Abschluss Sanierung - Entwurf Sitzungsvorlage STEG - Wurmberg
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ENTWURF<br />
Gemeinderatssitzung am 28.06.2011<br />
<strong>Abschluss</strong> der <strong>Sanierung</strong> <strong>Wurmberg</strong> „Ortsmitte“<br />
1. <strong>Sanierung</strong>sbericht<br />
Kenntnisnahme Gemeinderat<br />
2. Ermittlung der Anfangs- und Endwerte, der sanierungsbedingten<br />
Bodenwerterhöhung und der Ausgleichsbeträge<br />
Kenntnisnahme Gemeinderat<br />
3. Bagatellregelung nach § 155 Abs. 3 BauGB<br />
Gemeinderatsbeschluss<br />
4. <strong>Sanierung</strong>sabrechnung: Stand 15.04.2011<br />
Kenntnisnahme Gemeinderat<br />
5. Satzung zur Aufhebung der förmlichen Festlegung des <strong>Sanierung</strong>sgebiets<br />
<strong>Wurmberg</strong> „Ortsmitte“<br />
Gemeinderatsbeschluss<br />
6. Weitere Vorgehensweise<br />
Anlagen:<br />
• §§ 154, 155 BauGB<br />
• Plan: Mit <strong>Sanierung</strong>smitteln durchgeführte Grunderwerbe und Abbruchmaßnahmen<br />
• Plan: Mit <strong>Sanierung</strong>smittel durchführte Erschließungs- und Baumaßnahmen<br />
• Satzung zur Aufhebung der förmlichen Festlegung des <strong>Sanierung</strong>sgebiets „Ortsmitte“
1. <strong>Sanierung</strong>sbericht<br />
2<br />
Die Gemeinde <strong>Wurmberg</strong> wurde 1998 mit dem Gebiet „Ortsmitte“ in das Landessanierungsprogramm<br />
(LSP) aufgenommen. Der Bewilligungszeitraum für die <strong>Sanierung</strong>smaßnahme<br />
endete am 31.12.2010.<br />
Der Satzungsbeschluss über die förmliche Festlegung des <strong>Sanierung</strong>sgebiets erfolgte<br />
am 26.03.1999 durch den Gemeinderat. Die Satzung ist mit der Veröffentlichung am<br />
02.04.1999 in Kraft getreten.<br />
Der Gemeinderat hat eine Änderungen der <strong>Sanierung</strong>ssatzung am 14.09.2007 beschlossen.<br />
Die Satzungsänderung ist mit der Veröffentlichung am 21.09.2007 in Kraft<br />
getreten.<br />
Bewilligter Förderrahmen: 4.056.560 €<br />
• Anteil Finanzhilfen Land: 2.433.876 € (60%)<br />
• Eigenanteil Gemeinde 1.622.584 € (40%)<br />
Förderrahmen / Finanzhilfen<br />
Bescheid Bewilligungszeitraum Bewilligung Anteil Land Anteil Gemeinde<br />
Datum von bis € € FS % € FS %<br />
1 2 3 4 = 5 + 7 5 6 7 8<br />
15.05.1998 01.01.1998 31.12.2007 2.556.459,41 1.533.875,64 60 1.022.583,77 40<br />
16.05.2002 01.01.1998 31.12.2005 0,60 0,36 60 0,24 40<br />
07.03.2006 01.01.1998 31.12.2008 500.000,00 300.000,00 60 200.000,00 40<br />
12.03.2008 01.01.1998 31.12.2009 1.000.000,00 600.000,00 60 400.000,00 40<br />
23.09.2010 01.01.1988 31.12.2010<br />
Bewilligter Förderrahmen 4.056.460,01 2.433.876,00 60 1.622.584,01 40<br />
Durchgeführte <strong>Sanierung</strong>smaßnahmen<br />
Grunderwerb: rd. 1.000.000,- €<br />
Im Verlauf der <strong>Sanierung</strong> wurden von der Gemeinde 11 Grunderwerbe mit Fördermitteln<br />
getätigt:<br />
Brunnenbergstraße 1 - Flst. 175<br />
Gollmerstr. 17 - Flst.73<br />
Gollmerstr. 17/2 - Flst.74<br />
Gollmerstr. 19 - Flst. 67/1<br />
Gollmerstr. 24 - Flst. 170/1<br />
Gollmerstraße 22 - Flst. 170 (Teilfläche)<br />
Luzernerstr. 2 - Flst.177<br />
Reutstr. 2 - Flst.146<br />
Römerstr. 10 - Flst. 172/1<br />
Schmiedestr. 7 - Flst.84 + 84/1<br />
Uhlandstr. - Landwirtsch. Fläche - Flst.73/1
Flächenverwendungsnachweis<br />
3<br />
Lfd. Flurstück-Nr. Fläche Nutzungsart des Grundstücks veräußert<br />
Nr. Straße, Haus-Nr. bei <strong>Abschluss</strong> der <strong>Sanierung</strong><br />
Erschliessung Gemeinbedarf privatwirtsch. Fläche Grundstücks-<br />
GEK nutzbar erlös<br />
m ² m ² m ² m ² m ² €<br />
1 2 3 7 8 9 10 11<br />
1 Römerstr. 10, Flst. 172/1 664,0 285,00 379,00<br />
2 Gollmerstr. 24, Flst. 170/1 344,0 246,00 98,00 1.960,00<br />
3 Luzernerstr. 2, Flst. 177 1.658,0 1.658,00<br />
4 Uhlandstraße Flst. 73/1 622,0 siehe Zusammenfassung GE-Karten Nr. 4 bis 6<br />
5 Gollmerstr. 17, Flst. 73 509,0 siehe Zusammenfassung GE-Karten Nr. 4 bis 6<br />
6 Gollmerstr. 17/2, Flst. 74 344,0 siehe Zusammenfassung GE-Karten Nr. 4 bis 6<br />
Zusammenfassung GEK Nr. 4 bis 6 19,00 136,94 678,00 641,06 89.750,00<br />
7 Reutstr. 2 Flst. 146, 148 963,0 816,00 147,00 80.000,00<br />
8 Gollmerstr. 19 Flst. 67/1 ff. 122,0 122,00<br />
9 Schmiedstr. 7 Flst.84+84/1 893,0 893,00<br />
10 Brunnenbergstr. 1, Flst 175 67,0 67,00<br />
11 Gollmerstr. 22 Flst. 170 Teilfläche 175,0 175,00<br />
12 Gollmerstr. 20 Flst. 176 Wohnhaus 222,0 keine Anerkennung<br />
GEK = Grunderwerbskartei 6.583,0 1.730,00 515,94 3.229,00 886,06 171.710,00<br />
Es wurden insgesamt 6.583 m² mit <strong>Sanierung</strong>sfördermitteln erworben. Davon werden<br />
zum <strong>Abschluss</strong> der <strong>Sanierung</strong> 1.730 m² für öffentliche Verkehrs- und Grünflächen genutzt.<br />
Die anteiligen Grunderwerbskosten wurden zu 100% gefördert. Die Förderung<br />
bleibt unverändert bestehen.<br />
Für die zum <strong>Abschluss</strong> der <strong>Sanierung</strong> für Gemeinbedarfszwecke genutzten Flächen<br />
(515,94 m²) sowie für die ins fiskalische Vermögen der Gemeinde übergehenden privatwirtschaftlich<br />
nutzbaren Flächen (3.229 m²) ist ein Wertansatz zu Lasten der Gemeinde<br />
in die <strong>Sanierung</strong>sabrechnung einzustellen.<br />
Planungsrecht<br />
Im <strong>Sanierung</strong>sgebiet gilt unverändert das Planungsrecht nach § 34 BauGB.<br />
Gebäudeabbruch / Grundstücksfreilegung:<br />
a) private Abbruchmaßnahmen: rd. 60.000,- €<br />
Brunnenbergstr. 4<br />
Gollmerstr. 5 - Flst.101<br />
Karl-Friesinger Str. 6 - Flst.159/1<br />
Wiernsheimer Str. 12 - Flst.77/1<br />
Wiernsheimer Str. 7A - Flst.98/1
) Abbruchmaßnahmen der Gemeinde: rd. 300.000,- €<br />
Brunnenbergstraße 1, 3, 7 - Flst. 172, 173, 174, 175 - Gemeinde<br />
Gollmerstr. 17 - Flst. 73 - ehem. Gasthaus Hahnen - Gemeinde<br />
Gollmerstr. 24 - Flst.170/1 - Gemeinde<br />
Gollmerstraße 17-19 - Flstnr. 73 + 72 - Gemeinde<br />
Luzerner Str. 2 - Gemeinde<br />
Reutstraße 2 - Flst. 146; 148 - Gemeinde<br />
4<br />
Erschließung / Neugestaltung von öffentlichen Flächen: rd. 2.130.000,- €<br />
Brunnenbergstraße mit Dorfplatz - Neugestaltung mit Stützmauer, Treppenanlage<br />
Gollmerstraße Neugestaltung einschl. Schmiedestraße + Teilbereich Luzernestraße<br />
Ochsenwegle - Neugestaltung<br />
Kelterstraße Neugestaltung + Herstellung Parkplatz<br />
Reutstraße Herstellung Parkplatz<br />
Römerstraße Neugestgaltung<br />
Private Baumaßnahmen: rd. 530.000,- €<br />
Brunnenbergstr. 12 - Flst.166<br />
Brunnenbergstr. 8 - Flst.162<br />
Gollmerstr. 1<br />
Gollmerstr. 14 - Flst.165<br />
Gollmerstr. 15 - Flst.86/2<br />
Gollmerstr. 22<br />
Gollmerstr. 23<br />
Gollmerstr. 27 - Flst.59<br />
Gollmerstr. 3<br />
Gollmerstr. 37<br />
Gollmerstr. 5 - Flst.101<br />
Gollmerstraße 19 - Flst.67<br />
Öschelbronner Str. 13<br />
Öschelbronner Str. 15 - Flst.109 u. 109/1<br />
Römerstr. 10 - Flst.172/1<br />
Schmiedestr. 8<br />
Uhlandstraße 4<br />
Wiernsheimer Str. 10<br />
Wiernsheimer Str. 12<br />
Wiernsheimer Str. 17<br />
Wiernsheimer Str. 6 - Flst.49
2. Ermittlung der Anfangs- und Endwerte, der sanierungsbedingten<br />
Bodenwerterhöhung und der Ausgleichsbeträge<br />
Gesetzliche Bestimmungen<br />
5<br />
Das Baugesetzbuch verpflichtet die Gemeinde grundsätzlich zur Erhebung der Ausgleichsbeträge.<br />
Gemäß § 154 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat der Eigentümer eines<br />
im förmlich festgelegten <strong>Sanierung</strong>sgebiet gelegenen Grundstückes zur Finanzierung<br />
der <strong>Sanierung</strong> einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten.<br />
Der Ausgleichsbetrag ist grundsätzlich nach <strong>Abschluss</strong> der <strong>Sanierung</strong>, d.h. nach der öffentlichen<br />
Bekanntmachung der Satzung zur Aufhebung der <strong>Sanierung</strong> (§ 154 Abs. 3,<br />
Satz 1 BauGB) zu entrichten: Ausgleichsbetragsbescheid<br />
Die Gemeinde kann die Ablösung des Ausgleichsbetrages auch vor <strong>Abschluss</strong> der <strong>Sanierung</strong><br />
zulassen (§ 154 Abs. 3, Satz 2 BauGB): Ablösungsvereinbarung<br />
Die Gemeinde kann nach § 155 Abs. 3 BauGB per Gemeinderatsbeschluss von der<br />
Festsetzung des Ausgleichsbetrags absehen, wenn gutachtlich eine geringfügige Bodenwerterhöhung<br />
ermittelt worden ist und die möglichen Einnahmen den voraussichtlichen<br />
Verwaltungsaufwand übersteigen: Bagatellregelung<br />
Anfangs-, Endwert, sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung<br />
Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Ausgleichsbetrags ist die durch die <strong>Sanierung</strong><br />
bedingte Bodenwertsteigerung eines Grundstücks. Die sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung<br />
besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich ergeben<br />
würde, wenn eine <strong>Sanierung</strong> weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre<br />
(Anfangswert) und dem Bodenwert, der sich durch die rechtliche und tatsächliche Durchführung<br />
der <strong>Sanierung</strong> ergibt (Endwert).<br />
Diese Klammerbegriffe sind etwas missverständlich, denn Anfangs- und Endwert stehen<br />
nicht für unterschiedliche Zeitpunkte, sondern für unterschiedliche Zustände (Qualitäten)<br />
der Grundstücke im <strong>Sanierung</strong>sgebiet. Der sich aus dem Zustand ohne jegliche Aussicht<br />
auf <strong>Sanierung</strong>smaßnahmen ergebende Bodenwert wird als Anfangswert bezeichnet. Der<br />
sich aus dem Zustand nach der Durchführung der <strong>Sanierung</strong> ergebende Bodenwert wird<br />
als Endwert bezeichnet. Um konjunkturelle Einflüsse auszuschließen, sind beide Bodenwerte<br />
auf ein- und denselben Zeitpunkt (Wertermittlungsstichtag) zu ermitteln.<br />
Anfangs- und Endwerte sind reine Bodenwerte, d.h. der Wert der sonstigen Bestandteile<br />
eines Grundstücks, insbesondere die Bebauung, bleibt bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrags<br />
unberücksichtigt. Die von einer vorhandenen Bebauung auf das Gebiet<br />
ausgehende Wirkung ist jedoch bei der Ermittlung der Bodenwerte zu berücksichtigen.<br />
So haben Grundstücke, die in einer Umgebung von leerstehenden, verfallenen Altbauten<br />
geprägt werden, einen anderen Bodenwert als Grundstücke in einer Umgebung, wo<br />
Altbauten saniert sind.<br />
Die Differenz zwischen dem - in der Regel niedrigeren - Anfangswert und dem - in der<br />
Regel höheren - Endwert ist die sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung.<br />
<strong>Sanierung</strong>sbedingte Bodenwerterhöhung = Endwert - Anfangswert
Ermittlung zonaler Anfangs- und Endwerte<br />
6<br />
Das Gutachten des Gutachterausschusses der Gemeinde <strong>Wurmberg</strong> vom 06.06.2011<br />
weist zum Stichtag 06.06.2011 für das <strong>Sanierung</strong>sgebiet „Ortsmitte“ folgende Anfangs-<br />
und Endwerte bzw. Bodenwerterhöhungen aus:<br />
Wertzone Endwert Anfangswert<br />
Gollmer,- Brunnenberg-,<br />
Römerstraße<br />
€ € €/m² %<br />
Bodenrichtwertkarte <strong>Sanierung</strong>sgebiet „Ortsmitte“<br />
Bodenwerterhöhung<br />
140,0 137,0 3,0 2,2
Ermittlung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung<br />
7<br />
Für das <strong>Sanierung</strong>sgebiet „Ortsmitte“ ergibt sich aufgrund des Zonengutachtens eine<br />
sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung von rd. 27.000 €:<br />
Zone Fläche<br />
Gollmer-, Brunnenberg-,<br />
Römerstraße<br />
Ermittlung des Ausgleichsbetrags<br />
Bodenwerterhöhung<br />
m² €/m² €<br />
9.006 3,0 27.018<br />
Die ermittelte Bodenwerterhöhung entspricht dem vom Eigentümer zu zahlenden Ausgleichsbetrag,<br />
wenn<br />
• Anrechnungsbeträge nach § 155 Abs. 1 BauGB und/oder<br />
• Abschläge gem. § 16 Abs 4 ImmoWertV<br />
den Betrag nicht noch vermindern.<br />
Zone Fläche Bodenwerterhöhung § 155 Abs. 1 Ausgleichsbetrag<br />
Gollmer-, Brunnenberg-,<br />
Römerstraße<br />
m² €/m² € € €<br />
9.006 3,0 27.018 0 27.018<br />
Die Anrechnungen und Abschläge ergeben sich jedoch i.d.R. erst bei den Erörterungsgesprächen<br />
mit den Eigentümern.<br />
Ausgleichsbetrag = san.bedingte Bodenwerterhöhung - Anrechnung / Abschlag<br />
3. Bagatellregelung nach § 155 Abs. 3 BauGB<br />
Nach § 155 Abs. 3 BauGB kann die Gemeinde für das förmlich festgelegte <strong>Sanierung</strong>sgebiet<br />
oder für zu bezeichnende Teile des <strong>Sanierung</strong>sgebietes von der Festsetzung des<br />
Ausgleichsbetrages absehen, wenn<br />
1. eine geringfügige Bodenwertsteigerung gutachterlich ermittelt worden ist und<br />
2. der Verwaltungsaufwand für die Erhebung in keinem Verhältnis zu den möglichen<br />
Einnahmen steht.<br />
Die Gemeinde kann von der Festsetzung des Ausgleichsbetrages absehen, wenn die<br />
unter 1. und 2. genannten Voraussetzungen kummulativ vorliegen. Die Entscheidung<br />
kann auch getroffen werden bevor die <strong>Sanierung</strong> abgeschlossen ist.
8<br />
Die <strong>STEG</strong> hat im Gutachten vom 14.06.2011 die Anwendbarkeit der Bagatellregelung im<br />
<strong>Sanierung</strong>sgebiet „Ortsmitte“ geprüft:<br />
Ermittlung des Verwaltungsaufwands<br />
Im Rahmen der Kostenermittlung wird der voraussichtliche Verwaltungsaufwand pro Erhebungsfall<br />
(EHF) für den Fall ermittelt, dass die Ausgleichsbeträge in allen 39 Erhebungsfällen<br />
im <strong>Sanierung</strong>sgebiet erhoben werden.<br />
Nach § 154 Abs. 1 BauGB haften Miteigentümer als Gesamtschuldner, Wohnungs- und<br />
Teileigentümer sind nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen (§ 154<br />
Abs. 1 Satz 2 BauGB).<br />
Erhebungsverlauf<br />
Die <strong>STEG</strong> hat für die Kostenermittlung im <strong>Sanierung</strong>sgebiet „Ortsmitte“ in Abstimmung<br />
mit der Gemeinde einen günstigen Erhebungsverlauf zugrundegelegt:<br />
Erhebungsverlauf:<br />
Anzahl %<br />
A Ausgleichsbetragspflichtige Grundstücke 39 -<br />
B Erhebungsfälle insgesamt 39 100%<br />
C Ablösevereinbarungen 31 80%<br />
D Ausgleichsbetragsbescheide 8 20%<br />
E Widersprüche insgesamt 6 15%<br />
F Klagen 1 -<br />
G Umwandlung in Tilgungsdarlehen 2 -<br />
Bei der Ermittlung des Verwaltungsaufwands wird im Gutachten der <strong>STEG</strong> davon ausgegangen,<br />
dass 80% der Erhebungsfälle über vorzeitige Ablösungsvereinbarungen geregelt<br />
werden können und nur in 6 Erhebungsfällen (20%) Ausgleichsbetragsbescheide zu<br />
erstellen sind.<br />
Es wird davon ausgegangen, dass maximal ein Eigentümer gegen den Ausgleichsbetragsbescheid<br />
Klagen wird.<br />
In 2 Erhebungsfällen kommen Aufwendungen für die Bearbeitung von Tilgungsdarlehen<br />
zum Ansatz.<br />
Verwaltungsaufwand pro Erhebungsfall (EHF)<br />
Für den Fall, dass die Ausgleichsbeträge im <strong>Sanierung</strong>sgebiet „Ortsmitte“ in allen 39 Erhebungsfällen<br />
erhoben werden, ergibt sich ein durchschnittlicher Verwaltungsaufwand<br />
von<br />
1.075,- Eur pro Erhebungsfall
9<br />
Gegenüberstellung von möglichen Einnahmen aus Ausgleichsbeträgen und<br />
Verwaltungsaufwand<br />
Im Folgenden werden die möglichen Einnahmen aus der Ausgleichsbetragserhebung<br />
dem Verwaltungsaufwand für die Erhebung des Ausgleichsbetrags gegenübergestellt:<br />
Wertzone Ausgleichsbetrag Aufwand Defizit: -<br />
Bezeichnung EHF € €/EHF €/EHF € €<br />
Gollmer-, Brunnenberg-,<br />
Römerstraße<br />
1 2 3 4 = 3 : 2 5 6 = 2 x 5 7 = 3 - 6<br />
39 27.018 693 1.075 41.925 -14.907<br />
Im <strong>Sanierung</strong>sgebiet „Ortsmitte“ ist der Verwaltungsaufwand für die Erhebung des Ausgleichsbetrags<br />
größer als die möglichen Einnahmen aus der Ausgleichsbetragserhebung,<br />
d.h. es besteht ein Missverhältnis zwischen Verwaltungsaufwand und Einnahmen.<br />
Die Gemeinde <strong>Wurmberg</strong> kann gem. § 155 Abs. 3 BauGB per Gemeinderatsbeschluss<br />
im <strong>Sanierung</strong>sgebiet „Ortsmitte“ von der Festsetzung des Ausgleichsbetrags<br />
absehen, weil<br />
1. eine geringfügige Bodenwerterhöhung gutachtlich ermittelt worden ist; und<br />
2. der Verwaltungsaufwand für die Erhebung des Ausgleichsbetrags in keinem<br />
Verhältnis zu den möglichen Einnahmen steht.<br />
Die Entscheidung nach Satz 1 kann auch getroffen werden, bevor die <strong>Sanierung</strong> abgeschlossen<br />
ist.<br />
4. <strong>Sanierung</strong>sabrechnung Stand 15.06.2011<br />
Die Gemeinde <strong>Wurmberg</strong> hat seit 1998 insgesamt 40 Auszahlungsanträge und Zwischennachweise<br />
beim Regierungspräsidium Karlsruhe eingereicht und auf diese Weise<br />
alle bewilligten Fördermittel abgerufen.<br />
Die <strong>Sanierung</strong>sabrechnung endet mit einen Kostenüberhang von 22.903,89 €:<br />
Summe der Einnahmen: 4.562.379,82<br />
Summe der Ausgaben: 4.585.283,71<br />
Fehlbetrag: -22.903,89<br />
(Rückzahlung Finanzhilfen) 0
Die <strong>Sanierung</strong>seinnahmen setzen sich wie folgt zusammen:<br />
1. Städtebauförderungsmittel<br />
10<br />
in den ZN Weitere Einnahmen<br />
nachgewiesen Einnahmen insgesamt<br />
(AZA Nr. 01 - 40 )<br />
€ € €<br />
1.1 des Landes und ggf. des Bundes 2.433.876,00 0,00 2.433.876,00<br />
1.2 Komplementärmittel der Gemeinde 1.622.583,97 0,00 1.622.583,97<br />
<strong>Sanierung</strong>seinnahmen<br />
Zwischensummen 1: 4.056.459,97 0,00 4.056.459,97<br />
2. Grundstückserlöse 171.710,00 0,00 171.710,00<br />
7. Wertansätze<br />
Einnahmen<br />
Zwischensummen 2: 171.710,00 0,00 171.710,00<br />
7.1 für Boden (Seite 9 bzw. 9a) 0,00 272.473,92 272.473,92<br />
7.2 für Gebäude (Seite 10 bzw. 10a) 0,00 61.735,94 61.735,94<br />
Zwischensummen 7: 0,00 334.209,85 334.209,85<br />
Summe der Einnahmen: 4.228.169,97 334.209,85 4.562.379,82<br />
Die <strong>Sanierung</strong>ausgaben basieren auf folgenden Kosten:<br />
Zuwendungsfähige Kosten<br />
in den ZN Weitere Ausgaben<br />
nachgewiesen Ausgaben insgesamt<br />
(AZA Nr. 01 - 40)<br />
<strong>STEG</strong> EDV<br />
01.06.2011<br />
€ € €<br />
1. Vorbereitende Untersuchungen 14.314,44 0,00 14.314,44<br />
2. Weitere Vorbereitungen 163.878,09 253,75 164.131,84<br />
3. Grunderwerb 1.002.297,04 0,00 1.002.297,04<br />
4. Sonstige Ordnungsmaßnahmen 2.507.101,80 -2.414,54 2.504.687,26<br />
5. Baumaßnahmen 479.312,53 48.471,00 527.783,53<br />
6. Sonstige Maßnahmen 0,00 0,00 0,00<br />
7. Vergütungen 329.696,08 42.373,52 372.069,60<br />
Summe der Ausgaben 1 - 7: 4.496.599,98 88.683,73 4.585.283,71
11<br />
5. Satzung zur Aufhebung der förmlichen Festlegung des <strong>Sanierung</strong>sgebiets<br />
<strong>Wurmberg</strong> „Ortsmitte“<br />
Nach § 162 BauGB ist die <strong>Sanierung</strong>ssatzung aufzuheben, wenn die <strong>Sanierung</strong> durchgeführt<br />
ist. Im Rahmen der <strong>Sanierung</strong>smaßnahme wurden städtebauliche Missstände<br />
insoweit behoben oder verbessert, als öffentliche <strong>Sanierung</strong>sfördermittel zur Verfügung<br />
standen und die <strong>Sanierung</strong>sbeteiligten zur Mitwirkung bereit waren. Die in diesem Rahmen<br />
möglichen <strong>Sanierung</strong>smaßnahmen sind nunmehr abgeschlossen.<br />
Mit der Aufhebung der förmlichen Festlegung des <strong>Sanierung</strong>sgebiets entfallen folgende<br />
Beschränkungen:<br />
1. Die sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 144 BauGB für Bauvorhaben, Grundstücksteilungen<br />
und Rechtsvorgänge.<br />
2. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften nach §§ 152 - 156a BauGB hinsichtlich<br />
der Bemessung von Kaufpreisen, Entschädigungen und des Umlegungsvorteils.<br />
6. Weitere Vorgehensweise<br />
Die Satzung über die Aufhebung der <strong>Sanierung</strong>ssatzung „Ortsmitte“ tritt mit ihrer Veröffentlichung<br />
in Kraft.<br />
Die Abrechnung wird dem Regierungspräsidium Karlsruhe nach deren endgültigen Fertigstellung<br />
umgehend vorgelegt.<br />
Nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung zur Aufhebung der <strong>Sanierung</strong>ssatzung<br />
erfolgt die Löschung der <strong>Sanierung</strong>svermerke in den Grundbüchern.<br />
Anmerkung:<br />
Der Forschungsbereich Stadtplanung am Institut für angewandte Forschung der Hochschule<br />
für Technik Stuttgart erarbeitete in den Jahren 2010 und 2011 eine Untersuchung zur Wirkungsweise<br />
der baden-württembergischen Städtebauförderung.<br />
In der Studie wird festgestellt, dass 1 Fördereuro ein Bauvolumen von 8,47 Euro generiert.<br />
Das bedeutet, dass jeder eingesetzte Fördereuro durchschnittlich 8,47 Euro an<br />
privaten und öffentlichen Investitionen nach sich zieht.<br />
In 14 Jahren haben das Land Baden-Württemberg und die Gemeinde <strong>Wurmberg</strong> rd. 4,24<br />
Mio Eur Städtebauförderungsmittel im <strong>Sanierung</strong>sgebiet „Ortsmitte“ investiert. Nach der<br />
RWI-Studie haben die mit <strong>Sanierung</strong>smitteln angestoßenen Folgeinvestitionen ein Volumen<br />
von rd.<br />
4 Mio Eur x 8 = 32 Mio Eur.<br />
Anmerkung: Eine Studie des RWI (Rheinisch Westfälisches Institut für Wirtschaftsforschung)<br />
hat im Jahr 2004 einen Anstoßfaktor der Städtebauförderung von 8,3 ermittelt.