Versorgungsvertrag - AOK-Gesundheitspartner
Versorgungsvertrag - AOK-Gesundheitspartner
Versorgungsvertrag - AOK-Gesundheitspartner
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
therapeutischer Leistungen - KTL) für jeden Behandlungstag des Rehabilitanden<br />
übermittelt.<br />
§ 111c SGB V, VV_2013_Geriatrie Seite 12 von 16<br />
Ort, Name Einrichtung<br />
§ 13<br />
Datenschutz<br />
(1) Die Rehabilitationseinrichtung hat die Bestimmungen über den Schutz der Sozialda-<br />
ten (SGB X, 2. Kapitel) einzuhalten, personenbezogene Daten nur zur Erfüllung der<br />
sich aus diesem Vertrag ergebenden Aufgaben zu verarbeiten, bekannt zu geben,<br />
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.<br />
(2) Die Rehabilitationseinrichtung gewährleistet die Einhaltung der Schweigepflicht hin-<br />
sichtlich der Person der/des Versicherten und deren/dessen Krankheiten. Ausge-<br />
nommen hiervon sind Angaben gegenüber den behandelnden Ärzten, dem MDK<br />
und der leistungspflichtigen Krankenkasse, soweit sie zur Erfüllung der gesetzlichen<br />
Aufgaben der Krankenkasse erforderlich sind (z.B. für die Bearbeitung von Kosten-<br />
übernahmeanträgen).<br />
(3) Die Rehabilitationseinrichtung verpflichtet ihre Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter zur Be-<br />
achtung der Schweigepflicht sowie der Datenschutzbestimmungen und verpflichtet<br />
diese schriftlich zu deren Einhaltung.<br />
(4) Die Krankenkassenverbände verpflichten sich sämtliche den Geschäftsbetrieb der<br />
Rehabilitationseinrichtung betreffende Informationen und Daten, insbesondere be-<br />
reitgestellte Daten zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit, geheim zu halten, diese aus-<br />
schließlich im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben bzw. der Regelungen dieses<br />
<strong>Versorgungsvertrag</strong>es zu verarbeiten und zu nutzen und diese nicht unberechtigt an<br />
Dritte weiterzugeben.<br />
(5) Das Versorgungsmanagement und eine dazu erforderliche Übermittlung von Daten<br />
darf nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information des Versicherten erfolgen,<br />
entsprechend § 11 Abs. 4 SGB V.