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Brandschutztechnische Anforderungen an ... - AGBF NRW

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<strong>Br<strong>an</strong>dschutztechnische</strong> <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> Kr<strong>an</strong>kenhäuser (<strong>AGBF</strong> <strong>NRW</strong>) 6<br />

6.7 Aufzüge<br />

Aufzüge müssen mit einer Br<strong>an</strong>dfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die selbsttätige<br />

Br<strong>an</strong>dmelde<strong>an</strong>lage ausgelöst wird. Die Br<strong>an</strong>dfallsteuerung muss sicherstellen,<br />

dass die Aufzüge das Erdgeschoss oder das diesem nächstgelegene, nicht von der<br />

Br<strong>an</strong>dmeldung betroffene Geschoss unmittelbar <strong>an</strong>fahren und dort mit geöffneten<br />

Türen außer Betrieb gehen.<br />

In Abstimmung mit dem Evakuierungskonzept sind Evakuierungsaufzüge vorzusehen.<br />

Geeignete <strong>Anforderungen</strong> ergeben sich für spezielle Nutzungsbereiche gemäß<br />

VDI 6017 und CEN/TR81_86 Stufe C und für die Verbringung von Menschen mit<br />

Behinderungen und vergleichbaren Patientengruppen Evakuierungsaufzüge gemäß<br />

CEN/TR81_76. Soweit Aufzüge für den liegenden Tr<strong>an</strong>sport von Personen vorgesehen<br />

sind, müssen sie über eine entsprechende Mindestgröße verfügen.<br />

Bei Kr<strong>an</strong>kenhäusern in Hochhäusern sind mindestens je ein Aufzug und ein Bettenaufzug<br />

als Feuerwehraufzüge auszubilden.<br />

7 Spezielle Nutzungsbereiche<br />

7.1 Begriffsdefinition<br />

Spezielle Nutzungsbereiche nehmen immobile, aus gravierenden medizinischen oder<br />

physischen Gründen nicht kurzfristig verlegbare Patienten auf. Zum Beispiel zählen<br />

hierzu: Teilbereiche der Intensivstationen, Operationssäle, Kreißsäle, Dialysestationen,<br />

Isolierstationen, teilweise Einrichtungen für bildgebende Verfahren, Kammern<br />

zur Sauerstoff-Überdrucktherapie.<br />

7.2 Raumabschluss<br />

Ein spezieller Nutzungsbereich ist als eigener Br<strong>an</strong>dabschnitt auszubilden. Für jeden<br />

Patienten muss ein eigener Raum zur Verfügung stehen, der br<strong>an</strong>dschutztechnisch<br />

mindestens mit der Qualität Rauchschutz gegen alle <strong>an</strong>deren, nicht zwingend für die<br />

Versorgung dieses Patienten notwendige Bereiche abgetrennt ist. Der für die Versorgung<br />

des Patienten notwendige Funktionserhalt der technischen Anlagen muss<br />

für mindestens 60 Minuten gegeben sein.<br />

Öffnungen zu speziellen Nutzungsbereichen müssen selbstschließend sein. Sie dürfen<br />

mit Einrichtungen offen gehalten werden, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges<br />

Schließen bewirken. Die Öffnungen müssen auch von H<strong>an</strong>d geschlossen werden<br />

können.<br />

7.3 Br<strong>an</strong>dlasten und Zündquellen<br />

In einem für einen Patienten speziellen Nutzungsbereich müssen Br<strong>an</strong>dlasten und<br />

Zündquellen so weit wie möglich reduziert und vonein<strong>an</strong>der getrennt werden.<br />

Brennbare Materialien müssen in Schränken aus nichtbrennbaren Materialien verschlossen<br />

aufbewahrt werden. Medizinische Gase, Flüssigkeiten oder Feststoffe, von<br />

denen eine erhöhte Br<strong>an</strong>dgefahr ausgeht, müssen in Sicherheitsschränken verschlossen<br />

aufbewahrt werden.<br />

Zentrale Versorgungssysteme mit solchen Stoffen müssen gegen Br<strong>an</strong>deinwirkung<br />

geschützt sein und dürfen auch im Havariefall nur die für die Versorgung der Patienten<br />

notwendige Stoffmenge freisetzen.<br />

7.4 Löschgeräte und Lösch<strong>an</strong>lagen<br />

In jedem für einen Patienten vorgesehenen speziellen Nutzungsbereich oder unmittelbar<br />

davor muss ein Feuerlöscher (Wasser) gut sichtbar und sofort zugänglich vorgehalten<br />

werden. Für bestimmte Bereiche, zum Beispiel in der Sauerstoff-<br />

Überdrucktherapie, sind schnell wirkende Lösch<strong>an</strong>lagen erforderlich.

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