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Abschluss Sanierung - Entwurf Sitzungsvorlage STEG - Wurmberg

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Ermittlung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung<br />

7<br />

Für das <strong>Sanierung</strong>sgebiet „Ortsmitte“ ergibt sich aufgrund des Zonengutachtens eine<br />

sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung von rd. 27.000 €:<br />

Zone Fläche<br />

Gollmer-, Brunnenberg-,<br />

Römerstraße<br />

Ermittlung des Ausgleichsbetrags<br />

Bodenwerterhöhung<br />

m² €/m² €<br />

9.006 3,0 27.018<br />

Die ermittelte Bodenwerterhöhung entspricht dem vom Eigentümer zu zahlenden Ausgleichsbetrag,<br />

wenn<br />

• Anrechnungsbeträge nach § 155 Abs. 1 BauGB und/oder<br />

• Abschläge gem. § 16 Abs 4 ImmoWertV<br />

den Betrag nicht noch vermindern.<br />

Zone Fläche Bodenwerterhöhung § 155 Abs. 1 Ausgleichsbetrag<br />

Gollmer-, Brunnenberg-,<br />

Römerstraße<br />

m² €/m² € € €<br />

9.006 3,0 27.018 0 27.018<br />

Die Anrechnungen und Abschläge ergeben sich jedoch i.d.R. erst bei den Erörterungsgesprächen<br />

mit den Eigentümern.<br />

Ausgleichsbetrag = san.bedingte Bodenwerterhöhung - Anrechnung / Abschlag<br />

3. Bagatellregelung nach § 155 Abs. 3 BauGB<br />

Nach § 155 Abs. 3 BauGB kann die Gemeinde für das förmlich festgelegte <strong>Sanierung</strong>sgebiet<br />

oder für zu bezeichnende Teile des <strong>Sanierung</strong>sgebietes von der Festsetzung des<br />

Ausgleichsbetrages absehen, wenn<br />

1. eine geringfügige Bodenwertsteigerung gutachterlich ermittelt worden ist und<br />

2. der Verwaltungsaufwand für die Erhebung in keinem Verhältnis zu den möglichen<br />

Einnahmen steht.<br />

Die Gemeinde kann von der Festsetzung des Ausgleichsbetrages absehen, wenn die<br />

unter 1. und 2. genannten Voraussetzungen kummulativ vorliegen. Die Entscheidung<br />

kann auch getroffen werden bevor die <strong>Sanierung</strong> abgeschlossen ist.

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