(Lesefassung) Schmutzwasserbeseitigungssatzung des ... - WSE
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(7) Der <strong>WSE</strong> kann den Revisionsschacht und die Hausanschlussleitung für das<br />
Schmutzwasser auf dem Grundstück, einschließlich einer notwendigen Schmutzwasserhebeanlage<br />
herstellen, wenn der Grundstückseigentümer seiner dementsprechenden<br />
Verpflichtung nicht nachkommt oder sonst ein dringen<strong>des</strong> Bedürfnis dafür<br />
besteht.<br />
(8) Beauftragten <strong>des</strong> <strong>WSE</strong> ist zur Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage<br />
nach Anmeldung ungehindert Zutritt zum Grundstück zu gewähren.<br />
(9) Die Regelungen über den Benutzungszwang gelten entsprechend auch für solche<br />
Personen, die die tatsächliche Gewalt über eine bauliche Anlage oder ein Grundstück<br />
ausüben.<br />
§ 5 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang<br />
(1) Wenn der Anschluss <strong>des</strong> Grundstücks an die öffentlichen Schmutzwasseranlagen für<br />
die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung<br />
der Erfordernisse <strong>des</strong> Gemeinwohls unzumutbar ist, kann eine entsprechende<br />
Befreiung auf Antrag ausgesprochen werden. Wird die Befreiung für die zentrale<br />
Schmutzwasseranlage ausgesprochen, besteht für das Grundstück die Verpflichtung<br />
zum Anschluss und zur Benutzung der dezentralen Schmutzwasseranlage.<br />
(2) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann auf Antrag ausgesprochen<br />
werden,<br />
1. soweit der <strong>WSE</strong> von der Schmutzwasserbeseitigungspflicht freigestellt ist<br />
oder<br />
2. wenn der Anschluss <strong>des</strong> Grundstücks an die öffentliche Schmutzwasseranlage<br />
für die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückseigentümer unter<br />
Berücksichtigung der Erfordernisse <strong>des</strong> Gemeinwohls unzumutbar ist.<br />
(3) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann unter dem Vorbehalt <strong>des</strong><br />
jederzeitigen Widerrufs und auf eine bestimmte Zeit ausgesprochen werden. Sie erlischt,<br />
sobald der <strong>WSE</strong> hinsichtlich <strong>des</strong> freigestellten Grundstücks schmutzwasserbeseitigungspflichtig<br />
wird.<br />
(4) Die Regelungen über den Benutzungszwang gelten entsprechend auch für solche<br />
Personen, die die tatsächliche Gewalt über eine bauliche Anlage oder ein Grundstück<br />
ausüben.<br />
§ 6 Entwässerungsgenehmigung<br />
(1) Der <strong>WSE</strong> erteilt nach den Bestimmungen dieser Satzung eine Genehmigung zum<br />
Anschluss an die jeweilige öffentliche Schmutzwasseranlage und deren Benutzung<br />
(Entwässerungsgenehmigung). Änderungen der Grundstücksentwässerungsanlage,<br />
der der Entwässerungsgenehmigung zugrunde liegenden Schmutzwasserverhältnisse<br />
oder <strong>des</strong> Anschlusses an die Schmutzwasseranlage bedürfen ebenfalls einer Entwässerungsgenehmigung.<br />
Für das häusliche Schmutzwasser wird auf eine Genehmigung verzichtet.<br />
(2) Entwässerungsgenehmigungen sind von der Grundstückseigentümerin oder dem<br />
Grundstückseigentümer schriftlich zu beantragen (Entwässerungsantrag).<br />
(3) Der <strong>WSE</strong> entscheidet, ob und in welcher Weise das Grundstück anzuschließen ist. Er<br />
kann Untersuchungen der Schmutzwasserbeschaffenheit sowie Begutachtungen der<br />
Grundstücksentwässerungsanlagen durch Sachverständige verlangen, sofern das zur<br />
Entscheidung über den Entwässerungsantrag erforderlich erscheint. Die Kosten hat<br />
die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer zu tragen.