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V. Mietzins - Manz

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Mietrecht V. <strong>Mietzins</strong><br />

Optiert der Vermieter für die Umsatzsteuerpflicht, hat er die Betriebs- und Heizkosten<br />

von der Vorsteuer zu entlasten. Optiert er für die „Nullregelung“ (so genannte unechte<br />

Umsatzsteuerbefreiung) hat er keinen Vorsteuerabzug; die Betriebs- und<br />

Heizkosten sind auf den Mieter inklusive der jeweiligen Vorsteuer überwälzbar. Das<br />

passt aber nicht mit der Entlastungspflicht gemäß § 15 Abs. 2 MRG zusammen, sodass<br />

es im Vollanwendungsbereich des MRG für den Vermieter eines gemischten<br />

Hauses nicht empfehlenswert ist, für die Nullregelung zu optieren.<br />

Banken, Versicherungen und Ärzte haben kein Vorsteuerabzugsrecht und sind daher<br />

bei Mietvertragsabschluss interessiert, dass der Vermieter von der Nullregelung<br />

Gebrauch macht. Einen Zwang des Vermieters zur Nullregelung gibt es nicht.<br />

Der OGH hat in MietSlg 52.919 einem Arzt als Mieter den Ausgleich gemäß § 30<br />

UStG verweigert, weil das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz<br />

BGBl 1996/746 den Ärzten bereits auf andere Art eine finanzielle Entlastung gewährte.<br />

Nur eine vereinzelt gebliebene Entscheidung des LGZ Wien (MietSlg<br />

53.306) teilte die USt zwischen Vermieter und Mieter, beides Ärzte, 50 : 50 auf.<br />

Wäre die Vermieterin berechtigt gewesen, von vornherein den (vereinbarten) Nettomietzins<br />

zuzüglich 20% USt zu verlangen, kann auch im Vollanwendungsbereich<br />

des MRG nichts gegen eine Konstruktion sprechen, die dem Mieter vorerst den auf<br />

die Umsatzsteuer entfallenden Betrag „erlässt“, zugleich aber vorsieht, dass der<br />

Mieter der Vermieterin die durch den Wegfall des Vorsteuerabzugs verbundenen<br />

Nachteile zu ersetzen hat, soweit sie den „erlassenen“ Umsatzsteuerbetrag nicht<br />

übersteigen. Das Kalenderjahr erscheint grundsätzlich auch als der geeignete Zeitraum<br />

für die Beurteilung, ob der Beklagte durch die vereinbarte Verrechnung von<br />

„Vorsteuerbeträgen“ schlechter gestellt wäre als bei einem Zuschlag von 20% USt<br />

zum vereinbarten – bzw. aufgrund der Wertsicherungsklausel gestiegenen – Nettomietzins.<br />

Übersteigt der der Klägerin entgangene (anteilige) Vorsteuerabzug im jeweiligen<br />

Kalenderjahr den fiktiven Umsatzsteuerbetrag, beschränkt sich der Anspruch<br />

der Klägerin auf letzteren. Ist der „Verkürzungsbetrag“ hingegen niedriger,<br />

kann sie ihn zur Gänze fordern, und zwar unabhängig davon, ob den entgangenen<br />

Vorsteuerabzügen Ausgaben für Betriebskosten oder für andere mit der Erhaltung<br />

und Bewirtschaftung des Hauses zusammenhängende Leistungen Dritter zugrunde<br />

liegen (wobl 2010/90).<br />

Wenn der Vermieter zu einem Zeitpunkt, in dem die Besteuerung der Umsätze aus<br />

Vermietung und Verpachtung bereits normiert und die gesonderte Ausweisung der<br />

USt im Mietvertrag für Mietverträge zulässig war, eine offene Überwälzung der vom<br />

Vermieter vom <strong>Mietzins</strong> zu entrichtenden USt auf den Mieter nicht vereinbart, ist der<br />

vereinbarte <strong>Mietzins</strong> als „Bruttopreis“ anzusehen, der die USt enthält, egal, ob das<br />

MRG anzuwenden ist oder nicht (MietSlg 37.295/24; 34.929).<br />

Falls es noch so alte Mietverträge gibt: Seit 1.1.1982 gibt es auf Grund der Aufhebung<br />

des Art XII Z 2 EGUStG keine zivilrechtlichen Sondervorschriften über die<br />

Überwälzung der USt bei Mietverträgen, die vor dem 1.1.1973 (= Inkrafttreten UStG<br />

1972) geschlossen wurden. Ab diesem Zeitpunkt besteht, wenn nichts anderes vereinbart<br />

wurde, die Möglichkeit der Vertragsanpassung solcher Verträge nach Art XII<br />

Z 1 EGUStG (MietSlg 42.080/19).<br />

(§ 15 MRG)<br />

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