(Lesefassung) Schmutzwasserbeseitigungssatzung des ... - WSE
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(<strong>Lesefassung</strong>)<br />
<strong>Schmutzwasserbeseitigungssatzung</strong><br />
<strong>des</strong> Wasserverban<strong>des</strong> Strausberg-Erkner (<strong>WSE</strong>)<br />
vom 19.10.2005 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 08.10.2008<br />
Artikel I<br />
Auf der Grundlage der §§ 8 und 15 der Bekanntmachung der Neufassung <strong>des</strong> Gesetzes<br />
über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) vom 28.05.1999 (GVBl. I<br />
S. 194) in der jeweils geltenden Fassung i. V. mit den §§ 8 und 10 der Bekanntmachung der<br />
Neufassung <strong>des</strong> Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom<br />
31.03.2004 (GVBl. I S. 174) in der jeweils geltenden Fassung und <strong>des</strong> § 6 der Verbandssatzung<br />
<strong>des</strong> Wasserverban<strong>des</strong> Strausberg-Erkner vom 19.10.2005, zuletzt geändert durch die<br />
3. Änderungssatzung vom 16.04.2008, beschloss die Verbandsversammlung <strong>des</strong> Wasserverban<strong>des</strong><br />
Strausberg-Erkner auf ihrer Sitzung am 08.10.2008 die folgende Änderungssatzung:<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
§ 1 Allgemeines<br />
§ 2 Begriffsbestimmungen<br />
§ 3 Anschluss- und Benutzungsrecht<br />
§ 4 Anschluss- und Benutzungszwang<br />
§ 5 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang<br />
§ 6 Entwässerungsgenehmigung<br />
§ 7 Entwässerungsantrag<br />
§ 8 Einleitungsbedingungen<br />
§ 9 Grundstücksanschluss<br />
§ 10 Grundstücksentwässerungsanlage<br />
§ 11 Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage für die dezentrale Entsorgung<br />
§ 12 Prüfungs- und Überwachungsrecht der Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
§ 13 Stilllegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück<br />
§ 14 Betrieb der Vorbehandlungsanlagen<br />
§ 15 Abscheider für Öle, Fette und Leichtflüssigkeiten<br />
§ 16 Sicherung gegen Rückstau<br />
§ 17 Maßnahmen an der öffentlichen Schmutzwasseranlage<br />
§ 18 Anzeigepflichten<br />
§ 19 Einleiterkataster<br />
§ 20 Altanlagen<br />
§ 21 Vorhaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong><br />
§ 22 Befreiungen<br />
§ 23 Haftung<br />
§ 24 Zwangsmittel<br />
§ 25 Ordnungswidrigkeiten<br />
§ 26 Beiträge und Gebühren<br />
§ 27 Widerruf<br />
§ 28 Hinweis auf archivmäßige Verwahrung<br />
§ 29 Übergangsregelung<br />
§ 30 In-Kraft-Treten<br />
Anlage 1
-2-<br />
§ 1 Allgemeines<br />
(1) Die Satzung über die Schmutzwasserbeseitigung regelt die technischen und rechtlichen<br />
Bedingungen über den Anschluss der Grundstücke an die zentralen Anlagen der öffentlichen<br />
Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung (zentrale Schmutzwasseranlage) und<br />
die dezentralen Anlagen der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung (dezentrale<br />
Schmutzwasseranlage) <strong>des</strong> Wasserverban<strong>des</strong> Strausberg-Erkner.<br />
(2) Der Wasserverband Strausberg-Erkner, im folgenden <strong>WSE</strong> genannt, betreibt nach<br />
Maßgabe dieser Satzung zur Beseitigung <strong>des</strong> in seinem Entsorgungsgebiet anfallenden<br />
Schmutzwassers<br />
a) eine rechtlich selbstständige Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung und<br />
b) eine rechtlich selbständige Anlage zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung als<br />
jeweils eine öffentliche Einrichtung.<br />
Die Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt nicht durch den <strong>WSE</strong>.<br />
(3) Die Schmutzwasserbeseitigung erfolgt mittels zentraler Kanalisations- und Schmutzwasserbehandlungsanlagen<br />
im Trennverfahren (zentrale Schmutzwasseranlage) oder<br />
mittels Einrichtungen und Vorkehrungen zur Abfuhr und Behandlung von Schmutzwasser<br />
(dezentrale Schmutzwasseranlage), einschließlich <strong>des</strong> nicht separierten<br />
Schlammes aus Kleinkläranlagen.<br />
(4) Der <strong>WSE</strong> kann die Schmutzwasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen<br />
lassen.<br />
(5) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Schmutzwasseranlagen sowie den Zeitpunkt<br />
ihrer Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Sanierung bestimmt der <strong>WSE</strong> im<br />
Rahmen der ihm übertragenen Schmutzwasserbeseitigungspflicht. Dabei bezieht er,<br />
soweit möglich, die betroffenen Grundstückseigentümer, Bürger und Einwohner mit<br />
ein.<br />
§ 2 Begriffsbestimmungen<br />
(1) Die Schmutzwasserbeseitigung im Sinne dieser Satzung umfasst das Sammeln, Fortleiten,<br />
Behandeln und Einleiten von Schmutzwasser (zentrale Entsorgung) und die<br />
Entleerung, Abfuhr und Behandlung von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben<br />
sowie <strong>des</strong> nicht separierten Schlammes aus Kleinkläranlagen (dezentrale<br />
Entsorgung). Für die Entsorgung <strong>des</strong> nichtseparierten Schlammes aus Kleinkläranlagen<br />
gelten die Bestimmungen der Satzung entsprechend.<br />
(2) Schmutzwasser im Sinne dieser Satzung ist das durch häuslichen, gewerblichen,<br />
landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte<br />
und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende und gesammelte Wasser.<br />
Das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen<br />
gesammelt abfließende Wasser ist Niederschlagswasser. Als Schmutzwasser gelten<br />
auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen und Futtermitteln<br />
austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.<br />
(3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster<br />
und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung<br />
jeder zusammenhängende Grundbesitz <strong>des</strong>selben Eigentümers, der eine<br />
selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet und in seiner Gesamtheit baulich oder<br />
gewerblich genutzt werden kann.
-3-<br />
(4) Grundstücksentwässerungsanlagen sind die gesamten Einrichtungen eines Grundstücks,<br />
die dem Ableiten (Revisionsschacht mit Hausanschlussleitung, ggf. eine<br />
Schmutzwasserhebeanlage) oder Sammeln (abflusslose Sammelgrube) <strong>des</strong><br />
Schmutzwassers zur Schmutzwasserbeseitigung dienen, soweit sie nicht Bestandteil<br />
einer öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung oder Anlage sind.<br />
(5) Grundstücksanschlüsse im Freigefälle sind die Leitungen, die von der Abzweigstelle<br />
<strong>des</strong> öffentlichen Kanals bis zum Revisionsschacht auf dem Grundstück bzw. bei Fehlen<br />
eines solchen auf das Grundstück führen. Grundstücksanschlüsse bei Druckentwässerungsanlagen<br />
bestehen aus der Druckanschlussleitung bis zum Pumpwerk.<br />
Beide Arten der Grundstücksanschlüsse sind nicht Teil der öffentlichen Einrichtung.<br />
Die Grundstücksanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen <strong>des</strong> <strong>WSE</strong> und werden<br />
von diesem bzw. von ihm beauftragten Dritten nach den anerkannten Regeln der<br />
Technik hergestellt, erneuert, verändert, beseitigt und unterhalten.<br />
Jede Grundstückseigentümerin oder jeder Grundstückseigentümer hat bei einer Entwässerung<br />
im Drucksystem die Herstellung und Unterhaltung <strong>des</strong> notwendigen<br />
Pumpwerkes auf ihrem oder seinem Grundstück durch den <strong>WSE</strong> zuzulassen und diese<br />
Grundstücksbenutzung unentgeltlich zu dulden. Das Pumpwerk (Pumpenschacht,<br />
Pumpe und die elektrische Steuerungsanlage) auf dem privaten Grundstück ist Teil<br />
der öffentlichen Einrichtung.<br />
(6) Zur zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage gehören das gesamte öffentliche<br />
Entwässerungsnetz einschließlich aller technischen Einrichtungen wie<br />
a) je nach örtlichen Verhältnissen das Leitungsnetz für Schmutzwasser und<br />
ähnliches, nicht jedoch Grundstücks- und Hausanschlüsse,<br />
b) alle Einrichtungen zur Behandlung <strong>des</strong> Schmutzwassers, wie z. B. Klärwerke<br />
und ähnliche Anlagen, die im Eigentum <strong>des</strong> <strong>WSE</strong> stehen, sowie von Dritten<br />
hergestellte und unterhaltene Anlagen, deren sich der <strong>WSE</strong> bedient.<br />
Schmutzwasserleitungen gelten als in der Straßenmitte verlaufend.<br />
(7) Zur dezentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage gehören alle Vorkehrungen und<br />
Einrichtungen zur Abfuhr und Behandlung von Schmutzwasser aus abflusslosen<br />
Sammelgruben, einschließlich <strong>des</strong> nicht separierten Schlammes aus Kleinkläranlagen,<br />
außerhalb <strong>des</strong> zu entwässernden Grundstücks.<br />
(8) Nicht separierter Schlamm aus Kleinkläranlagen sind gesammelte unbehandelte<br />
Rückstände der Schmutzwasserbehandlung, die durch den <strong>WSE</strong> zu entsorgen sind.<br />
(9) Abflusslose Sammelgruben sind dichte Behälter ohne Ab- und Überlauf mit Be- und<br />
Entlüftung zum sammeln <strong>des</strong> auf dem Grundstück anfallenden Schmutzwassers, ggf.<br />
mit Anschlussstutzen und Saugleitung.<br />
(10) Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückseigentümer<br />
erlassenen Vorschriften gelten auch für die Erbbauberechtigte oder den Erbbauberechtigten<br />
oder sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte.<br />
Dies sind auch die in § 9 <strong>des</strong> Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 24.09.1994<br />
(BGBl. I. S. 2457) genannten natürlichen und juristischen Personen <strong>des</strong> privaten und<br />
öffentlichen Rechts, wenn zum Zeitpunkt der Maßnahme das Wahlrecht über die Bestellung<br />
eines Erbbaurechts oder den Ankauf <strong>des</strong> Grundstücks gemäß §§ 15 und 16<br />
<strong>des</strong> Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch<br />
<strong>des</strong> Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden<br />
und Einwendungen geltend gemacht worden sind. Sie treten an die Stelle der<br />
Grundstückseigentümer. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und<br />
verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
-4-<br />
§ 3 Anschluss- und Benutzungsrecht<br />
(1) Jede Eigentümerin oder jeder Eigentümer eines im Gebiet <strong>des</strong> <strong>WSE</strong> liegenden<br />
Grundstückes ist berechtigt, vom <strong>WSE</strong> zu verlangen, dass ihr oder sein Grundstück<br />
zur Ableitung bzw. Entsorgung von Schmutzwasser nach Maßgabe dieser Satzung<br />
an die bestehenden öffentlichen Schmutzwasseranlagen angeschlossen wird, sofern<br />
dies dem Verband wirtschaftlich möglich ist.<br />
(2) Nach betriebsfertigem Anschluss <strong>des</strong> Grundstückes hat die oder der Anschlussberechtigte<br />
vorbehaltlich der Einschränkungen dieser Satzung das Recht, die auf ihrem<br />
oder seinem Grundstück anfallenden Schmutzwasser in die öffentlichen Schmutzwasseranlagen<br />
einzuleiten bzw. entsorgen zu lassen, wenn und soweit nicht anderweitige<br />
Rechtsvorschriften die Einleitung bzw. Entsorgung einschränken oder verbieten.<br />
(3) Diese Regelungen gelten entsprechend auch für solche Personen, die die tatsächliche<br />
Gewalt über eine bauliche Anlage oder ein Grundstück ausüben.<br />
§ 4 Anschluss- und Benutzungszwang<br />
(1) Jede Grundstückseigentümerin oder jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, ihr<br />
oder sein Grundstück nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an die zentrale<br />
oder dezentrale öffentliche Schmutzwasseranlage anzuschließen, sobald auf ihrem<br />
oder seinem Grundstück Schmutzwasser auf Dauer anfällt.<br />
(2) Dauernder Anfall von Schmutzwasser ist anzunehmen, sobald das Grundstück mit<br />
Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen oder<br />
für gewerblich oder industrielle Zwecke bebaut ist oder mit der Bebauung <strong>des</strong> Grundstücks<br />
begonnen wurde.<br />
(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 richtet sich auf den Anschluss an die zentrale öffentliche<br />
Schmutzwasseranlage und die Benutzung, soweit die öffentliche Schmutzwasseranlage<br />
für das Grundstück betriebsbereit vorhanden ist und die Möglichkeit der Inanspruchnahme<br />
gegeben ist, bzw. auf die Pflicht zur Entsorgung <strong>des</strong> in den abflusslosen<br />
Sammelgruben gesammelten Schmutzwassers und <strong>des</strong> nicht separierten<br />
Schlammes aus Kleinkläranlagen durch den <strong>WSE</strong>.<br />
(4) Besteht ein Anschluss an die dezentrale Schmutzwasseranlage, kann der <strong>WSE</strong> den<br />
Anschluss an die zentralen Schmutzwasseranlage verlangen, sobald die Voraussetzungen<br />
<strong>des</strong> Abs. 3 erster Halbsatz nachträglich eintreten. Die Grundstückseigentümerin<br />
oder der Grundstückseigentümer erhält eine entsprechende Mitteilung mit der<br />
Aufforderung zum Anschluss ihres oder seines Grundstückes an die zentrale<br />
Schmutzwasseranlage. Der Anschluss ist spätestens innerhalb von drei Monaten<br />
nach Zugang der Aufforderung vorzunehmen.<br />
(5) Werden an einer Erschließungsstraße, in die später Schmutzwasserkanäle eingebaut<br />
werden sollen, Neubauten errichtet, so sind auf Verlangen <strong>des</strong> <strong>WSE</strong> alle Einrichtungen<br />
für den künftigen Anschluss an die zentrale Schmutzwasseranlage vorzubereiten.<br />
(6) Wenn und soweit ein Grundstück an eine öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossen<br />
ist, ist die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer verpflichtet,<br />
alles anfallende Schmutzwasser – sofern nicht eine Einleitungsbeschränkung<br />
nach § 8 gilt – der öffentlichen Schmutzwasseranlage zuzuführen.
-5-<br />
(7) Der <strong>WSE</strong> kann den Revisionsschacht und die Hausanschlussleitung für das<br />
Schmutzwasser auf dem Grundstück, einschließlich einer notwendigen Schmutzwasserhebeanlage<br />
herstellen, wenn der Grundstückseigentümer seiner dementsprechenden<br />
Verpflichtung nicht nachkommt oder sonst ein dringen<strong>des</strong> Bedürfnis dafür<br />
besteht.<br />
(8) Beauftragten <strong>des</strong> <strong>WSE</strong> ist zur Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage<br />
nach Anmeldung ungehindert Zutritt zum Grundstück zu gewähren.<br />
(9) Die Regelungen über den Benutzungszwang gelten entsprechend auch für solche<br />
Personen, die die tatsächliche Gewalt über eine bauliche Anlage oder ein Grundstück<br />
ausüben.<br />
§ 5 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang<br />
(1) Wenn der Anschluss <strong>des</strong> Grundstücks an die öffentlichen Schmutzwasseranlagen für<br />
die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung<br />
der Erfordernisse <strong>des</strong> Gemeinwohls unzumutbar ist, kann eine entsprechende<br />
Befreiung auf Antrag ausgesprochen werden. Wird die Befreiung für die zentrale<br />
Schmutzwasseranlage ausgesprochen, besteht für das Grundstück die Verpflichtung<br />
zum Anschluss und zur Benutzung der dezentralen Schmutzwasseranlage.<br />
(2) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann auf Antrag ausgesprochen<br />
werden,<br />
1. soweit der <strong>WSE</strong> von der Schmutzwasserbeseitigungspflicht freigestellt ist<br />
oder<br />
2. wenn der Anschluss <strong>des</strong> Grundstücks an die öffentliche Schmutzwasseranlage<br />
für die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückseigentümer unter<br />
Berücksichtigung der Erfordernisse <strong>des</strong> Gemeinwohls unzumutbar ist.<br />
(3) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann unter dem Vorbehalt <strong>des</strong><br />
jederzeitigen Widerrufs und auf eine bestimmte Zeit ausgesprochen werden. Sie erlischt,<br />
sobald der <strong>WSE</strong> hinsichtlich <strong>des</strong> freigestellten Grundstücks schmutzwasserbeseitigungspflichtig<br />
wird.<br />
(4) Die Regelungen über den Benutzungszwang gelten entsprechend auch für solche<br />
Personen, die die tatsächliche Gewalt über eine bauliche Anlage oder ein Grundstück<br />
ausüben.<br />
§ 6 Entwässerungsgenehmigung<br />
(1) Der <strong>WSE</strong> erteilt nach den Bestimmungen dieser Satzung eine Genehmigung zum<br />
Anschluss an die jeweilige öffentliche Schmutzwasseranlage und deren Benutzung<br />
(Entwässerungsgenehmigung). Änderungen der Grundstücksentwässerungsanlage,<br />
der der Entwässerungsgenehmigung zugrunde liegenden Schmutzwasserverhältnisse<br />
oder <strong>des</strong> Anschlusses an die Schmutzwasseranlage bedürfen ebenfalls einer Entwässerungsgenehmigung.<br />
Für das häusliche Schmutzwasser wird auf eine Genehmigung verzichtet.<br />
(2) Entwässerungsgenehmigungen sind von der Grundstückseigentümerin oder dem<br />
Grundstückseigentümer schriftlich zu beantragen (Entwässerungsantrag).<br />
(3) Der <strong>WSE</strong> entscheidet, ob und in welcher Weise das Grundstück anzuschließen ist. Er<br />
kann Untersuchungen der Schmutzwasserbeschaffenheit sowie Begutachtungen der<br />
Grundstücksentwässerungsanlagen durch Sachverständige verlangen, sofern das zur<br />
Entscheidung über den Entwässerungsantrag erforderlich erscheint. Die Kosten hat<br />
die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer zu tragen.
-6-<br />
(4) Die Genehmigung wird ungeachtet privater Rechte erteilt und lässt diese unberührt.<br />
Sie gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger der Grundstückseigentümerin oder<br />
<strong>des</strong> Grundstückseigentümers. Sie ersetzt nicht Erlaubnisse und Genehmigungen, die<br />
für den Bau oder Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage nach anderen<br />
Rechtsvorschriften erforderlich sein sollten.<br />
(5) Der <strong>WSE</strong> kann – abweichend von den Einleitungsbedingungen <strong>des</strong> § 8 – die Genehmigung<br />
befristet, unter Bedingungen und Auflagen sowie unter dem Vorbehalt <strong>des</strong><br />
Widerrufs sowie der nachträglichen Einschränkung oder Änderung erteilen.<br />
(6) Der <strong>WSE</strong> kann der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer die<br />
Selbstüberwachung ihrer oder seiner Grundstücksentwässerungsanlage sowie die<br />
Verpflichtung zur Vorlage der Untersuchungsergebnisse auferlegen.<br />
Er kann ferner anordnen, dass die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer<br />
eine regelmäßige Überwachung und bei der Vermutung einer Überschreitung<br />
der Grenzwerte auch zusätzliche Beprobungen und Kontrollbegehungen durch<br />
den Verband zu dulden und die dadurch bedingten Kosten zu erstatten hat, wenn die<br />
Beprobung den Verdacht einer Grenzwertüberschreitung bestätigt.<br />
(7) Vor der Erteilung der Entwässerungsgenehmigung darf mit der Herstellung oder Änderung<br />
der Grundstücksentwässerungsanlage nur begonnen werden, wenn und soweit<br />
der <strong>WSE</strong> sein Einverständnis erteilt hat.<br />
(8) Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung mit<br />
der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage nicht begonnen<br />
oder wenn die Ausführung zwei Jahre unterbrochen worden ist. Die Frist kann<br />
auf Antrag um jeweils höchstens zwei Jahre verlängert werden.<br />
§ 7 Entwässerungsantrag<br />
(1) Der Entwässerungsantrag ist beim <strong>WSE</strong> zum gleichen Zeitpunkt einzureichen, zu<br />
dem der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung gestellt wird, wenn die Entwässerungsgenehmigung<br />
wegen eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens erforderlich<br />
wird. In den Fällen <strong>des</strong> § 4 Abs. 4 und 6 ist der Entwässerungsantrag spätestens<br />
einen Monat nach der Aufforderung zum Anschluss vorzulegen. Bei allen anderen<br />
Vorhaben ist der Entwässerungsantrag einen Monat vor deren geplanten Beginn einzureichen.<br />
(2) Der Antrag für den Anschluss an die zentrale Schmutzwasseranlage hat zu enthalten:<br />
a) Erläuterungsbericht mit einer Beschreibung <strong>des</strong> Vorhabens und seiner<br />
Nutzung.<br />
b) Eine Beschreibung <strong>des</strong> gewerblichen Betriebes, <strong>des</strong>sen Schmutzwasser<br />
eingeleitet werden soll, nach Art und Umfang der Produktion und<br />
der Anzahl der Beschäftigten sowie <strong>des</strong> voraussichtlich anfallenden<br />
Schmutzwassers nach Menge und Beschaffenheit.<br />
c) Bei Grundstücksentwässerungsanlagen mit Vorbehandlungsanlagen<br />
Angaben über<br />
– Menge der Beschaffenheit <strong>des</strong> Schmutzwassers,<br />
– Funktionsbeschreibung der Vorbehandlungsanlage,<br />
– Behandlung und Verbleib von anfallenden Rückständen<br />
(z. B. Schlamme, Feststoffe, Leichtstoffe),<br />
– Anfallstelle <strong>des</strong> Schmutzwassers im Betrieb.
-7-<br />
d) Einen mit Nordpfeil versehenen Lageplan <strong>des</strong> anzuschließenden<br />
Grundstücks im Maßstab nicht kleiner als 1: 200 mit folgenden Angaben: –<br />
Straße und Hausnummer, – Gebäude und befestigte Flächen, – Grundstücks-<br />
und Eigentumsgrenzen, – Lage der Haupt- und Anschlusskanäle, – in der Nähe<br />
der Schmutzwasserleitungen vorhandener Baumbestand.<br />
(3) Schmutzwasserleitungen sind mit durchgezogenen, Niederschlagswasserleitungen<br />
mit gestrichelten Linien darzustellen. Später auszuführende Leitungen sind zu punktieren.<br />
Dabei sind vorhandene Anlagen schwarz, neue Anlagen rot und abzubrechende<br />
Anlagen gelb kenntlich zu machen. Die für Prüfungsvermerke bestimmte grüne<br />
Farbe darf nicht verwendet werden.<br />
§ 8 Einleitungsbedingungen<br />
(1) Für die Benutzung der zentralen und dezentralen öffentlichen Schmutzwasseranlagen<br />
gelten die in den Abs. 1-17 geregelten Einleitungsbedingungen. Wenn eine Einleitung<br />
der Genehmigung nach der Indirekteinleiterverordnung bedarf, treten die in der<br />
Indirekteinleitergenehmigung vorgegebenen strengeren Werte und Anforderungen an<br />
die Stelle der in den nachfolgenden Absätzen festgelegten Einleitungsbedingungen.<br />
Eine aufgrund der Indirekteinleiterverordnung erteilte Einleitungsgenehmigung ersetzt<br />
im übrigen nicht die Einleitungsgenehmigung nach dieser Satzung.<br />
Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, eine<br />
Ausfertigung <strong>des</strong> Antrages nach der Indirekteinleiterverordnung sowie die Entscheidung<br />
über den Antrag dem <strong>WSE</strong> auszuhändigen. Die Entscheidung über den Antrag<br />
ist dem <strong>WSE</strong> innerhalb eines Monats nach Zugang zur Kenntnis zu bringen.<br />
(2) Alle Schmutzwässer dürfen nur über die Grundstücksentwässerungsanlage eingeleitet<br />
werden.<br />
(3) Das Benutzungsrecht beschränkt sich auf die Menge und Zusammensetzung <strong>des</strong><br />
Schmutzwassers sowie die Einleitungszeiten, die Grundlage der Entwässerungsgenehmigung<br />
waren.<br />
(4) In die öffentlichen Schmutzwasseranlagen dürfen nur Schmutzwasser und kein Niederschlags-,<br />
Oberflächen- oder Grundwasser eingeleitet werden.<br />
(5) Es ist verboten, solche Stoffe (Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase) einzuleiten, welche<br />
nach Art und Menge – das in öffentlichen Schmutzwasseranlagen oder Schlammbehandlungsanlagen<br />
beschäftigte Personal gesundheitlich gefährden können, – die öffentlichen<br />
Schmutzwasseranlagen oder Schlammbehandlungsanlagen in ihrem Bestand<br />
oder Betrieb nachteilig beeinflussen können, – ein als Vorfluter benutztes Gewässer<br />
nachteilig verändern können, – die Schlammbehandlung oder -verwertung erschweren<br />
können, – eine erhebliche Geruchsbelästigung verursachen können. Hierzu<br />
gehören insbesondere folgende Stoffe: – Feststoffe (z. B. mineralische oder schwer<br />
abbaufähige organische Stoffe, Schutt, Sand, Kies, Zementschlempe, Asche, Schlacke,<br />
Müll, Textilien oder Schlachtabfälle), auch in verkleinerter Form (z. B. aus<br />
Abfallzerkleinerern), – Schlamme oder Suspensionen aus Neutralisations-, Entgiftungs-<br />
und sonstigen Abwasserbehandlungsanlagen, Carbidschlamme, Farb- und<br />
Lackreste, – feuergefährliche, explosive, giftige oder infektiöse Stoffe, – radioaktive<br />
Stoffe, – Medikamente, Drogen, Abfälle aus der Produktion pharmazeutischer Erzeugnisse<br />
und Pflanzenschutzmittel, – Inhalte von Chemietoiletten, – der Inhalt von<br />
Schmutzwassersammelgruben und Hauskläranlagen, – flüssige und feste tierische<br />
Abgänge aus Stallungen, insbesondere Jauche, Gülle und Dung. Die im Hausgebrauch<br />
üblichen Wasch- und Reinigungsmittel und dergleichen dürfen nur im Rahmen<br />
sachgerechter Verwendung eingeleitet werden. Verboten ist insbesondere die Einlei-
-8-<br />
tung von Feststoffen (wie Küchenabfälle und Textilien, auch soweit sie in<br />
Abfallzerkleinerern behandelt worden sind, Katzenstreu, Kehricht, Asche) und von<br />
feuergefährlichen explosiven, giftigen oder infektiösen Stoffen (wie Benzin, Diesel, Öl,<br />
organische Lösungsmittel, Farbreste, Medikamente, Pflanzenschutzmittel).<br />
(6) Gegen das unbeabsichtigte Einleiten der genannten Stoffe in die Schmutzwasseranlage<br />
sind erforderlichenfalls Vorkehrungen zu treffen. Gelangen solche Stoffe in die<br />
Schmutzwasseranlage oder ist dies zu befürchten, so hat die Grundstückseigentümerin<br />
oder der Grundstückseigentümer oder die/der durch sie/ihn zur Nutzung <strong>des</strong><br />
Grundstücks Berechtigte (z. B. Erbbauberechtigte oder Erbbauberechtigter, Mieterin<br />
oder Mieter, Pächterin oder Pächter) und die Verursacherin oder der Verursacher den<br />
<strong>WSE</strong> unverzüglich zu unterrichten.<br />
(7) Bei der Einleitung von Schmutzwasser von gewerblich oder industriell genutzten<br />
Grundstücken oder von anderem nicht häuslichen Schmutzwasser in die öffentliche<br />
Schmutzwasseranlage sind vorbehaltlich abweichender Regelungen nach den Abs. 8,<br />
9 und 10 die folgenden Grenzwerte in der Stichprobe oder der qualifizierten Stichprobe<br />
(5 Stichproben, die, in einem Zeitraum von höchstens 2 Stunden im Abstand von<br />
nicht weniger als 2 Minuten entnommen und gemischt werden) einzuhalten. In der<br />
Langzeit-Mischprobe (Entnahmedauer 6 Stunden oder mehr) ist ein um 20 vom Hundert<br />
verminderter Grenzwert einzuhalten, wovon die Parameter pH-Wert, Temperatur,<br />
absetzbare Stoffe ausgenommen sind.
-9-<br />
Parameter Grenzwert<br />
1. Allgemeine Parameter<br />
a) Temperatur 35° C<br />
b) pH-Wert 6,5-10<br />
c) Absetzbare Stoffe 10 ml/l<br />
d) schwerflüchtige lipohile Stoffe gesamt 300 mg/l<br />
2. Anorganische Stoffe<br />
(gelöst und ungelöst) mg/l<br />
a) Antimon (Sb) 0,5<br />
b) Arsen (As): 0,1 (As) 0,5<br />
c) Barium (Ba) 5<br />
d) Blei (Pb) 1<br />
e) Cadmium (Cd) 0,5<br />
f) Chrom (Cr) 1<br />
g) Chrom VI (Cr + ) 0,2<br />
h) Cobalt (Co) 2<br />
i) Kupfer (Cu) 1<br />
j) Nickel (Ni) 1<br />
k) Quecksilber (Hg) 0,1<br />
l) Selen (Se) 1<br />
m) Silber (Ag) 0,5<br />
n) Vanadium (V) 2<br />
o) Zink (Zn) 2<br />
p) Zinn (Sn) 2<br />
q) Chlor, freisetzbar (Cl) 0,5<br />
r) Cyanid, leicht freisetzbar (CN) 1<br />
s) Cyanid, gesamt (CN) 5<br />
t) Fluorid (F) 50<br />
u) Sulfat (SO4 - ) 600<br />
v) Sulfid (S2 - ) 20<br />
w) Phosphatverbindungen gesamt (P) 50<br />
3. Organische Stoffe<br />
a) Kohlenwasserstoffindex 20<br />
b) adsorbierbare organische<br />
Halogenverbindungen AOX 1<br />
c) leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe<br />
(LHKW) als Summe Trichlorethan,<br />
Tetrachlorethen, 1,1,1-Trichchlorethen,<br />
Dichlormethan gerechnet als CI 0,5<br />
d) Phenol-Verbindungen (berechnet als C6H5OH) 100<br />
e) organische halogenfreie Lösungsmittel spez. Festlegungen<br />
Für vorstehend nicht aufgeführte Stoffe werden die Einleitungswerte (Grenzwerte) im Bedarfsfall<br />
festgesetzt, wenn dies von der Menge oder der Beschaffenheit <strong>des</strong> einzuleitenden<br />
Schmutzwassers her erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Schmutzwasserbeseitigung<br />
sicherzustellen.
-10-<br />
(8) Bei der Einleitung von Schmutzwasser mit gefährlichen Stoffen im Sinne von § 7a<br />
Abs. 1 Satz 3 und § 19 g <strong>des</strong> Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)i d. F. der Bekanntmachung<br />
vom 19.08.2002 (BGBl. I S. 3245) in der jeweils geltenden Fassung aus<br />
Herkunfts- oder Verwendungsbereichen, die in den Anhängen der Abwasserverordnung<br />
(AbwV) vom 22.06.2004 (BGBl. I. S. 1109)in der jeweils geltenden Fassung bezeichnet<br />
werden, sind die jeweils dort auf der Grundlage <strong>des</strong> Stan<strong>des</strong> der Technik<br />
festgesetzten besonderen sowie die nach den §§ 11 und 12 dieser Satzung festgelegten<br />
Anforderungen einzuhalten. Soweit in den Anhängen nichts anderes geregelt<br />
ist, beziehen sich diese Anforderungen auf das Schmutzwasser im Ablauf der<br />
Schmutzwasservorbehandlungsanlage. Sie dürfen nicht entgegen den jeweils in Betracht<br />
kommenden allgemein anerkannten Regeln der Technik durch Verdünnung<br />
oder Vermischung erreicht werden.<br />
(9) Die einzuhaltenden Konzentrationswerte können im Einzelfall niedriger festgesetzt<br />
werden, wenn die Einhaltung der niedrigeren Werte nach dem Reinigungsvermögen<br />
einer Vorklärungs- oder Vorbehandlungsanlage ohne zusätzlichen erheblichen Aufwand<br />
möglich ist. Der Grenzwert für die Temperatur ist niedriger festzusetzen, soweit<br />
das für den ordnungsgemäßen Betrieb von Abscheidern (§ 10) erforderlich ist.<br />
Beim pH-Wert kann im Einzelfall die obere Begrenzung (Alkalität) höher festgelegt<br />
werden, wenn danach eine wirksamere Vorbehandlung <strong>des</strong> Schmutzwassers erreicht<br />
wird.<br />
(10) Bei den in dieser Satzung bezeichneten Stoffen sollen in der Erlaubnis Frachtbegrenzungen<br />
festgelegt werden, wenn dies zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und<br />
wirtschaftlichen Schmutzwasserbeseitigung oder Klärschlammverwertung erforderlich<br />
ist.<br />
(11) Den Grenzwerten und sonstigen Anforderungen dieser Satzung liegen die in der Anlage<br />
1 bezeichneten Analyse- und Messverfahren unter Beachtung der jeweils gültigen<br />
o. g. Abwasserverordnung zugrunde.<br />
(12) Der <strong>WSE</strong> entscheidet über die Art der Probenahme, Stichprobe, qualifizierte Stichprobe<br />
oder Langzeit-Mischprobe.<br />
(13) Ist ein produktionsspezifischer Frachtwert festgelegt, bezieht sich dieser auf die der<br />
Entwässerungsgenehmigung zugrunde liegende Produktionskapazität.<br />
(14) Ein Grenzwert gilt auch als eingehalten, wenn die Ergebnisse der letzten fünf im<br />
Rahmen der Überwachung durchgeführten Überprüfungen in vier Fällen diesen Wert<br />
nicht überschreiten und kein Ergebnis diesen Wert um mehr als 100 vom Hundert<br />
übersteigt, bei der Temperatur 38° C nicht überschritten und beim pH-Wert der Bereich<br />
6,0 bis 12,0 eingehalten wird. Überprüfungen, die länger als drei Jahre zurückliegen,<br />
bleiben unberücksichtigt. In der Langzeit- Mischprobe gilt dabei der verminderte<br />
Grenzwert nach Abs. 7 Satz 1. Die Sätze 1-3 gelten entsprechend, wenn die Einleitungswerte<br />
im Bedarfsfall festgesetzt werden. Abs. 14 gilt entsprechend, wenn abweichend<br />
von den in den Abs. 7 und 8 vorgesehenen Regelungen Grenzwerte festgesetzt<br />
werden.<br />
(15) Ist damit zu rechnen, dass das anfallende Schmutzwasser nicht den Anforderungen<br />
gemäß den vorstehenden Regelungen entspricht, so sind geeignete Vorbehandlungsanlagen<br />
zu erstellen und geeignete Rückhaltungsmaßnahmen zu ergreifen. Der<br />
<strong>WSE</strong> kann Maßnahmen zur Rückhaltung <strong>des</strong> Schmutzwassers oder von Schmutzwasserteilströmen<br />
verlangen, wenn die Vorbehandlung zeitweise unzureichend erfolgt.
-11-<br />
(16) Fällt auf einem Grundstück Schmutzwasser in Teilströmen mit erheblich unterschiedlicher<br />
Belastung an, dann können zur Verminderung nachteiliger Wirkungen Anforderungen<br />
nach Abs. 7 und 8 auch an einzelne Teilströme gestellt werden.<br />
(17) Werden von dem Grundstück Stoffe oder Schmutzwasser im Sinne der Abs. 4 bis 5<br />
und Abs. 7 bis 8 unzulässiger Weise in die öffentlichen Schmutzwasseranlagen eingeleitet,<br />
ist der <strong>WSE</strong> berechtigt, auf Kosten der Grundstückseigentümerin oder <strong>des</strong><br />
Grundstückseigentümers die dadurch entstehenden Schäden zu beseitigen, Untersuchungen<br />
und Messungen <strong>des</strong> Schmutzwassers vorzunehmen und selbsttätige Messgeräte<br />
mit den dafür erforderlichen Kontrollschächten einbauen zu lassen.<br />
(18) Spezielle Benutzungsbedingungen können gegenüber einzelnen Grundstückseigentümern<br />
im Rahmen von Sondervereinbarungen festgelegt werden.<br />
§ 9 Grundstücksanschlussleitung<br />
(1) Je<strong>des</strong> Grundstück muss einen eigenen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an<br />
die öffentliche zentrale Schmutzwasseranlage haben, der durch den <strong>WSE</strong> hergestellt<br />
wird. Grenzt ein bebautes oder bebaubares Grundstück nicht selbst an eine öffentliche<br />
Verkehrsfläche (Hinterliegergrundstück), so wird der Grundstücksanschluss bis<br />
an die Grenze der öffentlichen Verkehrsfläche hergestellt, wenn der Anschluss mittelbar<br />
über einen Privatweg oder über das Vorderliegergrundstück gestattet wird und<br />
der Verbleib durch die Bestellung einer Dienstbarkeit oder eines Leitungs- und Wegerechts<br />
auf Dauer gesichert ist.<br />
(2) Die Entwässerung <strong>des</strong> Grundstücks erfolgt entweder mit einer Freigefälleleitung oder<br />
einer Druckanschlussleitung.<br />
(3) Der <strong>WSE</strong> kann bei beiden Arten auf Antrag ausnahmsweise den Anschluss mehrerer<br />
Grundstücke über eine gemeinsame Anschlussleitung zulassen. Erfolgt die Entwässerung<br />
im Drucksystem, so kann der <strong>WSE</strong> ein gemeinsames Pumpwerk auf einem<br />
der Grundstücke und lediglich einen Anschlussstutzen für die anderen Grundstücke<br />
vorsehen. Bei der erstmaligen Herstellung der Grundstücksanschlussleitung bestimmt<br />
der <strong>WSE</strong> die Lage und lichte Weite der Grundstücksanschlussleitung und die Anordnung<br />
<strong>des</strong> Revisionsschachtes bzw. <strong>des</strong> Pumpwerkes. Der <strong>WSE</strong> soll sich mit den<br />
Grundstückseigentümern abstimmen. Erfolgt die Entwässerung im Drucksystem, haben<br />
die Grundstückseigentümer neben diesen Anlageteilen grundsätzlich den elektrotechnischen<br />
Anschluss für das Pumpwerk an die Hauselektroanlage zu dulden.<br />
(4) Die Ausnahmen gemäß Abs. 3 setzen voraus, dass die beteiligten Grundstückseigentümerinnen<br />
und Grundstückseigentümer die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung<br />
der Grundstücksentwässerungsanlagen auf dem jeweils fremden Grundstück durch<br />
Eintragung einer Grunddienstbarkeit sichern.<br />
(5) Der <strong>WSE</strong> hat die Grundstücksanschlussleitung zu unterhalten und bei Verstopfung zu<br />
reinigen. Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer hat die Kosten<br />
für die Reinigung der Grundstücksanschlussleitung zu erstatten, wenn die Reinigung<br />
durch sein Verschulden erforderlich geworden ist.<br />
(6) Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer darf die Grundstücksanschlussleitung<br />
nicht verändern oder verändern lassen.
-12-<br />
§ 10 Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
(1) Je<strong>des</strong> Grundstück, das gemäß dieser Satzung der öffentlichen Schmutzwasserentsorgung<br />
durch den <strong>WSE</strong> unterliegt, ist von der Grundstückseigentümerin oder dem<br />
Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen;<br />
auch zwei oder mehrere Grundstücke können eine gemeinsame Grundstücksentwässerungsanlage<br />
haben.<br />
(2) Die Entwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück ist von der Grundstückseigentümerin<br />
oder dem Grundstückseigentümer nach den jeweils geltenden<br />
Regeln der Technik, insbesondere gem. DIN EN 12056 „Schwerkraftentwässerungsanlagen“<br />
i. d. F. Januar 2001, der DIN 1986 „Entwässerungsanlagen für Gebäude<br />
und Grundstücke“, Teil 100 i. d. F. vom März 2002, Teil 3 i. d. F. vom Juli 1982, Teil 4<br />
i. d. F. vom Februar 2003, Teil 30 i. d. F. vom Februar 2003 sowie der DIN EN 752<br />
Teil 1 – 7 in der jeweils gültigen Fassung (alle: Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln)<br />
und nach den Bestimmungen dieser Satzung auf eigene Kosten zu errichten und zu<br />
betreiben. Dazu gehört bei einer Entwässerung über eine Freigefälleleitung unmittelbar<br />
hinter der Grundstücksgrenze grundsätzlich ein Revisionsschacht, der jederzeit<br />
zugänglich sein muss. Für die Inspektion, Wartung und Reinigung der Einrichtungen<br />
zur Grundstücksentwässerung ist ein Revisionsschacht unter Beachtung der DIN EN<br />
752 und der DIN EN 476 mit einer Nennweite von min<strong>des</strong>tens DN/ID 400 zu errichten.<br />
Fehlt ein Revisionsschacht auf einem bereits angeschlossenen Grundstück, kann der<br />
<strong>WSE</strong> einen nachträglichen Einbau verlangen.<br />
Ist für das Ableiten der Schmutzwässer in den Kanalanschluss ein natürliches Gefälle<br />
nicht vorhanden oder besteht Rückstaugefahr, die durch eine Rückstaudoppelvorrichtung<br />
nicht sicher beseitigt werden kann, so hat die Grundstückseigentümerin oder der<br />
Grundstückseigentümer eine Schmutzwasserhebeanlage auf ihre oder seine Kosten<br />
einzubauen.<br />
(3) Die Verfüllung von Rohrgräben hat nach DIN 18300 – „Erdarbeiten“, VOB Teil C in<br />
der Fassung vom Dezember 1992 (Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln) – zu erfolgen.<br />
Die Herstellung von Rohrgräben, das Verlegen der Hausanschlussleitung bis<br />
zum Revisionsschacht sowie das Verfüllen der Rohrgräben hat durch ein Unternehmen,<br />
das gegenüber dem <strong>WSE</strong> die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat, oder<br />
in Eigenarbeit nach Anweisungen <strong>des</strong> <strong>WSE</strong> oder seiner Beauftragten zu erfolgen.<br />
(4) Der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer ist es gestattet,<br />
nach Abstimmung mit dem Verband den Hausanschluss (Verbindung <strong>des</strong> Grundstücksanschlusses<br />
mit der Grundstücksentwässerungsanlage auf dem Grundstück),<br />
einschließlich <strong>des</strong> Hausanschluss- bzw. Revisionsschachtes (sofern erforderlich) auf<br />
eigene Kosten selbst zu errichten. Dafür gelten die Abs. 1-5 entsprechend.<br />
(5) Die Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach ihrer Abnahme durch den <strong>WSE</strong><br />
in Betrieb genommen werden. Die Abnahme hat innerhalb von zwei Wochen nach<br />
schriftlicher Anzeige der Fertigstellung zu erfolgen. Bis zur Abnahme dürfen Rohrgräben<br />
nicht verfüllt werden. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese<br />
innerhalb einer vom <strong>WSE</strong> festzusetzenden Frist zu beseitigen. Die Abnahme befreit<br />
die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückseigentümer nicht von ihrer oder<br />
seiner Haftung für den ordnungsgemäßen Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage.
-13-<br />
(6) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist stets in einem einwandfreien und betriebsfähigen<br />
Zustand zu erhalten. Werden Mängel festgestellt, so kann der <strong>WSE</strong> fordern,<br />
dass die Grundstücksentwässerungsanlage auf Kosten der Grundstückseigentümerin<br />
oder <strong>des</strong> Grundstückseigentümers in den vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird.<br />
(7) Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen nicht oder nicht mehr<br />
den jeweils geltenden Bestimmungen im Sinne <strong>des</strong> Abs. 2, so hat sie die Grundstückseigentümerin<br />
oder der Grundstückseigentümer auf Verlangen <strong>des</strong> <strong>WSE</strong> auf eigene<br />
Kosten entsprechend anzupassen. Für die Anpassung wird vom <strong>WSE</strong> eine angemessene<br />
Frist eingeräumt. Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer<br />
ist zur Anpassung auf Kosten <strong>des</strong> <strong>WSE</strong> auch dann verpflichtet, wenn Änderungen<br />
an der öffentlichen Schmutzwasseranlage diese erforderlich machen. Der<br />
Wertausgleich neu für alt ist angemessen zu berücksichtigen.<br />
Die §§ 6 und 7 dieser Satzung sind entsprechend anzuwenden.<br />
(8) Die Grundstücksentwässerungsanlage für die dezentrale Entsorgung ist auf dem anzuschließenden<br />
Grundstück so zu erstellen, dass die Abfuhr <strong>des</strong> Schmutzwassers<br />
durch Entsorgungsfahrzeuge, ggf. auch mit verlängerten Schlauchverbindungen,<br />
möglich ist.<br />
(9) Die Voraussetzung für die Erreichbarkeit und Befahrbarkeit der Grundstücke bzw. der<br />
Parzellen mit einem Entsorgungsfahrzeug ist, dass die Straße/Weg/Zufahrt eine Belastbarkeit<br />
von 18 t gewährleistet, eine lichte Breite von min<strong>des</strong>tens 3 m und eine lichte<br />
Höhe von min<strong>des</strong>ten 4 m sowie einen ausreichenden Kurvenradius aufweist. Erfordern<br />
die örtlichen Umstände ausnahmsweise den Einsatz eines kleineren Entsorgungsfahrzeuges,<br />
hat die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer<br />
die pro Entsorgung anfallenden Mehraufwendungen zu tragen.<br />
Über den Einsatz <strong>des</strong> kleineren Entsorgungsfahrzeuges und die Höhe der Mehraufwendungen<br />
hat die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer mit<br />
dem <strong>WSE</strong> eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.<br />
§ 11 Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage<br />
für die dezentrale Entsorgung<br />
(1) Neu zu errichtende abflusslose Sammelgruben sind im Rahmen <strong>des</strong> Brandenburgischen<br />
Baurechts von den zuständigen Behörden genehmigungspflichtig. Diese muss<br />
nach anerkannten Regeln der Technik und den besonderen Forderungen <strong>des</strong> Bau-<br />
und Wasserrechts hergestellt, betrieben und unterhalten werden. Ihr Zustand muss<br />
ein sicheres und gefahrloses Entsorgen gewährleisten.<br />
(2) Die Grundstückseigentümer haben dem <strong>WSE</strong> den Beginn <strong>des</strong> Herstellens, <strong>des</strong> Änderns,<br />
<strong>des</strong> Ausführens größerer Unterhaltsarbeiten 2 Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.<br />
(3) Der <strong>WSE</strong> ist berechtigt, die Arbeiten zu überprüfen. Rohrgräben dürfen nur mit vorheriger<br />
Zustimmung <strong>des</strong> <strong>WSE</strong> verfüllt werden; dies gilt nicht, wenn die Herstellung durch<br />
eine vom <strong>WSE</strong> zugelassene Installationsfirma vorgenommen wird. Die Abnahme erfolgt<br />
unverzüglich nach Anzeige der Fertigstellung der Grundstücksentwässerungsanlage.<br />
(4) Bereits bestehende, nach jeweils gültigem Bau- und Wasserrecht errichtete, abflusslose<br />
Sammelgruben besitzen im Sinne <strong>des</strong> Baurechts Bestandsschutz. Der Bestandsschutz<br />
erstreckt sich nicht auf bauliche oder sonstige erforderliche Maßnahmen,<br />
die im Sinne der Gefahrenabwehr unbedingt erforderlich sind. Für den Umfang<br />
der Sanierungsmaßnahmen ist der Zeitpunkt der Erstellung der öffentlichen zentralen<br />
Schmutzwasseranlage angemessen zu berücksichtigen.
-14-<br />
(5) Festgestellte Mängel sind innerhalb einer vom <strong>WSE</strong> zu setzenden angemessenen<br />
Frist durch die Grundstückseigentümer zu beseitigen. Die Beseitigung der Mängel ist<br />
dem <strong>WSE</strong> zur Nachprüfung anzuzeigen.<br />
§ 12 Prüfungs- und Überwachungsrecht der Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
(1) Den Bediensteten oder Beauftragten <strong>des</strong> <strong>WSE</strong> ist zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage<br />
und bei Verdacht der Beeinträchtigung <strong>des</strong> Wohls der Allgemeinheit<br />
nach Anmeldung oder im Rahmen von Gefahrenabwehr sofort und ungehindert<br />
Zutritt zu der Grundstücksentwässerungsanlage, den Vorbehandlungsanlagen und zu<br />
den Schmutzwasseranfallstellen zu gewähren.<br />
(2) Alle Teile der Grundstücksentwässerungsanlage müssen zugänglich sein.<br />
(3) Die Bediensteten oder Beauftragten <strong>des</strong> <strong>WSE</strong> sind berechtigt, notwendige Maßnahmen<br />
anzuordnen, insbesondere Messungen durchzuführen und das eingeleitete oder<br />
einzuleitende Schmutzwasser zu überprüfen und Proben zu entnehmen.<br />
(4) Der <strong>WSE</strong> kann verlangen, dass die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden<br />
Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der erhebliche Störungen und Beeinträchtigungen<br />
der Schmutzwasserentsorgung ausschließt. Für den Umgang der<br />
Maßnahmen ist der Zeitpunkt der Herstellung der öffentlichen zentralen Schmutzwasseranlage<br />
angemessen zu berücksichtigen.<br />
(5) Die Grundstückseigentümer haben Schäden an der Grundstücksentwässerungsanlage,<br />
Überwachungseinrichtung und etwaiger Vorbehandlungsanlage unverzüglich dem<br />
<strong>WSE</strong> anzuzeigen. Nach anderen Vorschriften bestehende Bau-, Betriebs- und Sorgfaltspflichten<br />
<strong>des</strong> Grundstückseigentümers bleiben unberührt.<br />
(6) Die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage durch den <strong>WSE</strong> befreien den<br />
Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und den<br />
Planer nicht vor der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung<br />
und Ausführung der Anlage.<br />
(7) Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle<br />
zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage geforderten Auskünfte zu erteilen.<br />
§ 13 Stilllegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück<br />
Die abflusslose Sammelgrube, die der Beseitigung <strong>des</strong> auf dem Grundstück anfallenden<br />
Schmutzwassers diente und nicht als Bestandteil der angeschlossenen Grundstücksentwässerungsanlage<br />
genehmigt ist, hat die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer<br />
innerhalb von zwei Monaten auf seine Kosten so herzurichten, dass sie für die Aufnahme<br />
oder Ableitung von Schmutzwasser nicht mehr benutzt werden kann.<br />
§ 14 Betrieb der Vorbehandlungsanlagen<br />
(1) Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die<br />
Vorbehandlungsanlagen so zu betreiben, zu überwachen und zu unterhalten, dass<br />
die Schädlichkeit <strong>des</strong> Schmutzwassers unter Beachtung und Anwendung der allgemein<br />
anerkannten Regeln der Schmutzwassertechnik so gering wie möglich gehalten<br />
wird. Fallen wassergefährdende Stoffe an, ist die vorhandene Vorbehandlungsanlage<br />
dem Stand der Technik anzupassen.<br />
(2) Die Einleitungswerte gemäß § 8 Abs. 7 und 8 gelten für das behandelte Schmutzwasser,<br />
wie es aus den Vorbehandlungsanlagen ohne nachträgliche Verdünnung abfließt.<br />
Es sind Probeentnahmemöglichkeiten und erforderlichenfalls Probeentnahmeschächte<br />
einzubauen.
-15-<br />
(3) Die in Vorbehandlungsanlagen anfallenden Leichtstoffe, Feststoffe oder Schlämme<br />
sind rechtzeitig und regelmäßig zu entnehmen. Die Vorbehandlungsanlagen sind so<br />
anzulegen, dass das Entsorgungsfahrzeug ungehindert anfahren und die Vorbehandlungsanlage<br />
ohne weiteres entleert werden kann. § 16 Abs. 4 gilt entsprechend.<br />
(4) Anlagen mit unzulänglicher Vorbehandlungsleistung sind unverzüglich zu ändern.<br />
(5) Der <strong>WSE</strong> kann verlangen, dass eine Person bestimmt und dem <strong>WSE</strong> schriftlich benannt<br />
wird, die für die Bedienung der Vorbehandlungsanlagen und die Führung <strong>des</strong><br />
Betriebstagebuches verantwortlich ist.<br />
(6) Die Betreiberin oder der Betreiber solcher Anlagen hat durch Eigenkontrollen zu gewährleisten,<br />
dass die Einleitungswerte gemäß § 8 Abs. 7 und 8 für vorbehandeltes<br />
Schmutzwasser eingehalten werden und die in dieser Satzung von der Einleitung<br />
ausgenommenen Stoffe nicht in die öffentliche Schmutzwasseranlage gelangen. Über<br />
die Eigenkontrolle ist ein Betriebstagebuch zu führen.<br />
(7) Wird Schmutzwasser entgegen den Vorschriften eingeleitet, ist der <strong>WSE</strong> jederzeit<br />
berechtigt, die Einleitung vorübergehend zu untersagen. Die Ausübung <strong>des</strong> Benutzungsrechtes<br />
kann auch untersagt werden, wenn die oder der Benutzungsberechtigte<br />
wiederholt gegen Bestimmungen der Satzung verstoßen hat. Die weitere Ausübung<br />
<strong>des</strong> Benutzungsrechtes kann vom Nachweis der Gefahrlosigkeit <strong>des</strong> Schmutzwassers<br />
abhängig gemacht werden.<br />
§ 15 Abscheider für Öle, Fette und Leichtflüssigkeiten<br />
(1) Die Eigentümer eines Grundstücks, auf dem Öle, Fette und Leichtflüssigkeiten, insbesondere<br />
Benzin und Benzol, anfallen oder gelagert werden, oder auf dem sich Garagen,<br />
mehrgeschossige Stellplätze oder Waschplätze für Kraftfahrzeuge befinden,<br />
die mit Abläufen versehen sind, haben Vorrichtungen zur Rückhaltung dieser Stoffe<br />
aus dem Schmutzwasser (Abscheider) zu schaffen. Dabei sind die anerkannten Regeln<br />
und der Stand der Technik einzuhalten, die sich insbesondere aus den Normen<br />
nach § 10 Abs. 1 sowie der DIN 1999 Teil 100 i. d. F. vom Oktober 2003, der DIN EN<br />
858 Teil1 i. d. F. vom Mai 2002, Teil 2 i. d. F. vom Oktober 2003, der DIN 4040 Teil<br />
100 i. d. F. vom Dezember 2004, der DIN EN 1825 Teil 1 und 2 und der DIN 4043 i. d.<br />
F. vom Oktober 1982 (alle: Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln)in der jeweils gültigen<br />
Fassung ergeben. Das direkte Einleiten dieser Stoffe in den Schlammfang und<br />
Abscheider ist nicht zulässig.<br />
(2) Sind Anlagen der in Abs. 1 genannten Art nicht mit Abläufen versehen oder liegen sie<br />
im Einzugsbereich von Abläufen, die nicht durch Abscheider gesichert sind, müssen<br />
sie durch Wände oder Schwellen von min<strong>des</strong>tens 3 cm Höhe an den Begrenzungen<br />
der Anlagen gesichert sein. Wasserzapfstellen dürfen sich in diesen Fällen nicht innerhalb<br />
der Anlagen befinden.<br />
(3) Der Einbau, die Größe und der Betrieb dieser Einrichtungen bestimmen sich nach<br />
den in § 15 Abs. 1 aufgeführten Regeln.<br />
(4) Die Reinigung und Entleerung der Abscheider haben die Grundstückseigentümerin<br />
oder der Grundstückseigentümer entsprechend der in der Abfallentsorgungssatzung<br />
<strong>des</strong> zuständigen Abfallbeseitigungspflichtigen getroffenen Regelungen auf eigene<br />
Kosten durchführen zu lassen.<br />
(5) Störungen an Abscheidern sind von der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer<br />
<strong>des</strong> Grundstücks unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen. Sie<br />
haben jeweils die Störung und ihre Beseitigung unverzüglich dem <strong>WSE</strong> anzuzeigen.<br />
Die oder der Anzeigenpflichtige haftet für jeden Schaden, der dem <strong>WSE</strong> durch eine<br />
Störung an einem solchen Abscheider entsteht.
-16-<br />
§ 16 Sicherung gegen Rückstau<br />
(1) Rückstauebene ist die Straßenoberfläche vor dem anzuschließenden Grundstück.<br />
Unter der Rückstauebene liegende Räume, Schächte, Schmutzwasserabläufe usw.<br />
müssen gemäß dem Stand der Technik, insbesondere der DIN EN 12056 i. d. F. vom<br />
Januar 2001, der DIN 1986, Teil 3 i. d. F. vom Juli 1982, Teil 4 i. d. F. vom Februar<br />
2003, Teil 30 i. d. F. vom Februar 2003, Teil 33 i. d. F. vom Oktober 1987, Teil 100 i.<br />
d. F. vom März 2002 sowie der DIN EN 752 Teil 1 – 7 in der jeweils gültigen Fassung<br />
(alle: Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln) – auf Kosten der Grundstückseigentümerin<br />
oder <strong>des</strong> Grundstückseigentümers gegen Rückstau abgesichert sein. Die Sperrvorrichtungen<br />
sind dauernd geschlossen zu halten und dürfen nur bei Bedarf geöffnet<br />
werden.<br />
(2) Wo die Absperrvorrichtungen nicht dauernd geschlossen sein können oder die angrenzenden<br />
Räume unbedingt gegen Rückstau geschützt werden müssen, z. B.<br />
Wohnungen, gewerbliche Räume, Lagerräume für Lebensmittel oder andere wertvolle<br />
Güter, ist das Schmutzwasser mit einer automatisch arbeitenden Schmutzwasserhebeanlage<br />
bis über die Rückstauebene zu heben und dann in die öffentliche Schmutzwasseranlage<br />
zu leiten.<br />
(3) Abscheider, deren Wasserspiegel unter der festgelegten Rückstauebene liegen, sind<br />
gegen Rückstau abzusichern. Es kann von Abs. 1 Satz 3 abgewichen werden, wenn<br />
keine wassergefährdenden Stoffe anfallen oder aufgrund der geringen Anfallmengen<br />
keine Beeinträchtigung der Abscheideanlage zu befürchten ist.<br />
§ 17 Maßnahmen an der öffentlichen Schmutzwasseranlage<br />
Einrichtungen öffentlicher Schmutzwasseranlagen dürfen nur von Beauftragten <strong>des</strong> <strong>WSE</strong><br />
oder mit <strong>des</strong>sen Zustimmung betreten werden. Unbefugte Eingriffe an öffentlichen Schmutzwasseranlagen<br />
sind unzulässig (z. B. Entfernen von Schachtabdeckungen).<br />
§ 18 Anzeigepflichten<br />
(1) Entfallen für ein Grundstück die Voraussetzungen <strong>des</strong> Anschlusszwanges<br />
(§ 4 Abs. 1), so hat die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer<br />
dies unverzüglich dem <strong>WSE</strong> mitzuteilen.<br />
(2) Gelangen gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentliche Schmutzwasseranlage,<br />
so ist der <strong>WSE</strong> unverzüglich – mündlich oder fernmündlich, anschließend zudem<br />
schriftlich – zu unterrichten.<br />
(3) Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer hat Betriebsstörungen<br />
oder Mängel am Grundstücksanschluss unverzüglich – mündlich oder fernmündlich,<br />
anschließend zudem schriftlich – dem <strong>WSE</strong> mitzuteilen.<br />
(4) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem <strong>WSE</strong> sowohl vom bisherigen<br />
als auch künftigen Grundstückseigentümer innerhalb eines Monats schriftlich<br />
anzuzeigen.<br />
(5) Wenn Art und Menge <strong>des</strong> Schmutzwassers sich erheblich ändern (z. B. bei Produktionsumstellungen),<br />
so hat die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer<br />
dies unverzüglich schriftlich dem <strong>WSE</strong> mitzuteilen.
-17-<br />
§ 19 Einleiterkataster<br />
(1) Der <strong>WSE</strong> führt ein Kataster über Einleitungen von nichthäuslichem Schmutzwasser<br />
aus gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben in die öffentliche Schmutzwasseranlage.<br />
(2) Bei Einleitungen im Sinne <strong>des</strong> Abs. 1 sind dem <strong>WSE</strong> mit dem Entwässerungsantrag<br />
nach § 7 bei bestehenden Anschlüssen auf Anforderung die abwassererzeugenden<br />
Betriebsvorgänge zu benennen. Auf Anforderung <strong>des</strong> <strong>WSE</strong> hat die Grundstückseigentümerin<br />
oder der Grundstückseigentümer weitere für die Erstellung <strong>des</strong><br />
Einleiterkatasters erforderliche Auskünfte zu geben, insbesondere über die Zusammensetzung<br />
<strong>des</strong> Schmutzwassers, den Schmutzwasseranfall und ggf. die Vorbehandlung<br />
von Schmutzwasser.<br />
§ 20 Altanlagen<br />
(1) Anlagen, die der Beseitigung <strong>des</strong> auf dem Grundstück anfallenden Schmutzwassers<br />
dienten und nicht als Bestandteil der angeschlossenen Grundstücksentwässerungsanlage<br />
genehmigt sind, hat die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer<br />
innerhalb von zwei Monaten auf ihre oder seine Kosten so herzurichten, dass<br />
sie für die Aufnahme oder Ableitung von Schmutzwasser nicht mehr benutzt werden<br />
können.<br />
(2) Ist ein Grundstück nicht mehr zu entwässern, schließt der <strong>WSE</strong> den Anschluss auf<br />
Kosten der Grundstückseigentümerin oder <strong>des</strong> Grundstückseigentümers.<br />
§ 21 Vorhaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong><br />
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für Vorhaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>,<br />
soweit die gesetzlichen Regelungen nicht entgegenstehen.<br />
§ 22 Befreiungen<br />
(1) Der <strong>WSE</strong> kann von Bestimmungen in §§ 6 ff. dieser Satzung, soweit sie keine Ausnahme<br />
vorsehen, Befreiung erteilen, wenn die Durchführung dieser Bestimmungen im<br />
Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Befreiung<br />
mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.<br />
(2) Die Befreiung kann unter Bedingungen und Auflagen sowie befristet erteilt werden.<br />
Sie steht unter dem Vorbehalt <strong>des</strong> jederzeitigen Widerrufs. Sie kann insbesondere<br />
widerrufen werden, sofern die Voraussetzungen <strong>des</strong> Abs. 1 entfallen.<br />
§ 23 Haftung<br />
(1) Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln<br />
entstehen, haftet die Verursacherin oder der Verursacher. Dies gilt insbesondere,<br />
wenn entgegen dieser Satzung schädliche Abwasser oder sonstige Stoffe in die öffentliche<br />
Schmutzwasseranlage eingeleitet werden. Ferner hat die Verursacherin oder<br />
der Verursacher den <strong>WSE</strong> von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte in diesem<br />
Zustand gegen den <strong>WSE</strong> geltend machen.<br />
(2) Wer entgegen § 17 unbefugt Einrichtungen von Schmutzwasseranlagen betritt oder<br />
Eingriffe an ihnen vornimmt, haftet für entstehende Schäden.<br />
(3) Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer haftet außerdem für<br />
alle Schäden und Nachteile, die dem <strong>WSE</strong> durch den mangelhaften Zustand der<br />
Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht<br />
sachgemäßes Bedienen entstehen.
-18-<br />
(4) Wer durch Nichtbeachtung der Einleitungsbedingungen dieser Satzung den Verlust<br />
der Minderung der Schmutzwasserabgabe (§ 9 Abs. 5 AbwAG) verursacht, hat dem<br />
<strong>WSE</strong> den erhöhten Betrag der Schmutzwasserabgabe zu erstatten.<br />
(5) Mehrere Verursacherinnen oder Verursacher haften als Gesamtschuldnerinnen oder<br />
Gesamtschuldner.<br />
(6) Gegen Überschwemmungsschäden als Folge von<br />
a) Rückstau in der öffentlichen Schmutzwasseranlage, z. B. bei Hochwasser,<br />
Wolkenbrüchen, Frostschäden oder Schneeschmelze;<br />
b) Betriebsstörungen, z. B. Ausfall eines Pumpwerks;<br />
c) Behinderung <strong>des</strong> Schmutzwasserflusses, z. B. bei Kanalbruch oder Verstopfung;<br />
d) zeitweiliger Stilllegung der öffentlichen Schmutzwasseranlage, z. B. bei Reinigungsarbeiten<br />
im Straßenkanal oder Ausführung von Anschlussarbeiten, hat<br />
die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer ihr oder sein<br />
Grundstück und ihre oder seine Gebäude selbst zu schützen. Ein Anspruch<br />
auf Schadensersatz hat sie oder er nur, soweit die eingetretenen Schäden<br />
vom <strong>WSE</strong> schuldhaft verursacht worden sind. Anderenfalls hat die Grundstückseigentümerin<br />
oder der Grundstückseigentümer den <strong>WSE</strong> von allen Ersatzansprüchen<br />
freizustellen, die andere <strong>des</strong>wegen bei ihr oder ihm geltend<br />
machen.<br />
§ 24 Zwangsmittel<br />
(1) Für den Fall, dass die Vorschriften dieser Satzung nicht befolgt werden oder gegen<br />
sie verstoßen wird, kann ein Zwangsgeld bis zur Höhe <strong>des</strong> in § 20 Absatz 1 Satz 1<br />
<strong>des</strong> Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVG BB) in der<br />
jeweils gültigen Fassung bestimmten Betrages angedroht und festgesetzt werden.<br />
(2) Die zu erzwingende Handlung kann nach vorheriger Androhung im Wege der Ersatzvornahme<br />
auf Kosten der oder <strong>des</strong> Pflichtigen durchgesetzt werden.<br />
(3) Das Zwangsgeld und die Kosten der Ersatzvornahme werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren<br />
eingezogen.<br />
§ 25 Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig im Sinne <strong>des</strong> § 5 Abs. 2 der Gemeindeordnung in der jeweils gültigen<br />
Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen<br />
1. § 4 Abs. 1 sein Grundstück nicht rechtzeitig an die öffentliche Schmutzwasseranlage<br />
anschließen lässt;<br />
2. § 4 Abs. 3 sein Grundstück nicht nach dem vom <strong>WSE</strong> vorgeschriebenen Verfahren<br />
entwässert;<br />
3. § 4 Abs. 7 das bei ihm anfallende Schmutzwasser nicht in die öffentliche<br />
Schmutzwasseranlage ableitet;<br />
4. dem nach § 6 genehmigten Entwässerungsantrag die Anlage ausführt;<br />
5. § 7 den Anschluss seines Grundstückes an die öffentliche Schmutzwasseranlage<br />
oder die Änderung der Entwässerungsgenehmigung nicht beantragt;<br />
6. § 8 Abwasser einleitet, das einem Einleitungsverbot unterliegt oder Schmutzwasser<br />
einleitet, das nicht den Einleitungswerten entspricht;<br />
7. § 10 Abs. 5 die Grundstücksentwässerungsanlage oder auch Teile hiervon vor<br />
der Abnahme in Betrieb nimmt oder Rohrgräben vor der Abnahme verfüllt;<br />
8. § 10 Abs. 6 die Entwässerungsanlage seines Grundstücks nicht ordnungsgemäß<br />
betreibt;
-19-<br />
9. § 14 die Vorbehandlungsanlage nicht ordnungsgemäß betreibt und unterhält;<br />
10. § 15 seinen Verpflichtungen nicht nachkommt;<br />
11. § 12 die Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage be- oder verhindert,<br />
insbesondere den Bediensteten oder Beauftragten <strong>des</strong> <strong>WSE</strong> nicht ungehindert<br />
Zutritt zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlage gewährt.<br />
12. § 17 die öffentliche Schmutzwasseranlage betritt oder sonstige Maßnahmen<br />
an ihr vornimmt;<br />
13. § 18 seine Anzeigenpflichten nicht oder nicht unverzüglich erfüllt.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zur Höhe <strong>des</strong> in § 17 Abs. 1<br />
<strong>des</strong> Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils gültigen Fassung bestimmten<br />
Betrages geahndet werden.<br />
§ 26 Beiträge und Gebühren<br />
(1) Für die Anschaffung, Herstellung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der<br />
zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage werden Beiträge und für die Benutzung<br />
der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlagen werden Benutzungsgebühren nach<br />
der jeweils geltenden Schmutzwasserbeitragssatzung bzw. Schmutzwassergebührensatzung<br />
erhoben. Darüber hinaus wird für Grundstücks- und Hausanschlüsse ein<br />
Kostenersatz erhoben.<br />
(2) Für Leistungen und Aufwendungen zur Erteilung von Genehmigungen und der damit<br />
in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten werden Verwaltungsgebühren nach der<br />
Verwaltungsgebührensatzung <strong>des</strong> <strong>WSE</strong> in der jeweils gültigen Fassung erhoben.<br />
§ 27 Widerruf<br />
Eine bestandskräftige Entwässerungsgenehmigung kann unter den Voraussetzungen <strong>des</strong> §<br />
49 <strong>des</strong> Brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) widerrufen werden.<br />
§ 28 Hinweis auf archivmäßige Verwahrung<br />
Die DIN-Normen und sonstigen außerrechtlichen Regelungen, auf die in dieser Satzung<br />
verwiesen wird, sind beim <strong>WSE</strong> archivmäßig gesichert verwahrt und können dort während<br />
der Bürostunden eingesehen werden.<br />
§ 29 Übergangsregelung<br />
(1) Die vor Inkrafttreten der Satzung eingeleiteten Genehmigungsverfahren werden nach<br />
den Vorschriften dieser Satzung weitergeführt.<br />
(2) Soweit mit dem Inkrafttreten dieser Satzung die Anschlussvoraussetzungen gegeben<br />
sind und das Grundstück noch nicht an eine öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossen<br />
ist, ist der Entwässerungsantrag gemäß § 7 dieser Satzung spätestens<br />
zwei Monate nach ihrem Inkrafttreten einzureichen.<br />
Artikel II § 30 In-Kraft-Treten<br />
Die Satzung zur 1. Änderung der <strong>Schmutzwasserbeseitigungssatzung</strong> <strong>des</strong> Wasserverban<strong>des</strong><br />
Strausberg-Erkner tritt zum 01.01.2006 rückwirkend in Kraft.<br />
Strausberg, den 08.10.2008<br />
gez. Henner Haferkorn<br />
Verbandsvorsteher
-20-<br />
Anlage 1<br />
zu<br />
§ 8 Abs. 11<br />
Analyse- und Messverfahren<br />
Parameter/Titel Verfahren<br />
(1) Allgemeine Parameter<br />
Probenahme von Wasser DIN 38402-A 11<br />
Ausgabe Dez. 1995<br />
Vorbehandlung, Homogenisierung DIN 38402-A030<br />
und Teilung heterogener Wasserproben Ausgabe Juli 1998<br />
Abwasservolumenstrom entsprechend DIN 19559<br />
(Ausgabe Juli 1983)<br />
pH-Wert DIN 38404-C 5 (Ausgabe Januar 1984)<br />
Temperatur DIN 38404-C 4<br />
(Ausgabe Dezember 1976)<br />
(2) Anorganische Stoffe<br />
Chlorid DIN EN ISO 10304-2<br />
Ausgabe November 1996<br />
Cyanid, leicht freisetzbar DIN 38405-D 13-2<br />
Ausgabe Februar 1981<br />
Cyanid, gesamt DIN 38405-D 13-1<br />
Ausgabe Februar 1981<br />
Fluorid DIN 38405-D 4-2 Ausgabe Juli 1985<br />
Nitrat-Stickstoff DIN EN ISO 10304-2<br />
Ausgabe November 1996<br />
Nitrit-Stickstoff DIN EN 26777 Ausgabe April 1983<br />
Phosphor, gesamt in der Originalprobe DIN EN 1189 Ausgabe Dezember 1996<br />
mit der Maßgabe Aufschluss<br />
nach Abschnitt 6.4<br />
Phosphorverbindungen als Phosphor DIN EN ISO 11885 Ausgabe April 1998<br />
gesamt in der Originalprobe nach Maßgabe der Nr. 506 in der<br />
Anlage 1 der AbwV<br />
Sulfat DIN EN ISO 10304-2<br />
Ausgabe November 1996<br />
Sulfid, gelöst DIN 38405-D 27 Ausgabe Juli 1992<br />
Selen in der Originalprobe DIN 38405 D 23-2 Ausgabe Oktober 1994<br />
Ammonium-Stickstoff DIN EN ISO 11732<br />
Ausgabe September 1997<br />
Antimon in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 Ausgabe April 1998<br />
nach Maßgabe der Nr. 506 der<br />
Anlage 1 der AbwV<br />
Arsen in der Originalprobe DIN EN ISO 11969<br />
Ausgabe November 1996<br />
Maßgabe: Aufschluss nach<br />
Abschnitt 8.3.1<br />
Barium in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 Ausgabe April 1998<br />
nach Maßgabe Nr. 506 der Anlage<br />
der AbwV
-21-<br />
Blei in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 Ausgabe April 1998<br />
nach Maßgabe Nr. 506 der Anlage<br />
der AbwV<br />
Cadmium in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 Ausgabe April 1998<br />
nach Maßgabe Nr. 506 der Anlage<br />
der AbwV<br />
Calcium in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 Ausgabe April 1998<br />
nach Maßgabe Nr. 506 der Anlage<br />
der AbwV<br />
Chrom, gesamt in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 Ausgabe April 1998<br />
nach Maßgabe Nr. 506 der Anlage<br />
der AbwV<br />
Chrom (VI) DIN 38405-D 24 Ausgabe Mai 1987<br />
Cobalt in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 Ausgabe April 1998<br />
nach Maßgabe Nr. 506 der Anlage<br />
der AbwV<br />
Kupfer in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 Ausgabe April 1998<br />
nach Maßgabe Nr. 506 der Anlage<br />
der AbwV<br />
Nickel in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 Ausgabe April 1998<br />
nach Maßgabe Nr. 506 der Anlage<br />
der AbwV<br />
Quecksilber in der Originalprobe DIN EN 1483 Ausgabe August 1997<br />
Silber in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 Ausgabe April 1998<br />
nach Maßgabe Nr. 506 der Anlage<br />
der AbwV<br />
Thallium in der Originalprobe DIN 38406-E 26 Ausgabe Juli 1997<br />
Vanadium in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 Ausgabe April 1998<br />
nach Maßgabe Nr. 506 der Anlage<br />
der AbwV<br />
Zink in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 Ausgabe April 1998<br />
nach Maßgabe Nr. 506 der Anlage<br />
der AbwV<br />
Zinn in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 Ausgabe April 1998<br />
nach Maßgabe Nr. 506 der Anlage<br />
der AbwV<br />
Titan in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 Ausgabe April 1998<br />
nach Maßgabe Nr. 506 der Anlage<br />
der AbwV<br />
(3) Einzelstoffe, Summenparameter, Gruppenparameter<br />
Absorbierbare organische<br />
Halogenverbindungen bis 5g/l Chlorid DIN EN 1485 November<br />
(AOX) in der Originalprobe angegeben 1996 nach Maßgabe Anlage 1 der AbwV<br />
als Chlorid über 5g/l DIN 38409 H 22. Februar 2001<br />
Schwerflüchtige lipophile Stoffe DEV H56( 46. Lief. 2000)<br />
(extrahierbar) in der Originalprobe<br />
Kohlenwasserstoffe DIN EN ISO 9377-2<br />
Phenolindex nach Destillation und DIN 38409-H 16-2 (Ausgabe Juni 1984)
-22-<br />
Farbstoffextraktion in der Originalprobe<br />
Trichlorethen in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 Ausgabe August 1997<br />
nach dem Flüssig/Flüssig-<br />
Extraktionsverfahren<br />
1.1.1. Trichlorethan in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 Ausgabe August 1997<br />
nach dem Flüssig/Flüssig-<br />
Extraktionsverfahren<br />
Tetrachlorethen in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 Ausgabe August 1997<br />
nach dem Flüssig/Flüssig-<br />
Extraktionsverfahren<br />
Dichlormethan in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 Ausgabe August 1997<br />
nach dem Flüssig/Flüssig-<br />
Extraktionsverfahren<br />
Nicht aufgeführte Stoffe/Parameter Untersuchungsverfahren nach Abwasserverordnung<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> in der jeweils gültigen Fassung bzw. gültige Deutsche Einheitsverfahren.