(Lesefassung) Schmutzwasserbeseitigungssatzung des ... - WSE
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(3) Die in Vorbehandlungsanlagen anfallenden Leichtstoffe, Feststoffe oder Schlämme<br />
sind rechtzeitig und regelmäßig zu entnehmen. Die Vorbehandlungsanlagen sind so<br />
anzulegen, dass das Entsorgungsfahrzeug ungehindert anfahren und die Vorbehandlungsanlage<br />
ohne weiteres entleert werden kann. § 16 Abs. 4 gilt entsprechend.<br />
(4) Anlagen mit unzulänglicher Vorbehandlungsleistung sind unverzüglich zu ändern.<br />
(5) Der <strong>WSE</strong> kann verlangen, dass eine Person bestimmt und dem <strong>WSE</strong> schriftlich benannt<br />
wird, die für die Bedienung der Vorbehandlungsanlagen und die Führung <strong>des</strong><br />
Betriebstagebuches verantwortlich ist.<br />
(6) Die Betreiberin oder der Betreiber solcher Anlagen hat durch Eigenkontrollen zu gewährleisten,<br />
dass die Einleitungswerte gemäß § 8 Abs. 7 und 8 für vorbehandeltes<br />
Schmutzwasser eingehalten werden und die in dieser Satzung von der Einleitung<br />
ausgenommenen Stoffe nicht in die öffentliche Schmutzwasseranlage gelangen. Über<br />
die Eigenkontrolle ist ein Betriebstagebuch zu führen.<br />
(7) Wird Schmutzwasser entgegen den Vorschriften eingeleitet, ist der <strong>WSE</strong> jederzeit<br />
berechtigt, die Einleitung vorübergehend zu untersagen. Die Ausübung <strong>des</strong> Benutzungsrechtes<br />
kann auch untersagt werden, wenn die oder der Benutzungsberechtigte<br />
wiederholt gegen Bestimmungen der Satzung verstoßen hat. Die weitere Ausübung<br />
<strong>des</strong> Benutzungsrechtes kann vom Nachweis der Gefahrlosigkeit <strong>des</strong> Schmutzwassers<br />
abhängig gemacht werden.<br />
§ 15 Abscheider für Öle, Fette und Leichtflüssigkeiten<br />
(1) Die Eigentümer eines Grundstücks, auf dem Öle, Fette und Leichtflüssigkeiten, insbesondere<br />
Benzin und Benzol, anfallen oder gelagert werden, oder auf dem sich Garagen,<br />
mehrgeschossige Stellplätze oder Waschplätze für Kraftfahrzeuge befinden,<br />
die mit Abläufen versehen sind, haben Vorrichtungen zur Rückhaltung dieser Stoffe<br />
aus dem Schmutzwasser (Abscheider) zu schaffen. Dabei sind die anerkannten Regeln<br />
und der Stand der Technik einzuhalten, die sich insbesondere aus den Normen<br />
nach § 10 Abs. 1 sowie der DIN 1999 Teil 100 i. d. F. vom Oktober 2003, der DIN EN<br />
858 Teil1 i. d. F. vom Mai 2002, Teil 2 i. d. F. vom Oktober 2003, der DIN 4040 Teil<br />
100 i. d. F. vom Dezember 2004, der DIN EN 1825 Teil 1 und 2 und der DIN 4043 i. d.<br />
F. vom Oktober 1982 (alle: Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln)in der jeweils gültigen<br />
Fassung ergeben. Das direkte Einleiten dieser Stoffe in den Schlammfang und<br />
Abscheider ist nicht zulässig.<br />
(2) Sind Anlagen der in Abs. 1 genannten Art nicht mit Abläufen versehen oder liegen sie<br />
im Einzugsbereich von Abläufen, die nicht durch Abscheider gesichert sind, müssen<br />
sie durch Wände oder Schwellen von min<strong>des</strong>tens 3 cm Höhe an den Begrenzungen<br />
der Anlagen gesichert sein. Wasserzapfstellen dürfen sich in diesen Fällen nicht innerhalb<br />
der Anlagen befinden.<br />
(3) Der Einbau, die Größe und der Betrieb dieser Einrichtungen bestimmen sich nach<br />
den in § 15 Abs. 1 aufgeführten Regeln.<br />
(4) Die Reinigung und Entleerung der Abscheider haben die Grundstückseigentümerin<br />
oder der Grundstückseigentümer entsprechend der in der Abfallentsorgungssatzung<br />
<strong>des</strong> zuständigen Abfallbeseitigungspflichtigen getroffenen Regelungen auf eigene<br />
Kosten durchführen zu lassen.<br />
(5) Störungen an Abscheidern sind von der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer<br />
<strong>des</strong> Grundstücks unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen. Sie<br />
haben jeweils die Störung und ihre Beseitigung unverzüglich dem <strong>WSE</strong> anzuzeigen.<br />
Die oder der Anzeigenpflichtige haftet für jeden Schaden, der dem <strong>WSE</strong> durch eine<br />
Störung an einem solchen Abscheider entsteht.