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V. Mietzins - Manz

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V. <strong>Mietzins</strong> Mietrecht<br />

V. <strong>Mietzins</strong><br />

1. Aus welchen Teilen besteht der Gesamtmietzins?<br />

Dieser setzt sich zusammen aus:<br />

dem Hauptmietzins (§ 16 MRG)<br />

dem Anteil an Betriebskosten und öffentlichen Abgaben (§ 21 MRG)<br />

dem Anteil an besonderen Aufwendungen, z.B. für Lift, Zentralheizung, zentrale<br />

Waschküche (§ 24 MRG)<br />

dem angemessenen Entgelt für mitvermietete Möbel (ausgenommen E-Herd<br />

und Abwäsche, weil diese Kategoriemerkmale darstellen), für Gartenflächen,<br />

Kfz-Abstellplätze, Steckschilder etc, ausgenommen Terrassenflächen; MietSlg<br />

52.351, 36.370/53, 39.386 (§ 25 MRG)<br />

der Umsatzsteuer (§ 15 Abs. 2 MRG). Im MRG-Vollanwendungsbereich erfolgt<br />

die Anrechnung der USt kraft Gesetzes (MietSlg 52.305).<br />

„Pauschalmietzins“ ist nicht ohne weiters mit dem auch USt enthaltenden Bruttomietzins<br />

gleichzusetzen; die Einbeziehung der USt wird im Allgemeinen durch den<br />

Beisatz „brutto“ zum Ausdruck gebracht (MietSlg 43.186/6).<br />

Möbelmiete: Die Rechtsprechung hat im MRG-Vollanwendungsbereich (§ 25 MRG)<br />

folgende Formel für die Möbelmiete aufgestellt: Zeitwert (= Wiederbeschaffungswert<br />

im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses) der Einrichtungsgegenstände dividiert<br />

durch die voraussichtliche Nutzungsdauer ab dem Mietvertragsabschluss (es ist also<br />

egal, wie lange die Einrichtungsgegenstände vom vorigen Mieter benützt wurden)<br />

plus 12% bis 15% „Gewinnzuschlag“ (MietSlg 39.389/25, 37.381, 36.369 ua). Die so<br />

errechnete Möbelmiete kann auf die ganze Mietdauer begehrt werden und nicht nur<br />

auf die geschätzte Restnutzungsdauer. Herd und Spüle gehören zum Kategoriemerkmal<br />

„Küche“ und sind schon im Richtwert mit einkalkuliert.<br />

2. Was hat der Vermieter bei Mietvertragserrichtung hinsichtlich der Umsatzsteuer<br />

auf <strong>Mietzins</strong>e zu beachten?<br />

Sie beträgt derzeit:<br />

10% auf Wohnungsmieten;<br />

20% auf Vermietungen zu Nichtwohnzwecken (Geschäfts-, Büro-, Lagermieten udgl);<br />

20% auf Möbelmieten, Kfz-Abstellflächen und Wärmelieferungen.<br />

Zur Vertiefung:<br />

Die Kücheneinrichtung, der Einbauschrank und die sanitären Anlagen in einer vermieteten<br />

Wohnung unterliegen dem Umsatzsteuersatz von 10%, wenn sie mit dem<br />

Gebäude so fest verbunden sind, dass ihre Trennung hievon nicht ohne Wertminderung<br />

für diese Gegenstände oder für das Gebäude selbst vorgenommen werden<br />

könnte (VwGH 26.11.1982, 15/3260/80 MietSlg 34.928).<br />

Die Umsatzsteuerpflicht beginnt seit dem 1.1.2007 bei einem Nettojahresumsatz<br />

von über € 30.000,– (vorher € 22.000,–). Ein einmaliges Überschreiten der Grenze<br />

innerhalb von fünf Jahre um 15% ist noch steuerfrei. Bleibt der Vermieter unter der<br />

Freigrenze, kann er trotzdem für die Umsatzsteuerpflicht optieren.<br />

45


Mietrecht V. <strong>Mietzins</strong><br />

Optiert der Vermieter für die Umsatzsteuerpflicht, hat er die Betriebs- und Heizkosten<br />

von der Vorsteuer zu entlasten. Optiert er für die „Nullregelung“ (so genannte unechte<br />

Umsatzsteuerbefreiung) hat er keinen Vorsteuerabzug; die Betriebs- und<br />

Heizkosten sind auf den Mieter inklusive der jeweiligen Vorsteuer überwälzbar. Das<br />

passt aber nicht mit der Entlastungspflicht gemäß § 15 Abs. 2 MRG zusammen, sodass<br />

es im Vollanwendungsbereich des MRG für den Vermieter eines gemischten<br />

Hauses nicht empfehlenswert ist, für die Nullregelung zu optieren.<br />

Banken, Versicherungen und Ärzte haben kein Vorsteuerabzugsrecht und sind daher<br />

bei Mietvertragsabschluss interessiert, dass der Vermieter von der Nullregelung<br />

Gebrauch macht. Einen Zwang des Vermieters zur Nullregelung gibt es nicht.<br />

Der OGH hat in MietSlg 52.919 einem Arzt als Mieter den Ausgleich gemäß § 30<br />

UStG verweigert, weil das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz<br />

BGBl 1996/746 den Ärzten bereits auf andere Art eine finanzielle Entlastung gewährte.<br />

Nur eine vereinzelt gebliebene Entscheidung des LGZ Wien (MietSlg<br />

53.306) teilte die USt zwischen Vermieter und Mieter, beides Ärzte, 50 : 50 auf.<br />

Wäre die Vermieterin berechtigt gewesen, von vornherein den (vereinbarten) Nettomietzins<br />

zuzüglich 20% USt zu verlangen, kann auch im Vollanwendungsbereich<br />

des MRG nichts gegen eine Konstruktion sprechen, die dem Mieter vorerst den auf<br />

die Umsatzsteuer entfallenden Betrag „erlässt“, zugleich aber vorsieht, dass der<br />

Mieter der Vermieterin die durch den Wegfall des Vorsteuerabzugs verbundenen<br />

Nachteile zu ersetzen hat, soweit sie den „erlassenen“ Umsatzsteuerbetrag nicht<br />

übersteigen. Das Kalenderjahr erscheint grundsätzlich auch als der geeignete Zeitraum<br />

für die Beurteilung, ob der Beklagte durch die vereinbarte Verrechnung von<br />

„Vorsteuerbeträgen“ schlechter gestellt wäre als bei einem Zuschlag von 20% USt<br />

zum vereinbarten – bzw. aufgrund der Wertsicherungsklausel gestiegenen – Nettomietzins.<br />

Übersteigt der der Klägerin entgangene (anteilige) Vorsteuerabzug im jeweiligen<br />

Kalenderjahr den fiktiven Umsatzsteuerbetrag, beschränkt sich der Anspruch<br />

der Klägerin auf letzteren. Ist der „Verkürzungsbetrag“ hingegen niedriger,<br />

kann sie ihn zur Gänze fordern, und zwar unabhängig davon, ob den entgangenen<br />

Vorsteuerabzügen Ausgaben für Betriebskosten oder für andere mit der Erhaltung<br />

und Bewirtschaftung des Hauses zusammenhängende Leistungen Dritter zugrunde<br />

liegen (wobl 2010/90).<br />

Wenn der Vermieter zu einem Zeitpunkt, in dem die Besteuerung der Umsätze aus<br />

Vermietung und Verpachtung bereits normiert und die gesonderte Ausweisung der<br />

USt im Mietvertrag für Mietverträge zulässig war, eine offene Überwälzung der vom<br />

Vermieter vom <strong>Mietzins</strong> zu entrichtenden USt auf den Mieter nicht vereinbart, ist der<br />

vereinbarte <strong>Mietzins</strong> als „Bruttopreis“ anzusehen, der die USt enthält, egal, ob das<br />

MRG anzuwenden ist oder nicht (MietSlg 37.295/24; 34.929).<br />

Falls es noch so alte Mietverträge gibt: Seit 1.1.1982 gibt es auf Grund der Aufhebung<br />

des Art XII Z 2 EGUStG keine zivilrechtlichen Sondervorschriften über die<br />

Überwälzung der USt bei Mietverträgen, die vor dem 1.1.1973 (= Inkrafttreten UStG<br />

1972) geschlossen wurden. Ab diesem Zeitpunkt besteht, wenn nichts anderes vereinbart<br />

wurde, die Möglichkeit der Vertragsanpassung solcher Verträge nach Art XII<br />

Z 1 EGUStG (MietSlg 42.080/19).<br />

(§ 15 MRG)<br />

46


V. <strong>Mietzins</strong> Mietrecht<br />

3. Nach welchen Hauptgruppen kann der Hauptmietzins festgelegt werden?<br />

Nach dem MRG bestehen vier Gruppen für die Festlegung des Hauptmietzinses:<br />

freier <strong>Mietzins</strong><br />

angemessener <strong>Mietzins</strong><br />

Richtwertmietzins<br />

Kategoriemietzins<br />

Diverse Förderungsgesetze enthalten Verweisungen auf das frühere MG bzw. jetzige<br />

MRG, solange das Förderungsdarlehen noch nicht zurückbezahlt ist.<br />

Das WFG 1968 und das WWG 1948 sehen die Anwendung des MRG auch über den<br />

Zeitpunkt der Rückzahlung des Förderungsdarlehens hinaus vor (MietSlg 44.441,<br />

54.513, ,56.228).<br />

Wohnungen, die unter das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG 1979) fallen,<br />

können nur zum „kostendeckenden“ <strong>Mietzins</strong> vermietet werden.<br />

Wegen des Abverkaufes von gemeinnützigen Bundeswohnungen nicht nur an<br />

ehemalige Mieter, sondern auch an private Investoren, ist diese <strong>Mietzins</strong>bildung<br />

auch für private Vermieter interessant geworden, weil trotz später stattgefundener<br />

gänzlicher oder teilweiser Eigentumsübertragungen an Dritte die entsprechenden<br />

Regelungen des WGG weiter anzuwenden sind (MietSlg 51.592/14, 53.591).<br />

Wer eine von einer gemeinnützigen Bauvereinigung im eigenen Namen und auf eigene<br />

Rechnung errichtete Wohnung kauft und vermietet, ohne zuvor selbst deren<br />

Mieter oder Wohnungseigentümer gewesen zu sein, darf mit seinem Mieter nicht einen<br />

angemessenen oder gar freien, sondern nur den Hauptmietzins nach den Vorschriften<br />

des WGG vereinbaren (§ 20 Abs. 1 Z 3 WGG).<br />

Seit 1.1.1999 können für Wohnungen der Kategorie A oder B entweder die <strong>Mietzins</strong>bestandteile<br />

gemäß § 14 Abs. 1 Z 1–3 WGG oder 70% des Richtwerts für das<br />

Burgenland zuzüglich der angemessenen Verzinsung der im Zeitpunkt der Vermietung<br />

für Grundstückskosten eingesetzten Eigenmittel als Hauptmietzins vereinbart<br />

werden (§ 13 Abs. 6 WGG). Der Richtwert für das Burgenland beträgt per 1.4.2012:<br />

€ 4,70 /m². 70% sind daher € 3,29 /m², ein Betrag, der weit unter dem angemessenen<br />

bzw. freien <strong>Mietzins</strong> liegt. Für Wohnungen der Kategorie C oder D kann nur der<br />

kostendeckende <strong>Mietzins</strong> gemäß § 14 Abs. 1 Z 1–3 WGG vereinbart werden, der<br />

aber nach Darlehenstilgung auch mit 70% des burgenländischen Richtwerts gedeckelt<br />

ist (§ 14 Abs. 7a WGG).<br />

Nur bei begünstigter Rückzahlung der Förderungsmittel nach dem Rückzahlungsbegünstigungsgesetz<br />

1987 BGBl Nr. 370 kann ein angemessener <strong>Mietzins</strong> gemäß<br />

§ 13 Abs. 4 WGG vereinbart werden.<br />

(§§ 13, 14, 20 WGG)<br />

4. Für welche Mietgegenstände ist eine freie <strong>Mietzins</strong>festsetzung zulässig?<br />

Wenn das Förderungsdarlehen auf Grund einer vorzeitigen begünstigten Rückzahlung<br />

nach dem Rückzahlungsbegünstigungsgesetz (RBG 1971), BGBl Nr.<br />

336/ 1971, getilgt wurde, gilt § 16 MRG nicht, wohl aber die übrigen Bestimmungen,<br />

z.B. § 21 MRG (MietSlg 54.513). Solche Darlehensrückzahlungen waren bis<br />

31.12.1982 möglich, wenn bis spätestens 30.9.1982 darum angesucht wurde.<br />

Diese Befreiung gilt für jeden nach der begünstigten Rückzahlung geschlossenen<br />

Mietvertrag, auch wenn zwischenzeitig ein Wechsel im Eigentum der Liegenschaft<br />

eingetreten ist (MietSlg 51.491). Andere Rückzahlungsbegünstigungsgesetze,<br />

wie z.B. das RBG 1987, haben nicht diese Befreiungswirkung.<br />

47


Mietrecht V. <strong>Mietzins</strong><br />

Für Mietgegenstände (Wohnungen, Geschäftsräume aller Art), die gemäß § 1<br />

Abs. 2, 4 und 5 MRG ganz oder teilweise vom MRG ausgenommen sind.<br />

„Zwei-Objekte-Haus“<br />

Vermietungen im Rahmen bestimmter Gewerbebetriebe wie z.B. Beherbergungs-,<br />

Garagierungs-, Verkehrs-, Speditions- oder Lagerhausunternehmen<br />

sozialpädagogisch betreutes Wohnen<br />

Heime<br />

Dienstwohnungen<br />

Halbjahresmietvertrag<br />

Ferienwohnungen<br />

Ungeförderte Neubauten mit Baubewilligung nach 30.6.1953<br />

Aufstockung von Gebäuden mit Dachbodenausbau mit Baubewilligung nach<br />

31.12.2001<br />

Gebäudeaufstockungen ohne Dachbodenausbau mit Baubewilligung nach<br />

31.12.2001, wenn der Mietvertrag nach dem 30.9.2006 abgeschlossen wird<br />

Zubauten mit Baubewilligung nach 30.9.2006<br />

Eigentumswohnungen in Gebäuden mit Baubewilligung nach 8.5.1945<br />

Wirtschaftsparks<br />

5. Für welche Mietobjekte kann ein angemessener <strong>Mietzins</strong> vereinbart werden?<br />

Ein nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand<br />

im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses angemessener Hauptmietzins kann gemäß<br />

§ 16 Abs. 1 MRG vereinbart werden, wenn<br />

1. der Mietgegenstand nicht zu Wohnzwecken dient; wird ein Mietgegenstand<br />

teils als Wohnung, teils als Geschäftsräumlichkeit verwendet, so darf nur der für<br />

Wohnungen zulässige Hauptmietzins angerechnet werden, es sei denn, dass die<br />

Verwendung zu Geschäftszwecken die Verwendung zu Wohnzwecken bedeutend<br />

überwiegt; diese Abgrenzung ist auch wichtig für § 12a MRG (MietSlg<br />

42.227) und diverse Kündigungstatbestände, die entweder nur auf Wohnungen<br />

oder nur auf Geschäftsräume abstellen;<br />

2. der Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, das auf Grund einer nach<br />

dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist, oder auch nur<br />

der betreffende Mietgegenstand auf Grund einer nach dem 8. Mai 1945 erteilten<br />

Baubewilligung durch Um-, Auf-, Ein- oder Zubau neu geschaffen worden ist;<br />

3. der Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, an dessen Erhaltung aus<br />

Gründen des Denkmalschutzes öffentliches Interesse besteht, sofern der Vermieter<br />

unbeschadet der Gewährung öffentlicher Mittel zu dessen Erhaltung nach<br />

dem 8.5.1945 erhebliche Eigenmittel aufgewendet hat;<br />

4. der Mietgegenstand eine Wohnung der Ausstattungskategorie A oder B ist und<br />

seine Nutzfläche 130 m2 übersteigt, sofern der Vermieter eine solche Wohnung<br />

innerhalb von sechs Monaten nach der Räumung durch den früheren Mieter oder<br />

Inhaber an einen nicht zum Eintritt in die Mietrechte des früheren Mieters Berechtigten<br />

vermietet; bei Durchführung von Verbesserungsarbeiten verlängert sich<br />

diese Frist um ein Jahr (MietSlg 55.293);<br />

48


V. <strong>Mietzins</strong> Mietrecht<br />

5. ein unbefristetes Mietverhältnis vorliegt, seit Übergabe des Mietgegenstandes<br />

mehr als ein Jahr verstrichen ist und die Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses<br />

in Schriftform getroffen wird (§ 16 Abs. 1 Z 5 MRG).<br />

Zur Vertiefung:<br />

Vonkilch, Das österreichische Geschäftsraummietrecht im europäischen Rechtsvergleich,<br />

wobl 2001, 61 ff, kam beim Vergleich des Geschäftsraummietrechts Österreichs<br />

mit dem von 12 anderen europäischen Staaten (Deutschland, Schweiz,<br />

Tschechien, Ungarn, Kroatien, Frankreich, Italien, Niederlande, Spanien, Schweden,<br />

Dänemark, England/Wales) zum Ergebnis, dass diese Länder keinen Preisschutz<br />

(<strong>Mietzins</strong>obergrenzen) bei Geschäftsraummieten wie Österreich kennen!<br />

Außerdem sind Geschäftsmietverträge auf unbestimmte Zeit in Österreich stärker<br />

geschützt als in den erwähnten Ländern, weil der strenge Kündigungsschutz dazu<br />

führt, dass dem Vermieter die Wiedererlangung des Mietobjektes auf Generationen<br />

unmöglich gemacht wird.<br />

Eine Neuschaffung von Mietgegenständen liegt nur dann vor, wenn durch bauliche<br />

Maßnahmen Mietgegenstände gewonnen werden, die bisher überhaupt nicht zur<br />

Verfügung standen oder zur Verwendung als Wohnräume oder Geschäftsräume<br />

nicht geeignet waren. Wenn z.B. ein bisheriges Großraumbüro durch das Aufstellen<br />

von Zwischenwänden in Wohnungen gegliedert und die Versorgungseinrichtungen<br />

auf den Stand der Technik gebracht wurden, liegt noch keine Neuschaffung von<br />

Mietgegenständen im Sinn des § 16 Abs. 1 Z 2 2. Fall MRG vor. Wenn die Neuerrichtung<br />

ohne Baubewilligung erfolgte, ist für die Anwendbarkeit der Bestimmung des<br />

§ 16 Abs. 1 Z 2 MRG auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Inangriffnahme des Bauvorhabens<br />

nach dem 8. Mai 1945 abzustellen (EWr I/16/514 ff, MietSlg 35.312, 7948<br />

uam).<br />

Der Begriff „Neuschaffung“ ist streng auszulegen und ist dann zu bejahen, wenn lediglich<br />

geringfügige „alte“ Gebäudeteile, denen unter dem Aspekt der Vermietbarkeit<br />

keine selbständige Bedeutung zukommt, einbezogen werden (wobl 2011/154,<br />

uam).<br />

Ist das gemischt genutzte Objekt die einzige Wohnung, so stellt sich die Frage<br />

nach dem Überwiegen von Wohnzweck oder Geschäftszweck nicht, weil selbst bei<br />

weitestgehender räumlicher Beschränkung die Wohnverwendung im Vordergrund<br />

steht, sodass die im 24 bis 25 m2 großen Arbeitszimmer erledigten geschäftlichen<br />

Tätigkeiten der Beklagten (PR-Agentur) jenen entsprechen, die von Personen in einer<br />

4-Zimmer-Wohnung (131,19 m2 Nutzfläche), in der ein Arbeitszimmer eingerichtet<br />

ist, auch sonst üblicherweise zu Hause verrichtet werden (immolex 2010,45/13).<br />

Bei Berufen – wie denen des Realitätenvermittlers, Rechtsanwaltes oder Arztes<br />

– die üblicherweise in der Wohnung ausgeübt werden, sind die zur Berufsausübung<br />

erforderlichen Räume als Wohnraum, und nicht als Geschäftsraum anzusehen, weil<br />

in solchen Fällen das Wohnbedürfnis und der Berufszweck einander mindestens die<br />

Waage halten (MietSlg 50.323 uam).<br />

Ob der Wohn- oder Geschäftszweck überwiegt, ist entscheidend für die Frage der<br />

<strong>Mietzins</strong>bildung (§ 16 Abs. 1 MRG) und für die Frage der Kündigung wegen vertragswidriger<br />

Verwendung.<br />

Ist das gemischt genutzte Objekt die einzige Wohnung, so stellt sich die Frage nach<br />

dem Überwiegen von Wohnzweck oder Geschäftszweck nicht, weil selbst bei weitestgehender<br />

räumlicher Beschränkung die Wohnverwendung im Vordergrund<br />

steht, sodass die im 24 bis 25 m2 großen Arbeitszimmer erledigten geschäftlichen<br />

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Mietrecht V. <strong>Mietzins</strong><br />

Tätigkeiten der Beklagten (PR-Agentur) jenen entsprechen, die von Personen in einer<br />

4-Zimmer-Wohnung (131,19 m2 Nutzfläche), in der ein Arbeitszimmer eingerichtet<br />

ist, auch sonst üblicherweise zu Hause verrichtet werden (immolex 2010,45/13).<br />

Bei Berufen wie denen des Realitätenvermittlers, Rechtsanwaltes oder Arztes –<br />

die üblicherweise in der Wohnung ausgeübt werden, sind die zur Berufsausübung<br />

erforderlichen Räume als Wohnraum, und nicht als Geschäftsraum anzusehen, weil<br />

in solchen Fällen das Wohnbedürfnis und der Berufszweck einander mindestens die<br />

Waage halten (MietSlg 50.323 uam).<br />

Für die Frage, ob ein Bestandgegenstand als Geschäftsraum zu werten ist, kommt<br />

es nicht darauf an, wie er nach Abschluss des Mietvertrags verwendet wird, sondern<br />

zu welchem Zweck er vermietet wurde. Zur Ermittlung der Parteienabsicht kommen<br />

auch die Parteienerklärungen vor Abschluss des Mietvertrags in Betracht. Dies kann<br />

auch mündlich erfolgen, gegebenenfalls auch gegenüber dem beauftragten Makler,<br />

z.B. durch eine unwidersprochene Erklärung des Mieters gegenüber dem Makler<br />

über die Verwendung als Ordination anstelle der Ausführungen im Mietvertrag als<br />

Ordination und Wohnung (Zak 2011/663).<br />

Eigenmittel sind freie, nicht verrechnungspflichtige Mittel. Darauf, wie die Eigenmittel<br />

finanziert wurden, kommt es nicht an, ob etwa aus eigenem Vermögen oder durch<br />

Darlehen von dritter Seite oder ähnliches, soweit es sich nicht um öffentliche Mittel<br />

handelt. „Eigenmittel“ können auch unentgeltliche Zuwendungen Dritter sein, hier:<br />

einer Erzdiözese für eine örtliche Kirche (immolex 2007/16). Getätigte Aufwendungen<br />

dürfen auch nachträglich nicht als <strong>Mietzins</strong>passivum verrechnet werden<br />

(MietSlg 57.300, 53.320, 52.318, 51.311, 41.253, 40.321, 39.314, 38.3287/28, EWr<br />

I/16/508 f, EWr I/3/106 ff).<br />

§ 16 Abs. 1 Z 5 MRG bietet die unbürokratischste Möglichkeit, eine größere Reparatur<br />

oder Verbesserungsarbeit zu finanzieren, solange dadurch nicht die Angemessenheitsgrenze<br />

überstiegen wird. Seit dem 3. WÄG ist Schriftlichkeit der Vereinbarung<br />

notwendig, d.h. sie muss von allen Vertragsparteien unterschrieben sein (EWr<br />

I/16/510 f) uam).<br />

Eine nach dem 28.2.1994 lediglich mündlich abgeschlossene Erhöhungsvereinbarung<br />

ist gemäß § 16 Abs. 2 Z 5 MRG unwirksam, ohne dass es einer Anfechtung bedürfte.<br />

Die dreijährige Präklusivfrist gilt in diesem Fall nicht (wobl 2011/158).<br />

Eine einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur iSd § 4 Abs. 1 SigG<br />

erfüllt das Schriftformgebot nicht (RdW 2011, 142/138).<br />

Weitere, weitaus komplizierte und daher praktisch nicht vorkommende Möglichkeiten<br />

einer Finanzierung bieten § 4 Abs. 3 Z 2 MRG (Vereinbarungen zwischen Vermieter<br />

und Mehrheit der Mieter, durch die <strong>Mietzins</strong>reserve nicht gedeckte Verbesserungsarbeiten<br />

zu finanzieren) und § 16 Abs. 10 MRG (zeitlich befristete Erhöhung<br />

des Hauptmietzinses für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, mit Hindernissen<br />

bei zeitlich befristeten Verträgen) (MietSlg 55.306).<br />

50


Mietrecht VI. Geschäftsraummiete<br />

VI. Geschäftsraummiete<br />

1. Was sind die Folgen einer Unternehmensveräußerung durch den Hauptmieter<br />

im Teil- und Vollausnahmebereich des MRG?<br />

Vor dem 1.1.2007 ging der Mietvertrag nur mit Zustimmung des Vermieters auf den<br />

Unternehmenserwerber über. Ohne diese Zustimmung entstand ein „gespaltenes<br />

Mietverhältnis“, d.h. der Unternehmensveräußerer bleibt zwar Mieter, überließ aber<br />

die Mietrechte zur Ausübung dem Erwerber. Eine Kündigung war trotzdem versagt,<br />

wenn die Verwertung der Mietrechte nicht den wirtschaftlichen Schwerpunkt der<br />

Transaktion bildete und ein lebendes Unternehmen übertragen wurde (MietSlg<br />

50.417, 32.364 f, 20.431/27 uam).<br />

Seit 1.1.2007 ist § 38 UGB zu beachten:<br />

Der Vermieter (Verpächter) muss binnen einer Frist von drei Monaten ab Anzeige<br />

der Unternehmensveräußerung Widerspruch gegen den Vertragsübergang erheben,<br />

sonst hat er zugestimmt, ohne dass er deswegen die Miete erhöhen kann. Auf<br />

dieses Widerspruchsrecht müssen ihn der bisherige Mieter und der Unternehmenserwerber<br />

in ihrer Anzeige hinweisen.<br />

2. Was sind die Folgen einer Unternehmensveräußerung durch den Hauptmieter<br />

im MRG-Vollanwendungsbereich? (§ 12a MRG, § 46a MRG)<br />

Veräußert der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand<br />

betriebene Unternehmen zur Fortführung in diesen Räumen, so tritt der Erwerber<br />

des Unternehmens anstelle des bisherigen Hauptmieters in das Hauptmietverhältnis<br />

ein.<br />

Das MRG vermeidet somit „gespaltene Mietverhältnisse“ dadurch, dass es einen<br />

automatischen Vertragsübergang anordnet und dem Vermieter als „Trostpflaster“<br />

nur ein <strong>Mietzins</strong>anhebungsrecht einräumt, das sich in bestimmten Fällen auf fünfzehn<br />

Jahre erstreckt (siehe Seite 85 und 98).<br />

Da in der Urfassung nur die Einzelrechtsnachfolge zur <strong>Mietzins</strong>anhebung nach § 12<br />

Abs. 3 MRG führte, während gesellschaftsrechtliche Vorgänge, die denselben wirtschaftlichen<br />

Zweck erreichten, nicht betroffen waren, war der Gesetzgeber aufgerufen,<br />

die dergestalt entstandenen, groben Ungerechtigkeiten durch eine entsprechende<br />

Ausweitung zu beseitigen, die die gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten<br />

ebenso erfasse wie die langjährige Verpachtung des Unternehmens.<br />

Das Ergebnis war der neue § 12a MRG.<br />

§ 12a MRG ist im Bereich der Ausnahmen vom MRG (hier § 1 Abs. 4 Z 1 und 3 MRG)<br />

nicht analog anzuwenden (MietSlg 55.278/39, 53.286/8).<br />

3. Ist eine <strong>Mietzins</strong>erhöhung ausgeschlossen, wenn sich im Mietvertrag die<br />

Klausel findet: „Das Mietverhältnis geht während der vereinbarten Vertragsdauer<br />

beiderseits auf Erben und Rechtsnachfolger über“?<br />

Ja! Diese schlichte, auch heute noch in vielen Vertragsmustern zu findende Formulierung<br />

schließt eine <strong>Mietzins</strong>erhöhung gemäß § 12a MRG auch dann aus, wenn der<br />

Mietvertrag lange vor dem Inkrafttreten des MRG zu Zeiten des Kronen- und Stoppzinses<br />

abgeschlossen wurde, als der Vermieter noch gar nicht wissen konnte, dass<br />

es jemals <strong>Mietzins</strong>erhöhungsrecht geben wird (MietSlg 56.440, 56.268, 56.266<br />

uvam).<br />

82


VI. Geschäftsraummiete Mietrecht<br />

Zur Vertiefung:<br />

Nur in zwei Fällen hat der OGH zugunsten des Vermieters Milde gezeigt: In MietSlg<br />

49.128 hat er ausgesprochen, dass es bei einem Vertragsabschluss vor dem<br />

1.1.1982 zweifelhaft erscheint, ob die Parteien bereit gewesen wären, die (ihnen<br />

noch gar nicht bekannten) Rechtswirkungen der Unternehmensveräußerung auszuschalten.<br />

In MietSlg 50.300 entschied er, dass mit einer vor 25 Jahren erfolgten Gestattung<br />

der Überlassung des Mietgegenstandes an Unternehmen im Konzern der Mieterin –<br />

und damit der Verzicht auf jede Rechtsfolge einer Weitergabe, solange die Mietrechte<br />

im Konzern der Mieterin blieben – kein Verzicht des Vermieters auf die <strong>Mietzins</strong>anhebung<br />

gemäß § 12a Abs. 3 MRG (wegen eines Machtwechsels in der Gesellschaft<br />

der Mieterin) geleistet wurde, weil in diesem Fall keine Weitergabe, sondern lediglich<br />

eine (bei Vertragsschluss nicht bedachte) Änderung der Einflussmöglichkeiten erfolgt<br />

ist. Einem Vermieter, der eine solche Klausel nach dem 31.12.1982 in Kenntnis<br />

des <strong>Mietzins</strong>erhöhungsrechts in den Mietvertrag aufnimmt, ist nicht mehr zu helfen,<br />

und wenn dies einem Notar oder Rechtsanwalt als Vertragsverfasser passiert, wäre<br />

das ein klarer Haftungsfall für den vertragsverfassenden Notar bzw. Rechtsanwalt<br />

gegenüber dem Vermieter gemäß § 1299 ABGB, weil ein Notar bzw. Rechtsanwalt,<br />

der bei Errichtung und Abwicklung eines Vertrages für beide Vertragspartner tätig<br />

war, auch die Interessen beider Teile wahrnehmen muss, selbst wenn er im Übrigen<br />

nur der Bevollmächtigte des Mieters war (MietSlg 53.197).<br />

Im Zweifel ist davon auszugehen, dass ein Weitergaberecht nicht auf den Nachmieter<br />

übergeht, weil das Weitergaberecht typischerweise bei Beendigung des ursprünglichen<br />

Mietverhältnisses ausgeübt wird, der Nachmieter ein Recht ausüben<br />

würde, an dessen Vereinbarung er gar nicht beteiligt war, und es in der Regel nicht<br />

der Parteienabsicht entsprechen kann, ein Mietrecht zeitlich unbegrenzt zugunsten<br />

des jeweils nächsten Mieters aufrecht zu erhalten. Es bedarf daher einer sorgfältigen<br />

Auslegung des ursprünglichen Vertrages nach den Regeln der §§ 914, 915 ABGB,<br />

wenn ein mehrfach ausübbares Weitergaberecht behauptet wird, und entsprechend<br />

klarer Anhaltspunkte, um dies auch annehmen zu können (MietSlg 41.230,<br />

49.128, 39.137).<br />

Mangels Änderung in der Person des Mieters in den Fällen des § 12a Abs. 3 MRG<br />

findet keine Vertragsnachfolge statt, sodass die Ausübung eines vertraglichen Weitergaberechts<br />

in den Fällen einer bloßen Änderung der wirtschaftlichen und rechtlichen<br />

Einflussmöglichkeiten nicht an eine empfangsbedürftige Übertragungserklärung<br />

geknüpft werden kann. Der Mieter kann vielmehr auch nach Verwirklichung des<br />

Machtwechsels einem auf § 12a Abs. 3 MRG gestützten Erhöhungsbegehren des<br />

Vermieters den rechtsvernichtenden Einwand der Inanspruchnahme des vertraglichen<br />

Weitergaberechts entgegenhalten (wobl 2009/118).<br />

4. Wie unterscheiden sich Weitergaberecht und Präsentationsrecht?<br />

Vom Weitergaberecht, bei dem der Vermieter vorbehaltlos einem Mieterwechsel –<br />

sei es auch eingeschränkt auf einen bestimmten Personenkreis – von vornherein zustimmt,<br />

unterscheidet sich das Präsentationsrecht dadurch, dass Letzteres nur die<br />

Verpflichtung des Vermieters gegenüber dem Mieter enthält, unter gewissen Bedingungen<br />

mit einem vom Mieter vorgeschlagenen geeigneten Dritten einen Vertrag<br />

gleichen oder bestimmten anderen Inhaltes abzuschließen (MietSlg 52.154).<br />

83


Mietrecht VI. Geschäftsraummiete<br />

5. Ist der Verkauf des Unternehmens dem Vermieter anzuzeigen?<br />

Sowohl der Veräußerer als auch der Erwerber sind verpflichtet, die Unternehmensveräußerung<br />

dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.<br />

Zur Vertiefung:<br />

Neueste Grundsatzentscheidung des OGH vom 22.2.2011, 8 Ob 4/11p, RdW<br />

2011/338:<br />

Nach ständiger Rechtsprechung zum Mietrechtsübergang im Fall einer Unternehmensveräußerung<br />

stellt die in § 12 MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG normierte<br />

Anzeigepflicht von Unternehmensveräußerer und Übernehmer gegenüber dem<br />

Vermieter eine Ordnungsvorschrift dar, deren Verletzung schadenersatzpflichtig<br />

macht. Der Schaden besteht darin, dass der Altvermieter an der rechtzeitigen<br />

Geltendmachung des erhöhten <strong>Mietzins</strong>es verhindert war und ihm daher ein entsprechender<br />

<strong>Mietzins</strong>entgang erwachsen ist. Bei der in § 12a Abs. 3 MRG normierten<br />

Anzeigepflicht handelt es sich um ein Schutzgesetz zugunsten des Vermieters,<br />

der vor Vermögensschäden infolge unterlassener Anhebung des <strong>Mietzins</strong>es auf den<br />

angemessenen <strong>Mietzins</strong> bewahrt werden soll. Diese Anzeigepflicht ist eine aus dem<br />

Mietvertrag abgeleitete Nebenpflicht des Mieters. Der Schadenersatzanspruch gegen<br />

die Gesellschaft, der aus der Verletzung dieser Pflicht abgeleitet wird, ist somit<br />

vertraglicher Natur.<br />

Rein vermögensrechtliche Ansprüche, die bereits vor dem Eigentümerwechsel in<br />

der Rechtssphäre des Veräußerers abschließend entstanden sind, wie bereits entstandene<br />

Schadenersatzansprüche, die im Zeitpunkt der Veräußerung noch gar<br />

nicht bekannt waren, sind dem Vermögen des Veräußerers zuzuordnen. die bereits<br />

vor dem Eigentümerwechsel in der Rechtssphäre des Veräußerers abschließend<br />

entstanden sind. Die Klausel in Punkt V des Kaufvertrags über die Übergabe und<br />

Übernahme des Kaufgegenstands mit allen Rechten und Pflichten, wie sie der Verkäufer<br />

besessen und benutzt hatte bzw. zu besitzen und benutzen berechtigt gewesen<br />

wäre, spricht nicht für eine Sonderregel, die auf die Übertragung auch unbekannter<br />

Schadenersatzansprüche des Verkäufers gerichtet ist.<br />

Trotz gegenteiliger, inhaltlich aber nicht überzeugender Stimmen in der Lehre (Vonkilch,<br />

Glosse zu 4 Ob 220/08v, wobl 2009, 321 [323]; Friedl, Zur Haftung eines<br />

GmbH-Geschäftsführers wegen unterlassener Anzeige nach § 12a Abs. 3 MRG bei<br />

Vermieterwechsel, ecolex 2009, 656) wird daher die Ansicht aufrecht erhalten, dass<br />

für die Rechtszuständigkeit von Schadenersatzansprüchen zufolge Verletzung der<br />

Anzeigepflicht nach § 12a Abs. 3 MRG danach zu unterscheiden ist, in wessen Vermögen<br />

der geltend gemachte Schaden jeweils eingetreten ist (4 Ob 220/08v). Soweit<br />

die begehrten Ersatzbeträge <strong>Mietzins</strong>entgänge aus vor dem Übertragungsstichtag<br />

liegenden <strong>Mietzins</strong>perioden betreffen, wurde der Verkäufer durch die unterlassene<br />

Anzeige an einer <strong>Mietzins</strong>anhebung gehindert. Der Schaden ist daher in seinem<br />

Vermögen eingetreten. Mangels gegenteiliger Vereinbarung können die auf<br />

diese Altperioden entfallenden Ersatzbeträge nur vom Altvermieter geltend gemacht<br />

werden.<br />

Eine Verletzung der Anzeigepflicht ist primär der Gesellschaft zuzurechnen. Aus diesem<br />

Grund ist auch die Passivlegitimation der Gesellschaft als primäres Haftungssubjekt<br />

evident. Die Handlungspflicht nach § 12a Abs. 3 MRG trifft die vertretungsbefugten<br />

Organe persönlich. Der Verpflichtung wird nur entsprochen, wenn die<br />

Anzeige in der gesetzlich geschuldeten Art und Weise und damit ordnungsgemäß<br />

erfolgt.<br />

84


XIV. Bestellung, Aufgaben und Abberufung des Verwalters Wohnungseigentumsrecht<br />

XIV. Bestellung, Aufgaben und Abberufung des Verwalters<br />

1. Wer bestellt den Verwalter? (§ 19 WEG)<br />

Die Eigentümergemeinschaft kann mit Anteilsmehrheit eine natürliche oder juristische<br />

Person zum Verwalter bestellen.<br />

Auf Antrag des Verwalters oder eines Wohnungseigentümers sind Name und Anschrift<br />

des Verwalters im Grundbuch ersichtlich zu machen.<br />

2. Welche Aufgaben und Befugnisse hat der Verwalter? (§ 20 WEG)<br />

Er hat die Interessen aller Wohnungseigentümer zu wahren und Weisungen der<br />

Mehrheit der Wohnungseigentümer zu befolgen, soweit diese nicht gesetzwidrig<br />

sind.<br />

Nach außen hin hat er die unbeschränkbare Vertretung der Eigentümergemeinschaft;<br />

hierbei kann er sich eines berufsmäßigen Parteienvertreters bedienen.<br />

Er hat alle die Eigentümergemeinschaft betreffenden Ein- und Auszahlungen entweder<br />

über ein für jeden Wohnungseigentümer einsehbares Eigenkonto der Eigentümergemeinschaft<br />

oder über ein ebenso einsehbares Anderkonto durchzuführen<br />

(§ 20 Abs. 6 WEG). Das Gleiche gilt für die Rücklagen (§ 31 Abs. 2 WEG).<br />

Er hat bis Ende des laufenden Jahres eine Vorausschau für das kommende Jahr<br />

sowie bis Mitte des Jahres eine Abrechnung für das abgelaufene Jahr zu legen<br />

(§ 34 Abs. 1 WEG).<br />

Bei Abschluss von Rechtsgeschäften mit einer Person, die mit ihm durch ein familiäres<br />

oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbunden ist, hat er die Wohnungseigentümer<br />

auf dieses Naheverhältnis hinzuweisen.<br />

Er hat für Erhaltungsarbeiten, die über die laufende Instandhaltung hinausgehen,<br />

sowie für größere Verbesserungsarbeiten mindestens drei Konkurrenzangebote<br />

einzuholen.<br />

Er hat rückständige Zahlungen von Wohnungseigentümern einzumahnen und allenfalls<br />

einzuklagen.<br />

Er hat auf Verlangen jedes Wohnungseigentümers diesem Auskunft über den Inhalt<br />

des Verwaltungsvertrags, besonders über die Entgeltvereinbarungen und<br />

den Umfang der vereinbarten Leistungen, und im Fall einer schriftlichen Willensbildung<br />

über das Stimmverhalten der anderen Wohnungseigentümer zu geben.<br />

Seine ihm als Machthaber auferlegten Pflichten können weder aufgehoben noch<br />

beschränkt werden.<br />

Bei grober Verletzung seiner Verwalterpflichten kann die Eigentümergemeinschaft<br />

die Herabsetzung seines Entgelts sowie allfällige Schadenersatzansprüche<br />

stellen.<br />

Energieausweis (§ 20 Abs. 3a WEG)<br />

Der Verwalter hat im Rahmen der ordentlichen Verwaltung dafür zu sorgen, dass<br />

für das gesamte Gebäude ein höchstens zehn Jahre alter Energieausweis<br />

vorhanden ist und vorrätig gehalten wird. Er hat jedem Wohnungseigentümer aus<br />

Verlangen und gegen Ersatz der Kopierkosten eine Kopie desselben zur Verfügung<br />

zu stellen. Wenn die Mehrheit nach Miteigentumsanteilen die Ausstellung<br />

eines Energieausweises ablehnt, so ist der Verwalter daran gebunden.<br />

277


Wohnungseigentumsrecht XIV. Bestellung, Aufgaben und Abberufung des Verwalters<br />

3. Welche Aufgaben hat der Verwalter bei ordentlichen und außerordentlichen<br />

Maßnahmen?<br />

a) Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung<br />

Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung kann und muss der Verwalter auch ohne<br />

entsprechende Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft nach pflichtgemäßem Ermessen<br />

eigenständig durchführen (OGH 5 Ob 144/05w, immolex 2005/128 u. 5 Ob<br />

209/09k, immolex 210/73). Für die Durchführung dieser Maßnahmen benötigt der<br />

Verwalter keine besondere Vollmacht, da er nach außen auf Grund des Gesetzes eine<br />

unbeschränkte Vollmacht hat (OGH 5 Ob 5/81, MietSlg 33.477/11). Im Innenverhältnis<br />

ist jedoch der Verwalter an generelle oder individuelle (Mehrheits-)Beschlüsse<br />

gebunden, außer es handelt sich um gesetzeswidrige Weisungen der Mehrheit<br />

(LGZ Wien 45 R 561/83, MietSlg 35.621).<br />

Die ordnungsgemäße Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft und die Behebung<br />

ernster Schäden des Wohnungseigentumsobjekts gehören zu den Maßnahmen<br />

der ordentlichen Verwaltung (OGH 5 Ob 144/05w, immolex 2005/128 u. 5 Ob<br />

147/09t, Prader 366/E57).<br />

b) Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung<br />

Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung (siehe Seite 262 ff) darf der Verwalter<br />

nur nach Einholung eines Mehrheitsbeschlusses und Abwarten der Frist für dessen<br />

Anfechtung durchführen (OGH 5 Ob 112/07t, Prader 365/E52).<br />

4. Wie bemisst sich das Honorar des Verwalters?<br />

Die Höhe des Verwaltungshonorars richtet sich nach der Vereinbarung (§ 1004<br />

ABGB). Mangels einer diesbezüglichen Vereinbarung gilt ein angemessenes Entgelt<br />

als vereinbart. Angemessen ist ein Entgelt, das sich unter Berücksichtigung aller<br />

Umstände unter Bedachtnahme auf das, was unter ähnlichen Umständen geschieht<br />

oder geschehen ist, ergibt. Vom Fachverband für Immobilientreuhänder früher herausgegebene<br />

Tarife waren nur eine Orientierungshilfe für die Angemessenheitsprüfung.<br />

Entsteht dem Verwalter ein besonderer Mehraufwand (z.B. durch plötzlichen Wassereintritt<br />

beim Dachbodenausbau), kann trotz Vereinbarung im Verwaltungsvertrag,<br />

dass für Bauvorhaben ein gewisser Prozentsatz an Honorar zusteht, seine<br />

Verrechnung des Mehraufwands nach Stunden zulässig sein (OGH 5 Ob 46/08k,<br />

Prader 372/E87).<br />

5. Wie kann ein Verwaltungsvertrag gekündigt werden? (§ 21 WEG)<br />

Wurde der Verwalter auf unbestimmte Zeit (d.h. unbefristet) bestellt, so können<br />

sowohl die Eigentümergemeinschaft als auch der Verwalter den Verwaltungsvertrag<br />

unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende jeder Abrechnungsperiode<br />

(idR Ende des Kalenderjahres) kündigen.<br />

Wurde ein befristeter Verwaltungsvertrag für mehr als drei Jahre (z.B. für zehn<br />

Jahre) abgeschlossen, so können sowohl die Eigentümergemeinschaft als auch<br />

der Verwalter bereits nach Ablauf nach drei Jahren den Verwaltungsvertrag ohne<br />

Angabe von Gründen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende jeder<br />

Abrechnungsperiode (vorzeitig) kündigen.<br />

Die vorstehenden Regelungen können vertraglich nicht abbedungen werden.<br />

278


XIV. Bestellung, Aufgaben und Abberufung des Verwalters Wohnungseigentumsrecht<br />

Wird ein befristeter Verwaltungsvertrag nach Ablauf der Vertragsdauer stillschweigend<br />

verlängert, so gilt die Verlängerung auf unbestimmte Zeit (d.h. unbefristet).<br />

Für die Abberufung eines Verwalters reicht ein Umlaufbeschluss (OGH 5 Ob<br />

315/03i, Prader 385/E3). Die Vorschriften über die Willensbildung innerhalt der Eigentümergemeinschaft<br />

sind einzuhalten (OGH 5 Ob 179/11a, immolex 212/96). Die<br />

einfache Mehrheit nach Anteilen genügt.<br />

Parteistellung des Verwalters im Außerstreitverfahren:<br />

In einem außerstreitigen Gerichtsverfahren über Konflikte innerhalb der Eigentümergemeinschaft<br />

kommt auch dem Verwalter Parteistellung zu, wenn der Gegenstand<br />

des Verfahrens ein Verhalten des Verwalters betrifft (§ 52 Abs. 2 WEG).<br />

Antrag eines einzelnen Wohnungseigentümers bei Gericht wegen Pflichtverletzung<br />

des Verwalters:<br />

Der einzelne Wohnungseigentümer kann bei einem Pflichtverstoß des Verwalters<br />

gegen diesen einen Antrag auf Entscheidung durch das Gericht stellen, und<br />

zwar auf Einhaltung der Pflichten des Verwalters oder auf Lösung des Verwaltungsvertrages<br />

wegen grober Pflichtverletzung (§ 30 Abs. 1 Z 5 und 6 WEG).<br />

6. Wann kann der Verwaltungsvertrag vorzeitig gekündigt oder sofort aufgelöst<br />

werden?<br />

Der Verwaltungsvertrag kann<br />

jederzeit aus wichtigen Gründen von der Eigentümergemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss<br />

nach Anteilen gekündigt werden oder<br />

bei grober Verletzung der Pflichten des Verwalters auf Antrag eines Wohnungseigentümers<br />

vom Gericht aufgelöst werden.<br />

Bei Auflösung durch das Gericht ist die Wiederbestellung des Verwalters unzulässig<br />

(§ 21 Abs. 3 WEG).<br />

Es müssen begründete Bedenken gegen die Treue- und Interessenvertretungspflicht<br />

des Verwalters bestehen. Dabei muss es sich um Gründe handeln, die nach<br />

allgemeiner Verkehrsauffassung so gewichtig sind, dass die Wahrnehmung der Interessen<br />

der Wohnungseigentümer nicht mehr gesichert erscheint. Mehrere einzelne<br />

Pflichtverletzungen, die für sich allein betrachtet keine groben Vernachlässigungen<br />

der Verwaltungspflichten darstellen (auch längst zurückliegende Vorfälle), können<br />

bei einer Gesamtschau die Auflösung des Verwaltungsvertrags rechtfertigen<br />

(OGH 5 Ob 83/99p, immolex 1999/171 = MietSlg 51.562). Bei der Prüfung der Auflösungsgründe<br />

ist jeweils eine Zukunftsprognose anzustellen (OGH v. 7.7.2009, 5 Ob<br />

115/09m).<br />

Beispiele für grobe Pflichtverletzungen:<br />

qualifizierte Buchungsfehler (OGH 5 Ob 100/89, wobl 1990/31);<br />

wiederholte Eigenmächtigkeit des Verwalters (OGH 5 Ob 1052/9f, MietSlg<br />

43.400);<br />

fehlende oder falsche Informationen sowie Verschleierungen (LGZ Graz 3 R<br />

316/92, MietSlg 45.561);<br />

unzulässige Überwälzungen oder Begünstigung einzelner Miteigentümer zum<br />

Schaden anderer (LGZ Graz 3 R 316/92, MietSlg 45.561);<br />

279


Wohnungseigentumsrecht XIV. Bestellung, Aufgaben und Abberufung des Verwalters<br />

Einbehalten von Provisionen (LGZ Graz 3 R 316/92, MietSlg 45.561);<br />

unberechtigtes Einheben von Sonderhonoraren (LGZ Wien 41 R 505/90 MietSlg<br />

43.301);<br />

Unterlassen der Abrechnung bzw. erheblich verspätete Rechnungslegung (OGH<br />

5 Ob 41/79, MietSlg 31/41, Prader 394/E50);<br />

verspätete oder wegen Unzulänglichkeit praktisch unüberprüfbare Jahresabrechnung<br />

(OGH 5 Ob 1052/91, MietSlg 43.400 = wobl 1992/84);<br />

mangelnde Ermöglichung der Belegeinsicht (OGH 5 Ob 100/89, wobl 1990/31).<br />

280


Steuerrecht VI. Immobilienertragssteuer<br />

VI. Immobilienertragssteuer<br />

ab 1.4.2012<br />

1. Was wird ab 1.4.2012 besteuert?<br />

Mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 (StabG 2012) wird die private (außerbetriebliche)<br />

Veräußerung von Grundstücken, die ab 1.4.2012 erfolgt, unabhängig von der bisherigen<br />

Spekulationsfrist einkommenssteuerpflichtig („Immobilienertragsteuer“).<br />

Diese Immobilienertragsteuer ist auch für „Altvermögen“, zu zahlen, also für Liegenschaften,<br />

bei denen nach altem Recht die 10-jährige bzw. 15-jährige Spekulationsfrist<br />

am 1.4.2012 schon abgelaufen gewesen wäre.<br />

Erbschaft und Schenkung lösen keine Immobiliensteuerpflicht aus; für den Übernehmer<br />

sind der (letzte) Anschaffungszeitpunkt und die (letzten) Anschaffungskosten<br />

des/der Überträger maßgebend.<br />

2. Wie hoch ist der Steuersatz?<br />

Der „besondere“ Steuersatz beträgt 25% des Saldos zwischen Veräußerungserlös<br />

und Anschaffungskosten.<br />

Beim „Altvermögen“ werden die Anschaffungskosten mit 86% des Veräußerungserlöses<br />

fingiert. Somit ergibt sich ein Saldo von 14%, der mit 25% besteuert wird, mit<br />

anderen Worten, die Immobilienertragssteuer für Altvermögen beträgt 3,5% des<br />

Veräußerungserlöses!<br />

Wenn aber das Grundstück zwischen 1.4.1988 und 31.3.2012 von Grünland in<br />

Bauland umgewidmet wurde, werden die Anschaffungskosten mit 40% des Veräußerungserlöses<br />

fingiert. Somit ergibt sich ein Saldo von 60%, der mit 25% besteuert<br />

wird, mit anderen Worten, die Immobilienertragsteuer für solches Altvermögen beträgt<br />

15% des Veräußerungserlöses!<br />

Der Steuerpflichtige kann aber auf Antrag statt den fiktiven die tatsächlichen (höheren)<br />

Anschaffungskosten zugrunde legen.<br />

Bei Umwidmungen ab 1.4.2012 gibt es keine eigene Regelung, weil durch die Gegenüberstellung<br />

von Veräußerungserlös und (adaptierten) Anschaffungskosten sowieso<br />

jede Wertsteigerung erfasst wird, unabhängig davon, ob diese Wertsteigerung<br />

durch eine Umwidmung oder durch sonstige Umstände eintritt.<br />

Eine Umwidmung gemäß dem neuen § 30 EStG liegt nur vor, wenn die Umwidmung<br />

erstmals eine Bebauung ermöglicht, was bei einer Umwidmung von Grünland<br />

in Bauland in der Regel der Fall sein wird. Ist eine Bebauung vorerst ausgeschlossen<br />

(z.B. Bauerwartungsland), tritt die Steuerpflicht erst ein, wenn eine Bebauung erstmals<br />

ermöglicht wird. Auch Sonderwidmungen lösen die Steuerpflicht aus, wenn sie<br />

eine Bebauung ermöglichen.<br />

Auch eine nach der Grundstücksveräußerung erfolgte Änderung der Widmung kann<br />

die Immobiliensteuerpflicht auslösen, wenn diese Veräußerung in engem zeitlichen<br />

und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsvorgang<br />

steht. Dies soll vor allem Veräußerungsfälle von Noch-Grünland-Gründstücken betreffen,<br />

für die bereits eine Art Umwidmungszusage besteht, sodass der Veräußerungserlös<br />

bereits dem Baugrundwert entspricht.<br />

Die Immobilienerträge, die mit dem besonderen Steuersatz (25%) erfasst werden,<br />

wirken nicht progressionserhöhend auf das Resteinkommen.<br />

318


VI. Immobilienertragssteuer Steuerrecht<br />

Es besteht bei diesen Grundstücksveräußerungen die Möglichkeit, in die Regelbesteuerung<br />

zu optieren (§ 30a Abs. 2 EStG). Das könnte vor allem dann von Vorteil<br />

sein, wenn aus anderen Einkunftsquellen Verluste angefallen sind, die mit dem Ertrag<br />

aus privaten Grundstücksveräußerungen verrechnet werden könnten, weil die<br />

Verlustverrechenbarkeit nur bei Anwendung des „besonderen“ Steuersatzes von<br />

25% ausgeschlossen ist. Für Verluste aus Grundstücksveräußerungen erweitert die<br />

Regelbesteuerungsoption aber nicht die Verrechnung; sie können auch nicht bei der<br />

Regelbesteuerungsoption mit anderen Einkünften ausgeglichen werden.<br />

3. Wie wird der steuerpflichtige Immobilienertrag ermittelt?<br />

a) Im Fall der Option zur tarifmäßigen Besteuerung:<br />

Anschaffungskosten (inkl. Anschaffungsnebenkosten, wie Vertragserrichtungskosten,<br />

Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr)<br />

+ Herstellungs- und Instandsetzungsaufwendungen, soweit diese nicht bei der<br />

Vermietung und Verpachtung abgesetzt wurden;<br />

– AfA, soweit diese bei der Vermietung und Verpachtung abgezogen worden ist<br />

– Subventionen,<br />

– Fremdkapitalzinsen währen der Zeit der Vermietung,<br />

– Kosten für Makler, Notar oder Rechtsanwalt (Vertragserrichtung, Selbstberechnung<br />

und Entrichtung der Immobilienertragsteuer)<br />

= Immobilienertrag<br />

Nicht abziehbar sind damit ab 1.4.2012 u.a. die Verkäuferprovision an den Makler,<br />

Kosten für Inserate, vom Verkäufer übernommene Vertragserrichtungskosten,<br />

Kosten von Bewertungsgutachten.<br />

b) Im Fall der pauschalen Einkünfteermittlung (§ 30 Abs. 4 EStG) gibt es neben den<br />

pauschalen Anschaffungskosten (86% bzw. 40% des Veräußerungserlöses, siehe<br />

oben) keinerlei Werbungskostenabzüge.<br />

Steuerberatungskosten sind nur als Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1 Z 6 EStG abziehbar.<br />

4. Was hat es mit dem Inflationsabschlag auf sich?<br />

Im Fall der Option zur tarifmäßigen Besteuerung werden die Einkünfte ab dem<br />

11. Jahr nach der Anschaffung jährlich um 2%, höchstens jedoch um 50% zu vermindern.<br />

Wird daher ein Grundstück im z.B. 20. Jahr nach der Anschaffung veräußert,<br />

steht für 10 Jahre ein Inflationsabschlag von jährlich 2% zu (Inflationsabschlag insgesamt<br />

somit 20%); die Einkünfte sind daher um 20% zu vermindern.<br />

Im Fall der Umwidmung beginnt der Inflationsabschlag im 11. Jahr nach der Umwidmung.<br />

Im privaten Bereich gilt der Inflationsabschlag für Grund und Boden und Gebäude,<br />

im betrieblichen Bereich nur für Grund und Boden.<br />

5. Was versteht man unter Grundstück?<br />

Der Begriff des Grundstücks umfasst Grund und Boden, Gebäude und Rechte (z.B.<br />

Baurechte, Jagdrechte), die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke<br />

unterliegen. Der Boden und das Gebäude sind Teile eines Grundstücks.<br />

319


Muster einer Fünfzehntelanhebung Mustervorlagen<br />

Muster einer Fünfzehntelanhebung<br />

(Tod des Hauptmieters)<br />

An die Verlassenschaft nach Max Mustermann<br />

zu Handen Hans Mustermann (als erbserklärtem Erben)<br />

Musterstraße 1<br />

9999 Musterstadt<br />

EINSCHREIBEN<br />

Betrifft: Hauptmietzins für Mietobjekt . . . . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Sehr geehrte(r) Frau, Herr, Firma . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . !<br />

Ort, am (Datum)<br />

Der Hausverwaltung ist zur Kenntnis gelangt, dass der bisherige Hauptmieter des obigen Mietobjektes<br />

verstorben ist. Gemäß § 46a Abs. 2 MRG idF 3. WÄG berechtigt dies den Vermieter,<br />

ab 1. Jänner des Jahres nach dem Todestag den Hauptmietzins – verteilt über einen Zeitraum<br />

von fünfzehn Jahren – auf den angemessenen Betrag anzuheben.<br />

Die Nutzfläche des Mietgegenstandes beträgt. . . . m².<br />

Als angemessener monatlicher Hauptmietzins ist derzeit–unter Berücksichtigung der Art der<br />

Geschäftstätigkeit – ein Betrag von € . . . . ./m² anzunehmen.<br />

Somit errechnet sich für das obige Bestandobjekt ein angemessener<br />

monatlicher Hauptmietzins von € . . . . . . . . . . .<br />

abzüglich des bisherigen Hauptmietzinses<br />

(inklusive des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags<br />

(Wertbeständigkeit des <strong>Mietzins</strong>es) gemäß § 45 MRG von – € . . . . . . . . . . .<br />

Differenz € . . . . . . . . . . .<br />

Ein Fünfzehntel der errechneten Differenz € . . . . . . . . . . .<br />

zuzüglich bisheriger Hauptmietzins<br />

Neuer monatlicher Hauptmietzins<br />

€ . . . . . . . . . . .<br />

ab 1. Jänner 20 . . (gerundet) € . . . . . . . . . . .<br />

Der angemessene Hauptmietzins ist wertgesichert gemäß § 16 Abs. 6 MRG idF 3. WÄG.<br />

Zu dem genannten Betrag kommen noch die Betriebskosten, allfällige sonstige Nebenkosten<br />

und die Umsatzsteuer hinzu.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Unterschrift:<br />

337


Mustervorlagen Muster einer <strong>Mietzins</strong>mahnung<br />

Absender:<br />

Anselm VERMIETER<br />

9999 Musterdorf 100<br />

Herrn und Frau<br />

Frodewin und Frodewine MIETER<br />

Musterdorf 10/II/5<br />

9999 Musterdorf<br />

EINSCHREIBEN<br />

Betrifft: Rückständige <strong>Mietzins</strong>e<br />

Muster einer <strong>Mietzins</strong>mahnung<br />

Musterdorf, am . . . . . . .<br />

Sehr geehrte Familie MIETER!<br />

Leider musste ich feststellen, dass Sie noch nicht die Mieten für die Monate . . . ....(inklusive<br />

Betriebskosten und Heizkostenakonti) in Höhe von je € 555,– an mich überwiesen haben.<br />

Ich ersuche Sie, den ausständigen Betrag in Höhe von € 1.665,– bis spätestens .......aufdas<br />

Ihnen bekannte Mietenkonto einzuzahlen, weil ich sonst eine gerichtliche Zins- und Räumungsklage<br />

einbringen müsste, die Ihnen nur zusätzliche Kosten (Gerichtsgebühren, Rechtsanwalt,<br />

usw) und eine Delogierung verursachen würde.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

338

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