(Lesefassung) Schmutzwasserbeseitigungssatzung des ... - WSE
(Lesefassung) Schmutzwasserbeseitigungssatzung des ... - WSE
(Lesefassung) Schmutzwasserbeseitigungssatzung des ... - WSE
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
-2-<br />
§ 1 Allgemeines<br />
(1) Die Satzung über die Schmutzwasserbeseitigung regelt die technischen und rechtlichen<br />
Bedingungen über den Anschluss der Grundstücke an die zentralen Anlagen der öffentlichen<br />
Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung (zentrale Schmutzwasseranlage) und<br />
die dezentralen Anlagen der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung (dezentrale<br />
Schmutzwasseranlage) <strong>des</strong> Wasserverban<strong>des</strong> Strausberg-Erkner.<br />
(2) Der Wasserverband Strausberg-Erkner, im folgenden <strong>WSE</strong> genannt, betreibt nach<br />
Maßgabe dieser Satzung zur Beseitigung <strong>des</strong> in seinem Entsorgungsgebiet anfallenden<br />
Schmutzwassers<br />
a) eine rechtlich selbstständige Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung und<br />
b) eine rechtlich selbständige Anlage zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung als<br />
jeweils eine öffentliche Einrichtung.<br />
Die Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt nicht durch den <strong>WSE</strong>.<br />
(3) Die Schmutzwasserbeseitigung erfolgt mittels zentraler Kanalisations- und Schmutzwasserbehandlungsanlagen<br />
im Trennverfahren (zentrale Schmutzwasseranlage) oder<br />
mittels Einrichtungen und Vorkehrungen zur Abfuhr und Behandlung von Schmutzwasser<br />
(dezentrale Schmutzwasseranlage), einschließlich <strong>des</strong> nicht separierten<br />
Schlammes aus Kleinkläranlagen.<br />
(4) Der <strong>WSE</strong> kann die Schmutzwasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen<br />
lassen.<br />
(5) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Schmutzwasseranlagen sowie den Zeitpunkt<br />
ihrer Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Sanierung bestimmt der <strong>WSE</strong> im<br />
Rahmen der ihm übertragenen Schmutzwasserbeseitigungspflicht. Dabei bezieht er,<br />
soweit möglich, die betroffenen Grundstückseigentümer, Bürger und Einwohner mit<br />
ein.<br />
§ 2 Begriffsbestimmungen<br />
(1) Die Schmutzwasserbeseitigung im Sinne dieser Satzung umfasst das Sammeln, Fortleiten,<br />
Behandeln und Einleiten von Schmutzwasser (zentrale Entsorgung) und die<br />
Entleerung, Abfuhr und Behandlung von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben<br />
sowie <strong>des</strong> nicht separierten Schlammes aus Kleinkläranlagen (dezentrale<br />
Entsorgung). Für die Entsorgung <strong>des</strong> nichtseparierten Schlammes aus Kleinkläranlagen<br />
gelten die Bestimmungen der Satzung entsprechend.<br />
(2) Schmutzwasser im Sinne dieser Satzung ist das durch häuslichen, gewerblichen,<br />
landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte<br />
und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende und gesammelte Wasser.<br />
Das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen<br />
gesammelt abfließende Wasser ist Niederschlagswasser. Als Schmutzwasser gelten<br />
auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen und Futtermitteln<br />
austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.<br />
(3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster<br />
und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung<br />
jeder zusammenhängende Grundbesitz <strong>des</strong>selben Eigentümers, der eine<br />
selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet und in seiner Gesamtheit baulich oder<br />
gewerblich genutzt werden kann.