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(Lesefassung) Schmutzwasserbeseitigungssatzung des ... - WSE

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(16) Fällt auf einem Grundstück Schmutzwasser in Teilströmen mit erheblich unterschiedlicher<br />

Belastung an, dann können zur Verminderung nachteiliger Wirkungen Anforderungen<br />

nach Abs. 7 und 8 auch an einzelne Teilströme gestellt werden.<br />

(17) Werden von dem Grundstück Stoffe oder Schmutzwasser im Sinne der Abs. 4 bis 5<br />

und Abs. 7 bis 8 unzulässiger Weise in die öffentlichen Schmutzwasseranlagen eingeleitet,<br />

ist der <strong>WSE</strong> berechtigt, auf Kosten der Grundstückseigentümerin oder <strong>des</strong><br />

Grundstückseigentümers die dadurch entstehenden Schäden zu beseitigen, Untersuchungen<br />

und Messungen <strong>des</strong> Schmutzwassers vorzunehmen und selbsttätige Messgeräte<br />

mit den dafür erforderlichen Kontrollschächten einbauen zu lassen.<br />

(18) Spezielle Benutzungsbedingungen können gegenüber einzelnen Grundstückseigentümern<br />

im Rahmen von Sondervereinbarungen festgelegt werden.<br />

§ 9 Grundstücksanschlussleitung<br />

(1) Je<strong>des</strong> Grundstück muss einen eigenen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an<br />

die öffentliche zentrale Schmutzwasseranlage haben, der durch den <strong>WSE</strong> hergestellt<br />

wird. Grenzt ein bebautes oder bebaubares Grundstück nicht selbst an eine öffentliche<br />

Verkehrsfläche (Hinterliegergrundstück), so wird der Grundstücksanschluss bis<br />

an die Grenze der öffentlichen Verkehrsfläche hergestellt, wenn der Anschluss mittelbar<br />

über einen Privatweg oder über das Vorderliegergrundstück gestattet wird und<br />

der Verbleib durch die Bestellung einer Dienstbarkeit oder eines Leitungs- und Wegerechts<br />

auf Dauer gesichert ist.<br />

(2) Die Entwässerung <strong>des</strong> Grundstücks erfolgt entweder mit einer Freigefälleleitung oder<br />

einer Druckanschlussleitung.<br />

(3) Der <strong>WSE</strong> kann bei beiden Arten auf Antrag ausnahmsweise den Anschluss mehrerer<br />

Grundstücke über eine gemeinsame Anschlussleitung zulassen. Erfolgt die Entwässerung<br />

im Drucksystem, so kann der <strong>WSE</strong> ein gemeinsames Pumpwerk auf einem<br />

der Grundstücke und lediglich einen Anschlussstutzen für die anderen Grundstücke<br />

vorsehen. Bei der erstmaligen Herstellung der Grundstücksanschlussleitung bestimmt<br />

der <strong>WSE</strong> die Lage und lichte Weite der Grundstücksanschlussleitung und die Anordnung<br />

<strong>des</strong> Revisionsschachtes bzw. <strong>des</strong> Pumpwerkes. Der <strong>WSE</strong> soll sich mit den<br />

Grundstückseigentümern abstimmen. Erfolgt die Entwässerung im Drucksystem, haben<br />

die Grundstückseigentümer neben diesen Anlageteilen grundsätzlich den elektrotechnischen<br />

Anschluss für das Pumpwerk an die Hauselektroanlage zu dulden.<br />

(4) Die Ausnahmen gemäß Abs. 3 setzen voraus, dass die beteiligten Grundstückseigentümerinnen<br />

und Grundstückseigentümer die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung<br />

der Grundstücksentwässerungsanlagen auf dem jeweils fremden Grundstück durch<br />

Eintragung einer Grunddienstbarkeit sichern.<br />

(5) Der <strong>WSE</strong> hat die Grundstücksanschlussleitung zu unterhalten und bei Verstopfung zu<br />

reinigen. Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer hat die Kosten<br />

für die Reinigung der Grundstücksanschlussleitung zu erstatten, wenn die Reinigung<br />

durch sein Verschulden erforderlich geworden ist.<br />

(6) Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer darf die Grundstücksanschlussleitung<br />

nicht verändern oder verändern lassen.

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