zwangsläufig zu einem Scheitern des aufsichtsrechtlichen Contingent-Equity-Konzepts.<br />

In den von uns in Abschnitt B.III. betrachteten Modellfällen<br />

sind die errechneten Verkaufsoptionspreise als Absicherungskosten der<br />

Zusage der nominalen Kapitalerhaltung zu interpretieren, die der Kunde zum<br />

Abschlusszeitpunkt des Altersvorsorgevertrags (neben dem ersten Beitrag) für<br />

die Finanzierung geeigneter Risikomanagement-Maßnahme bezahlen müsste.<br />

Eine geeignete Risikomanagement-Maßnahme kann dabei auch ein Contingent-Equity-Vertrag<br />

30 darstellen.<br />

Gegen die These, es würden sich in der Regel keine Eigenkapitalgeber im<br />

Sinne der BAKred-Formel finden, könnte man vorbringen, dass insbesondere<br />

aus Reputationsgründen Muttergesellschaften (typischerweise gleichfalls Finanzdienstleistungsunternehmen)<br />

für eine Eigenkapitalbereitstellung sorgen<br />

würden. Hierzu sind drei Punkte anzumerken. Grundsätzlich müssen Investmentgesellschaften<br />

keine Mutterunternehmen aufweisen. Gibt es hingegen im<br />

29 Vgl. § 1 AltZertG, in dem nur andere Kostenarten aufgeführt werden.<br />

30<br />

Zu möglichen Ausgestaltungsformen von Contingent-Equity-Verträgen vgl. Doherty<br />

(2000), S. 433 ff.<br />

17


konkreten Fall eine Muttergesellschaft, ist nicht gesichert, dass die Mutter-<br />

Tochter-Beziehung für die gesamte Laufzeit von Riester-Verträgen Bestand<br />

hat. Des Weiteren sollten sich die Aktionäre des Mutterunternehmens darüber<br />

im Klaren sein, dass bei einer potenziellen Eigenkapitalbereitstellung der Kapitalwert<br />

des Altersvorsorgeprodukts um den Wert der Zusage verringert wird,<br />

insofern mitunter negativ werden kann.<br />

Man könnte nun einwenden, dass die nominale Kapitalerhaltung durch das<br />

BAKred-Rundschreiben anderweitig sichergestellt wird: Betrachtet man Formel<br />

(8) und dabei insbesondere die Diskontierung auf der rechten Seite, deutet<br />

diese auf die Idee einer Umschichtung in die risikolose Anlage hin. Wenn man<br />

im Zeitpunkt des „Greifens“ der Formel umschichtet, würde gerade die Zusage<br />

der nominalen Kapitalerhaltung erreicht. Interessanterweise kann die aufsichtsrechtliche<br />

Regelung, obwohl sie die Umschichtung nicht vorschreibt, auf<br />

zweifache Weise zu dieser „Ausweich“-Risikomanagement-Maßnahme führen:<br />

1. Die Fondsgesellschaft schichtet um, damit die (möglicherweise nicht<br />

durchführbare) Eigenkapitalunterlegung vermieden werden kann.<br />

2. Die Aufsicht sieht, dass die Eigenkapitalunterlegung aus den oben genannten<br />

Gründen nicht durchführbar ist, und es dadurch zu einer konkreten Gefährdung<br />

der Gläubigerinteressen hinsichtlich der Zusage der nominalen<br />

Kapitalerhaltung kommt. Die Aufsicht greift von daher auf der Grundlage<br />

von § 2 Absatz 1 KAGG in Verbindung mit § 46 Absatz 1 KWG in die<br />

Anlagepolitik des Fonds ein und schichtet in die sichere Anlage um. 31<br />

Im Sinne der Produkttransparenz müsste aber dem Kunden verdeutlicht<br />

werden, dass es bei Fonds mit hoher Volatilität mit einer großen Wahrscheinlichkeit<br />

32 zur Umschichtung und damit häufig zu einem Endvermögen lediglich<br />

in Höhe der Beitragssumme kommt. Insofern trägt der Kunde die Risikomanagement-Kosten<br />

über die verringerte Performance des Produkts.<br />

31 Vgl. Lindemann (2000), S. 940 ff.<br />

32 Vgl. Abschnitt B.II und die Ergebnisse von Maurer/Schlag (2002).<br />

18


Sowohl Punkt 1 als auch Punkt 2 setzen voraus, dass eine Umschichtungsstrategie<br />

rechtzeitig durchgeführt werden kann. Aufgrund der Unsicherheit<br />

bezüglich der wahren Zufallsgesetzmäßigkeit des Preisprozesses des Fonds<br />

und damit möglichen, sehr schnell ablaufenden Crash-Szenarien ist es aber<br />

durchaus denkbar, dass eine rechtzeitige Umschichtung zur Gewährleistung<br />

der nominalen Kapitalerhaltung nicht mehr zu bewerkstelligen ist. Die Sicherung<br />

der nominalen Kapitalerhaltung durch Umschichtung in festverzinsliche<br />

Wertpapiere kann insbesondere auch an Markteffekten scheitern. Investmentfonds,<br />

die Riester-Produkte anbieten, werden sich vermutlich zu einem großen<br />

Kapitalsammelbecken entwickeln. Wegen der grundsätzlich hohen Korrelationen<br />

zwischen den Fonds würde somit gegebenenfalls eine gleichgerichtete<br />

Umschichtung auf breiter Front stattfinden müssen. Folglich käme es zu einer<br />

großen Nachfrage nach festverzinslichen Wertpapieren, deren Preise dadurch<br />

stark steigen dürften. Der in Formel (8) verwendete Zinssatz erwiese sich dann<br />

als zu hoch und die nominale Kapitalerhaltung geriete in Gefahr.<br />

Ist der Anleger nun geschädigt, wenn die Zusage der nominalen Kapitalerhaltung<br />

nicht eingehalten wird, er aber auch hierfür keine Absicherungskosten<br />

zu tragen hat? Unseres Erachtens ist diese Frage mit „ja“ zu beantworten, weil<br />

der Anleger im Rahmen seiner finanziellen Altersvorsorge auf die Zusage der<br />

nominalen Kapitalerhaltung baut. Wäre ihm die Unsicherheit der Einlösung<br />

der Zusage bewusst, würde er wahrscheinlich eine andere Portfoliozusammensetzung<br />

für die Altersvorsorge bevorzugen.<br />

II. Entwicklung von Lösungsvorschlägen<br />

Der Gesetzgeber will die Einhaltung der Zusage der nominalen Kapitalerhaltung<br />

bei investmentfondsbasierten Altersvorsorgeverträgen garantiert sehen.<br />

Deshalb muss aufsichtsrechtlich sichergestellt werden, dass Investmentgesellschaften<br />

entsprechende Risikomanagement-Maßnahmen vorweisen. Wir<br />

haben in Abschnitt B.II. gesehen, dass es einer diesbezüglichen Regulierung<br />

typischerweise für kürzer laufende Verträge bedarf und bei entsprechendem<br />

Portfolio-Risiko auch für langlaufende Verträge. Um Verluste aus Riester-Altersvorsorgeverträgen<br />

zu vermeiden, muss die Investmentgesellschaft die<br />

19


Kosten geeigneter Risikomanagement-Maßnahmen in der Produktkalkulation<br />

berücksichtigen.<br />

Eine mögliche Risikomanagement-Maßnahme kann in einer Eigenkapitalunterlegung<br />

bestehen (insbesondere in einer Ex-ante-Ausstattung der Investmentgesellschaft<br />

mit Eigenkapital oder dem Abschluss eines Contingent-<br />

Equity-Vertrags). Bei sicherer Anlage eines ex ante eingelegten Eigenkapitals<br />

muss zur vollständigen Absicherung für jeden Vertrag die sicher diskontierte<br />

Summe der Beiträge als Eigenkapital vorgewiesen werden, falls der Totalverlust<br />

des Anlagekapitals nicht auszuschließen ist. Die Eigenkapitalgeber wären<br />

aus theoretischer Sicht bereit, gegen Zahlung fairer Verkaufsoptionspreise das<br />

entsprechende Eigenkapital zur Verfügung zu stellen. Die Vollabsicherung auf<br />

Eigenkapitalbasis ist für eine praktikable Umsetzung der Zusage der nominalen<br />

Kapitalerhaltung im Allgemeinen eine zu hohe Anforderung. Man könnte<br />

sich von daher vorstellen, für alle Altersvorsorgeverträge im Portfolio einer<br />

Investmentgesellschaft im Sinne des Value-at-Risk-Konzepts eine maximale<br />

Ausfallwahrscheinlichkeit vorzuschreiben und diese mittels Eigenkapitalunterlegung<br />

(Ex-ante-Ausstattung oder Contingent-Equity-Vertrag) sicherzustellen.<br />

Ein Abgehen von der Vollabsicherung ginge einher mit niedrigeren<br />

Risikomanagement-Kosten.<br />

Analog zur Besicherung der nominalen Kapitalerhaltung mittels Eigenkapital<br />

ist auch eine Besicherung mittels nachrangigem Fremdkapital vorstellbar<br />

– ob zum Vertragsabschluss vorhanden oder als Contingent-Debt. 33 Mit den<br />

Fremdkapitalgebern würde im Sinne einer Verbriefung des abzusichernden<br />

Ausfallrisikos vereinbart, dass sie auf Zins- und/oder Tilgungszahlungen verzichten<br />

müssten, wenn die Fondsanteilswerte am Ende der Ansparphase unterhalb<br />

der Summe der eingezahlten Beiträge liegen.<br />

Ein weiterer Weg zur Sicherung der Zusage der nominalen Kapitalerhaltung<br />

besteht darin, bei Abschluss eines Riester-Vertrags mit einer möglichst<br />

bonitätsrisikofreien dritten Partei eine Garantievereinbarung abzuschließen,<br />

über die am Ende der Ansparphase alle eventuellen Unterdeckungen ausgegli-<br />

33 Vgl. hierzu Doherty (2000), S. 412 ff.<br />

20


chen werden. Wie die Garantievereinbarung zwischen der Investmentgesellschaft<br />

und der dritten Partei umgesetzt wird, beispielsweise über die vertragliche<br />

Fixierung bestimmter Anlagestrategien, und zu welchem Preis eine solche<br />

Vereinbarung abgeschlossen wird – beispielsweise ob die Muttergesellschaft<br />

einen nicht kostendeckenden Preis akzeptiert und damit den Investmentfonds<br />

subventioniert – muss die Aufsicht nicht überprüfen. Aufgabe der Aufsicht ist<br />

es vielmehr, zum Abschlusszeitpunkt des Altersvorsorgevertrags das Vorhandensein<br />

einer entsprechenden Garantievereinbarung und die Glaubwürdigkeit<br />

ihrer Einlösung, beispielsweise über die Kontrolle des Bonitätsrisikos dieser<br />

dritten Partei, zu überprüfen. Hierbei kann die Aufsicht grundsätzlich auf das<br />

Urteil von Rating-Agenturen zurückgreifen. Der Nachteil dieser Garanten-Lösung<br />

liegt – wie auch im Falle des Contingent-Equity- und des Contingent-<br />

Debt-Ansatzes – darin, dass sich die Bonität des Garanten während der Vertragslaufzeit<br />

verschlechtern kann. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund<br />

der in der Regel langen Laufzeiten von Altersvorsorgeverträgen zu sehen. Als<br />

offenes Problem verbleibt somit die Frage, wie in einer Situation zu verfahren<br />

ist, in der der Garant insolvent wird (bzw. zu werden droht).<br />

Aus Sicht der Kunden bringen die Eigenkapital-, die Fremdkapital- und die<br />

Garantenlösung die grundsätzliche Problematik mit sich, dass diese Stakeholders<br />

nach Vertragsabschluss ein Interesse daran haben, auf eine Kapitalanlagepolitik<br />

(aktiv gemanagter) Investmentfonds hinzuwirken, die möglichst sicher<br />

zu einem Endvermögen führt, das größer als die Summe der Beiträge ist.<br />

Für die Kunden ergibt sich aus diesem Moral-Hazard-Problem folglich die<br />

Gefahr, für die tatsächlich durchgeführte (konservative) Kapitalanlagepolitik<br />

einen zu hohen Preis für die Risikomanagement-Maßnahmen zu bezahlen.<br />

Von der Möglichkeit der Einflussnahme auf die Geschäftspolitik her gesehen,<br />

ist diese Gefahr bei der Eigenkapitalunterlegung tendenziell am größten einzuschätzen.<br />

Aber auch aus Sicht der Eigen- und Fremdkapitalgeber sowie der<br />

Garanten besteht das Moral-Hazard-Problem, dass das Management der<br />

Fondsgesellschaft nach Abschluss der Risikomanagement-Verträge eine wesentlich<br />

riskantere Anlagepolitik betreibt als zuvor vereinbart, etwa um durch<br />

höhere zu erwartende Renditen Akquisitionsvorteile gegenüber Konkurrenten<br />

zu erlangen. Die Eigen- und Fremdkapitalgeber sowie die Garanten werden<br />

21


sich dieses Moral-Hazard-Problem, soweit es sich nicht durch die vertragliche<br />

Fixierung der Kapitalanlagepolitik beseitigen lässt, durch einen Aufschlag auf<br />

den Preis der Absicherung abgelten lassen.<br />

Soll auf die Unterlegung mit Kapital oder den Abschluss eines Garantievertrags<br />

verzichtet werden, kann die Zusage der nominalen Kapitalerhaltung<br />

prinzipiell durch eine Regulierung der Kapitalanlage des Fonds erreicht werden.<br />

Dies setzt neben der aufsichtsrechtlichen Überwachung der Einhaltung<br />

einer spezifischen Portfolio-Strategie vor allem voraus, dass sie tatsächlich<br />

dazu geeignet ist, die nominale Kapitalerhaltung sicherzustellen. Die wohl<br />

bekannteste Portfolio-Strategie ist die sogenannte Portfolio-Insurance. Sie<br />

wurde von Leland und Rubinstein/Leland entwickelt 34 und bildet das Profil<br />

einer Verkaufsoption auf vollkommenen Märkten durch zeitkontinuierliche<br />

Umschichtung zwischen riskanter und sicherer Anlage nach. Auf diese Weise<br />

sänke der Fondsanteilswert nie unter die Summe der Beiträge. Diese Strategie<br />

ist erfolgreich, wenn das Fondsvermögen einer geometrisch Brown’schen Bewegung<br />

folgt. Unter stochastischer Volatilität scheitert diese Strategie ebenso<br />

wie bei Kurssprüngen. 35<br />

Wie Maurer/Schlag zeigen, sind andere Portfolio-Strategien wie Life-<br />

Cycle- oder Conditional-Hedging-Strategien dazu geeignet, die Wahrscheinlichkeit<br />

für das Nicht-Erreichen der nominalen Kapitalerhaltung grundsätzlich<br />

stark zu verringern. 36 Bei der Life-Cycle-Strategie wird zum Ende der Vertragslaufzeit<br />

mehr und mehr in die sichere Anlage umgeschichtet. Die Conditional-Hedging-Strategie<br />

hingegen schichtet dann von riskanten in weniger<br />

riskante Anlagen um, wenn eine bestimmte vordefinierte Bedingung greift.<br />

Eine spezielle Ausgestaltung dieser Umschichtungs-Strategie lässt sich – wie<br />

bereits in C.I. besprochen – auf die derzeitige Regelung gemäß Formel (8) aufbauen:<br />

In der nach der BAKred-Formel (8) spezifizierten Situation würde in<br />

festverzinsliche Anlagen umgeschichtet.<br />

34<br />

Vgl. Leland (1980), Rubinstein/Leland (1981).<br />

35<br />

Vgl. Hull/White (1987), Johnson/Shanno (1987), Merton (1976).<br />

36<br />

Vgl. Maurer/Schlag (2002), S. 17 ff. Kling et al. (2003), S. 11 ff., zeigen jedoch, dass<br />

durch die zusätzliche Berücksichtigung der Beitragsfreistellungsmöglichkeit des Kunden<br />

die Risiko reduzierende Wirkung einer Life-Cycle-Strategie erheblich verringert wird.<br />

22


Im Rahmen der angesprochenen Portfolio-Strategien können sich Probleme<br />

aus Preiseffekten ergeben: Wenn zahlreiche Investmentgesellschaften eine<br />

gleichgerichtete Umschichtung in festverzinsliche Wertpapiere vornehmen<br />

müssen, ist mit einem Ansteigen der zugehörigen Wertpapierpreise zu rechnen<br />

mit entsprechenden negativen Konsequenzen für die Portfolio-Strategien. Außerdem<br />

muss eine Portfolio Strategie zur vom Gesetzgeber geforderten Einhaltung<br />

der Zusage der Kapitalerhaltung die in dieser Zusage implizit enthaltene<br />

Verkaufsoption nachbilden, d.h. Option Based Portfolio Insurance Strategien<br />

verfolgen. Derartige Strategien sind in der Lage, die Verkaufsoption dann<br />

zu duplizieren, wenn der wahre stochastische Prozess für das Underlying sicher<br />

identifiziert werden kann. In der Realität kennt aber ein Entscheidungsträger<br />

nicht mit Sicherheit den wahren stochastischen Prozess, weshalb die<br />

Verkaufsoption nicht nachgebildet werden kann und die Kapitalerhaltungs-<br />

Zusage mittels Portfolio-Insurance scheitert. 37<br />

Allerdings lässt sich ein einfaches Produkt-Design formulieren, bei dem<br />

sowohl die nominale Kapitalerhaltung sichergestellt wird als auch die zuvor<br />

angesprochenen Probleme der Portfolio-Strategien nicht auftreten. Ein Riester-<br />

Altersvorsorgevertrag könnte so ausgestaltet sein, dass von jedem einzelnen<br />

Beitrag mindestens derjenige Anteil festverzinslich angelegt wird, der nötig<br />

ist, um zum Zeitpunkt des Übergangs von der Anspar- zur Verrentungsphase<br />

die nominale Beitragshöhe zu garantieren. Wiederanlagerisiken existieren<br />

dann nicht, wenn der diskontierte Beitrag laufzeitkongruent angelegt werden<br />

kann. Gerade bei langlaufenden Verträgen verbliebe damit in den Anfangsjahren<br />

des Vertrags ein hoher Anteil des Beitrags, der – aus Sicht der Aufsicht –<br />

grundsätzlich in beliebige Finanztitel angelegt werden kann. Beispielsweise<br />

können bei einem sicheren Zinssatz von 5 % p.a. und einer verbleibenden Ansparphase<br />

von 25 Jahren (10 Jahren, 5 Jahren) über 71 % (39 %, 22 %) des<br />

Beitrags riskant angelegt werden. Die Beaufsichtigung der Umsetzung dieses<br />

Produkt-Designs ist offensichtlich relativ einfach. Dieser Lösungsvorschlag<br />

verlangt grundsätzlich keine weiteren Risikomanagement-Maßnahmen.<br />

37 Vgl. Nietert (2003) für einen formalen Beweis dieser verbalen Argumentationskette.<br />

23


Wie wir aufgezeigt haben, besitzen die Garanten-Lösung, die Contingent-<br />

Equity- sowie die Contingent-Debt-Lösungsansätze vor allem die beschriebene<br />

Bonitätsrisiko-Problematik, so dass die Nominalkapitalerhaltungs-Zusage<br />

vor dem Hintergrund langer Vertragslaufzeiten unsicher ist. Aufsichtsrechtlich<br />

vorgeschriebene spezifische Portfolio-Umschichtungsstrategien wären<br />

unseres Erachtens schwierig zu überwachen und zudem nicht dazu geeignet,<br />

die Zusage näherungsweise sicher einzulösen. Insofern sehen wir zwei<br />

gangbare Lösungswege: Zum einen die (Ex ante) Ausstattung der Investmentgesellschaften<br />

mit einem vor dem Hintergrund der eingegangenen Risiken<br />

ausreichenden Eigenkapital (z.B. auf Basis eines Value-at-Risk-Ansatzes bestimmt),<br />

zum anderen die Kapitalanlageregulierung im Sinne des im vorhergehenden<br />

Absatz vorgestellten Produktdesigns. Beide Alternativen erscheinen<br />

uns auch in Hinblick auf die praktischen Probleme der Überwachung seitens<br />

der Finanzdienstleistungsaufsicht vergleichsweise einfach umsetzbar.<br />

D. Zusammenfassung und Schlussbetrachtung<br />

Staatlich geförderte fondsbasierte private Altersvorsorgeverträge stellen einen<br />

wesentlichen Bestandteil der zur Entlastung des umlagefinanzierten Systems<br />

der gesetzlichen Rentenversicherung konzipierten Produktpalette der<br />

Rentenreform 2001 dar. Der Gesetzgeber fordert für diese Altersvorsorgeverträge,<br />

dass am Ende der Ansparphase zumindest die eingezahlten Beiträge zur<br />

Verrentung zur Verfügung stehen. In der aufsichtsrechtlichen Regelung für<br />

fondsbasierte Altersvorsorgeverträge soll die Sicherheit dieser Zusage der nominalen<br />

Kapitalerhaltung durch eine bestimmte Ausgestaltung eines Contingent-Equity-Konzepts<br />

– Einschuss von Eigenkapital zu einem zukünftigen<br />

Zeitpunkt und nicht bei Abschluss des Altersvorsorgevertrags – gewährleistet<br />

werden. Die Eigenkapitaleinlage muss erst in einem für die Zusage der nominalen<br />

Kapitalerhaltung kritischen Zustand geleistet werden, es sollen also<br />

Mittel für einen wahrscheinlich anstehenden Verlustausgleich zur Verfügung<br />

gestellt werden. Von daher werden sich im Rahmen eines derartigen Contingent-Equity-Konzepts<br />

Eigenkapitalgeber nur dann finden, wenn eine risikoadäquate<br />

Rendite ihrer Einlage – typischerweise durch Berücksichtigung von<br />

Absicherungskosten im Produkt – hergestellt werden kann. In den von uns in<br />

24


Abschnitt B.III. betrachteten Modellfällen sind die errechneten Verkaufsoptionspreise<br />

als risikoadäquate Entgelte für Risikomanagement-Maßnahmen<br />

(z.B. den Abschluss eines Contingent-Equity-Vertrags) zu interpretieren, die<br />

zum Abschlusszeitpunkt des Altersvorsorgevertrags zur Sicherstellung der<br />

Zusage der nominalen Kapitalerhaltung ergriffen werden.<br />

Die aufsichtsrechtliche Regelung entpuppt sich als ein „Papiertiger“, da<br />

zwar einerseits der bedingte Eigenkapitaleinschuss gefordert wird, zum anderen<br />

aber nicht geklärt wird, von wem dieser Einschuss zu leisten ist. Ohne<br />

vertragliche Verpflichtung oder die In-Aussicht-Stellung einer erhöhten Rendite<br />

auf die Eigenkapitaleinlage wird es aber zu keinem Eigenkapitaleinschuss<br />

kommen. Das risikoadäquate Entgelt für Eigenkapitalgeber kann im vorliegenden<br />

Kontext grundsätzlich nur dann aufgebracht werden, wenn es auch in<br />

den Produktpreis einkalkuliert wurde. Diesbezüglich konnte aber aus den gesetzlichen<br />

Grundlagen der fondsbasierten Riester-Altersvorsorgeverträge und<br />

Aussagen der Investment-Branche gefolgert werden, dass die Kalkulation von<br />

Absicherungskosten zur Gewährleistung der Nominalkapitalserhaltungszusage<br />

nicht vorgesehen ist. Von daher wird es Investmentgesellschaften nicht möglich<br />

sein, potentielle Eigenkapitalgeber im Sinne der aufsichtsrechtlichen Regelung<br />

zu finden. Die Zusage der nominalen Kapitalerhaltung bei fondsbasierten<br />

Altersvorsorgeverträgen steht also auf unsicherem Fundament.<br />

Auf Basis dieser Erkenntnis wurden in Abschnitt C.II. alternative Risikomanagement-Maßnahmen<br />

zur Sicherstellung der Zusage der nominalen Kapitalerhaltung<br />

diskutiert. Wir schlagen dabei entweder eine Ex-ante-Eigenkapitalunterlegung<br />

oder alternativ eine Kapitalanlageregulierung vor, die zu einem<br />

einfachen Produktdesign für fondsbasierte Riester-Altersvorsorgeverträge<br />

führte.<br />

25


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26


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436-461.<br />

27


Zusammenfassung<br />

Staatlich geförderte Altersvorsorgeprodukte beinhalten die Zusage des Anbieters,<br />

zum Ende der Ansparphase zumindest die eingezahlten Beiträge des<br />

Anlegers vorweisen zu können. Die aufsichtsrechtlichen Regelungen für von<br />

Investmentgesellschaften angebotene Produkte sind nicht dazu geeignet, die<br />

Einhaltung dieser Zusage sicherzustellen. Um staatlich geförderte Investmentprodukte<br />

mit einem adäquaten Sicherheitsniveau zu versehen, diskutieren wir<br />

verschiedene Risikomanagement-Strategien.<br />

Summary<br />

Government subsidised pension products contain a promise by the seller to<br />

produce a money-back guarantee at the end of the savings term. The current<br />

regulatory provisions for products offered by investment companies are not<br />

suitable to assure the money-back guarantee and hence do not provide a safety<br />

level that is considered to be appropriate for pension schemes. In order to provide<br />

government subsidised investment products with an adequate safety level,<br />

we discuss different risk management strategies.<br />

28

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