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(Lesefassung) Schmutzwasserbeseitigungssatzung des ... - WSE

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9. § 14 die Vorbehandlungsanlage nicht ordnungsgemäß betreibt und unterhält;<br />

10. § 15 seinen Verpflichtungen nicht nachkommt;<br />

11. § 12 die Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage be- oder verhindert,<br />

insbesondere den Bediensteten oder Beauftragten <strong>des</strong> <strong>WSE</strong> nicht ungehindert<br />

Zutritt zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlage gewährt.<br />

12. § 17 die öffentliche Schmutzwasseranlage betritt oder sonstige Maßnahmen<br />

an ihr vornimmt;<br />

13. § 18 seine Anzeigenpflichten nicht oder nicht unverzüglich erfüllt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zur Höhe <strong>des</strong> in § 17 Abs. 1<br />

<strong>des</strong> Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils gültigen Fassung bestimmten<br />

Betrages geahndet werden.<br />

§ 26 Beiträge und Gebühren<br />

(1) Für die Anschaffung, Herstellung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der<br />

zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage werden Beiträge und für die Benutzung<br />

der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlagen werden Benutzungsgebühren nach<br />

der jeweils geltenden Schmutzwasserbeitragssatzung bzw. Schmutzwassergebührensatzung<br />

erhoben. Darüber hinaus wird für Grundstücks- und Hausanschlüsse ein<br />

Kostenersatz erhoben.<br />

(2) Für Leistungen und Aufwendungen zur Erteilung von Genehmigungen und der damit<br />

in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten werden Verwaltungsgebühren nach der<br />

Verwaltungsgebührensatzung <strong>des</strong> <strong>WSE</strong> in der jeweils gültigen Fassung erhoben.<br />

§ 27 Widerruf<br />

Eine bestandskräftige Entwässerungsgenehmigung kann unter den Voraussetzungen <strong>des</strong> §<br />

49 <strong>des</strong> Brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) widerrufen werden.<br />

§ 28 Hinweis auf archivmäßige Verwahrung<br />

Die DIN-Normen und sonstigen außerrechtlichen Regelungen, auf die in dieser Satzung<br />

verwiesen wird, sind beim <strong>WSE</strong> archivmäßig gesichert verwahrt und können dort während<br />

der Bürostunden eingesehen werden.<br />

§ 29 Übergangsregelung<br />

(1) Die vor Inkrafttreten der Satzung eingeleiteten Genehmigungsverfahren werden nach<br />

den Vorschriften dieser Satzung weitergeführt.<br />

(2) Soweit mit dem Inkrafttreten dieser Satzung die Anschlussvoraussetzungen gegeben<br />

sind und das Grundstück noch nicht an eine öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossen<br />

ist, ist der Entwässerungsantrag gemäß § 7 dieser Satzung spätestens<br />

zwei Monate nach ihrem Inkrafttreten einzureichen.<br />

Artikel II § 30 In-Kraft-Treten<br />

Die Satzung zur 1. Änderung der <strong>Schmutzwasserbeseitigungssatzung</strong> <strong>des</strong> Wasserverban<strong>des</strong><br />

Strausberg-Erkner tritt zum 01.01.2006 rückwirkend in Kraft.<br />

Strausberg, den 08.10.2008<br />

gez. Henner Haferkorn<br />

Verbandsvorsteher

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