(Lesefassung) Schmutzwasserbeseitigungssatzung des ... - WSE
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(16) Fällt auf einem Grundstück Schmutzwasser in Teilströmen mit erheblich unterschiedlicher<br />
Belastung an, dann können zur Verminderung nachteiliger Wirkungen Anforderungen<br />
nach Abs. 7 und 8 auch an einzelne Teilströme gestellt werden.<br />
(17) Werden von dem Grundstück Stoffe oder Schmutzwasser im Sinne der Abs. 4 bis 5<br />
und Abs. 7 bis 8 unzulässiger Weise in die öffentlichen Schmutzwasseranlagen eingeleitet,<br />
ist der <strong>WSE</strong> berechtigt, auf Kosten der Grundstückseigentümerin oder <strong>des</strong><br />
Grundstückseigentümers die dadurch entstehenden Schäden zu beseitigen, Untersuchungen<br />
und Messungen <strong>des</strong> Schmutzwassers vorzunehmen und selbsttätige Messgeräte<br />
mit den dafür erforderlichen Kontrollschächten einbauen zu lassen.<br />
(18) Spezielle Benutzungsbedingungen können gegenüber einzelnen Grundstückseigentümern<br />
im Rahmen von Sondervereinbarungen festgelegt werden.<br />
§ 9 Grundstücksanschlussleitung<br />
(1) Je<strong>des</strong> Grundstück muss einen eigenen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an<br />
die öffentliche zentrale Schmutzwasseranlage haben, der durch den <strong>WSE</strong> hergestellt<br />
wird. Grenzt ein bebautes oder bebaubares Grundstück nicht selbst an eine öffentliche<br />
Verkehrsfläche (Hinterliegergrundstück), so wird der Grundstücksanschluss bis<br />
an die Grenze der öffentlichen Verkehrsfläche hergestellt, wenn der Anschluss mittelbar<br />
über einen Privatweg oder über das Vorderliegergrundstück gestattet wird und<br />
der Verbleib durch die Bestellung einer Dienstbarkeit oder eines Leitungs- und Wegerechts<br />
auf Dauer gesichert ist.<br />
(2) Die Entwässerung <strong>des</strong> Grundstücks erfolgt entweder mit einer Freigefälleleitung oder<br />
einer Druckanschlussleitung.<br />
(3) Der <strong>WSE</strong> kann bei beiden Arten auf Antrag ausnahmsweise den Anschluss mehrerer<br />
Grundstücke über eine gemeinsame Anschlussleitung zulassen. Erfolgt die Entwässerung<br />
im Drucksystem, so kann der <strong>WSE</strong> ein gemeinsames Pumpwerk auf einem<br />
der Grundstücke und lediglich einen Anschlussstutzen für die anderen Grundstücke<br />
vorsehen. Bei der erstmaligen Herstellung der Grundstücksanschlussleitung bestimmt<br />
der <strong>WSE</strong> die Lage und lichte Weite der Grundstücksanschlussleitung und die Anordnung<br />
<strong>des</strong> Revisionsschachtes bzw. <strong>des</strong> Pumpwerkes. Der <strong>WSE</strong> soll sich mit den<br />
Grundstückseigentümern abstimmen. Erfolgt die Entwässerung im Drucksystem, haben<br />
die Grundstückseigentümer neben diesen Anlageteilen grundsätzlich den elektrotechnischen<br />
Anschluss für das Pumpwerk an die Hauselektroanlage zu dulden.<br />
(4) Die Ausnahmen gemäß Abs. 3 setzen voraus, dass die beteiligten Grundstückseigentümerinnen<br />
und Grundstückseigentümer die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung<br />
der Grundstücksentwässerungsanlagen auf dem jeweils fremden Grundstück durch<br />
Eintragung einer Grunddienstbarkeit sichern.<br />
(5) Der <strong>WSE</strong> hat die Grundstücksanschlussleitung zu unterhalten und bei Verstopfung zu<br />
reinigen. Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer hat die Kosten<br />
für die Reinigung der Grundstücksanschlussleitung zu erstatten, wenn die Reinigung<br />
durch sein Verschulden erforderlich geworden ist.<br />
(6) Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer darf die Grundstücksanschlussleitung<br />
nicht verändern oder verändern lassen.