28.06.2013 Aufrufe

Brandschutztechnische Anforderungen an ... - AGBF NRW

Brandschutztechnische Anforderungen an ... - AGBF NRW

Brandschutztechnische Anforderungen an ... - AGBF NRW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

ARBEITSGEMEINSCHAFT<br />

DER LEITER DER BERUFSFEUERWEHREN<br />

in Nordrhein-Westfalen<br />

Arbeitskreis Vorbeugender Br<strong>an</strong>dschutz<br />

Der Vorsitzende<br />

AKVB, Lievelingsweg 112, 53119 Bonn<br />

<strong>AGBF</strong><br />

- <strong>NRW</strong> -<br />

<strong>Br<strong>an</strong>dschutztechnische</strong> <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> Kr<strong>an</strong>kenhäuser<br />

Arbeitspapier für die Br<strong>an</strong>dschutzdienststellen<br />

St<strong>an</strong>d: 08.07.2011<br />

Abgestimmt mit den Mitgliedstädten im Juni 2011<br />

Verfasser:<br />

Dr. J. L<strong>an</strong>genberg mit Unterstützung einer Arbeitsgruppe unter Mitarbeit von<br />

D. Grabinger, K. Günther, J. Stein, J. Wackerhahn und G. Wingler-Scholz


Inhalt<br />

Inhalt<br />

0 Präambel ............................................................................................................. 1<br />

1 Geltungsbereich .................................................................................................. 1<br />

2 Bauteile und Baustoffe ........................................................................................ 1<br />

2.1 Tragende Bauteile........................................................................................ 1<br />

2.2 Baustoffe ...................................................................................................... 1<br />

3 Gebäudestruktur.................................................................................................. 1<br />

3.1 Br<strong>an</strong>dabschnitte ........................................................................................... 1<br />

3.2 Evakuierungsabschnitte ............................................................................... 2<br />

3.3 Raumgruppen .............................................................................................. 2<br />

3.4 Wände.......................................................................................................... 2<br />

4 Rettungswege ..................................................................................................... 2<br />

4.1 Allgemeine <strong>Anforderungen</strong>........................................................................... 2<br />

4.2 Notwendige Treppen und Treppenräume..................................................... 2<br />

4.3 Notwendige Flure ......................................................................................... 3<br />

4.4 Entrauchung................................................................................................. 3<br />

4.5 Sicherheitszeichen ....................................................................................... 3<br />

5 Türen................................................................................................................... 3<br />

5.1 Feuerbeständig, rauchdicht und selbstschließend ....................................... 3<br />

5.2 Feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend....................................... 3<br />

5.3 Rauchdicht und selbstschließend................................................................. 4<br />

5.4 Dichtschließend............................................................................................ 4<br />

5.5 Allgemeine <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> Türen im Zuge von Rettungswegen ............. 4<br />

6 Technische Anlagen............................................................................................ 4<br />

6.1 Br<strong>an</strong>dmelde- und Alarmierungs<strong>an</strong>lagen ....................................................... 4<br />

6.2 Sicherheitsbeleuchtung ................................................................................ 4<br />

6.3 Netzersatz<strong>an</strong>lagen ....................................................................................... 5<br />

6.4 Blitzschutz .................................................................................................... 5<br />

6.5 Feuerlöscheinrichtungen .............................................................................. 5<br />

6.6 Einrichtungen mit selbsttätigen Feuerlösch<strong>an</strong>lagen ..................................... 5<br />

6.7 Aufzüge ........................................................................................................ 6<br />

7 Spezielle Nutzungsbereiche ................................................................................ 6<br />

7.1 Begriffsdefinition........................................................................................... 6<br />

7.2 Raumabschluss............................................................................................ 6<br />

7.3 Br<strong>an</strong>dlasten und Zündquellen ...................................................................... 6<br />

7.4 Löschgeräte und Lösch<strong>an</strong>lagen ................................................................... 6<br />

8 Betriebliche <strong>Anforderungen</strong> ................................................................................. 7<br />

8.1 Rettungswege .............................................................................................. 7<br />

8.2 Br<strong>an</strong>dschutzordnung, <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> das Personal................................ 7<br />

9 Br<strong>an</strong>dschutzkonzept............................................................................................ 8<br />

9.1 Allgemein ..................................................................................................... 8<br />

9.2 Evakuierungskonzept ................................................................................... 8


<strong>Br<strong>an</strong>dschutztechnische</strong> <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> Kr<strong>an</strong>kenhäuser (<strong>AGBF</strong> <strong>NRW</strong>) 1<br />

0 Präambel<br />

Mit Ablauf des 31.12.2009 ist die Kr<strong>an</strong>kenhausbauverordnung <strong>NRW</strong> [KhBauVO] formal<br />

außer Kraft getreten. Unverändert sind Bauvorhaben <strong>an</strong> Kr<strong>an</strong>kenhäusern und<br />

Kr<strong>an</strong>kenhausneubauten als Sonderbau nach § 54 BauO <strong>NRW</strong> zu beurteilen. Der AK<br />

VB der <strong>AGBF</strong> <strong>NRW</strong> sieht, insbesondere aufgrund der Sensibilität dieser Objekte, die<br />

Notwendigkeit, ein Arbeitspapier für br<strong>an</strong>dschutztechnische <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> Kr<strong>an</strong>kenhäuser<br />

zur Verfügung zu stellen. Ziel dieses Papiers ist eine Synchronisierung<br />

der <strong>Anforderungen</strong> der Br<strong>an</strong>dschutzdienststellen in <strong>NRW</strong>. Es soll den am Bau Beteiligten<br />

und den Br<strong>an</strong>dschutzdienststellen als Orientierungshilfe dienen und Pl<strong>an</strong>ungssicherheit<br />

für die <strong>Anforderungen</strong> des Br<strong>an</strong>dschutzes geben.<br />

Bei der Erarbeitung des Papiers sind sowohl Aspekte der KhBauVO als auch der<br />

Richtlinie über bauaufsichtliche <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> den Bau und Betrieb von Einrichtungen<br />

mit Pflege- und Betreuungsleistungen (Betreuungsrichtlinie) berücksichtigt<br />

und ggf. <strong>an</strong>gepasst worden. Das Arbeitspapier wird somit den heutigen betrieblichen<br />

<strong>Anforderungen</strong> in Kr<strong>an</strong>kenhäusern gerecht. Für die in den Anwendungsbereich dieses<br />

Papiers fallenden Gebäude werden mehrere br<strong>an</strong>dschutztechnische Grundkonzepte<br />

als Angebot für die Betreiber zur Auswahl einer geeigneten Vari<strong>an</strong>te vorgeschlagen.<br />

Grundsätzlich können aus br<strong>an</strong>dschutztechnischer Sicht auch die KhBauVO oder die<br />

Betreuungsrichtlinie in Verbindung mit dem Positionspapier der <strong>AGBF</strong> zur Betreuungsrichtlinie<br />

als Erkenntnisquelle bei der Pl<strong>an</strong>ung von Kr<strong>an</strong>kenhäusern dienen.<br />

1 Geltungsbereich<br />

Dieses Arbeitspapier beschreibt br<strong>an</strong>dschutztechnische <strong>Anforderungen</strong> für patientenführende<br />

Bereiche in Kr<strong>an</strong>kenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen.<br />

Patientenführende Bereiche sind Gebäude und Gebäudeteile, die der Diagnostik,<br />

Therapie oder Unterbringung von Patienten dienen.<br />

2 Bauteile und Baustoffe<br />

2.1 Tragende Bauteile<br />

Tragende Bauteile, wie Wände, Pfeiler, Stützen und Decken, müssen nicht brennbar<br />

und feuerbeständig, in erdgeschossigen Gebäuden nicht brennbar und feuerhemmend<br />

sein. Die Dachkonstruktion ohne Dämm- und Dichtstoffe muss nicht brennbar<br />

sein, sofern sich im obersten Geschoss patientenführende Bereiche befinden. Das<br />

Tragwerk von Dächern muss feuerbeständig, bei eingeschossigen Gebäuden mindestens<br />

feuerhemmend sein.<br />

Die Feuerwiderst<strong>an</strong>dsdauer der Decken, die feuerbeständig sein müssen, muss allein<br />

durch die Rohdecke erreicht werden.<br />

2.2 Baustoffe<br />

Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Verkleidungen <strong>an</strong><br />

Wänden müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.<br />

Unterdecken und Verkleidungen <strong>an</strong> Decken müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen<br />

bestehen.<br />

3 Gebäudestruktur<br />

3.1 Br<strong>an</strong>dabschnitte<br />

Abweichend von § 32 Abs. 1 Satz 1 BauO <strong>NRW</strong> sind Br<strong>an</strong>dw<strong>an</strong>dabstände bis zu<br />

50 m zulässig, wenn die Fläche des Br<strong>an</strong>dabschnittes 2000 m² nicht überschreitet.


<strong>Br<strong>an</strong>dschutztechnische</strong> <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> Kr<strong>an</strong>kenhäuser (<strong>AGBF</strong> <strong>NRW</strong>) 2<br />

3.2 Evakuierungsabschnitte<br />

Jedes Geschoss muss mindestens zwei getrennte Evakuierungsabschnitte haben.<br />

Sie müssen mindestens durch feuerbeständige Wände getrennt sein. Im Evakuierungskonzept<br />

sind die Aufnahmekapazitäten der Evakuierungsabschnitte sowie deren<br />

Größe zu definieren. Die erforderliche Aufnahmekapazität der Evakuierungsabschnitte<br />

ist in einem Evakuierungskonzept nach Abschnitt 9.2 darzulegen. Die benachbarten<br />

Evakuierungsabschnitte müssen im Zuge der Rettungswege unmittelbar<br />

verbunden sein. Jeder Evakuierungsabschnitt muss einen eigenen notwendigen<br />

Treppenraum haben. Der 2. Rettungsweg k<strong>an</strong>n über eine außenliegende Treppe ohne<br />

Treppenraum geführt werden.<br />

3.3 Raumgruppen<br />

Raumgruppen sind br<strong>an</strong>dschutztechnisch abgeschlossene Bereiche ohne notwendigen<br />

Flur, in denen gemeinschaftlich genutzte Zonen (z.B. zentrale Servicebereiche,<br />

Aufenthaltsbereiche, offene Pflegedienstplätze) geschaffen werden können.<br />

Eine Raumgruppe darf nicht mehr als 500 m² Netto-Grundfläche (NGF) haben. Jede<br />

Raumgruppe darf sich nur über eine Geschossebene erstrecken.<br />

3.4 Wände<br />

Trennwände sind erforderlich zwischen Raumgruppen sowie zwischen Raumgruppen<br />

und <strong>an</strong>ders genutzten Räumen. Sie müssen als raumabschließende Bauteile die<br />

Feuerwiderst<strong>an</strong>dsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses<br />

haben und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.<br />

Wände innerhalb von Raumgruppen, zwischen Patientenzimmern, zwischen Patientenzimmern<br />

und <strong>an</strong>deren Räumen, von Betriebsräumen und von Lagerräumen müssen<br />

als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sein und aus nichtbrennbaren<br />

Baustoffen bestehen. Die <strong>Anforderungen</strong> gelten nicht für S<strong>an</strong>itärbereiche innerhalb<br />

eines Patientenzimmers.<br />

Außenwände sowie Außenw<strong>an</strong>dverkleidungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen<br />

bestehen.<br />

4 Rettungswege<br />

4.1 Allgemeine <strong>Anforderungen</strong><br />

Von jedem nicht zu ebener Erde liegenden Aufenthaltsraum einer Einrichtung müssen<br />

in jedem Geschoss mindestens zwei vonein<strong>an</strong>der unabhängige, möglichst entgegengesetzt<br />

liegende, bauliche Rettungswege ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen,<br />

gegebenenfalls über für Rettungskräfte zugängliche Flächen, führen. Beide<br />

Rettungswege dürfen innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur<br />

führen. Der zweite Rettungsweg darf über Balkone, Dachterrassen und Außentreppen<br />

auf das Grundstück führen, wenn er im Br<strong>an</strong>dfall sicher begehbar ist und alle<br />

Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.<br />

Für jede Raumgruppe müssen in jedem Geschoß mindestens zwei vonein<strong>an</strong>der unabhängige<br />

und möglichst entgegengesetzt liegende bauliche Rettungswege vorh<strong>an</strong>den<br />

sein. Die beiden Rettungswege dürfen nicht innerhalb eines Geschosses über<br />

denselben notwendigen Flur führen. Der zweite Rettungsweg k<strong>an</strong>n auch über eine<br />

benachbarte Raumgruppe führen.<br />

4.2 Notwendige Treppen und Treppenräume<br />

Notwendige Treppen müssen für den Tr<strong>an</strong>sport von Personen auf Tragen geeignet<br />

sein. Die Treppen müssen eine nutzbare Laufbreite von mindestens 1,25 m und auf<br />

beiden Seiten H<strong>an</strong>dläufe ohne freie Enden haben; die H<strong>an</strong>dläufe müssen fest und


<strong>Br<strong>an</strong>dschutztechnische</strong> <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> Kr<strong>an</strong>kenhäuser (<strong>AGBF</strong> <strong>NRW</strong>) 3<br />

griffsicher sein und sind über Treppenpodeste fortzuführen. Treppenpodeste müssen<br />

eine Tiefe von mindestens 1,50 m haben. Notwendige Treppen dürfen keine gewendelten<br />

Treppenläufe haben.<br />

Treppenräume notwendiger Treppen, die durch mehr als zwei Vollgeschosse führen,<br />

müssen <strong>an</strong> ihrer obersten Stelle eine Rauchabzugs<strong>an</strong>lage mit einer Öffnung von mindestens<br />

5 v.H. der Grundfläche des zugehörigen Treppenraumes, mindestens jedoch<br />

1,0 m² haben. Die Vorrichtungen zum Öffnen der Rauchabzüge müssen vom Erdgeschoss<br />

und vom obersten Vollgeschoss aus bedient werden können und <strong>an</strong> der Bedienungsstelle<br />

die Aufschrift " Rauchabzug" haben. Es k<strong>an</strong>n verl<strong>an</strong>gt werden, dass<br />

die Rauchabzugseinrichtungen auch von <strong>an</strong>deren Stellen aus bedient werden können.<br />

An den Bedienungsvorrichtungen muss erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen<br />

offen oder geschlossen sind.<br />

4.3 Notwendige Flure<br />

Notwendige Flure müssen in Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoss durch mindestens<br />

feuerhemmende Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen gegen <strong>an</strong>dere<br />

Räume getrennt sein. Dies gilt nicht für W<strong>an</strong>dbekleidungen bis max. 40 cm Streifenhöhe<br />

(Rammschutz).<br />

H<strong>an</strong>dläufe in notwendigen Fluren aus Holz sind zulässig. Stichflure dürfen höchstens<br />

10 m l<strong>an</strong>g sein.<br />

Notwendige Flure müssen mindestens 2,25 m breit sein. Ist im Br<strong>an</strong>dschutzkonzept<br />

eine Rettung ohne Betten vorgesehen, reicht eine Flurbreite von mindestens 1,50 m.<br />

Die nutzbare Breite der Flure darf durch Einbauten nicht eingeengt werden.<br />

4.4 Entrauchung<br />

Notwendige Flure oder Raumgruppen müssen Fenster oder Rauchabzugs<strong>an</strong>lagen<br />

haben, die so beschaffen sind, dass sie im Br<strong>an</strong>dfall Rauch ohne Gefahr für Patientenzimmer<br />

abführen können. Alternativ k<strong>an</strong>n der Rauch über allgemein zugängliche<br />

Räume mit Fenstern abgeführt werden, wenn aus br<strong>an</strong>dschutztechnischer Sicht keine<br />

Bedenken bestehen. Diese Räume sind zu kennzeichnen und im Feuerwehrpl<strong>an</strong><br />

hervorzuheben.<br />

4.5 Sicherheitszeichen<br />

Ausgänge und Rettungswege müssen durch beleuchtete Sicherheitszeichen dauerhaft<br />

und gut sichtbar gekennzeichnet sein.<br />

5 Türen<br />

5.1 Feuerbeständig, rauchdicht und selbstschließend<br />

Türen in Br<strong>an</strong>dwänden müssen feuerbeständig, rauchdicht und selbstschließend<br />

sein.<br />

5.2 Feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend<br />

Türen müssen feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein<br />

• in Öffnungen für Türen zwischen Evakuierungsabschnitten,<br />

• zu notwendigen Treppenräumen, außer Kap. 5.3,<br />

• zwischen Raumgruppen oder Raumgruppen und notwendigen Fluren oder<br />

• zu Räumen mit erhöhter Br<strong>an</strong>dgefahr.


<strong>Br<strong>an</strong>dschutztechnische</strong> <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> Kr<strong>an</strong>kenhäuser (<strong>AGBF</strong> <strong>NRW</strong>) 4<br />

5.3 Rauchdicht und selbstschließend<br />

Türen von notwendigen Fluren zu notwendigen Treppenräumen müssen rauchdicht<br />

und selbstschließend sein.<br />

5.4 Dichtschließend<br />

Türen in Wänden von notwendigen Fluren und Türen innerhalb einer Raumgruppe<br />

müssen dichtschließend sein.<br />

Die Türen zu Patientenzimmern und Beh<strong>an</strong>dlungsräumen in einer Raumgruppe<br />

müssen über Freilauftürschließer verfügen. Dies gilt auch für Türen von Patientenzimmern<br />

und Beh<strong>an</strong>dlungsräumen <strong>an</strong> einem notwendigen Flur, sofern es betrieblich<br />

erforderlich ist, dass diese Türen häufig offen gelassen werden.<br />

5.5 Allgemeine <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> Türen im Zuge von Rettungswegen<br />

Türen von Aufenthaltsräumen und Türen im Zuge von Rettungswegen müssen eine<br />

lichte Durchg<strong>an</strong>gsbreite von mindestens 1,25 m haben. Ist im Br<strong>an</strong>dschutzkonzept<br />

eine Rettung in Betten oder auf Matratzen nicht vorgesehen, können die Türen eine<br />

geringere Breite, mindestens aber 0,9 m haben.<br />

Türen im Zuge von Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung, bei zwei Fluchtrichtungen<br />

in Richtung des ersten Rettungswegs, aufschlagen. Sie müssen von innen leicht<br />

in voller Breite zu öffnen sein und dürfen keine Schwellen haben. Die Türen, die wegen<br />

einer sicheren Unterbringung von Personen verschlossen gehalten werden,<br />

müssen im Gefahrenfall durch das Personal ohne Zeitverzug geöffnet werden können.<br />

6 Technische Anlagen<br />

6.1 Br<strong>an</strong>dmelde- und Alarmierungs<strong>an</strong>lagen<br />

Kr<strong>an</strong>kenhäuser müssen eine flächendeckende, selbsttätige Br<strong>an</strong>dmelde<strong>an</strong>lage haben.<br />

Br<strong>an</strong>dmeldungen müssen unmittelbar und automatisch zur zuständigen Feuerwehralarmierungsstelle<br />

übertragen werden und zugleich eine Alarmierung des nach<br />

9.2 zuständigen Personals (z.B. über Funkmeldeempfänger) bewirken.<br />

Die Alarmierung muss im Klartext erfolgen. Dem Personal ist die Raumnummer und<br />

das Geschoss <strong>an</strong>zuzeigen. Die Alarmierung muss technisch gesichert (Vorr<strong>an</strong>gschaltung,<br />

Sicherheitsstromversorgung, selbständige Funktionsüberwachung), stationsspezifisch<br />

und geeignet zur Übertragung von Alarmierungsstufen sein.<br />

Kr<strong>an</strong>kenhäuser müssen je Gebäude zusätzlich zu den örtlichen Bedienungsvorrichtungen<br />

zentrale Bedienungsvorrichtungen für maschinelle Entrauchungs-, Feuerlösch-,<br />

Br<strong>an</strong>dmelde-, Alarmierungs<strong>an</strong>lagen haben, die in einem für die Feuerwehr<br />

leicht zugänglichen Raum zusammengefasst werden.<br />

6.2 Sicherheitsbeleuchtung<br />

Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorh<strong>an</strong>den sein in:<br />

• Rettungswegen (notwendige Flure, notwendige Treppenräume und Räumen<br />

zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie)<br />

• Gemeinschaftsbereichen innerhalb von Raumgruppen,<br />

• in Dienstzimmern.


<strong>Br<strong>an</strong>dschutztechnische</strong> <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> Kr<strong>an</strong>kenhäuser (<strong>AGBF</strong> <strong>NRW</strong>) 5<br />

6.3 Netzersatz<strong>an</strong>lagen<br />

Kr<strong>an</strong>kenhäuser müssen eine Netzersatz<strong>an</strong>lage haben, die bei Ausfall der allgemeinen<br />

Stromversorgung den Betrieb der Anlagen der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung<br />

übernimmt, insbesondere der<br />

• Sicherheitsbeleuchtung,<br />

• Sicherheitskennzeichnung,<br />

• Br<strong>an</strong>dmelde<strong>an</strong>lagen,<br />

• Alarmierungs<strong>an</strong>lagen und Ruf<strong>an</strong>lagen,<br />

• automatischen Feuerlösch<strong>an</strong>lagen,<br />

• Druckerhöhungs<strong>an</strong>lagen für die Löschwasserversorgung und<br />

• Rauchabzugs<strong>an</strong>lagen,<br />

• alle für die Aufrechterhaltung des Kr<strong>an</strong>kenhausbetriebes, insbesondere der<br />

unmittelbaren Patientenversorgung, erforderlichen Einrichtungen.<br />

• Alarmierungs<strong>an</strong>lagen und Ruf<strong>an</strong>lagen und<br />

• alle für die unmittelbare Patientenversorgung erforderlichen medizintechnischen<br />

Einrichtungen.<br />

Netzersatz<strong>an</strong>lagen müssen einen 24-stündigen Betrieb gewährleisten, die Stromunterbrechung<br />

bei Umschaltung der Stromversorgung darf 15 s nicht überschreiten.<br />

Eine unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV) ist insbesondere in Bereichen erforderlich,<br />

welche medizinisch (Diagnostik, Therapie, Pflege) genutzt werden. Eine<br />

USV in diesen Bereichen ist hinsichtlich der Sicherheit und der Unterbrechungszeit<br />

vergleichbar zur EN 60601 „Medizinische elektrische Geräte“ auszulegen.<br />

6.4 Blitzschutz<br />

Kr<strong>an</strong>kenhäuser müssen Blitzschutz<strong>an</strong>lagen haben, die aus einem äußeren und für<br />

die sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung innerer Blitzschutz besteht.<br />

6.5 Feuerlöscheinrichtungen<br />

Einrichtungen sind mit Feuerlöschern in ausreichender Zahl auszustatten. Die Feuerlöscher<br />

sind gut erkennbar und leicht zugänglich <strong>an</strong>zubringen.<br />

Ab dem dritten Obergeschoss müssen Kr<strong>an</strong>kenhäuser in jedem Br<strong>an</strong>dabschnitt trockene<br />

Steigleitungen mit Entnahmestellen für die Feuerwehr in jedem Obergeschoss<br />

haben. Die Entnahmeeinrichtungen sind mit der Feuerwehr abzustimmen.<br />

6.6 Einrichtungen mit selbsttätigen Feuerlösch<strong>an</strong>lagen<br />

Automatische Feuerlösch<strong>an</strong>lagen müssen <strong>an</strong> eine Br<strong>an</strong>dmelderzentrale <strong>an</strong>geschlossen<br />

sein. Eine Auslösung der selbsttätigen Feuerlösch<strong>an</strong>lage muss unmittelbar und<br />

automatisch zur zuständigen Feuerwehralarmierungsstelle übertragen werden.<br />

Bei Einrichtungen mit flächendeckenden selbsttätigen Feuerlösch<strong>an</strong>lagen (z.B.<br />

selbsttätige Löschhilfe<strong>an</strong>lagen, Feinsprühlösch<strong>an</strong>lagen) k<strong>an</strong>n auf folgende <strong>Anforderungen</strong><br />

verzichtet werden:<br />

• feuerhemmende Wände innerhalb von Raumgruppen,<br />

• über die BauO <strong>NRW</strong> hinausgehende <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> tragende Bauteile,<br />

• im Einzelfall auf Trennungen zwischen notwendigen Fluren und <strong>an</strong>grenzenden<br />

Räumen ohne erhöhte Br<strong>an</strong>dlasten, soweit dies funktional erforderlich ist<br />

(z.B. Pflegedienstplätze),<br />

• selbstschließende Türen innerhalb von Raumgruppen.<br />

Es können größere Br<strong>an</strong>dabschnitte als in Abschnitt 3.1 gefordert gestattet werden.


<strong>Br<strong>an</strong>dschutztechnische</strong> <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> Kr<strong>an</strong>kenhäuser (<strong>AGBF</strong> <strong>NRW</strong>) 6<br />

6.7 Aufzüge<br />

Aufzüge müssen mit einer Br<strong>an</strong>dfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die selbsttätige<br />

Br<strong>an</strong>dmelde<strong>an</strong>lage ausgelöst wird. Die Br<strong>an</strong>dfallsteuerung muss sicherstellen,<br />

dass die Aufzüge das Erdgeschoss oder das diesem nächstgelegene, nicht von der<br />

Br<strong>an</strong>dmeldung betroffene Geschoss unmittelbar <strong>an</strong>fahren und dort mit geöffneten<br />

Türen außer Betrieb gehen.<br />

In Abstimmung mit dem Evakuierungskonzept sind Evakuierungsaufzüge vorzusehen.<br />

Geeignete <strong>Anforderungen</strong> ergeben sich für spezielle Nutzungsbereiche gemäß<br />

VDI 6017 und CEN/TR81_86 Stufe C und für die Verbringung von Menschen mit<br />

Behinderungen und vergleichbaren Patientengruppen Evakuierungsaufzüge gemäß<br />

CEN/TR81_76. Soweit Aufzüge für den liegenden Tr<strong>an</strong>sport von Personen vorgesehen<br />

sind, müssen sie über eine entsprechende Mindestgröße verfügen.<br />

Bei Kr<strong>an</strong>kenhäusern in Hochhäusern sind mindestens je ein Aufzug und ein Bettenaufzug<br />

als Feuerwehraufzüge auszubilden.<br />

7 Spezielle Nutzungsbereiche<br />

7.1 Begriffsdefinition<br />

Spezielle Nutzungsbereiche nehmen immobile, aus gravierenden medizinischen oder<br />

physischen Gründen nicht kurzfristig verlegbare Patienten auf. Zum Beispiel zählen<br />

hierzu: Teilbereiche der Intensivstationen, Operationssäle, Kreißsäle, Dialysestationen,<br />

Isolierstationen, teilweise Einrichtungen für bildgebende Verfahren, Kammern<br />

zur Sauerstoff-Überdrucktherapie.<br />

7.2 Raumabschluss<br />

Ein spezieller Nutzungsbereich ist als eigener Br<strong>an</strong>dabschnitt auszubilden. Für jeden<br />

Patienten muss ein eigener Raum zur Verfügung stehen, der br<strong>an</strong>dschutztechnisch<br />

mindestens mit der Qualität Rauchschutz gegen alle <strong>an</strong>deren, nicht zwingend für die<br />

Versorgung dieses Patienten notwendige Bereiche abgetrennt ist. Der für die Versorgung<br />

des Patienten notwendige Funktionserhalt der technischen Anlagen muss<br />

für mindestens 60 Minuten gegeben sein.<br />

Öffnungen zu speziellen Nutzungsbereichen müssen selbstschließend sein. Sie dürfen<br />

mit Einrichtungen offen gehalten werden, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges<br />

Schließen bewirken. Die Öffnungen müssen auch von H<strong>an</strong>d geschlossen werden<br />

können.<br />

7.3 Br<strong>an</strong>dlasten und Zündquellen<br />

In einem für einen Patienten speziellen Nutzungsbereich müssen Br<strong>an</strong>dlasten und<br />

Zündquellen so weit wie möglich reduziert und vonein<strong>an</strong>der getrennt werden.<br />

Brennbare Materialien müssen in Schränken aus nichtbrennbaren Materialien verschlossen<br />

aufbewahrt werden. Medizinische Gase, Flüssigkeiten oder Feststoffe, von<br />

denen eine erhöhte Br<strong>an</strong>dgefahr ausgeht, müssen in Sicherheitsschränken verschlossen<br />

aufbewahrt werden.<br />

Zentrale Versorgungssysteme mit solchen Stoffen müssen gegen Br<strong>an</strong>deinwirkung<br />

geschützt sein und dürfen auch im Havariefall nur die für die Versorgung der Patienten<br />

notwendige Stoffmenge freisetzen.<br />

7.4 Löschgeräte und Lösch<strong>an</strong>lagen<br />

In jedem für einen Patienten vorgesehenen speziellen Nutzungsbereich oder unmittelbar<br />

davor muss ein Feuerlöscher (Wasser) gut sichtbar und sofort zugänglich vorgehalten<br />

werden. Für bestimmte Bereiche, zum Beispiel in der Sauerstoff-<br />

Überdrucktherapie, sind schnell wirkende Lösch<strong>an</strong>lagen erforderlich.


<strong>Br<strong>an</strong>dschutztechnische</strong> <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> Kr<strong>an</strong>kenhäuser (<strong>AGBF</strong> <strong>NRW</strong>) 7<br />

8 Betriebliche <strong>Anforderungen</strong><br />

8.1 Rettungswege<br />

Rettungswege im Innern von Gebäuden müssen ständig freigehalten werden.<br />

8.2 Br<strong>an</strong>dschutzordnung, Betrieblicher Br<strong>an</strong>dschutz<br />

8.2.1 Br<strong>an</strong>dschutzbeauftragter<br />

Betreiber haben eine Br<strong>an</strong>dschutzbeauftragte oder einen Br<strong>an</strong>dschutzbeauftragten<br />

zu bestellen.<br />

8.2.2 Br<strong>an</strong>dschutzordnung, <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> das Personal<br />

Betreiber haben im Benehmen mit der Br<strong>an</strong>dschutzdienststelle eine Br<strong>an</strong>dschutzordnung<br />

aufzustellen und bek<strong>an</strong>nt zu machen. Die Br<strong>an</strong>dschutzordnung spezifiziert u.a.<br />

das Evakuierungskonzept nach 9.2 in betrieblicher Hinsicht. In der Br<strong>an</strong>dschutzordnung<br />

ist insbesondere festzulegen:<br />

• die Aufgaben der/des Br<strong>an</strong>dschutzbeauftragten,<br />

• Festlegung der Alarmierungsstufen,<br />

• die Aufgaben für das Personal mit Schwerpunkt des sicheren Verbleibs in geschützten<br />

Räumen oder der Rettung von Personen aus dem Gefahrenbereich<br />

in Abhängigkeit von der Alarmierungsstufe,<br />

• die besonderen Aufgaben der Br<strong>an</strong>dschutz- und Räumungshelfer in Abhängigkeit<br />

von der Alarmierungsstufe<br />

• Regelungen über die Ausstattung von allgemein genutzten Räumen, insbesondere<br />

den Umg<strong>an</strong>g mit Dekorationsgegenständen, die zum Beispiel im<br />

Rahmen religiöser oder im Brauchtum ver<strong>an</strong>kerter Feste verwendet werden,<br />

• Verfahren zur Alarmierung von diensthabendem und dienstfreiem Personal<br />

(Erforderliche Verfügbarkeiten: mind. 3 Kräfte sofort, innerhalb 30 min.: Koordinierungsteam;<br />

Kr<strong>an</strong>kenhaus-Einsatzleitung gemäß KHGG).<br />

Betriebliche Verfahrensweisen sind exemplarisch im Anh<strong>an</strong>g beschrieben.<br />

8.2.3 Unterweisung<br />

Das Betriebspersonal ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und d<strong>an</strong>ach mindestens<br />

einmal jährlich zu unterweisen über<br />

• die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und -<strong>an</strong>lagen,<br />

Rauchabzugs<strong>an</strong>lagen, Br<strong>an</strong>dmelde- und Alarmierungs<strong>an</strong>lagen und der<br />

Br<strong>an</strong>dmelder- und Alarmzentrale,<br />

• die Alarmorg<strong>an</strong>isation,<br />

• die Br<strong>an</strong>dschutzordnung,<br />

• die Betriebsvorschriften. Den Br<strong>an</strong>dschutzdienststellen ist Gelegenheit zu geben,<br />

<strong>an</strong> der Unterweisung teilzunehmen. Über die Unterweisung ist eine Niederschrift<br />

zu fertigen, die der Bauaufsichtsbehörde auf Verl<strong>an</strong>gen vorzulegen<br />

ist.<br />

8.2.4 Hausfeuerwehr<br />

Kr<strong>an</strong>kenhäuser mit mehr als 1000 Betten müssen zusätzlich zum Betriebspersonal<br />

nach 8.2.2 eine ständig einsatzbereite Hausfeuerwehr vorhalten (Mindest<strong>an</strong>forderung:<br />

Feuerwehrtaktische Einheit 1/2 nach FwDV 3).


<strong>Br<strong>an</strong>dschutztechnische</strong> <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> Kr<strong>an</strong>kenhäuser (<strong>AGBF</strong> <strong>NRW</strong>) 8<br />

9 Br<strong>an</strong>dschutzkonzept<br />

9.1 Allgemein<br />

Im Br<strong>an</strong>dschutzkonzept ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 Bauprüfverordnung für hilfsbedürftige<br />

Personen der Nachweis über deren sicheren Verbleib in nicht unmittelbar vom<br />

Br<strong>an</strong>d betroffenen Räumen zu führen. Die dazu notwendigen Maßnahmen, zum Beispiel<br />

das Schließen von Türen, sind im Einzelnen zu beschreiben. Das Br<strong>an</strong>dschutzkonzept<br />

muss Angaben zur Rettung von Personen aus vom Br<strong>an</strong>d unmittelbar betroffenen<br />

Räumen enthalten. Dazu erforderliche Rettungsmittel sind festzulegen. Folgende<br />

Angaben müssen enthalten sein:<br />

• die Anzahl des Personals,<br />

• einen Nachweis über den sicheren Verbleib hilfsbedürftiger Personen bzw.<br />

über die notwendigen Hilfsmaßnahmen bis zum Eintreffen der Feuerwehr,<br />

• das Evakuierungskonzept nach 9.2<br />

Können diese Angaben zum Zeitpunkt der Bau<strong>an</strong>tragstellung nicht vorgelegt werden,<br />

k<strong>an</strong>n die Bauaufsichtsbehörde gestatten, dass sie spätestens vor Erteilung der Baugenehmigung<br />

eingereicht werden.<br />

9.2 Evakuierungskonzept<br />

Kr<strong>an</strong>kenhäuser müssen so errichtet werden und ausgestattet sein, dass die Rettung<br />

kr<strong>an</strong>ker oder pflegebedürftiger Personen ins Freie, in einen benachbarten Evakuierungsabschnitt<br />

oder einen <strong>an</strong>deren sicheren Bereich im Gefahrenfall durch das eigene<br />

Personal in wenigen Minuten durchgeführt werden k<strong>an</strong>n.<br />

Bauliche Gegebenheiten, wie Freilauftürschließer und für das Evakuierungsverfahren<br />

geeignete Bodenbeläge, müssen die Evakuierungsvorgänge unterstützen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!