29.06.2013 Aufrufe

Versorgungsvertrag - AOK-Gesundheitspartner

Versorgungsvertrag - AOK-Gesundheitspartner

Versorgungsvertrag - AOK-Gesundheitspartner

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

therapeutischer Leistungen - KTL) für jeden Behandlungstag des Rehabilitanden<br />

übermittelt.<br />

§ 111c SGB V, VV_2013_Geriatrie Seite 12 von 16<br />

Ort, Name Einrichtung<br />

§ 13<br />

Datenschutz<br />

(1) Die Rehabilitationseinrichtung hat die Bestimmungen über den Schutz der Sozialda-<br />

ten (SGB X, 2. Kapitel) einzuhalten, personenbezogene Daten nur zur Erfüllung der<br />

sich aus diesem Vertrag ergebenden Aufgaben zu verarbeiten, bekannt zu geben,<br />

zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.<br />

(2) Die Rehabilitationseinrichtung gewährleistet die Einhaltung der Schweigepflicht hin-<br />

sichtlich der Person der/des Versicherten und deren/dessen Krankheiten. Ausge-<br />

nommen hiervon sind Angaben gegenüber den behandelnden Ärzten, dem MDK<br />

und der leistungspflichtigen Krankenkasse, soweit sie zur Erfüllung der gesetzlichen<br />

Aufgaben der Krankenkasse erforderlich sind (z.B. für die Bearbeitung von Kosten-<br />

übernahmeanträgen).<br />

(3) Die Rehabilitationseinrichtung verpflichtet ihre Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter zur Be-<br />

achtung der Schweigepflicht sowie der Datenschutzbestimmungen und verpflichtet<br />

diese schriftlich zu deren Einhaltung.<br />

(4) Die Krankenkassenverbände verpflichten sich sämtliche den Geschäftsbetrieb der<br />

Rehabilitationseinrichtung betreffende Informationen und Daten, insbesondere be-<br />

reitgestellte Daten zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit, geheim zu halten, diese aus-<br />

schließlich im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben bzw. der Regelungen dieses<br />

<strong>Versorgungsvertrag</strong>es zu verarbeiten und zu nutzen und diese nicht unberechtigt an<br />

Dritte weiterzugeben.<br />

(5) Das Versorgungsmanagement und eine dazu erforderliche Übermittlung von Daten<br />

darf nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information des Versicherten erfolgen,<br />

entsprechend § 11 Abs. 4 SGB V.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!