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(Lesefassung) Schmutzwasserbeseitigungssatzung des ... - WSE

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§ 1 Allgemeines<br />

(1) Die Satzung über die Schmutzwasserbeseitigung regelt die technischen und rechtlichen<br />

Bedingungen über den Anschluss der Grundstücke an die zentralen Anlagen der öffentlichen<br />

Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung (zentrale Schmutzwasseranlage) und<br />

die dezentralen Anlagen der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung (dezentrale<br />

Schmutzwasseranlage) <strong>des</strong> Wasserverban<strong>des</strong> Strausberg-Erkner.<br />

(2) Der Wasserverband Strausberg-Erkner, im folgenden <strong>WSE</strong> genannt, betreibt nach<br />

Maßgabe dieser Satzung zur Beseitigung <strong>des</strong> in seinem Entsorgungsgebiet anfallenden<br />

Schmutzwassers<br />

a) eine rechtlich selbstständige Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung und<br />

b) eine rechtlich selbständige Anlage zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung als<br />

jeweils eine öffentliche Einrichtung.<br />

Die Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt nicht durch den <strong>WSE</strong>.<br />

(3) Die Schmutzwasserbeseitigung erfolgt mittels zentraler Kanalisations- und Schmutzwasserbehandlungsanlagen<br />

im Trennverfahren (zentrale Schmutzwasseranlage) oder<br />

mittels Einrichtungen und Vorkehrungen zur Abfuhr und Behandlung von Schmutzwasser<br />

(dezentrale Schmutzwasseranlage), einschließlich <strong>des</strong> nicht separierten<br />

Schlammes aus Kleinkläranlagen.<br />

(4) Der <strong>WSE</strong> kann die Schmutzwasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen<br />

lassen.<br />

(5) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Schmutzwasseranlagen sowie den Zeitpunkt<br />

ihrer Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Sanierung bestimmt der <strong>WSE</strong> im<br />

Rahmen der ihm übertragenen Schmutzwasserbeseitigungspflicht. Dabei bezieht er,<br />

soweit möglich, die betroffenen Grundstückseigentümer, Bürger und Einwohner mit<br />

ein.<br />

§ 2 Begriffsbestimmungen<br />

(1) Die Schmutzwasserbeseitigung im Sinne dieser Satzung umfasst das Sammeln, Fortleiten,<br />

Behandeln und Einleiten von Schmutzwasser (zentrale Entsorgung) und die<br />

Entleerung, Abfuhr und Behandlung von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben<br />

sowie <strong>des</strong> nicht separierten Schlammes aus Kleinkläranlagen (dezentrale<br />

Entsorgung). Für die Entsorgung <strong>des</strong> nichtseparierten Schlammes aus Kleinkläranlagen<br />

gelten die Bestimmungen der Satzung entsprechend.<br />

(2) Schmutzwasser im Sinne dieser Satzung ist das durch häuslichen, gewerblichen,<br />

landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte<br />

und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende und gesammelte Wasser.<br />

Das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen<br />

gesammelt abfließende Wasser ist Niederschlagswasser. Als Schmutzwasser gelten<br />

auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen und Futtermitteln<br />

austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.<br />

(3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster<br />

und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung<br />

jeder zusammenhängende Grundbesitz <strong>des</strong>selben Eigentümers, der eine<br />

selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet und in seiner Gesamtheit baulich oder<br />

gewerblich genutzt werden kann.

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