Brandschutztechnische Anforderungen an ... - AGBF NRW
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ARBEITSGEMEINSCHAFT<br />
DER LEITER DER BERUFSFEUERWEHREN<br />
in Nordrhein-Westfalen<br />
Arbeitskreis Vorbeugender Br<strong>an</strong>dschutz<br />
Der Vorsitzende<br />
AKVB, Lievelingsweg 112, 53119 Bonn<br />
<strong>AGBF</strong><br />
- <strong>NRW</strong> -<br />
<strong>Br<strong>an</strong>dschutztechnische</strong> <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> Kr<strong>an</strong>kenhäuser<br />
Arbeitspapier für die Br<strong>an</strong>dschutzdienststellen<br />
St<strong>an</strong>d: 08.07.2011<br />
Abgestimmt mit den Mitgliedstädten im Juni 2011<br />
Verfasser:<br />
Dr. J. L<strong>an</strong>genberg mit Unterstützung einer Arbeitsgruppe unter Mitarbeit von<br />
D. Grabinger, K. Günther, J. Stein, J. Wackerhahn und G. Wingler-Scholz
Inhalt<br />
Inhalt<br />
0 Präambel ............................................................................................................. 1<br />
1 Geltungsbereich .................................................................................................. 1<br />
2 Bauteile und Baustoffe ........................................................................................ 1<br />
2.1 Tragende Bauteile........................................................................................ 1<br />
2.2 Baustoffe ...................................................................................................... 1<br />
3 Gebäudestruktur.................................................................................................. 1<br />
3.1 Br<strong>an</strong>dabschnitte ........................................................................................... 1<br />
3.2 Evakuierungsabschnitte ............................................................................... 2<br />
3.3 Raumgruppen .............................................................................................. 2<br />
3.4 Wände.......................................................................................................... 2<br />
4 Rettungswege ..................................................................................................... 2<br />
4.1 Allgemeine <strong>Anforderungen</strong>........................................................................... 2<br />
4.2 Notwendige Treppen und Treppenräume..................................................... 2<br />
4.3 Notwendige Flure ......................................................................................... 3<br />
4.4 Entrauchung................................................................................................. 3<br />
4.5 Sicherheitszeichen ....................................................................................... 3<br />
5 Türen................................................................................................................... 3<br />
5.1 Feuerbeständig, rauchdicht und selbstschließend ....................................... 3<br />
5.2 Feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend....................................... 3<br />
5.3 Rauchdicht und selbstschließend................................................................. 4<br />
5.4 Dichtschließend............................................................................................ 4<br />
5.5 Allgemeine <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> Türen im Zuge von Rettungswegen ............. 4<br />
6 Technische Anlagen............................................................................................ 4<br />
6.1 Br<strong>an</strong>dmelde- und Alarmierungs<strong>an</strong>lagen ....................................................... 4<br />
6.2 Sicherheitsbeleuchtung ................................................................................ 4<br />
6.3 Netzersatz<strong>an</strong>lagen ....................................................................................... 5<br />
6.4 Blitzschutz .................................................................................................... 5<br />
6.5 Feuerlöscheinrichtungen .............................................................................. 5<br />
6.6 Einrichtungen mit selbsttätigen Feuerlösch<strong>an</strong>lagen ..................................... 5<br />
6.7 Aufzüge ........................................................................................................ 6<br />
7 Spezielle Nutzungsbereiche ................................................................................ 6<br />
7.1 Begriffsdefinition........................................................................................... 6<br />
7.2 Raumabschluss............................................................................................ 6<br />
7.3 Br<strong>an</strong>dlasten und Zündquellen ...................................................................... 6<br />
7.4 Löschgeräte und Lösch<strong>an</strong>lagen ................................................................... 6<br />
8 Betriebliche <strong>Anforderungen</strong> ................................................................................. 7<br />
8.1 Rettungswege .............................................................................................. 7<br />
8.2 Br<strong>an</strong>dschutzordnung, <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> das Personal................................ 7<br />
9 Br<strong>an</strong>dschutzkonzept............................................................................................ 8<br />
9.1 Allgemein ..................................................................................................... 8<br />
9.2 Evakuierungskonzept ................................................................................... 8
<strong>Br<strong>an</strong>dschutztechnische</strong> <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> Kr<strong>an</strong>kenhäuser (<strong>AGBF</strong> <strong>NRW</strong>) 1<br />
0 Präambel<br />
Mit Ablauf des 31.12.2009 ist die Kr<strong>an</strong>kenhausbauverordnung <strong>NRW</strong> [KhBauVO] formal<br />
außer Kraft getreten. Unverändert sind Bauvorhaben <strong>an</strong> Kr<strong>an</strong>kenhäusern und<br />
Kr<strong>an</strong>kenhausneubauten als Sonderbau nach § 54 BauO <strong>NRW</strong> zu beurteilen. Der AK<br />
VB der <strong>AGBF</strong> <strong>NRW</strong> sieht, insbesondere aufgrund der Sensibilität dieser Objekte, die<br />
Notwendigkeit, ein Arbeitspapier für br<strong>an</strong>dschutztechnische <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> Kr<strong>an</strong>kenhäuser<br />
zur Verfügung zu stellen. Ziel dieses Papiers ist eine Synchronisierung<br />
der <strong>Anforderungen</strong> der Br<strong>an</strong>dschutzdienststellen in <strong>NRW</strong>. Es soll den am Bau Beteiligten<br />
und den Br<strong>an</strong>dschutzdienststellen als Orientierungshilfe dienen und Pl<strong>an</strong>ungssicherheit<br />
für die <strong>Anforderungen</strong> des Br<strong>an</strong>dschutzes geben.<br />
Bei der Erarbeitung des Papiers sind sowohl Aspekte der KhBauVO als auch der<br />
Richtlinie über bauaufsichtliche <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> den Bau und Betrieb von Einrichtungen<br />
mit Pflege- und Betreuungsleistungen (Betreuungsrichtlinie) berücksichtigt<br />
und ggf. <strong>an</strong>gepasst worden. Das Arbeitspapier wird somit den heutigen betrieblichen<br />
<strong>Anforderungen</strong> in Kr<strong>an</strong>kenhäusern gerecht. Für die in den Anwendungsbereich dieses<br />
Papiers fallenden Gebäude werden mehrere br<strong>an</strong>dschutztechnische Grundkonzepte<br />
als Angebot für die Betreiber zur Auswahl einer geeigneten Vari<strong>an</strong>te vorgeschlagen.<br />
Grundsätzlich können aus br<strong>an</strong>dschutztechnischer Sicht auch die KhBauVO oder die<br />
Betreuungsrichtlinie in Verbindung mit dem Positionspapier der <strong>AGBF</strong> zur Betreuungsrichtlinie<br />
als Erkenntnisquelle bei der Pl<strong>an</strong>ung von Kr<strong>an</strong>kenhäusern dienen.<br />
1 Geltungsbereich<br />
Dieses Arbeitspapier beschreibt br<strong>an</strong>dschutztechnische <strong>Anforderungen</strong> für patientenführende<br />
Bereiche in Kr<strong>an</strong>kenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen.<br />
Patientenführende Bereiche sind Gebäude und Gebäudeteile, die der Diagnostik,<br />
Therapie oder Unterbringung von Patienten dienen.<br />
2 Bauteile und Baustoffe<br />
2.1 Tragende Bauteile<br />
Tragende Bauteile, wie Wände, Pfeiler, Stützen und Decken, müssen nicht brennbar<br />
und feuerbeständig, in erdgeschossigen Gebäuden nicht brennbar und feuerhemmend<br />
sein. Die Dachkonstruktion ohne Dämm- und Dichtstoffe muss nicht brennbar<br />
sein, sofern sich im obersten Geschoss patientenführende Bereiche befinden. Das<br />
Tragwerk von Dächern muss feuerbeständig, bei eingeschossigen Gebäuden mindestens<br />
feuerhemmend sein.<br />
Die Feuerwiderst<strong>an</strong>dsdauer der Decken, die feuerbeständig sein müssen, muss allein<br />
durch die Rohdecke erreicht werden.<br />
2.2 Baustoffe<br />
Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Verkleidungen <strong>an</strong><br />
Wänden müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.<br />
Unterdecken und Verkleidungen <strong>an</strong> Decken müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen<br />
bestehen.<br />
3 Gebäudestruktur<br />
3.1 Br<strong>an</strong>dabschnitte<br />
Abweichend von § 32 Abs. 1 Satz 1 BauO <strong>NRW</strong> sind Br<strong>an</strong>dw<strong>an</strong>dabstände bis zu<br />
50 m zulässig, wenn die Fläche des Br<strong>an</strong>dabschnittes 2000 m² nicht überschreitet.
<strong>Br<strong>an</strong>dschutztechnische</strong> <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> Kr<strong>an</strong>kenhäuser (<strong>AGBF</strong> <strong>NRW</strong>) 2<br />
3.2 Evakuierungsabschnitte<br />
Jedes Geschoss muss mindestens zwei getrennte Evakuierungsabschnitte haben.<br />
Sie müssen mindestens durch feuerbeständige Wände getrennt sein. Im Evakuierungskonzept<br />
sind die Aufnahmekapazitäten der Evakuierungsabschnitte sowie deren<br />
Größe zu definieren. Die erforderliche Aufnahmekapazität der Evakuierungsabschnitte<br />
ist in einem Evakuierungskonzept nach Abschnitt 9.2 darzulegen. Die benachbarten<br />
Evakuierungsabschnitte müssen im Zuge der Rettungswege unmittelbar<br />
verbunden sein. Jeder Evakuierungsabschnitt muss einen eigenen notwendigen<br />
Treppenraum haben. Der 2. Rettungsweg k<strong>an</strong>n über eine außenliegende Treppe ohne<br />
Treppenraum geführt werden.<br />
3.3 Raumgruppen<br />
Raumgruppen sind br<strong>an</strong>dschutztechnisch abgeschlossene Bereiche ohne notwendigen<br />
Flur, in denen gemeinschaftlich genutzte Zonen (z.B. zentrale Servicebereiche,<br />
Aufenthaltsbereiche, offene Pflegedienstplätze) geschaffen werden können.<br />
Eine Raumgruppe darf nicht mehr als 500 m² Netto-Grundfläche (NGF) haben. Jede<br />
Raumgruppe darf sich nur über eine Geschossebene erstrecken.<br />
3.4 Wände<br />
Trennwände sind erforderlich zwischen Raumgruppen sowie zwischen Raumgruppen<br />
und <strong>an</strong>ders genutzten Räumen. Sie müssen als raumabschließende Bauteile die<br />
Feuerwiderst<strong>an</strong>dsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses<br />
haben und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.<br />
Wände innerhalb von Raumgruppen, zwischen Patientenzimmern, zwischen Patientenzimmern<br />
und <strong>an</strong>deren Räumen, von Betriebsräumen und von Lagerräumen müssen<br />
als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sein und aus nichtbrennbaren<br />
Baustoffen bestehen. Die <strong>Anforderungen</strong> gelten nicht für S<strong>an</strong>itärbereiche innerhalb<br />
eines Patientenzimmers.<br />
Außenwände sowie Außenw<strong>an</strong>dverkleidungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen<br />
bestehen.<br />
4 Rettungswege<br />
4.1 Allgemeine <strong>Anforderungen</strong><br />
Von jedem nicht zu ebener Erde liegenden Aufenthaltsraum einer Einrichtung müssen<br />
in jedem Geschoss mindestens zwei vonein<strong>an</strong>der unabhängige, möglichst entgegengesetzt<br />
liegende, bauliche Rettungswege ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen,<br />
gegebenenfalls über für Rettungskräfte zugängliche Flächen, führen. Beide<br />
Rettungswege dürfen innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur<br />
führen. Der zweite Rettungsweg darf über Balkone, Dachterrassen und Außentreppen<br />
auf das Grundstück führen, wenn er im Br<strong>an</strong>dfall sicher begehbar ist und alle<br />
Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.<br />
Für jede Raumgruppe müssen in jedem Geschoß mindestens zwei vonein<strong>an</strong>der unabhängige<br />
und möglichst entgegengesetzt liegende bauliche Rettungswege vorh<strong>an</strong>den<br />
sein. Die beiden Rettungswege dürfen nicht innerhalb eines Geschosses über<br />
denselben notwendigen Flur führen. Der zweite Rettungsweg k<strong>an</strong>n auch über eine<br />
benachbarte Raumgruppe führen.<br />
4.2 Notwendige Treppen und Treppenräume<br />
Notwendige Treppen müssen für den Tr<strong>an</strong>sport von Personen auf Tragen geeignet<br />
sein. Die Treppen müssen eine nutzbare Laufbreite von mindestens 1,25 m und auf<br />
beiden Seiten H<strong>an</strong>dläufe ohne freie Enden haben; die H<strong>an</strong>dläufe müssen fest und
<strong>Br<strong>an</strong>dschutztechnische</strong> <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> Kr<strong>an</strong>kenhäuser (<strong>AGBF</strong> <strong>NRW</strong>) 3<br />
griffsicher sein und sind über Treppenpodeste fortzuführen. Treppenpodeste müssen<br />
eine Tiefe von mindestens 1,50 m haben. Notwendige Treppen dürfen keine gewendelten<br />
Treppenläufe haben.<br />
Treppenräume notwendiger Treppen, die durch mehr als zwei Vollgeschosse führen,<br />
müssen <strong>an</strong> ihrer obersten Stelle eine Rauchabzugs<strong>an</strong>lage mit einer Öffnung von mindestens<br />
5 v.H. der Grundfläche des zugehörigen Treppenraumes, mindestens jedoch<br />
1,0 m² haben. Die Vorrichtungen zum Öffnen der Rauchabzüge müssen vom Erdgeschoss<br />
und vom obersten Vollgeschoss aus bedient werden können und <strong>an</strong> der Bedienungsstelle<br />
die Aufschrift " Rauchabzug" haben. Es k<strong>an</strong>n verl<strong>an</strong>gt werden, dass<br />
die Rauchabzugseinrichtungen auch von <strong>an</strong>deren Stellen aus bedient werden können.<br />
An den Bedienungsvorrichtungen muss erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen<br />
offen oder geschlossen sind.<br />
4.3 Notwendige Flure<br />
Notwendige Flure müssen in Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoss durch mindestens<br />
feuerhemmende Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen gegen <strong>an</strong>dere<br />
Räume getrennt sein. Dies gilt nicht für W<strong>an</strong>dbekleidungen bis max. 40 cm Streifenhöhe<br />
(Rammschutz).<br />
H<strong>an</strong>dläufe in notwendigen Fluren aus Holz sind zulässig. Stichflure dürfen höchstens<br />
10 m l<strong>an</strong>g sein.<br />
Notwendige Flure müssen mindestens 2,25 m breit sein. Ist im Br<strong>an</strong>dschutzkonzept<br />
eine Rettung ohne Betten vorgesehen, reicht eine Flurbreite von mindestens 1,50 m.<br />
Die nutzbare Breite der Flure darf durch Einbauten nicht eingeengt werden.<br />
4.4 Entrauchung<br />
Notwendige Flure oder Raumgruppen müssen Fenster oder Rauchabzugs<strong>an</strong>lagen<br />
haben, die so beschaffen sind, dass sie im Br<strong>an</strong>dfall Rauch ohne Gefahr für Patientenzimmer<br />
abführen können. Alternativ k<strong>an</strong>n der Rauch über allgemein zugängliche<br />
Räume mit Fenstern abgeführt werden, wenn aus br<strong>an</strong>dschutztechnischer Sicht keine<br />
Bedenken bestehen. Diese Räume sind zu kennzeichnen und im Feuerwehrpl<strong>an</strong><br />
hervorzuheben.<br />
4.5 Sicherheitszeichen<br />
Ausgänge und Rettungswege müssen durch beleuchtete Sicherheitszeichen dauerhaft<br />
und gut sichtbar gekennzeichnet sein.<br />
5 Türen<br />
5.1 Feuerbeständig, rauchdicht und selbstschließend<br />
Türen in Br<strong>an</strong>dwänden müssen feuerbeständig, rauchdicht und selbstschließend<br />
sein.<br />
5.2 Feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend<br />
Türen müssen feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein<br />
• in Öffnungen für Türen zwischen Evakuierungsabschnitten,<br />
• zu notwendigen Treppenräumen, außer Kap. 5.3,<br />
• zwischen Raumgruppen oder Raumgruppen und notwendigen Fluren oder<br />
• zu Räumen mit erhöhter Br<strong>an</strong>dgefahr.
<strong>Br<strong>an</strong>dschutztechnische</strong> <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> Kr<strong>an</strong>kenhäuser (<strong>AGBF</strong> <strong>NRW</strong>) 4<br />
5.3 Rauchdicht und selbstschließend<br />
Türen von notwendigen Fluren zu notwendigen Treppenräumen müssen rauchdicht<br />
und selbstschließend sein.<br />
5.4 Dichtschließend<br />
Türen in Wänden von notwendigen Fluren und Türen innerhalb einer Raumgruppe<br />
müssen dichtschließend sein.<br />
Die Türen zu Patientenzimmern und Beh<strong>an</strong>dlungsräumen in einer Raumgruppe<br />
müssen über Freilauftürschließer verfügen. Dies gilt auch für Türen von Patientenzimmern<br />
und Beh<strong>an</strong>dlungsräumen <strong>an</strong> einem notwendigen Flur, sofern es betrieblich<br />
erforderlich ist, dass diese Türen häufig offen gelassen werden.<br />
5.5 Allgemeine <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> Türen im Zuge von Rettungswegen<br />
Türen von Aufenthaltsräumen und Türen im Zuge von Rettungswegen müssen eine<br />
lichte Durchg<strong>an</strong>gsbreite von mindestens 1,25 m haben. Ist im Br<strong>an</strong>dschutzkonzept<br />
eine Rettung in Betten oder auf Matratzen nicht vorgesehen, können die Türen eine<br />
geringere Breite, mindestens aber 0,9 m haben.<br />
Türen im Zuge von Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung, bei zwei Fluchtrichtungen<br />
in Richtung des ersten Rettungswegs, aufschlagen. Sie müssen von innen leicht<br />
in voller Breite zu öffnen sein und dürfen keine Schwellen haben. Die Türen, die wegen<br />
einer sicheren Unterbringung von Personen verschlossen gehalten werden,<br />
müssen im Gefahrenfall durch das Personal ohne Zeitverzug geöffnet werden können.<br />
6 Technische Anlagen<br />
6.1 Br<strong>an</strong>dmelde- und Alarmierungs<strong>an</strong>lagen<br />
Kr<strong>an</strong>kenhäuser müssen eine flächendeckende, selbsttätige Br<strong>an</strong>dmelde<strong>an</strong>lage haben.<br />
Br<strong>an</strong>dmeldungen müssen unmittelbar und automatisch zur zuständigen Feuerwehralarmierungsstelle<br />
übertragen werden und zugleich eine Alarmierung des nach<br />
9.2 zuständigen Personals (z.B. über Funkmeldeempfänger) bewirken.<br />
Die Alarmierung muss im Klartext erfolgen. Dem Personal ist die Raumnummer und<br />
das Geschoss <strong>an</strong>zuzeigen. Die Alarmierung muss technisch gesichert (Vorr<strong>an</strong>gschaltung,<br />
Sicherheitsstromversorgung, selbständige Funktionsüberwachung), stationsspezifisch<br />
und geeignet zur Übertragung von Alarmierungsstufen sein.<br />
Kr<strong>an</strong>kenhäuser müssen je Gebäude zusätzlich zu den örtlichen Bedienungsvorrichtungen<br />
zentrale Bedienungsvorrichtungen für maschinelle Entrauchungs-, Feuerlösch-,<br />
Br<strong>an</strong>dmelde-, Alarmierungs<strong>an</strong>lagen haben, die in einem für die Feuerwehr<br />
leicht zugänglichen Raum zusammengefasst werden.<br />
6.2 Sicherheitsbeleuchtung<br />
Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorh<strong>an</strong>den sein in:<br />
• Rettungswegen (notwendige Flure, notwendige Treppenräume und Räumen<br />
zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie)<br />
• Gemeinschaftsbereichen innerhalb von Raumgruppen,<br />
• in Dienstzimmern.
<strong>Br<strong>an</strong>dschutztechnische</strong> <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> Kr<strong>an</strong>kenhäuser (<strong>AGBF</strong> <strong>NRW</strong>) 5<br />
6.3 Netzersatz<strong>an</strong>lagen<br />
Kr<strong>an</strong>kenhäuser müssen eine Netzersatz<strong>an</strong>lage haben, die bei Ausfall der allgemeinen<br />
Stromversorgung den Betrieb der Anlagen der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung<br />
übernimmt, insbesondere der<br />
• Sicherheitsbeleuchtung,<br />
• Sicherheitskennzeichnung,<br />
• Br<strong>an</strong>dmelde<strong>an</strong>lagen,<br />
• Alarmierungs<strong>an</strong>lagen und Ruf<strong>an</strong>lagen,<br />
• automatischen Feuerlösch<strong>an</strong>lagen,<br />
• Druckerhöhungs<strong>an</strong>lagen für die Löschwasserversorgung und<br />
• Rauchabzugs<strong>an</strong>lagen,<br />
• alle für die Aufrechterhaltung des Kr<strong>an</strong>kenhausbetriebes, insbesondere der<br />
unmittelbaren Patientenversorgung, erforderlichen Einrichtungen.<br />
• Alarmierungs<strong>an</strong>lagen und Ruf<strong>an</strong>lagen und<br />
• alle für die unmittelbare Patientenversorgung erforderlichen medizintechnischen<br />
Einrichtungen.<br />
Netzersatz<strong>an</strong>lagen müssen einen 24-stündigen Betrieb gewährleisten, die Stromunterbrechung<br />
bei Umschaltung der Stromversorgung darf 15 s nicht überschreiten.<br />
Eine unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV) ist insbesondere in Bereichen erforderlich,<br />
welche medizinisch (Diagnostik, Therapie, Pflege) genutzt werden. Eine<br />
USV in diesen Bereichen ist hinsichtlich der Sicherheit und der Unterbrechungszeit<br />
vergleichbar zur EN 60601 „Medizinische elektrische Geräte“ auszulegen.<br />
6.4 Blitzschutz<br />
Kr<strong>an</strong>kenhäuser müssen Blitzschutz<strong>an</strong>lagen haben, die aus einem äußeren und für<br />
die sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung innerer Blitzschutz besteht.<br />
6.5 Feuerlöscheinrichtungen<br />
Einrichtungen sind mit Feuerlöschern in ausreichender Zahl auszustatten. Die Feuerlöscher<br />
sind gut erkennbar und leicht zugänglich <strong>an</strong>zubringen.<br />
Ab dem dritten Obergeschoss müssen Kr<strong>an</strong>kenhäuser in jedem Br<strong>an</strong>dabschnitt trockene<br />
Steigleitungen mit Entnahmestellen für die Feuerwehr in jedem Obergeschoss<br />
haben. Die Entnahmeeinrichtungen sind mit der Feuerwehr abzustimmen.<br />
6.6 Einrichtungen mit selbsttätigen Feuerlösch<strong>an</strong>lagen<br />
Automatische Feuerlösch<strong>an</strong>lagen müssen <strong>an</strong> eine Br<strong>an</strong>dmelderzentrale <strong>an</strong>geschlossen<br />
sein. Eine Auslösung der selbsttätigen Feuerlösch<strong>an</strong>lage muss unmittelbar und<br />
automatisch zur zuständigen Feuerwehralarmierungsstelle übertragen werden.<br />
Bei Einrichtungen mit flächendeckenden selbsttätigen Feuerlösch<strong>an</strong>lagen (z.B.<br />
selbsttätige Löschhilfe<strong>an</strong>lagen, Feinsprühlösch<strong>an</strong>lagen) k<strong>an</strong>n auf folgende <strong>Anforderungen</strong><br />
verzichtet werden:<br />
• feuerhemmende Wände innerhalb von Raumgruppen,<br />
• über die BauO <strong>NRW</strong> hinausgehende <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> tragende Bauteile,<br />
• im Einzelfall auf Trennungen zwischen notwendigen Fluren und <strong>an</strong>grenzenden<br />
Räumen ohne erhöhte Br<strong>an</strong>dlasten, soweit dies funktional erforderlich ist<br />
(z.B. Pflegedienstplätze),<br />
• selbstschließende Türen innerhalb von Raumgruppen.<br />
Es können größere Br<strong>an</strong>dabschnitte als in Abschnitt 3.1 gefordert gestattet werden.
<strong>Br<strong>an</strong>dschutztechnische</strong> <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> Kr<strong>an</strong>kenhäuser (<strong>AGBF</strong> <strong>NRW</strong>) 6<br />
6.7 Aufzüge<br />
Aufzüge müssen mit einer Br<strong>an</strong>dfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die selbsttätige<br />
Br<strong>an</strong>dmelde<strong>an</strong>lage ausgelöst wird. Die Br<strong>an</strong>dfallsteuerung muss sicherstellen,<br />
dass die Aufzüge das Erdgeschoss oder das diesem nächstgelegene, nicht von der<br />
Br<strong>an</strong>dmeldung betroffene Geschoss unmittelbar <strong>an</strong>fahren und dort mit geöffneten<br />
Türen außer Betrieb gehen.<br />
In Abstimmung mit dem Evakuierungskonzept sind Evakuierungsaufzüge vorzusehen.<br />
Geeignete <strong>Anforderungen</strong> ergeben sich für spezielle Nutzungsbereiche gemäß<br />
VDI 6017 und CEN/TR81_86 Stufe C und für die Verbringung von Menschen mit<br />
Behinderungen und vergleichbaren Patientengruppen Evakuierungsaufzüge gemäß<br />
CEN/TR81_76. Soweit Aufzüge für den liegenden Tr<strong>an</strong>sport von Personen vorgesehen<br />
sind, müssen sie über eine entsprechende Mindestgröße verfügen.<br />
Bei Kr<strong>an</strong>kenhäusern in Hochhäusern sind mindestens je ein Aufzug und ein Bettenaufzug<br />
als Feuerwehraufzüge auszubilden.<br />
7 Spezielle Nutzungsbereiche<br />
7.1 Begriffsdefinition<br />
Spezielle Nutzungsbereiche nehmen immobile, aus gravierenden medizinischen oder<br />
physischen Gründen nicht kurzfristig verlegbare Patienten auf. Zum Beispiel zählen<br />
hierzu: Teilbereiche der Intensivstationen, Operationssäle, Kreißsäle, Dialysestationen,<br />
Isolierstationen, teilweise Einrichtungen für bildgebende Verfahren, Kammern<br />
zur Sauerstoff-Überdrucktherapie.<br />
7.2 Raumabschluss<br />
Ein spezieller Nutzungsbereich ist als eigener Br<strong>an</strong>dabschnitt auszubilden. Für jeden<br />
Patienten muss ein eigener Raum zur Verfügung stehen, der br<strong>an</strong>dschutztechnisch<br />
mindestens mit der Qualität Rauchschutz gegen alle <strong>an</strong>deren, nicht zwingend für die<br />
Versorgung dieses Patienten notwendige Bereiche abgetrennt ist. Der für die Versorgung<br />
des Patienten notwendige Funktionserhalt der technischen Anlagen muss<br />
für mindestens 60 Minuten gegeben sein.<br />
Öffnungen zu speziellen Nutzungsbereichen müssen selbstschließend sein. Sie dürfen<br />
mit Einrichtungen offen gehalten werden, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges<br />
Schließen bewirken. Die Öffnungen müssen auch von H<strong>an</strong>d geschlossen werden<br />
können.<br />
7.3 Br<strong>an</strong>dlasten und Zündquellen<br />
In einem für einen Patienten speziellen Nutzungsbereich müssen Br<strong>an</strong>dlasten und<br />
Zündquellen so weit wie möglich reduziert und vonein<strong>an</strong>der getrennt werden.<br />
Brennbare Materialien müssen in Schränken aus nichtbrennbaren Materialien verschlossen<br />
aufbewahrt werden. Medizinische Gase, Flüssigkeiten oder Feststoffe, von<br />
denen eine erhöhte Br<strong>an</strong>dgefahr ausgeht, müssen in Sicherheitsschränken verschlossen<br />
aufbewahrt werden.<br />
Zentrale Versorgungssysteme mit solchen Stoffen müssen gegen Br<strong>an</strong>deinwirkung<br />
geschützt sein und dürfen auch im Havariefall nur die für die Versorgung der Patienten<br />
notwendige Stoffmenge freisetzen.<br />
7.4 Löschgeräte und Lösch<strong>an</strong>lagen<br />
In jedem für einen Patienten vorgesehenen speziellen Nutzungsbereich oder unmittelbar<br />
davor muss ein Feuerlöscher (Wasser) gut sichtbar und sofort zugänglich vorgehalten<br />
werden. Für bestimmte Bereiche, zum Beispiel in der Sauerstoff-<br />
Überdrucktherapie, sind schnell wirkende Lösch<strong>an</strong>lagen erforderlich.
<strong>Br<strong>an</strong>dschutztechnische</strong> <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> Kr<strong>an</strong>kenhäuser (<strong>AGBF</strong> <strong>NRW</strong>) 7<br />
8 Betriebliche <strong>Anforderungen</strong><br />
8.1 Rettungswege<br />
Rettungswege im Innern von Gebäuden müssen ständig freigehalten werden.<br />
8.2 Br<strong>an</strong>dschutzordnung, Betrieblicher Br<strong>an</strong>dschutz<br />
8.2.1 Br<strong>an</strong>dschutzbeauftragter<br />
Betreiber haben eine Br<strong>an</strong>dschutzbeauftragte oder einen Br<strong>an</strong>dschutzbeauftragten<br />
zu bestellen.<br />
8.2.2 Br<strong>an</strong>dschutzordnung, <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> das Personal<br />
Betreiber haben im Benehmen mit der Br<strong>an</strong>dschutzdienststelle eine Br<strong>an</strong>dschutzordnung<br />
aufzustellen und bek<strong>an</strong>nt zu machen. Die Br<strong>an</strong>dschutzordnung spezifiziert u.a.<br />
das Evakuierungskonzept nach 9.2 in betrieblicher Hinsicht. In der Br<strong>an</strong>dschutzordnung<br />
ist insbesondere festzulegen:<br />
• die Aufgaben der/des Br<strong>an</strong>dschutzbeauftragten,<br />
• Festlegung der Alarmierungsstufen,<br />
• die Aufgaben für das Personal mit Schwerpunkt des sicheren Verbleibs in geschützten<br />
Räumen oder der Rettung von Personen aus dem Gefahrenbereich<br />
in Abhängigkeit von der Alarmierungsstufe,<br />
• die besonderen Aufgaben der Br<strong>an</strong>dschutz- und Räumungshelfer in Abhängigkeit<br />
von der Alarmierungsstufe<br />
• Regelungen über die Ausstattung von allgemein genutzten Räumen, insbesondere<br />
den Umg<strong>an</strong>g mit Dekorationsgegenständen, die zum Beispiel im<br />
Rahmen religiöser oder im Brauchtum ver<strong>an</strong>kerter Feste verwendet werden,<br />
• Verfahren zur Alarmierung von diensthabendem und dienstfreiem Personal<br />
(Erforderliche Verfügbarkeiten: mind. 3 Kräfte sofort, innerhalb 30 min.: Koordinierungsteam;<br />
Kr<strong>an</strong>kenhaus-Einsatzleitung gemäß KHGG).<br />
Betriebliche Verfahrensweisen sind exemplarisch im Anh<strong>an</strong>g beschrieben.<br />
8.2.3 Unterweisung<br />
Das Betriebspersonal ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und d<strong>an</strong>ach mindestens<br />
einmal jährlich zu unterweisen über<br />
• die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und -<strong>an</strong>lagen,<br />
Rauchabzugs<strong>an</strong>lagen, Br<strong>an</strong>dmelde- und Alarmierungs<strong>an</strong>lagen und der<br />
Br<strong>an</strong>dmelder- und Alarmzentrale,<br />
• die Alarmorg<strong>an</strong>isation,<br />
• die Br<strong>an</strong>dschutzordnung,<br />
• die Betriebsvorschriften. Den Br<strong>an</strong>dschutzdienststellen ist Gelegenheit zu geben,<br />
<strong>an</strong> der Unterweisung teilzunehmen. Über die Unterweisung ist eine Niederschrift<br />
zu fertigen, die der Bauaufsichtsbehörde auf Verl<strong>an</strong>gen vorzulegen<br />
ist.<br />
8.2.4 Hausfeuerwehr<br />
Kr<strong>an</strong>kenhäuser mit mehr als 1000 Betten müssen zusätzlich zum Betriebspersonal<br />
nach 8.2.2 eine ständig einsatzbereite Hausfeuerwehr vorhalten (Mindest<strong>an</strong>forderung:<br />
Feuerwehrtaktische Einheit 1/2 nach FwDV 3).
<strong>Br<strong>an</strong>dschutztechnische</strong> <strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> Kr<strong>an</strong>kenhäuser (<strong>AGBF</strong> <strong>NRW</strong>) 8<br />
9 Br<strong>an</strong>dschutzkonzept<br />
9.1 Allgemein<br />
Im Br<strong>an</strong>dschutzkonzept ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 Bauprüfverordnung für hilfsbedürftige<br />
Personen der Nachweis über deren sicheren Verbleib in nicht unmittelbar vom<br />
Br<strong>an</strong>d betroffenen Räumen zu führen. Die dazu notwendigen Maßnahmen, zum Beispiel<br />
das Schließen von Türen, sind im Einzelnen zu beschreiben. Das Br<strong>an</strong>dschutzkonzept<br />
muss Angaben zur Rettung von Personen aus vom Br<strong>an</strong>d unmittelbar betroffenen<br />
Räumen enthalten. Dazu erforderliche Rettungsmittel sind festzulegen. Folgende<br />
Angaben müssen enthalten sein:<br />
• die Anzahl des Personals,<br />
• einen Nachweis über den sicheren Verbleib hilfsbedürftiger Personen bzw.<br />
über die notwendigen Hilfsmaßnahmen bis zum Eintreffen der Feuerwehr,<br />
• das Evakuierungskonzept nach 9.2<br />
Können diese Angaben zum Zeitpunkt der Bau<strong>an</strong>tragstellung nicht vorgelegt werden,<br />
k<strong>an</strong>n die Bauaufsichtsbehörde gestatten, dass sie spätestens vor Erteilung der Baugenehmigung<br />
eingereicht werden.<br />
9.2 Evakuierungskonzept<br />
Kr<strong>an</strong>kenhäuser müssen so errichtet werden und ausgestattet sein, dass die Rettung<br />
kr<strong>an</strong>ker oder pflegebedürftiger Personen ins Freie, in einen benachbarten Evakuierungsabschnitt<br />
oder einen <strong>an</strong>deren sicheren Bereich im Gefahrenfall durch das eigene<br />
Personal in wenigen Minuten durchgeführt werden k<strong>an</strong>n.<br />
Bauliche Gegebenheiten, wie Freilauftürschließer und für das Evakuierungsverfahren<br />
geeignete Bodenbeläge, müssen die Evakuierungsvorgänge unterstützen.