Abschluss Sanierung - Entwurf Sitzungsvorlage STEG - Wurmberg
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Die <strong>STEG</strong> hat im Gutachten vom 14.06.2011 die Anwendbarkeit der Bagatellregelung im<br />
<strong>Sanierung</strong>sgebiet „Ortsmitte“ geprüft:<br />
Ermittlung des Verwaltungsaufwands<br />
Im Rahmen der Kostenermittlung wird der voraussichtliche Verwaltungsaufwand pro Erhebungsfall<br />
(EHF) für den Fall ermittelt, dass die Ausgleichsbeträge in allen 39 Erhebungsfällen<br />
im <strong>Sanierung</strong>sgebiet erhoben werden.<br />
Nach § 154 Abs. 1 BauGB haften Miteigentümer als Gesamtschuldner, Wohnungs- und<br />
Teileigentümer sind nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen (§ 154<br />
Abs. 1 Satz 2 BauGB).<br />
Erhebungsverlauf<br />
Die <strong>STEG</strong> hat für die Kostenermittlung im <strong>Sanierung</strong>sgebiet „Ortsmitte“ in Abstimmung<br />
mit der Gemeinde einen günstigen Erhebungsverlauf zugrundegelegt:<br />
Erhebungsverlauf:<br />
Anzahl %<br />
A Ausgleichsbetragspflichtige Grundstücke 39 -<br />
B Erhebungsfälle insgesamt 39 100%<br />
C Ablösevereinbarungen 31 80%<br />
D Ausgleichsbetragsbescheide 8 20%<br />
E Widersprüche insgesamt 6 15%<br />
F Klagen 1 -<br />
G Umwandlung in Tilgungsdarlehen 2 -<br />
Bei der Ermittlung des Verwaltungsaufwands wird im Gutachten der <strong>STEG</strong> davon ausgegangen,<br />
dass 80% der Erhebungsfälle über vorzeitige Ablösungsvereinbarungen geregelt<br />
werden können und nur in 6 Erhebungsfällen (20%) Ausgleichsbetragsbescheide zu<br />
erstellen sind.<br />
Es wird davon ausgegangen, dass maximal ein Eigentümer gegen den Ausgleichsbetragsbescheid<br />
Klagen wird.<br />
In 2 Erhebungsfällen kommen Aufwendungen für die Bearbeitung von Tilgungsdarlehen<br />
zum Ansatz.<br />
Verwaltungsaufwand pro Erhebungsfall (EHF)<br />
Für den Fall, dass die Ausgleichsbeträge im <strong>Sanierung</strong>sgebiet „Ortsmitte“ in allen 39 Erhebungsfällen<br />
erhoben werden, ergibt sich ein durchschnittlicher Verwaltungsaufwand<br />
von<br />
1.075,- Eur pro Erhebungsfall