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(Lesefassung) Schmutzwasserbeseitigungssatzung des ... - WSE

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-15-<br />

(3) Die in Vorbehandlungsanlagen anfallenden Leichtstoffe, Feststoffe oder Schlämme<br />

sind rechtzeitig und regelmäßig zu entnehmen. Die Vorbehandlungsanlagen sind so<br />

anzulegen, dass das Entsorgungsfahrzeug ungehindert anfahren und die Vorbehandlungsanlage<br />

ohne weiteres entleert werden kann. § 16 Abs. 4 gilt entsprechend.<br />

(4) Anlagen mit unzulänglicher Vorbehandlungsleistung sind unverzüglich zu ändern.<br />

(5) Der <strong>WSE</strong> kann verlangen, dass eine Person bestimmt und dem <strong>WSE</strong> schriftlich benannt<br />

wird, die für die Bedienung der Vorbehandlungsanlagen und die Führung <strong>des</strong><br />

Betriebstagebuches verantwortlich ist.<br />

(6) Die Betreiberin oder der Betreiber solcher Anlagen hat durch Eigenkontrollen zu gewährleisten,<br />

dass die Einleitungswerte gemäß § 8 Abs. 7 und 8 für vorbehandeltes<br />

Schmutzwasser eingehalten werden und die in dieser Satzung von der Einleitung<br />

ausgenommenen Stoffe nicht in die öffentliche Schmutzwasseranlage gelangen. Über<br />

die Eigenkontrolle ist ein Betriebstagebuch zu führen.<br />

(7) Wird Schmutzwasser entgegen den Vorschriften eingeleitet, ist der <strong>WSE</strong> jederzeit<br />

berechtigt, die Einleitung vorübergehend zu untersagen. Die Ausübung <strong>des</strong> Benutzungsrechtes<br />

kann auch untersagt werden, wenn die oder der Benutzungsberechtigte<br />

wiederholt gegen Bestimmungen der Satzung verstoßen hat. Die weitere Ausübung<br />

<strong>des</strong> Benutzungsrechtes kann vom Nachweis der Gefahrlosigkeit <strong>des</strong> Schmutzwassers<br />

abhängig gemacht werden.<br />

§ 15 Abscheider für Öle, Fette und Leichtflüssigkeiten<br />

(1) Die Eigentümer eines Grundstücks, auf dem Öle, Fette und Leichtflüssigkeiten, insbesondere<br />

Benzin und Benzol, anfallen oder gelagert werden, oder auf dem sich Garagen,<br />

mehrgeschossige Stellplätze oder Waschplätze für Kraftfahrzeuge befinden,<br />

die mit Abläufen versehen sind, haben Vorrichtungen zur Rückhaltung dieser Stoffe<br />

aus dem Schmutzwasser (Abscheider) zu schaffen. Dabei sind die anerkannten Regeln<br />

und der Stand der Technik einzuhalten, die sich insbesondere aus den Normen<br />

nach § 10 Abs. 1 sowie der DIN 1999 Teil 100 i. d. F. vom Oktober 2003, der DIN EN<br />

858 Teil1 i. d. F. vom Mai 2002, Teil 2 i. d. F. vom Oktober 2003, der DIN 4040 Teil<br />

100 i. d. F. vom Dezember 2004, der DIN EN 1825 Teil 1 und 2 und der DIN 4043 i. d.<br />

F. vom Oktober 1982 (alle: Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln)in der jeweils gültigen<br />

Fassung ergeben. Das direkte Einleiten dieser Stoffe in den Schlammfang und<br />

Abscheider ist nicht zulässig.<br />

(2) Sind Anlagen der in Abs. 1 genannten Art nicht mit Abläufen versehen oder liegen sie<br />

im Einzugsbereich von Abläufen, die nicht durch Abscheider gesichert sind, müssen<br />

sie durch Wände oder Schwellen von min<strong>des</strong>tens 3 cm Höhe an den Begrenzungen<br />

der Anlagen gesichert sein. Wasserzapfstellen dürfen sich in diesen Fällen nicht innerhalb<br />

der Anlagen befinden.<br />

(3) Der Einbau, die Größe und der Betrieb dieser Einrichtungen bestimmen sich nach<br />

den in § 15 Abs. 1 aufgeführten Regeln.<br />

(4) Die Reinigung und Entleerung der Abscheider haben die Grundstückseigentümerin<br />

oder der Grundstückseigentümer entsprechend der in der Abfallentsorgungssatzung<br />

<strong>des</strong> zuständigen Abfallbeseitigungspflichtigen getroffenen Regelungen auf eigene<br />

Kosten durchführen zu lassen.<br />

(5) Störungen an Abscheidern sind von der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer<br />

<strong>des</strong> Grundstücks unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen. Sie<br />

haben jeweils die Störung und ihre Beseitigung unverzüglich dem <strong>WSE</strong> anzuzeigen.<br />

Die oder der Anzeigenpflichtige haftet für jeden Schaden, der dem <strong>WSE</strong> durch eine<br />

Störung an einem solchen Abscheider entsteht.

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