Brandschutztechnische Anforderungen an ... - AGBF NRW
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<strong>Br<strong>an</strong>dschutztechnische</strong> <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> Kr<strong>an</strong>kenhäuser (<strong>AGBF</strong> <strong>NRW</strong>) 6<br />
6.7 Aufzüge<br />
Aufzüge müssen mit einer Br<strong>an</strong>dfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die selbsttätige<br />
Br<strong>an</strong>dmelde<strong>an</strong>lage ausgelöst wird. Die Br<strong>an</strong>dfallsteuerung muss sicherstellen,<br />
dass die Aufzüge das Erdgeschoss oder das diesem nächstgelegene, nicht von der<br />
Br<strong>an</strong>dmeldung betroffene Geschoss unmittelbar <strong>an</strong>fahren und dort mit geöffneten<br />
Türen außer Betrieb gehen.<br />
In Abstimmung mit dem Evakuierungskonzept sind Evakuierungsaufzüge vorzusehen.<br />
Geeignete <strong>Anforderungen</strong> ergeben sich für spezielle Nutzungsbereiche gemäß<br />
VDI 6017 und CEN/TR81_86 Stufe C und für die Verbringung von Menschen mit<br />
Behinderungen und vergleichbaren Patientengruppen Evakuierungsaufzüge gemäß<br />
CEN/TR81_76. Soweit Aufzüge für den liegenden Tr<strong>an</strong>sport von Personen vorgesehen<br />
sind, müssen sie über eine entsprechende Mindestgröße verfügen.<br />
Bei Kr<strong>an</strong>kenhäusern in Hochhäusern sind mindestens je ein Aufzug und ein Bettenaufzug<br />
als Feuerwehraufzüge auszubilden.<br />
7 Spezielle Nutzungsbereiche<br />
7.1 Begriffsdefinition<br />
Spezielle Nutzungsbereiche nehmen immobile, aus gravierenden medizinischen oder<br />
physischen Gründen nicht kurzfristig verlegbare Patienten auf. Zum Beispiel zählen<br />
hierzu: Teilbereiche der Intensivstationen, Operationssäle, Kreißsäle, Dialysestationen,<br />
Isolierstationen, teilweise Einrichtungen für bildgebende Verfahren, Kammern<br />
zur Sauerstoff-Überdrucktherapie.<br />
7.2 Raumabschluss<br />
Ein spezieller Nutzungsbereich ist als eigener Br<strong>an</strong>dabschnitt auszubilden. Für jeden<br />
Patienten muss ein eigener Raum zur Verfügung stehen, der br<strong>an</strong>dschutztechnisch<br />
mindestens mit der Qualität Rauchschutz gegen alle <strong>an</strong>deren, nicht zwingend für die<br />
Versorgung dieses Patienten notwendige Bereiche abgetrennt ist. Der für die Versorgung<br />
des Patienten notwendige Funktionserhalt der technischen Anlagen muss<br />
für mindestens 60 Minuten gegeben sein.<br />
Öffnungen zu speziellen Nutzungsbereichen müssen selbstschließend sein. Sie dürfen<br />
mit Einrichtungen offen gehalten werden, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges<br />
Schließen bewirken. Die Öffnungen müssen auch von H<strong>an</strong>d geschlossen werden<br />
können.<br />
7.3 Br<strong>an</strong>dlasten und Zündquellen<br />
In einem für einen Patienten speziellen Nutzungsbereich müssen Br<strong>an</strong>dlasten und<br />
Zündquellen so weit wie möglich reduziert und vonein<strong>an</strong>der getrennt werden.<br />
Brennbare Materialien müssen in Schränken aus nichtbrennbaren Materialien verschlossen<br />
aufbewahrt werden. Medizinische Gase, Flüssigkeiten oder Feststoffe, von<br />
denen eine erhöhte Br<strong>an</strong>dgefahr ausgeht, müssen in Sicherheitsschränken verschlossen<br />
aufbewahrt werden.<br />
Zentrale Versorgungssysteme mit solchen Stoffen müssen gegen Br<strong>an</strong>deinwirkung<br />
geschützt sein und dürfen auch im Havariefall nur die für die Versorgung der Patienten<br />
notwendige Stoffmenge freisetzen.<br />
7.4 Löschgeräte und Lösch<strong>an</strong>lagen<br />
In jedem für einen Patienten vorgesehenen speziellen Nutzungsbereich oder unmittelbar<br />
davor muss ein Feuerlöscher (Wasser) gut sichtbar und sofort zugänglich vorgehalten<br />
werden. Für bestimmte Bereiche, zum Beispiel in der Sauerstoff-<br />
Überdrucktherapie, sind schnell wirkende Lösch<strong>an</strong>lagen erforderlich.