Abschluss Sanierung - Entwurf Sitzungsvorlage STEG - Wurmberg
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Ermittlung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung<br />
7<br />
Für das <strong>Sanierung</strong>sgebiet „Ortsmitte“ ergibt sich aufgrund des Zonengutachtens eine<br />
sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung von rd. 27.000 €:<br />
Zone Fläche<br />
Gollmer-, Brunnenberg-,<br />
Römerstraße<br />
Ermittlung des Ausgleichsbetrags<br />
Bodenwerterhöhung<br />
m² €/m² €<br />
9.006 3,0 27.018<br />
Die ermittelte Bodenwerterhöhung entspricht dem vom Eigentümer zu zahlenden Ausgleichsbetrag,<br />
wenn<br />
• Anrechnungsbeträge nach § 155 Abs. 1 BauGB und/oder<br />
• Abschläge gem. § 16 Abs 4 ImmoWertV<br />
den Betrag nicht noch vermindern.<br />
Zone Fläche Bodenwerterhöhung § 155 Abs. 1 Ausgleichsbetrag<br />
Gollmer-, Brunnenberg-,<br />
Römerstraße<br />
m² €/m² € € €<br />
9.006 3,0 27.018 0 27.018<br />
Die Anrechnungen und Abschläge ergeben sich jedoch i.d.R. erst bei den Erörterungsgesprächen<br />
mit den Eigentümern.<br />
Ausgleichsbetrag = san.bedingte Bodenwerterhöhung - Anrechnung / Abschlag<br />
3. Bagatellregelung nach § 155 Abs. 3 BauGB<br />
Nach § 155 Abs. 3 BauGB kann die Gemeinde für das förmlich festgelegte <strong>Sanierung</strong>sgebiet<br />
oder für zu bezeichnende Teile des <strong>Sanierung</strong>sgebietes von der Festsetzung des<br />
Ausgleichsbetrages absehen, wenn<br />
1. eine geringfügige Bodenwertsteigerung gutachterlich ermittelt worden ist und<br />
2. der Verwaltungsaufwand für die Erhebung in keinem Verhältnis zu den möglichen<br />
Einnahmen steht.<br />
Die Gemeinde kann von der Festsetzung des Ausgleichsbetrages absehen, wenn die<br />
unter 1. und 2. genannten Voraussetzungen kummulativ vorliegen. Die Entscheidung<br />
kann auch getroffen werden bevor die <strong>Sanierung</strong> abgeschlossen ist.