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Versorgungsvertrag - AOK-Gesundheitspartner

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(7) Die Rehabilitationseinrichtung teilt den Krankenkassenverbänden unaufgefordert<br />

halbjährlich, jeweils zum Stichtag 01.01 des Jahres und zum 01.07. des Jahres, die<br />

Anzahl der insgesamt von allen Rehabilitationsträgern, getrennt nach Kassenarten<br />

und DRV, behandelten Rehabilitanden unter Angabe der insgesamt abgerechneten<br />

Therapieeinheiten, sowie die monatliche durchschnittliche Anzahl der Rehabilitan-<br />

den pro Behandlungstag mit (Anlage 6).<br />

(8) Die Rehabilitationseinrichtung teilt den Krankenkassenverbänden unaufgefordert<br />

halbjährlich, jeweils zum Stichtag 01.01 des Jahres und zum 01.07. des Jahres, den<br />

Personalstand (umgerechnet auf Vollkräfte) unter Angabe des Tätigkeitsbereiches<br />

mit. Bei Neueinstellungen bzw. personellen Veränderungen sind die jeweiligen Qua-<br />

lifikationsnachweise beizufügen (Anlage 6).<br />

§ 111c SGB V, VV_2013_Geriatrie Seite 10 von 16<br />

Ort, Name Einrichtung<br />

§ 10<br />

Beurlaubung<br />

(1) Mit der Notwendigkeit einer Leistung zur ambulanten medizinischen Rehabilitation<br />

ist eine Beurlaubung regelmäßig nicht vereinbar.<br />

(2) Beurlaubungen dürfen nur mit Zustimmung der/des leitenden Ärztin/Arztes oder<br />

seiner Vertretung ausgesprochen werden und sind der zuständigen Krankenkasse<br />

mitzuteilen.<br />

(3) Für Urlaubstage wird keine Vergütung in Rechnung gestellt.<br />

§ 11<br />

Vergütung<br />

(1) Die Vergütung für die Leistungen der ambulanten medizinischen Rehabilitation rich-<br />

tet sich nach der mit den zuständigen Krankenkassenverbänden oder Krankenkas-<br />

sen getroffenen Vergütungsvereinbarung.<br />

Die Vergütung vereinbaren die Vertragspartner nach § 111c Abs. 3 SGB V. Die<br />

Krankenkassen können die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände<br />

der Ersatzkassen dazu bevollmächtigen.

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