04.07.2013 Aufrufe

A) Die Notwendigkeit der betrieblichen Altersvorsorge - Manz

A) Die Notwendigkeit der betrieblichen Altersvorsorge - Manz

A) Die Notwendigkeit der betrieblichen Altersvorsorge - Manz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Inhaltsverzeichnis<br />

Vorwort und Einleitung ....................................................................................................... V<br />

Abkürzungverzeichnis ......................................................................................................XV<br />

Literaturverzeichnis ........................................................................................................ XVII<br />

A) <strong>Die</strong> <strong>Notwendigkeit</strong> <strong>der</strong> <strong>betrieblichen</strong> <strong>Altersvorsorge</strong> ..................................... 1<br />

1. Sozialversicherung .............................................................................................. 1<br />

1.1 <strong>Die</strong> Zukunftsprobleme des Umlagesystems in Österreich .................................. 2<br />

1.2 Pensionsreformen und Zukunftsaussichten ........................................................ 6<br />

1.3 Der Barwert einer Pension ................................................................................ 10<br />

2. Lohnabgaben in Österreich ............................................................................... 11<br />

B) <strong>Die</strong> gesetzlichen Rahmenbedingungen <strong>der</strong> <strong>betrieblichen</strong> <strong>Altersvorsorge</strong> 15<br />

1. Der gesetzliche Rahmen ................................................................................... 15<br />

1.1 Einkommensteuergesetz (EStG) ........................................................................ 15<br />

1.2 Betriebspensionsgesetz (BPG) .......................................................................... 16<br />

1.3 Pensionskassengesetz (PKG) ............................................................................ 20<br />

1.4 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) .................................................................... 21<br />

1.5 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) .......................................... 22<br />

1.6 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ............................................... 22<br />

1.7 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) und Körperschaftsteuergesetz<br />

(KStG) ................................................................................................................ 22<br />

1.8 Bewertungsgesetz (BewG) ................................................................................ 22<br />

1.9 Umsatzsteuergesetz (UStG) .............................................................................. 23<br />

1.10 Versicherungssteuergesetz (VersStG) ............................................................... 23<br />

1.11 Unternehmensgesetzbuch (UGB) und Rechnungslegungs gesetz (RLG) .......... 23<br />

1.12 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) ................................................................. 23<br />

1.13 Weitere Informationsquellen .............................................................................. 23<br />

C) <strong>Die</strong> verschiedenen Ausprägungen <strong>der</strong> <strong>betrieblichen</strong> <strong>Altersvorsorge</strong> und<br />

ihre Gestaltung in <strong>der</strong> Praxis ......................................................................... 27<br />

1. <strong>Die</strong> Pensionszusage o<strong>der</strong> direkte Leistungszusage .......................................... 27<br />

1.1 Das Konzept einer Pensionszusage in groben Zügen....................................... 27<br />

1.2 Für wen kommt eine Firmenpension infrage? ................................................... 28<br />

1.2.1 Gleichbehandlung ............................................................................................. 30<br />

1.3 <strong>Die</strong> Höhe <strong>der</strong> Pensionszusage .......................................................................... 32<br />

1.3.1 Verdeckte (Gewinn-)Ausschüttung und betriebliche <strong>Altersvorsorge</strong> ................. 36<br />

1.3.1.1 <strong>Die</strong> Folgen <strong>der</strong> verdeckten Ausschüttung in Bezug auf direkte<br />

Leistungs zusagen.............................................................................................. 41<br />

1.4 <strong>Die</strong> wichtigsten Regelungspunkte einer Pensionszusage ................................. 42<br />

1.4.1 <strong>Die</strong> verschiedenen Leistungsversprechen ......................................................... 43<br />

1.4.2 Alter, Ausscheiden, Wartezeiten ........................................................................ 45<br />

1.4.2.1 Wartezeit und Vorschaltzeit ............................................................................... 45<br />

1.4.2.2 Vorzeitiges Ausscheiden ................................................................................... 46<br />

Felbinger, Betriebliche <strong>Altersvorsorge</strong> 4 , LexisNexis IX


Inhaltsverzeichnis<br />

1.4.2.3 <strong>Die</strong> Höhe <strong>der</strong> unverfallbaren Ansprüche ........................................................... 47<br />

1.4.2.4 Möglichkeiten des Begünstigten, über den unverfallbaren Anspruch nach<br />

Beendigung des <strong>Die</strong>nstverhältnisses zu verfügen ............................................ 49<br />

1.4.2.5 Wi<strong>der</strong>ruf einer bereits erteilten Pensionszusage ............................................... 49<br />

1.4.3 <strong>Die</strong> Formulierung <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> zugesagten Leistungen ................................... 54<br />

1.4.4 Zahlungsmodalitäten ......................................................................................... 56<br />

1.4.5 Wertsicherung <strong>der</strong> zugesagten Leistungen ....................................................... 56<br />

1.4.6 Kapitalwahlrecht ................................................................................................ 59<br />

1.4.7 Rückdeckung .................................................................................................... 60<br />

1.4.8 Abtretungs- und Verpfändungsverbot ............................................................... 60<br />

1.4.9 Informationspflichten des Arbeitnehmers ......................................................... 61<br />

1.4.10 Verpfändung ...................................................................................................... 61<br />

1.4.11 Träger <strong>der</strong> Abgaben ........................................................................................... 62<br />

1.4.12 <strong>Die</strong> Übertragung auf eine Pensionskasse o<strong>der</strong> eine betriebliche Kollektivversicherung<br />

...................................................................................................... 62<br />

1.5 <strong>Die</strong> Pensionszusage im Falle eines Betriebsüberganges .................................. 63<br />

1.6 <strong>Die</strong> Pensionszusage im Konkursfall .................................................................. 64<br />

1.7 <strong>Die</strong> Mindestlaufzeit ............................................................................................ 66<br />

1.8 <strong>Die</strong> Pensionsrückstellung .................................................................................. 67<br />

1.8.1 Unterschiedliche Rückstellungshöhen im Unternehmensrecht und<br />

Steuerrecht ........................................................................................................ 70<br />

1.8.2 Bildung und Fortführung von Pensionsrückstellungen ..................................... 72<br />

1.8.3 Rechnungszins von 6% und versicherungsmathematische Verteilung ............ 75<br />

1.8.4 <strong>Die</strong> Frage zur <strong>Notwendigkeit</strong> eines versicherungsmathematischen<br />

Gutachtens zur Berechnung von Pensionsrückstellungen................................ 79<br />

1.8.5 <strong>Die</strong> Höhe <strong>der</strong> Pensionsrückstellung .................................................................. 79<br />

1.8.6 <strong>Die</strong> gesetzliche Wertpapierdeckung .................................................................. 83<br />

1.8.6.1 Der Ersatz <strong>der</strong> Wertpapierdeckung durch eine Rückdeckungsversicherung .... 85<br />

1.9 <strong>Die</strong> versicherungstechnische Absicherung einer direkten Leistungszusage .... 88<br />

1.10 <strong>Die</strong> Rückdeckungsversicherung ........................................................................ 97<br />

1.10.1 <strong>Die</strong> Vertragsgestaltung ...................................................................................... 98<br />

1.10.2 <strong>Die</strong> steuerliche Behandlung <strong>der</strong> Rückdeckungsversicherung ........................... 99<br />

1.10.3 Der Versicherungsvergleich ............................................................................. 101<br />

1.10.4 <strong>Die</strong> notwendigen Angebotsdaten .................................................................... 104<br />

1.10.5 <strong>Die</strong> Auswahl des Versicherers ......................................................................... 105<br />

1.11 <strong>Die</strong> Besteuerung einer Kapitalabfindung ......................................................... 106<br />

1.11.1 Leistung aus nichtselbständiger Arbeit ........................................................... 107<br />

1.11.2 Leistung aus selbständiger Arbeit ................................................................... 111<br />

1.12 <strong>Die</strong> steuerliche Auswirkung des Gesamtmodells ............................................ 112<br />

1.12.1 Auswirkungen auf den Begünstigten .............................................................. 112<br />

1.12.2 Auswirkungen auf das Unternehmen .............................................................. 114<br />

1.13 Liquiditätserfor<strong>der</strong>nis <strong>der</strong> Pensionszusage ..................................................... 117<br />

1.14 Exkurs: Beitragsorientierte Pensionszusagen ................................................. 119<br />

1.14.1 <strong>Die</strong> Rückstellungsbildung ................................................................................ 124<br />

1.14.2 Umgang mit bereits bestehenden beitragsorientierten Pensionszusagen,<br />

die nicht den beschriebenen Vorgaben entsprechen ...................................... 127<br />

1.14.3 Generelles zur Gestaltung „beitragsorientierter Pensionszusagen“................ 128<br />

X Felbinger, Betriebliche <strong>Altersvorsorge</strong> 4 , LexisNexis


Inhaltsverzeichnis<br />

2. Direktversicherung und § 3 Abs 1 Z 15 lit a EStG ........................................... 128<br />

2.1 <strong>Die</strong> Maßnahmen <strong>der</strong> Zukunftssicherung ......................................................... 129<br />

2.2.1 <strong>Die</strong> Mitarbeiterbeteiligung nach § 3 Abs 1 Z 15 lit b EStG .............................. 130<br />

2.2.2 Stock Options nach § 3 Abs 1 Z 15 lit c EStG ................................................ 132<br />

2.3 Der Geltungsbereich <strong>der</strong> Regelungen des § 3 Abs 1 Z 15 lit a EStG o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Kreis <strong>der</strong> Begünstigten .................................................................................... 134<br />

2.4 Wie kann eine zukunftssichernde Maßnahme zugesagt werden ? .................. 135<br />

2.5 Gleichbehandlung ........................................................................................... 136<br />

2.5.1 Kriterien für die Einbeziehung ......................................................................... 140<br />

2.5.2 Kriterien für die Ausgestaltung ........................................................................ 141<br />

2.5.3 Unzulässige Differenzierungskriterien ............................................................. 141<br />

2.6 Mindestlaufzeiten und Hinterlegungspflicht .................................................... 143<br />

2.7 BPG und Zukunftssicherung ........................................................................... 146<br />

2.8 <strong>Die</strong> Möglichkeiten des Unternehmens bei wirtschaftlicher Notlage................ 147<br />

2.8.1 Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Prämienzahlung (gänzliche Einstellung) ..................................... 147<br />

2.8.2 Aussetzen o<strong>der</strong> Einschränken <strong>der</strong> Prämienleistung ........................................ 148<br />

2.9. <strong>Die</strong> Anpassung <strong>der</strong> Prämien an das Betriebsergebnis .................................... 148<br />

2.10 <strong>Die</strong> Befristung <strong>der</strong> Einzahlung ......................................................................... 149<br />

2.11 (Lebens-)Versicherung und Zukunftssicherung ............................................... 149<br />

2.11.1 <strong>Die</strong> Vertragsgestaltung <strong>der</strong> (Lebens-)Versicherung ......................................... 150<br />

2.11.2 <strong>Die</strong> Ansprüche des Mitarbeiters bei Beendigung des <strong>Die</strong>nstverhältnisses<br />

vor Eintritt eines Leistungsfalles ...................................................................... 153<br />

2.11.3 Welche Versicherungstarife können zur Anwendung kommen? ..................... 154<br />

2.11.4 <strong>Die</strong> Ansprüche bei Eintritt eines Leistungsfalles ............................................. 154<br />

2.11.5 <strong>Die</strong> steuerliche Behandlung ............................................................................ 155<br />

2.11.5.1 Direktvertrag mit den Begünstigungen des § 3 Abs 1 Z 15 lit a EStG ............ 155<br />

2.11.5.2 Direktvertrag ohne die Begünstigungen des § 3 Abs 1 Z 15 lit a EStG .......... 157<br />

2.11.5.3 <strong>Die</strong> Beteiligung des Mitarbeiters an <strong>der</strong> Prämienzahlung ............................... 158<br />

2.11.5.4 <strong>Die</strong> Beson<strong>der</strong>heit <strong>der</strong> steuerlichen Behandlung von Beiträgen an<br />

Pensionskassen o<strong>der</strong> betriebliche Kollektivversicherungen im Rahmen <strong>der</strong><br />

Zukunftssicherung ........................................................................................... 159<br />

2.12 Maßnahmen <strong>der</strong> Zukunftssicherung anstatt einer Gehalts erhöhung o<strong>der</strong><br />

aufgrund eines Gehaltsverzichtes ................................................................... 160<br />

2.13 Insolvenz des Unternehmens .......................................................................... 160<br />

2.14 Der Vergleich von Zukunftssicherungsmaßnahmen im Rahmen des § 3<br />

Abs 1 Z 15 lit a EStG mit einer Gehaltserhöhung o<strong>der</strong> privaten Vorsorge ...... 160<br />

3. Pensionskasse und betriebliche Kollektivversicherung (BKV) ........................ 162<br />

3.1 Das Konzept einer Pensionskasse und einer <strong>betrieblichen</strong> Kollektivversicherung<br />

in groben Zügen ......................................................................... 162<br />

3.2 Was ist eine Pensionskasse? .......................................................................... 163<br />

3.2.1 Der Tätigkeitsbereich ...................................................................................... 163<br />

3.2.2 Betriebliche Pensionskassen .......................................................................... 164<br />

3.2.3 Überbetriebliche Pensionskassen ................................................................... 165<br />

3.2.4 Anwartschaftsberechtigte und Leistungsberechtigte ...................................... 166<br />

3.2.5 <strong>Die</strong> Veranlagungs- und Risikogemeinschaften (VRG) ..................................... 166<br />

3.2.6 Weitere Maßnahmen zur Sicherung <strong>der</strong> Ansprüche an Pensionskassen ........ 168<br />

Felbinger, Betriebliche <strong>Altersvorsorge</strong> 4 , LexisNexis XI


Inhaltsverzeichnis<br />

3.2.6.1 Eigenkapital ..................................................................................................... 168<br />

3.2.6.2 Mindestertrag .................................................................................................. 169<br />

3.2.6.3 Konzession ...................................................................................................... 171<br />

3.2.6.4 Eigentümerbestimmungen .............................................................................. 171<br />

3.2.6.5 Geschäftsplan ................................................................................................. 172<br />

3.2.6.6 Aktuar und Prüfaktuar ..................................................................................... 172<br />

3.2.6.7 <strong>Die</strong> Veranlagungsrichtlinien <strong>der</strong> Pensionskassen ............................................ 173<br />

3.2.6.8 Bewertungsregeln ........................................................................................... 173<br />

3.2.6.9 Schwankungsrückstellung .............................................................................. 174<br />

3.2.6.10 Aufsichtsrat ..................................................................................................... 175<br />

3.2.6.11 Beratungsausschuss ....................................................................................... 175<br />

3.2.6.12 Hauptversammlung ......................................................................................... 175<br />

3.2.6.13 Jahresabschluss und Rechenschaftsbericht, Abschlussprüfer ...................... 175<br />

3.2.6.14 Interne Revision ............................................................................................... 176<br />

3.2.6.15 Aufsicht ........................................................................................................... 176<br />

3.2.6.16 Staatskommissär ............................................................................................. 176<br />

3.2.6.17 Anzeigepflichten .............................................................................................. 176<br />

3.2.6.18 Sicherung bei Insolvenz <strong>der</strong> Pensionskasse ................................................... 177<br />

3.2.6.19 Auflösung, Verschmelzung und Umwandlung einer Pensionskasse ............... 178<br />

3.2.6.20 Bezeichnungsschutz ....................................................................................... 178<br />

3.2.6.21 Erwerbsverbote ............................................................................................... 178<br />

3.3 Was ist eine betriebliche Kollektivversicherung? ............................................ 178<br />

3.3.1 Voraussetzungen einer <strong>betrieblichen</strong> Kollektivversicherung ........................... 179<br />

3.4 Für wen kommt eine Pensionskassenlösung o<strong>der</strong> eine BKV infrage? ............ 180<br />

3.4.1 Gleichbehandlung und Gruppenbildung bei Pensionskasse und BKV ........... 183<br />

3.4.1.1 Kriterien zur Einbeziehung in die Pensionskassen- o<strong>der</strong> BKV-Versorgung ..... 187<br />

3.4.1.2 Kriterien für eine unterschiedliche Ausgestaltung <strong>der</strong> Pensionskassen-<br />

o<strong>der</strong> BKV-Versorgung ...................................................................................... 190<br />

3.4.1.3 Unzulässige Differenzierungskriterien ............................................................. 191<br />

3.5 <strong>Die</strong> Höhe einer Pensionskassen- o<strong>der</strong> BKV-Zusage ....................................... 191<br />

3.5.1 Beitragsorientierte Zusage .............................................................................. 192<br />

3.5.2 Leistungsorientierte Zusage und Nachschusspflicht ...................................... 194<br />

3.6 <strong>Die</strong> verschiedenen Leistungsversprechen ....................................................... 195<br />

3.6.1 Alterspension ................................................................................................... 196<br />

3.6.2 Hinterbliebenenpension .................................................................................. 196<br />

3.6.3 Invaliditätspension ........................................................................................... 197<br />

3.6.4 Unterschiedliches Pensionsanfallsalter bei Frauen und Männern .................. 198<br />

3.7 Der Beitritt zur Pensionskasse o<strong>der</strong> BKV und die Vertragsverhältnisse .......... 200<br />

3.7.1 <strong>Die</strong> wichtigsten Regelungspunkte von Betriebsvereinbarung,<br />

Kollektivvertrag o<strong>der</strong> Vertragsmuster .............................................................. 201<br />

3.7.1.1 <strong>Die</strong> Mitwirkung an <strong>der</strong> Verwaltung ................................................................... 201<br />

3.7.1.2 Das Leistungsrecht .......................................................................................... 202<br />

3.7.1.3 <strong>Die</strong> Kündigung des Pensionskassen- o<strong>der</strong> BKV-Vertrages ............................. 203<br />

3.7.2 <strong>Die</strong> wichtigsten Regelungspunkte des Pensionskassenvertrages und<br />

des <strong>betrieblichen</strong> Kollektivversicherungsvertrages ......................................... 204<br />

3.8 Ausscheiden des Anwartschaftsberechtigten vor dem Leistungsfall .............. 206<br />

3.8.1 Unverfallbarkeit ............................................................................................... 206<br />

XII Felbinger, Betriebliche <strong>Altersvorsorge</strong> 4 , LexisNexis


Inhaltsverzeichnis<br />

3.8.2 Ausscheiden des Arbeitnehmers vor Eintritt <strong>der</strong> Unverfallbarkeit ................... 207<br />

3.8.3 Der Unverfallbarkeitsbetrag ............................................................................. 207<br />

3.8.4 <strong>Die</strong> Verfügungsmöglichkeiten über den Unverfallbarkeitsbetrag .................... 208<br />

3.9 <strong>Die</strong> Möglichkeit, zugesagte Leistungen zu wi<strong>der</strong>rufen .................................... 209<br />

3.9.1 Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> laufenden Beitragsleistungen ..................................................... 209<br />

3.9.2 Aussetzen o<strong>der</strong> Einschränken <strong>der</strong> laufenden Beitragsleistung ....................... 210<br />

3.10 <strong>Die</strong> Befristung <strong>der</strong> Beitragszahlung ................................................................. 212<br />

3.11 <strong>Die</strong> Ansprüche im Fall des Konkurses des Unternehmens ............................. 213<br />

3.11.1 <strong>Die</strong> Ansprüche bei Konkurs <strong>der</strong> Pensionskasse o<strong>der</strong> Versicherung ............... 213<br />

3.12 <strong>Die</strong> steuerliche Behandlung von Beiträgen an und Leistungen aus<br />

Pensionskassen und <strong>betrieblichen</strong> Kollektivversicherungen .......................... 214<br />

3.12.1 Arbeitgeberbeiträge ......................................................................................... 214<br />

3.12.2 Arbeitnehmerbeiträge o<strong>der</strong> die Möglichkeit des Arbeitnehmers, sich an<br />

<strong>der</strong> Prämienzahlung zu beteiligen ................................................................... 217<br />

3.12.3 Beiträge, die <strong>der</strong> Arbeitgeber für sich selbst entrichtet ................................... 219<br />

3.12.3.1 Bemessungsgrundlage.................................................................................... 220<br />

3.12.3.2 Gleichbehandlung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ................................... 221<br />

3.12.3.3 Stichtagsregelung ........................................................................................... 221<br />

3.12.3.4 Pensionsalter ................................................................................................... 222<br />

3.12.3.5 Leistung bei Invalidität..................................................................................... 222<br />

3.12.3.6 Rechte des Arbeitgebers ................................................................................. 222<br />

3.12.3.7 Steuerliche Einschränkung .............................................................................. 222<br />

3.12.4 Beiträge aufgrund einer Gehaltsumwandlung ................................................. 223<br />

3.12.5 <strong>Die</strong> Besteuerung von Pensionsabfindungen aus Pensionskassen und<br />

<strong>betrieblichen</strong> Kollektivversicherungen ............................................................. 223<br />

3.12.6 Zusammenfassung <strong>der</strong> steuerlichen Aspekte ................................................. 225<br />

3.12.7 Exkurs: Beiträge an ausländische Pensionskassen ........................................ 226<br />

3.13 <strong>Die</strong> Übertragung von direkten Leistungszusagen auf Pensionskassen und<br />

betriebliche Kollektivversicherungen ............................................................... 226<br />

3.13.1 Der rechtliche Rahmen einer Übertragung ...................................................... 227<br />

3.13.2 <strong>Die</strong> Motive und Vorteile einer Übertragung ..................................................... 232<br />

3.13.3 Nachteile einer Übertragung ........................................................................... 236<br />

3.13.4 <strong>Die</strong> steuerlichen Auswirkungen einer Übertragung ......................................... 237<br />

3.13.5 Schutz des Arbeitnehmers bei Übertragungen ............................................... 243<br />

3.14 Der Vergleich diverser Pensionskassen- o<strong>der</strong> BKV-Angebote ........................ 244<br />

3.15 Pensionskasse versus betriebliche Kollektivversicherung .............................. 247<br />

3.15.1 Veranlagung in <strong>der</strong> BKV und Zinsgarantie ....................................................... 247<br />

3.15.2 Veranlagung in <strong>der</strong> Pensionskasse und mögliche Garantien .......................... 249<br />

3.15.3 <strong>Die</strong> Umwandlung von angespartem Kapital in eine lebenslange Rente .......... 253<br />

3.15.4 Der Wechsel von Pensionskasse zu BKV und umgekehrt .............................. 254<br />

3.16 Steuerreformgesetz 2000, Budgetbegleitgesetz 2001 und prämienbegünstigte<br />

Zukunftsvorsorge ........................................................................ 255<br />

3.17 Politiker und Pensionskasse ........................................................................... 261<br />

4. <strong>Die</strong> Finanzierung einer Leistungszusage durch den Mitarbeiter selbst o<strong>der</strong><br />

die sogenannten Gehaltsumwandlungsmodelle ............................................. 264<br />

4.1 <strong>Die</strong> gesetzlichen Regelungen .......................................................................... 265<br />

Felbinger, Betriebliche <strong>Altersvorsorge</strong> 4 , LexisNexis XIII


Inhaltsverzeichnis<br />

4.2 <strong>Die</strong> praktische Umsetzung .............................................................................. 269<br />

4.2.1 Gehaltsumwandlung mittels Zukunftssicherung ............................................. 269<br />

4.2.2 Gehaltsumwandlung mittels Pensionskasse o<strong>der</strong> BKV .................................. 272<br />

4.2.3 Gehaltsumwandlung mittels direkter Leistungszusage ................................... 274<br />

4.2.3.1 Vergleichsdarstellung ...................................................................................... 276<br />

Stichwortverzeichnis ...................................................................................................... 281<br />

XIV Felbinger, Betriebliche <strong>Altersvorsorge</strong> 4 , LexisNexis


A) <strong>Die</strong> <strong>Notwendigkeit</strong> <strong>der</strong> <strong>betrieblichen</strong><br />

<strong>Altersvorsorge</strong><br />

1. Sozialversicherung<br />

Ausgangspunkt für alle Betrachtungen zum Thema „betriebliche <strong>Altersvorsorge</strong>“ ist immer<br />

die Situation <strong>der</strong> staatlichen Pensionsversicherung.<br />

Das österreichische Pensionssystem basiert nicht auf einem Kapitaldeckungssystem,<br />

bei dem die Beiträge, die man einzahlt, angespart werden und dann bei Pensionsantritt<br />

wie<strong>der</strong> ausgeschüttet werden, son<strong>der</strong>n auf <strong>der</strong> Grundlage eines Umlagesystems.<br />

Hierbei werden die Pensionsversicherungsbeiträge <strong>der</strong> heute aktiv im Erwerbsleben<br />

stehenden Personen sofort für die Zahlung <strong>der</strong> Renten unserer heutigen Pensionisten verwendet.<br />

Dahinter steckt ein Prinzip, das bereits seit Jahrhun<strong>der</strong>ten in verschiedenen Kulturkreisen<br />

bekannt ist und praktiziert wird. <strong>Die</strong> Eltern erziehen und versorgen ihre Kin<strong>der</strong> so<br />

lange, bis diese ihre Selbständigkeit erreicht haben. Im Gegenzug erhalten die Kin<strong>der</strong> ihre<br />

Eltern im Alter.<br />

Legt man dieses Prinzip des sogenannten „Generationenvertrages“ auf einen gesamten<br />

Staat um, so trägt eine ganze Generation vom Gesetz her die Verpflichtung zur Finanzierung<br />

<strong>der</strong> Renten <strong>der</strong> Elterngeneration.<br />

Es gibt also trotz Pensionsreform und viel diskutiertem Pensionskonto kein echtes Kapitalkonto,<br />

auf dem unsere Beiträge angesammelt werden und nach dem sich dann unsere<br />

zukünftige Pension berechnen lässt. Als heutige Beitragszahler müssen wir uns somit<br />

darauf verlassen, dass künftige Generationen bereit sind, durch ihre Pensionsversicherungsbeiträge<br />

o<strong>der</strong> sonstige Steuermittel weiterhin unsere Pensionen zu bezahlen. Und<br />

zwar in jener Höhe, die wir von unserem Pensionssystem erwarten und womit wir ja auch<br />

unsere Zukunft planen.<br />

<strong>Die</strong> Frage ist, ob sich künftige Generationen diese Beiträge leisten können und wollen.<br />

Dazu muss man sich ansehen, ob das momentane System in seinem heutigen Ausmaß in<br />

<strong>der</strong> Zukunft noch finanzierbar sein wird o<strong>der</strong> nicht.<br />

Im Moment zahlen österreichische Angestellte 10,25% ihres Bruttogehaltes als reinen<br />

Pensionsversicherungsbeitrag, <strong>der</strong> Arbeitgeber nochmals 12,55% als <strong>Die</strong>nstgeberbeitrag<br />

(Lohnnebenkosten). Rund 23% vom Bruttolohn fließen somit bereits in den Pensionstopf.<br />

Für Einkommensbestandteile über <strong>der</strong> Höchstbeitragsgrundlage (€ 4.200,– monatlich<br />

im Jahr 2011) werden keine Beiträge entrichtet.<br />

Einnahmen/Ausgaben 2010 (ASVG, GSVG, BSVG)<br />

Ausgaben: 33,0 Milliarden Euro<br />

Davon durch Beiträge gedeckt: 25,2 Milliarden Euro<br />

Differenz: 7,8 Milliarden Euro<br />

Dennoch ist man heute weit entfernt von <strong>der</strong> ursprünglichen Idee, dass sich das Pensionssystem<br />

durch diese Beiträge selbst finanzieren soll. Der Staat musste im Jahr 2010<br />

alleine für ASVG-, GSVG- und BSVG-Pensionisten, also für Arbeiter und Angestellte, Selbständige<br />

und Bauern, rund 7,8 Milliarden Euro aus an<strong>der</strong>en Steuermitteln zuschießen.<br />

<strong>Die</strong> Pensionsleistungen für Beamte sind in dieser Betrachtung noch gar nicht enthalten.<br />

Felbinger, Betriebliche <strong>Altersvorsorge</strong> 4 , LexisNexis 1


A) <strong>Die</strong> <strong>Notwendigkeit</strong> <strong>der</strong> <strong>betrieblichen</strong> <strong>Altersvorsorge</strong><br />

Hier stellt sich also die Frage, wie viel vom allgemeinen Steueraufkommen unser Staat<br />

in Zukunft bereit sein wird, für die Aufrechterhaltung des Pensionssystems zu verwenden.<br />

Ein Beitrag in <strong>der</strong> momentanen Höhe würde durchaus verkraftbar erscheinen.<br />

<strong>Die</strong> großen Probleme, die auf unser Pensionssystem zukommen, erkennt man jedoch<br />

erst bei einem genaueren Blick in die Zukunft.<br />

1.1 <strong>Die</strong> Zukunftsprobleme des Umlagesystems in Österreich<br />

Ob ein Pensionssystem auf Basis eines Umlagesystems langfristig funktionieren kann,<br />

wird zu einem wesentlichen Teil von <strong>der</strong> Struktur <strong>der</strong> Bevölkerung im Land bestimmt.<br />

Eine grundlegende Voraussetzung für das Funktionieren des Umlagesystems ist eine<br />

genügend große Anzahl an aktiv im Erwerbsleben stehenden Personen, die mit Ihren Beiträgen<br />

die laufenden Pensionszahlungen finanzieren können.<br />

Entwicklung <strong>der</strong> Geburten<br />

Quelle: Statistik Austria<br />

Betrachtet man, wie sich die Anzahl <strong>der</strong> Geburten in Österreich entwickelt hat, nämlich<br />

von fast 135.000 im Jahr 1963 auf rund 87.000 im Jahr 1985 und auf 76.344 im Jahr<br />

2009 (alle Prognosen rechnen mit einer langfristig weiterhin fallenden Tendenz), so erkennt<br />

man, dass immer weniger junge Beitragszahler nachkommen, die später unsere Renten<br />

finanzieren könnten.<br />

Grafik 1<br />

134.800<br />

93.800<br />

87.400<br />

78.300<br />

76.344<br />

1963 1975 1985 2000 2009<br />

<strong>Die</strong>se geringer werdenden Beitragszahler sollen nun das Pensionseinkommen für eine<br />

steigende Anzahl von Pensionisten sichern. Man muss kein Mathematik-Genie sein, um<br />

zu erkennen, dass dann je<strong>der</strong> einzelne Aktive einen deutlich höheren Beitrag als heute<br />

leisten wird müssen, wenn man die Pensionen in ihrer heutigen Höhe aufrechterhalten<br />

möchte.<br />

<strong>Die</strong> zweite Gefahr für ein Umlagesystem entsteht aus einer an und für sich sehr erfreulichen<br />

Tatsache, nämlich <strong>der</strong> Feststellung, dass die Lebenserwartung in Österreich in den<br />

letzten Jahrzehnten deutlich gestiegen ist. Konnte man im Jahr 1900 davon ausgehen,<br />

dass 60­jährige Österreicher im Durchschnitt noch rund 13 Jahre zu leben hatten, so ist<br />

diese Erwartung bei Frauen bereits auf über 26 Jahre und bei Männern auf über 22 Jahre<br />

angestiegen.<br />

2 Felbinger, Betriebliche <strong>Altersvorsorge</strong> 4 , LexisNexis


1. Sozialversicherung<br />

Für das Pensionssystem bringt dieser Anstieg jedoch ein gravierendes Problem mit<br />

sich, weil man von einer wesentlich längeren Rentenzahlungsdauer ausgehen muss als<br />

bisher. Fortschritte in <strong>der</strong> Medizin, Aufklärungsarbeit über gesün<strong>der</strong>e Lebensweisen o<strong>der</strong><br />

aber auch technische Erleichterungen in <strong>der</strong> Arbeitswelt lassen die Lebenserwartung noch<br />

weiter steigen. In <strong>der</strong> jüngsten Vergangenheit hat die Lebenserwartung im Schnitt jedes<br />

Jahr bereits um 3 Monate zugenommen.<br />

Entwicklung <strong>der</strong> Lebenserwartung im Alter von 60 Jahren<br />

12,80<br />

Männer<br />

Frauen<br />

13,50<br />

15,10<br />

17,90<br />

16,40<br />

20,40<br />

1900 1950 1980 2001 2015 2030<br />

Quelle: Statistik Austria und Hochrechnung <strong>der</strong> Steigerung <strong>der</strong> letzten 10 bzw 25 Jahre in die Zukunft<br />

Ein drittes Problem für das Umlagesystem ergibt sich aus einer weiteren gesellschaftlichen<br />

Entwicklung in Österreich. In den letzten Jahrzehnten war immer mehr <strong>der</strong> Trend zu<br />

einer Verkürzung <strong>der</strong> Lebensarbeitszeit bemerkbar. Man tritt später ins Erwerbsleben ein<br />

Grafik 2 und geht früher in Pension.<br />

Lebenszyklus <strong>der</strong> Österreicher<br />

im Jahr 2010<br />

22,5 Jahre 35,5 Jahre 26,5 Jahre<br />

Felbinger, Betriebliche <strong>Altersvorsorge</strong> 4 , LexisNexis 3<br />

20,78<br />

Ausbildung Arbeitsleben<br />

18,5 Jahre<br />

im Jahr 1970<br />

42,7 Jahre 16 Jahre<br />

Quelle: Bundesministerium für Soziales und Gesundheit, Statistik Austria<br />

24,67<br />

23,06<br />

26,06<br />

Pension<br />

25,24<br />

29,04


A) <strong>Die</strong> <strong>Notwendigkeit</strong> <strong>der</strong> <strong>betrieblichen</strong> <strong>Altersvorsorge</strong><br />

Alleine schon die Entwicklung in den letzten 40 Jahren illustriert deutlich das immer<br />

schlechter werdende Verhältnis zwischen <strong>der</strong> Zahlungsdauer von Pensionsbeiträgen und<br />

dem Genuss <strong>der</strong> staatlichen Pension.<br />

Stiegen im Jahr 1970 die Österreicher durchschnittlich mit 18,5 Jahren ins Berufsleben<br />

ein, mussten sie dann im Schnitt bis zum 61. Lebensjahr arbeiten und konnten anschließend<br />

bis zum 77. Lebensjahr ihre Pension genießen. Im Jahr 2010 erkennt man, dass <strong>der</strong><br />

Einstieg ins Berufsleben erst rund 4 Jahre später erfolgt und nur mehr bis zum Alter 58<br />

gearbeitet wird, die Pension danach aber schon bis zum 82. Lebensjahr genossen wird.<br />

Somit kam man im Jahre 1970 auf durchschnittlich 42,7 Jahre im Arbeitsleben und<br />

auf 16 Pensionsjahre, im Jahr 2010 jedoch auf nur mehr rund 35 Arbeitsjahre, dafür aber<br />

auf über 26 Pensionsjahre. Dass solche Verän<strong>der</strong>ungen bei <strong>der</strong> Finanzierbarkeit unseres<br />

Pensionssystems deutliche Schwierigkeiten bereiten, ist klar zu erkennen.<br />

Der spätere Eintritt ist hauptsächlich bedingt durch eine verstärkte schulische Ausbildung.<br />

Immer weniger Jugendliche treten direkt nach <strong>der</strong> Pflichtschule ins Berufsleben ein,<br />

ein großer Teil nützt den breiten Bogen an schulischer Weiterbildung o<strong>der</strong> besucht sogar<br />

eine Universität o<strong>der</strong> Fachhochschule. Der Zeitraum, ab dem also tatsächlich Beiträge in<br />

das Pensionssystem einbezahlt werden, schiebt sich immer weiter nach hinten. Höhere<br />

Arbeitslosenzahlen verstärken dieses Problem noch mehr.<br />

Der frühere Pensionsantritt ist ein Phänomen, das in Österreich ganz beson<strong>der</strong>s ausgeprägt<br />

ist. Obwohl das gesetzliche Pensionsalter für Männer bei 65 und für Frauen bei<br />

60 Jahren liegt, gehen die Österreicher im Durchschnitt mit einem Alter zwischen 57 und<br />

58 Jahren in Pension.<br />

Das Problem Frühpensionisten<br />

Österreich hat das jüngste tatsächliche Pensionsantrittsalter innerhalb <strong>der</strong> EU<br />

Quelle: Hauptverband <strong>der</strong> Sozialversicherungsträger<br />

Grafik 3<br />

61,90<br />

60,40<br />

59,20<br />

58,30<br />

58,30<br />

57,50<br />

58,10<br />

56,70<br />

58,50<br />

56,80<br />

Männer<br />

Frauen<br />

59,10<br />

1970 1980 1990 1995 2000 2010<br />

57,10<br />

Beson<strong>der</strong>s deutlich erkennt man unser Problem einer zunehmend überalternden Gesellschaft,<br />

wenn man die Prognosen <strong>der</strong> Statistiker in Form <strong>der</strong> sogenannten Bevölkerungspyramide<br />

betrachtet.<br />

4 Felbinger, Betriebliche <strong>Altersvorsorge</strong> 4 , LexisNexis


1. Sozialversicherung<br />

Sieht man die Grafik bezogen auf das Jahr 1910, dann erkennt man leicht, warum sich<br />

die Bevölkerungspyramide ihren Namen verdient. Auf einer breiten Basis von jungen<br />

Menschen ruht eine mit steigendem Alter deutlich abnehmende Zahl von älteren Menschen.<br />

Probleme mit einer Unfinanzierbarkeit des Pensionssystems würde es hier kaum<br />

geben. Eine große Gruppe von Erwerbstätigen kann sich die Pensionen für eine kleine<br />

Gruppe von Pensionisten, noch dazu mit einer deutlich geringeren Lebenserwartung als<br />

heute, leicht leisten.<br />

Bevölkerungspyramide im zeitlichen Verlauf<br />

Alter<br />

90<br />

80<br />

70<br />

60<br />

50<br />

40<br />

30<br />

20<br />

10<br />

Quelle: Statistik Austria<br />

1910<br />

Frauen Männer<br />

0<br />

Bevölkerungsanteil<br />

90<br />

80<br />

70<br />

60<br />

50<br />

40<br />

30<br />

20<br />

10<br />

0<br />

2007<br />

Frauen Männer<br />

Betrachtet man jedoch die Werte aus dem Jahr 2007, so erkennt man bereits eine deutlich<br />

schmälere Basis, einen im Verhältnis zur Basis dicken „Bauch“ von Personen im Alter<br />

von 35 bis 45 und einen deutlichen Anstieg <strong>der</strong> über 60­Jährigen, was eben auf die bereits<br />

vorhin diskutierten Probleme des Geburtenrückganges und einer steigenden Lebens­<br />

Grafik 10<br />

Alter<br />

Bevölkerungsanteil Bevölkerungsanteil<br />

erwartung zurückzuführen ist. Trotzdem ist heute das Verhältnis zwischen Aktiven und<br />

Pensionisten für das System (mit dem nötigen Staatszuschuss) gerade noch verkraftbar.<br />

Welche Probleme jedoch auf unser Pensionssystem zukommen, sieht man erst dann,<br />

wenn man beobachtet, wie dieser „Bauch“ über die Jahre hinweg nach oben wan<strong>der</strong>t<br />

und sich die Basis noch stärker verringert. Geht diese zahlenstarke Generation dann in<br />

Pension, zeigt sich klar, dass die junge Generation nicht mehr bereit sein wird o<strong>der</strong> in <strong>der</strong><br />

Lage sein kann, das heutige Pensionsniveau mit ihren Beiträgen und Steuerleistungen<br />

aufrechtzuerhalten.<br />

<strong>Die</strong> Pyramide verliert ihr Fundament, das Pensionssystem somit Jahr für Jahr an Standfestigkeit.<br />

Auf keinen Fall soll hier <strong>der</strong> Eindruck erweckt werden, dass das staatliche Umlagesystem<br />

durch an<strong>der</strong>e Vorsorgeformen ersetzt werden sollte. Es hat sich durch viele<br />

Jahrzehnte hindurch bewährt und kann bestimmte Krisen, denkt man nur an Kriegsereignisse<br />

o<strong>der</strong> an Zeiten starker Inflation, besser überwinden als beispielsweise ein Kapitaldeckungssystem.<br />

Der Generationenvertrag und das Umlagesystem stellen somit meiner Meinung nach<br />

ein unverzichtbares Grundprinzip dar, an dem nicht gerüttelt werden darf. Jedoch muss<br />

man sich die Frage stellen, welche Belastungen man zukünftigen Generationen zumu-<br />

Felbinger, Betriebliche <strong>Altersvorsorge</strong> 4 , LexisNexis 5<br />

Alter<br />

90<br />

80<br />

70<br />

60<br />

50<br />

40<br />

30<br />

20<br />

10<br />

0<br />

2030<br />

Frauen Männer


A) <strong>Die</strong> <strong>Notwendigkeit</strong> <strong>der</strong> <strong>betrieblichen</strong> <strong>Altersvorsorge</strong><br />

ten kann und welche Belastungen sie bereit sind zu übernehmen. Das System ist durch<br />

demografische Entwicklungen (Geburtenrückgang, steigende Lebenserwartung) an die<br />

Grenzen seiner Leistungsfähigkeit gestoßen.<br />

1.2 Pensionsreformen und Zukunftsaussichten<br />

Berechnungen zahlreicher Experten vor <strong>der</strong> großen Pensionsreform 2003 ergaben, dass<br />

bei Aufrechterhaltung des bisherigen Leistungsniveaus und unverän<strong>der</strong>ter Rahmenbedingungen<br />

die reinen Pensionsversicherungsbeiträge auf 50% (!) steigen müssten o<strong>der</strong><br />

im Gegenzug die Renten um etwa 40% gekürzt werden müssten 1 . <strong>Die</strong> Pensionen in ihrer<br />

bisherigen Höhe weiterführen zu wollen, wäre gleichzusetzen mit Eltern, die enorme<br />

Schulden auf Kosten ihrer Kin<strong>der</strong> machen.<br />

Der Staat hat auf diese Ausgangslage bereits reagiert und mit den Pensionsreformen<br />

2003 bis 2005 massive Einschnitte in den Pensionshöhen beschlossen. Das Ergebnis liegt<br />

hierbei in einer deutlichen Reduktion <strong>der</strong> Pensionshöhen und dem Versuch, das faktische<br />

Pensionsantrittsalter zu erhöhen.<br />

So wurde <strong>der</strong> Pensionsprozentsatz von 2% pro Versicherungsjahr bis zum Jahr 2009<br />

in Etappen auf 1,78% reduziert. Nach beispielsweise 40 <strong>Die</strong>nstjahren erreicht man somit<br />

nur mehr einen Pensionsanspruch in <strong>der</strong> Höhe von 71,2% anstatt bislang 80% <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage.<br />

<strong>Die</strong> Berechnung dieser Bemessungsgrundlage erfolgt in <strong>der</strong> Zukunft nicht mehr anhand<br />

des Durchschnitts <strong>der</strong> besten 15 Verdienstjahre, son<strong>der</strong>n anhand <strong>der</strong> besten 40 Verdienstjahre.<br />

Um den Übergang nicht sofort zu einschneidend zu gestalten, kommt seit<br />

2003 jährlich ein Jahr zum Bemessungszeitraum dazu. Durch diese schrittweise Ausweitung<br />

des Durchrechnungszeitraumes um 25 Jahre auf praktisch die gesamte Lebensarbeitszeit<br />

fallen in <strong>der</strong> Regel Zeiten in die Berechnung, in denen man deutlich weniger<br />

verdient hat, wodurch <strong>der</strong> Durchschnittswert spürbar verringert wird.<br />

Für jedes Jahr, in dem man seine Rente vor dem Regelpensionsalter bezieht, gibt es<br />

einen weiteren Abschlag von 4,2%.<br />

<strong>Die</strong> grundsätzlichen Bestrebungen des ASVG waren, dass je<strong>der</strong> Österreicher nach seinem<br />

Erwerbsleben 80% seines letzten Bruttoentgeltes als Pension genießen und somit<br />

seinen gewohnten Lebensstandard so weit wie möglich aufrechterhalten kann. <strong>Die</strong>ser<br />

Wert geistert auch noch oft in unseren Köpfen herum und es zeigt sich bei vielen Befragungen<br />

und Untersuchungen, dass die Österreicher großteils mit einer höheren Pension<br />

rechnen, als die gesetzliche Pensionsversicherung dann tatsächlich leistet.<br />

<strong>Die</strong> folgenden Grafiken geben ein Bild darüber, welche Durchschnittspensionen in<br />

Österreich zurzeit geleistet werden. Ob sich damit ein zufriedenstellen<strong>der</strong> Lebensstandard<br />

finanzieren lässt, kann je<strong>der</strong> für sich beantworten. Dabei befinden wir uns im Moment<br />

noch auf einem Pensionsniveau, um das uns die meisten Pensionisten an<strong>der</strong>er Staaten<br />

stark beneiden würden. Alle Wertangaben sind Bruttobeträge, wovon noch <strong>der</strong> Beitrag zur<br />

Krankenversicherung und die Lohnsteuer abgezogen werden müssen.<br />

<strong>Die</strong> Auswirkungen <strong>der</strong> Reformen 2003–2005 und weitere in Zukunft notwendige Reformmaßnahmen<br />

werden diesen Durchschnitt und vor allem den Durchschnitt jener Pensionen,<br />

die in Zukunft angetreten werden, noch deutlich senken.<br />

1 Siehe dazu Felbinger 2007, 18 ff.<br />

6 Felbinger, Betriebliche <strong>Altersvorsorge</strong> 4 , LexisNexis


<strong>Die</strong> durchschnittlichen Pensionshöhen<br />

Monatliche Bruttopensionen<br />

Quelle: Hauptverband <strong>der</strong> Sozialversicherungsträger 2010<br />

1. Sozialversicherung<br />

In Summe liegen fast 75% aller Pensionsleistungen aus <strong>der</strong> gesetzlichen Pensionsversicherung<br />

unter € 1.000,– brutto/Monat. Rund 238.000 Personen, ca 2/3 davon sind<br />

Frauen, beziehen in Österreich eine Ausgleichszulage, ihre Pension liegt somit unter dem<br />

Existenzminimum.<br />

Grafik 4<br />

832<br />

1.394<br />

1.305<br />

705<br />

Große Unterschiede gibt es immer noch in den Pensionshöhen von Männern und Frauen.<br />

Ein in <strong>der</strong> Regel niedrigeres Aktiveinkommen und Lücken im Versicherungsverlauf (zB<br />

durch die Erziehung von Kin<strong>der</strong>n) führen dazu, dass die Durchschnittspensionen <strong>der</strong> Frauen<br />

deutlich geringer sind als jene <strong>der</strong> Männer. Beträgt die durchschnittliche Alterspension<br />

<strong>der</strong> Frauen € 768,–/Monat, so beträgt sie bei den Männern immerhin € 1.298,–/Monat 2 ,<br />

also um fast 70% mehr.<br />

<strong>Die</strong> folgenden Grafiken sollen eine grobe Orientierung darüber bieten, mit wie viel<br />

Pension man mit einem bestimmten Letztbezug vor Pensionsantritt in <strong>der</strong> Zukunft rechnen<br />

kann. Nachdem jedoch je<strong>der</strong> von uns im Laufe seines Lebens eine völlig unterschiedliche<br />

Erwerbskurve hat, sind solche Prognosen mit einer sehr hohen Unsicherheit behaftet und<br />

haben nur bedingt Gültigkeit. Auch wenn 2 Personen bei Pensionsantritt gleich viel verdienen,<br />

kann <strong>der</strong> Durchschnitt <strong>der</strong> letzten 40 Jahre bei den beiden weit auseinan<strong>der</strong>liegen.<br />

So hat vielleicht die eine Person jedes Jahr ziemlich gleichbleibende Lohnsteigerungen<br />

erhalten, während die an<strong>der</strong>e in den letzen Jahren zwei Karrieresprünge hinter sich hat<br />

und im 40-jährigen Durchschnitt deutlich unter <strong>der</strong> Vergleichsperson liegt. Auch Jahre <strong>der</strong><br />

Kin<strong>der</strong>erziehung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Arbeitslosigkeit können den Durchschnitt senken. <strong>Die</strong> tatsächlichen<br />

Pensionshöhen können somit von den dargestellten Werten deutlich abweichen.<br />

Dargestellt sind die sogenannten Nettoersatzraten, dh mit wie viel Prozent des letzten<br />

Nettoeinkommens kann man in <strong>der</strong> Pension rechnen, unter Annahme einer gleichmäßigen<br />

Einkommenssteigerung in <strong>der</strong> Vergangenheit.<br />

2 Quelle: Hauptverband <strong>der</strong> Sozialversicherungsträger, Dezember 2010.<br />

959<br />

1.161 1.150<br />

Alterspension Invaliditäts- BU-Pension Witwen(r)pension<br />

Arbeiter Angestellte Selbständige - Gewerbe Selbständige - Bauern<br />

Felbinger, Betriebliche <strong>Altersvorsorge</strong> 4 , LexisNexis 7<br />

893<br />

538<br />

797<br />

673<br />

522


A) <strong>Die</strong> <strong>Notwendigkeit</strong> <strong>der</strong> <strong>betrieblichen</strong> <strong>Altersvorsorge</strong><br />

Dabei wird in <strong>der</strong> ersten Variante unterstellt, dass <strong>der</strong> Pensionsantritt zum gesetzlichen<br />

Pensionsalter erfolgt. <strong>Die</strong> zweite Variante geht davon aus, dass man eine vorzeitige Pension<br />

in Anspruch nehmen möchte, was durch die sogenannte Korridorpension ab einem<br />

Alter von 62 Jahren möglich ist, sofern man bis dahin 37,5 Versicherungsjahre erreicht hat.<br />

Hierbei muss man jedoch pro Jahr des vorzeitigen Pensionsantrittes einen Abschlag von<br />

4,2% in Kauf nehmen, was die Nettoersatzrate dementsprechend nach unten drückt.<br />

Aktiveinkommen Netto 1.500,--<br />

Aktiveinkommen Netto 2.300,--<br />

Grafik 5<br />

42%<br />

48%<br />

55%<br />

61%<br />

Verdient jemand bei seinem Pensionsantritt nach 40 Versicherungsjahren zum gesetzlichen<br />

Pensionsalter € 1.500,– netto monatlich, so kann man (mit <strong>der</strong> oben beschriebenen<br />

Unsicherheit) von einer Ersatzrate von 73% ausgehen, dh aber umgekehrt, man verliert<br />

27% seines Einkommens von einem Tag auf den an<strong>der</strong>en. Nimmt man die Korridorpension<br />

in Anspruch, sinkt die Nettoersatzrate auf 66%, <strong>der</strong> Verlust somit auf 34%.<br />

Grafik 6<br />

40%<br />

50%<br />

60%<br />

67%<br />

64%<br />

58%<br />

20 Jahre 25 Jahre 30 Jahre 35 Jahre 37,5 Jahre 40 Jahre 45 Jahre 47 Jahre 50 Jahre<br />

8 Felbinger, Betriebliche <strong>Altersvorsorge</strong> 4 , LexisNexis<br />

68%<br />

60%<br />

74%<br />

66%<br />

gesetzliches Pensionsalter Korridorpension mit 62<br />

Versicherungsjahre<br />

73%<br />

66%<br />

79%<br />

72%<br />

gesetzliches Pensionsalter Korridorpension mit 62<br />

20 Jahre 25 Jahre 30 Jahre 35 Jahre 37,5 Jahre 40 Jahre 45 Jahre 47 Jahre 50 Jahre<br />

Versicherungsjahre<br />

74%<br />

68%<br />

85%<br />

80%


1. Sozialversicherung<br />

Je höher das Einkommen liegt, desto geringer wird die Nettoersatzrate. Das liegt vor<br />

allem daran, dass für Einkommensbestandteile über <strong>der</strong> Höchstbeitragsgrundlage (<strong>der</strong>zeit<br />

€ 4.200,– brutto monatlich) keine Sozialversicherungsbeiträge mehr bezahlt werden<br />

und daher dafür auch keine Pensionleistungen erworben werden.<br />

Bei einem Einkommen von € 4.400,– netto sinkt die Ersatzrate auf 35%, bei <strong>der</strong> Korridorpension<br />

sogar auf 32%, dh man verliert bei Pensionsantritt rund 2/3 seines bisherigen<br />

Einkommens.<br />

Aktiveinkommen Netto 3.300,--<br />

29%<br />

33%<br />

38%<br />

42%<br />

40%<br />

20 Jahre 25 Jahre 30 Jahre 35 Jahre 37,5 Jahre 40 Jahre 45 Jahre 47 Jahre 50 Jahre<br />

Aktiveinkommen Netto 4.400,--<br />

Grafik 7<br />

<strong>Die</strong> gesetzliche Pension entwickelt sich somit immer weiter weg vom Prinzip <strong>der</strong> Erhaltung<br />

des Lebensstandards hin zu einem Prinzip <strong>der</strong> Existenzsicherung. Zur wirklichen<br />

Erhaltung des Lebensstandards wird eine rechtzeitige Eigenvorsorge für jeden von uns<br />

unumgänglich.<br />

Grafik 8<br />

22%<br />

25%<br />

Felbinger, Betriebliche <strong>Altersvorsorge</strong> 4 , LexisNexis 9<br />

47%<br />

42%<br />

51%<br />

46%<br />

gesetzliches Pensionsalter Korridorpension mit 62<br />

28%<br />

32%<br />

Versicherungsjahre<br />

30%<br />

35%<br />

39%<br />

47%<br />

32% 34% 35%<br />

gesetzliches Pensionsalter Korridorpension mit 62<br />

20 Jahre 25 Jahre 30 Jahre 35 Jahre 37,5 Jahre 40 Jahre 45 Jahre 47 Jahre 50 Jahre<br />

Versicherungsjahre<br />

56%<br />

42%


A) <strong>Die</strong> <strong>Notwendigkeit</strong> <strong>der</strong> <strong>betrieblichen</strong> <strong>Altersvorsorge</strong><br />

Doppelt getroffen werden dabei vor allem die jüngeren Generationen, die zwar weiterhin<br />

hohe Pensionsversicherungsbeiträge entrichten müssen, aber jetzt bereits die Gewissheit<br />

haben, dafür nur mehr wesentlich geringere Pensionen zu erhalten als Pensionisten<br />

heute.<br />

Auch wenn man nach den bisherigen Ausführungen erkennt, dass sich beim Wechsel<br />

vom aktiven Erwerbsleben in die Pensionsphase deutliche Pensionslücken ergeben, ist<br />

vielfach noch nicht das Gefühl vorhanden, um welche Größenordnungen es sich dabei<br />

wirklich handelt. Wie viel Kapital würde man denn benötigen, um die errechnete Lücke bei<br />

Pensionsantritt schließen zu können?<br />

1.3 Der Barwert einer Pension<br />

Der Barwert einer Pension gibt an, wie viel Kapital man nach heutigen Gegebenheiten<br />

bis zum Pensionsantritt ansparen muss, um damit eine lebenslange Rente finanzieren zu<br />

können, die den Einkommensverlust (die Pensionslücke) abdecken kann. Er vermittelt ein<br />

besseres Gefühl, um welche Eurobeträge es sich beim Thema „Pensionsverluste“ tatsächlich<br />

handelt.<br />

In <strong>der</strong> folgenden Tabelle 3 kann man den Barwert einer Rentenverpflichtung für verschiedene<br />

Altersvarianten erkennen. Durch die unterschiedliche Lebenserwartung von Frauen<br />

und Männern ergeben sich hier auch deutliche geschlechtsspezifische Unterschiede. Eine<br />

höhere Lebenserwartung führt dazu, dass die Rente für einen längeren Zeitraum bezahlt<br />

werden muss und folglich zu einem höheren Kapitalbedarf.<br />

Geschlecht/Alter<br />

Barwert <strong>der</strong> 14­mal jährlichen Rente von:<br />

100 300 500 1.000 3.000<br />

Frau 57 ohne Wertsicherung 29.430 88.290 147.150 294.300 882.900<br />

mit Wertsicherung 36.702 110.106 183.510 367.020 1.101.060<br />

Frau 60 ohne Wertsicherung 28.077 84.231 140.385 280.770 842.310<br />

mit Wertsicherung 34.522 103.566 172.610 345.220 1.035.660<br />

Frau 65 ohne Wertsicherung 24.971 74.913 124.855 249.710 749.130<br />

mit Wertsicherung 29.819 89.457 149.095 298.190 894.570<br />

Mann 62 ohne Wertsicherung 24.838 74.514 124.190 248.380 745.140<br />

mit Wertsicherung 29.753 89.259 148.765 297.530 892.590<br />

Mann 65 ohne Wertsicherung 23.191 69.573 115.955 231.910 695.730<br />

mit Wertsicherung 27.381 82.143 136.905 273.810 821.430<br />

3 Ausgangsbasis ist dabei die Frage, wie viel Kapital nach heutigen Sterbewahrscheinlichkeiten<br />

für eine monatliche Zusatzpension aus einer Rentenversicherung in <strong>der</strong> angegebenen Höhe notwendig<br />

ist. <strong>Die</strong> Pension soll 14-mal jährlich und lebenslang ausbezahlt werden. <strong>Die</strong> Höhe des<br />

Barwertes wird mitbestimmt von <strong>der</strong> Annahme <strong>der</strong> Verzinsung des eingesetzten Kapitals und <strong>der</strong><br />

Wertsicherung <strong>der</strong> Pension. <strong>Die</strong> Verzinsung wurde hier mit 3,25% kalkuliert. Der erste Wert stellt<br />

den Barwert ohne jährliche Steigerung <strong>der</strong> Rente dar, <strong>der</strong> zweite Wert unterstellt, dass die Rente<br />

jedes Jahr um die Gewinnbeteiligung <strong>der</strong> Versicherung erhöht wird.<br />

10 Felbinger, Betriebliche <strong>Altersvorsorge</strong> 4 , LexisNexis


2. Lohnabgaben in Österreich<br />

Eine 65-jährige Frau benötigt heute zum Schließen einer lebenslangen Pensionslücke<br />

von monatlich € 300,– (14-mal jährlich) ein Kapital von € 74.913,–. Sollen die € 300,–<br />

jährlich um die Gewinnbeteiligung aus <strong>der</strong> Versicherung steigen, erhöht sich <strong>der</strong> Barwert<br />

bereits auf € 89.457,–. Möchte sie diese Rente bereits ab einem Alter von 60 Jahren<br />

bekommen, sollte sie bis dahin bereits € 103.566,– angespart haben. Möchte man eine<br />

höhere Wertsicherung haben, erhöht dies den Kapitalbedarf zusätzlich.<br />

Eine Frau benötigt aufgrund ihrer höheren statistischen Lebenserwartung für dieselbe<br />

Rente rund 5% bis 15% mehr Kapital als ein gleichaltriger Mann.<br />

Nachdem die Pensionslücke bei den meisten Österreichern jedoch deutlich höher ausfallen<br />

wird als € 300,– im Monat, erreichen die Barwerte schwindelerregende Höhen, wie<br />

aus obiger Tabelle deutlich zu entnehmen ist.<br />

Dazu kommt, dass es weitere Faktoren gibt, welche den soeben berechneten Barwert<br />

noch mehr nach oben treiben:<br />

Möchte man, dass die Rente nach dem Tod beispielsweise zu 60% auf den/die<br />

hinterbliebene(n) Ehegatten/­in übergeht, so erhöht sich <strong>der</strong> Barwert im Schnitt noch<br />

einmal um 20% 4 .<br />

Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass bei <strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong> Pensionslücke noch keine<br />

Überlegungen zum Erhalt <strong>der</strong> Kaufkraft des heute ermittelten Fehlbetrages angestellt<br />

worden sind. Geht ein heute 35­jähriger Mann beispielsweise laut Tabelle von einer Lücke<br />

von € 500,– und einem Barwert von € 136.905,– (65­jähriger Mann, mit Wertsicherung,<br />

ohne Witwenpension) aus, so soll ja die Kaufkraft <strong>der</strong> € 500,– in 30 Jahren zum Pensionsantritt<br />

<strong>der</strong> heutigen Kaufkraft entsprechen. <strong>Die</strong> heute errechneten Werte sind also einer<br />

Indexierung zu unterziehen, die den Kapitalbedarf noch weiter nach oben treiben.<br />

Hierbei erkennt man ganz klar, dass es sich um Kapitalbeträge handelt, die sich <strong>der</strong><br />

Einzelne mittels privater <strong>Altersvorsorge</strong> alleine zumeist nicht mehr leisten wird können. <strong>Die</strong><br />

Absicherung des Lebensstandards durch eine dritte Säule <strong>der</strong> Vorsorge, die betriebliche<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>, gewinnt somit zunehmend an Bedeutung. Vor allem auch dadurch, dass<br />

die Vorsorge über den Betrieb oft wesentlich kostengünstiger gestaltet werden kann als<br />

privat, wie das folgende Kapitel zu demonstrieren versucht.<br />

2. Lohnabgaben in Österreich<br />

Betrachtet man, was einem österreichischen Arbeitnehmer von einer etwaigen Lohnerhöhung<br />

übrig bleibt und welche Kosten aber dem Unternehmen dadurch erwachsen,<br />

erkennt man auf den ersten Blick die Bedeutung <strong>der</strong> <strong>betrieblichen</strong> <strong>Altersvorsorge</strong> als ergänzende<br />

Säule <strong>der</strong> Alterssicherung.<br />

Stellen wir uns nun die Frage, wie viel Geld einem Arbeitnehmer, <strong>der</strong> eine Lohnerhöhung<br />

von € 100,– brutto erhalten soll, netto effektiv übrig bleibt, um damit private Pensionsvorsorge<br />

zu betreiben und welche Belastungen das Unternehmen zusätzlich treffen. 5<br />

4 Um wie viel sich <strong>der</strong> Barwert tatsächlich erhöht, hängt vom Altersunterschied <strong>der</strong> beiden Partner<br />

ab. Je jünger <strong>der</strong> hinterbliebene Partner ist, desto länger muss statistisch die Rente an ihn bezahlt<br />

werden und je höher wird <strong>der</strong> Barwert. Der eben genannte Richtwert von einer Erhöhung um 20%<br />

ergibt sich bei einem Mann, dessen Gattin um 3 Jahre jünger ist als er selbst.<br />

5 Beispielhafte Darstellung anhand <strong>der</strong> aktuellen Sozialversicherungswerte für Angestellte und <strong>der</strong><br />

aktuell gültigen Steuersätze.<br />

Felbinger, Betriebliche <strong>Altersvorsorge</strong> 4 , LexisNexis 11


Bruttolohn € 100,–<br />

A) <strong>Die</strong> <strong>Notwendigkeit</strong> <strong>der</strong> <strong>betrieblichen</strong> <strong>Altersvorsorge</strong><br />

minus Abzüge durch<br />

A) Sozialversicherung (bis zur Höchstbeitragsgrundlage zur SV)<br />

Krankenversicherung 3,82%<br />

Arbeitslosenversicherung 3,00%<br />

Pensionsversicherung 10,25%<br />

Arbeiterkammerumlage 0,50%<br />

Wohnbauför<strong>der</strong>ungsbeitrag 0,50%<br />

Summe: 18,07% (17,07% bei Son<strong>der</strong>zahlungen)<br />

ergibt € 82,07<br />

minus Abzüge durch<br />

B) Lohnsteuer<br />

ergibt € 55,73 bei einer Progression von 36,50%<br />

ergibt € 51,02 bei einer Progression von 43,21%<br />

Lohnnebenkosten für das Unternehmen (bis zur Höchstbeitragsgrundlage zur SV)<br />

Sozialversicherung<br />

(Pensions-, Unfall-, Kranken- u Arbeitslosenversicherung, IESG-Zuschlag) 21,33%<br />

Wohnbauför<strong>der</strong>ungsbeitrag 0,50%<br />

Beitrag zum Familienlastenausgleichsfonds 4,95% 6<br />

Kommunalsteuer 3,00%<br />

Abfertigung Neu 1,53%<br />

Dem Unternehmen entstehen somit Zusatzkosten von 31,38% vom Bruttolohn<br />

Belastung für Unternehmen Bruttolohn Nettolohn<br />

€ 55,73 (36,50)<br />

€ 131,31 € 100,– € 51,02 (43,21)<br />

Hierbei ist vorwegzuschicken, dass das genaue Ergebnis dieser Berechnung von den<br />

getroffenen Annahmen abhängt und leicht variieren kann. So sind zB Sozialversicherungsbeiträge<br />

nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung zu entrichten, an<strong>der</strong>erseits<br />

könnten die Lohnnebenkosten für das Unternehmen durchaus noch deutlich<br />

höher beziffert werden, wenn man an<strong>der</strong>e Leistungen, wie etwa eine Lohnfortzahlung im<br />

Krankheitsfall, Urlaub etc, miteinbezieht. Auch könnte bei Besserverdienenden die Progression<br />

bereits 50% ausmachen. Hier soll jedoch keine genaue Lohn- bzw Einkommensversteuerung<br />

durchgerechnet werden, son<strong>der</strong>n nur das krasse Missverhältnis aufgezeigt<br />

werden, von dem, was dem Einzelnen nach Steuer von seinem Einkommen übrig bleibt<br />

und dem, was das Unternehmen dafür aufwenden muss.<br />

Je<strong>der</strong> Euro, <strong>der</strong> also jetzt in eine private Anlageform fließt, egal ob auf ein Sparbuch,<br />

in Wertpapiere, Fonds, Bausparverträge, Wohnungen etc, ist eigentlich ein sehr „teurer“<br />

Euro. Eigenvorsorge aus bereits versteuertem Einkommen ist so betrachtet eine relativ<br />

aufwendige Angelegenheit und es stellt sich die Frage nach alternativen Vorsorgemöglichkeiten<br />

über das Unternehmen, die helfen könnten, Vorsorge zu betreiben, noch bevor<br />

sich die Steuerspirale zu drehen beginnt.<br />

6 Geringe Abweichungen je nach Bundesland sind möglich.<br />

12 Felbinger, Betriebliche <strong>Altersvorsorge</strong> 4 , LexisNexis


2. Lohnabgaben in Österreich<br />

Genau diese Möglichkeit bietet die betriebliche <strong>Altersvorsorge</strong>, die es Unternehmen<br />

in unterschiedlichen Ausprägungen erlaubt, für ihre Mitarbeiter für den Pensionsantritt<br />

(o<strong>der</strong> auch für den Fall einer Berufsunfähigkeit o<strong>der</strong> des Ablebens) vorzusorgen, ohne<br />

dass hierfür Lohnnebenkosten anfallen und ohne dass <strong>der</strong> Mitarbeiter vorerst Lohnsteuer<br />

o<strong>der</strong> Sozialversicherungsbeiträge bezahlen muss (Brutto für Netto Veranlagung). Erst<br />

die späteren Pensionszahlungen müssen dann in <strong>der</strong> Regel vom Mitarbeiter versteuert<br />

werden.<br />

Somit ergibt sich sowohl für das Unternehmen <strong>der</strong> Vorteil, dass die Lohnnebenkosten<br />

zur Gänze entfallen und die Beiträge bei richtiger Gestaltung eine Betriebsausgabe darstellen,<br />

als auch für den Mitarbeiter, <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Aktivzeit keine Lohnsteuer bezahlt, damit einen<br />

Steueraufschub erwirkt und dann in <strong>der</strong> Pensionsphase sicher in eine geringere Progression<br />

fällt als im aktiven Erwerbsleben. In manchen Fällen kann sogar bei bestimmten<br />

Vertragsgestaltungen mit einer Besteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz<br />

o<strong>der</strong> sogar mit <strong>der</strong> Steuerfreiheit in <strong>der</strong> Auszahlungsphase gerechnet werden. <strong>Die</strong> Sozialversicherungsbeiträge<br />

erspart er sich nach heutiger Abgabenpraxis zur Gänze.<br />

In den Zahlen aus unserem obigen Beispiel stellt sich also die Situation so dar, dass<br />

einem Mitarbeiter für die private Vorsorge durch die Gehaltserhöhung € 51,02 (bzw<br />

€ 55,73) zur Verfügung stehen, die Firma aber für ihn auch € 131,31 in ein Modell <strong>der</strong> <strong>betrieblichen</strong><br />

<strong>Altersvorsorge</strong> investieren könnte, ohne dadurch auch nur um einen Cent mehr<br />

belastet zu sein. Denkbar wäre auch, dass sich Unternehmen und Mitarbeiter die Vorteile<br />

aus <strong>der</strong> Ersparnis <strong>der</strong> Lohnnebenkosten teilen und nur ein Teil davon in die betriebliche<br />

<strong>Altersvorsorge</strong> fließt.<br />

Nehmen wir jetzt in einer schematischen Darstellung an, dass diese Gel<strong>der</strong> in beiden<br />

Fällen in eine Anlageform gehen, die eine Effektivverzinsung von 3,5% bietet und die Laufzeit<br />

30 Jahre beträgt.<br />

<strong>Die</strong> € 51,02 sind dann in 30 Jahren auf ein Kapital von € 143,– angewachsen und kommen<br />

steuerfrei zur Auszahlung, da sie ja mit bereits versteuertem Geld finanziert wurden.<br />

<strong>Die</strong> € 131,31 wachsen auf den vergleichbar stattlichen Betrag von € 369,– an, müssen<br />

aber dann vom Mitarbeiter erst versteuert werden. Unterstellen wir einen Steuersatz von<br />

dann 36,50% und 6% für die Son<strong>der</strong>zahlungen (dies kann hier nur eine fiktive Annahme<br />

sein, da die Regeln <strong>der</strong> Versteuerung <strong>der</strong> verschiedenen Leistungen aus verschiedenen<br />

Anspruchstiteln <strong>der</strong> BAV sich recht unterschiedlich darstellen und erst später im Detail<br />

dargestellt werden), dann bleibt netto ein Betrag von € 250,– übrig, dh ein um rund 75%<br />

höheres Kapital als bei <strong>der</strong> privaten Vorsorge. Setzt man diese Berechnung Monat für<br />

Monat fort und das über einen Zeitraum von 30 Jahren, so kann man leicht erkennen, um<br />

wie viel höher die Summen sind, die ohne Mehrkosten beim Unternehmen im Vergleich<br />

zu einer Lohnerhöhung für den Mitarbeiter angespart werden können.<br />

Natürlich kann diese Berechnung auch an den unterschiedlichsten Ansatzpunkten verän<strong>der</strong>t<br />

und diskutiert werden (heutige Progression, Zinssatz in <strong>der</strong> Ansparung, Höhe <strong>der</strong><br />

angesetzten Lohnnebenkosten, Steuersatz in <strong>der</strong> Zukunft etc); aber ganz egal von welcher<br />

Seite man die Thematik betrachtet, man muss immer zu dem Schluss kommen, dass die<br />

betriebliche <strong>Altersvorsorge</strong> eine sehr attraktive und kostengünstige Möglichkeit bietet,<br />

ein zweites bzw drittes Standbein für die Alterssicherung zu errichten.<br />

Felbinger, Betriebliche <strong>Altersvorsorge</strong> 4 , LexisNexis 13


B) <strong>Die</strong> gesetzlichen Rahmenbedingungen <strong>der</strong><br />

<strong>betrieblichen</strong> <strong>Altersvorsorge</strong><br />

<strong>Die</strong> betriebliche <strong>Altersvorsorge</strong> in Österreich ist nicht in einem eng gefassten Rahmen<br />

geregelt, dh es gibt kein umfassendes Regelwerk, aus dem man alle Vorschriften zu<br />

unserem Thema ableiten könnte. Vielmehr bewegt man sich bei <strong>der</strong> Beschäftigung mit <strong>der</strong><br />

BAV in einer komplexen, schwer überschaubaren Fülle von rechtlichen Vorschriften aus<br />

den unterschiedlichsten Rechtsbereichen.<br />

<strong>Die</strong>ses Kapitel soll nun dazu dienen, die wichtigsten gesetzlichen Rahmenbedingungen<br />

<strong>der</strong> <strong>betrieblichen</strong> <strong>Altersvorsorge</strong> kennenzulernen und kurz zu durchleuchten, wobei<br />

hier kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben werden kann. Es zeigt die Komplexität<br />

dieses Themas auf und stellt einen Versuch dar, den gesetzlichen Rahmen zu strukturieren<br />

und für jene Leser, die sich noch intensiver mit <strong>der</strong> Materie beschäftigen wollen, einen<br />

gangbaren Weg zu beschreiben, sich systematisch <strong>der</strong> BAV zu nähern.<br />

1. Der gesetzliche Rahmen<br />

Das Einkommensteuergesetz 1988 und das Körperschaftsteuergesetz 1988 in <strong>der</strong><br />

jeweils gültigen Fassung bilden den aktuellen steuerlichen Rahmen für die betriebliche<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>. Durch das Betriebspensionsgesetz und das Pensionskassengesetz,<br />

die beide im Jahr 1990 in Kraft traten, wird das gesetzliche Fundament für die betriebliche<br />

<strong>Altersvorsorge</strong> erweitert und gefestigt. Schafft das Betriebspensionsgesetz einen Rahmen<br />

in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht, so bestimmt das Pensionskassengesetz<br />

die organisatorischen Rahmenbedingungen für betriebliche und überbetriebliche Pensionskassen.<br />

Gemeinsam mit dem EStG steht somit das Dreieck Organisation – Steuerrecht<br />

– Arbeitsrecht und liefert die Grundlage für die meisten Belange <strong>der</strong> <strong>betrieblichen</strong><br />

<strong>Altersvorsorge</strong>.<br />

Parallel zur Einführung von BPG und PKG wurden auch Begleitmaßnahmen auf dem<br />

Gebiet des Steuerrechtes, <strong>der</strong> Arbeitsverfassung, des Sozialversicherungsrechtes und<br />

des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes beschlossen. Diverse erläuternde Richtlinien,<br />

Erlässe und Durchführungsbestimmungen, die zu einer einheitlichen Vorgehensweise führen<br />

sollen, wurden ebenfalls herausgegeben.<br />

Im Folgenden sollen die Schwerpunkte <strong>der</strong> einzelnen Gesetze kurz hervorgehoben<br />

und die für die betriebliche <strong>Altersvorsorge</strong> maßgeblichen Inhalte überblicksmäßig dargestellt<br />

werden. Eine intensivere Beschäftigung mit einzelnen Schwerpunkten, die bei <strong>der</strong><br />

konkreten Gestaltung von Konzepten <strong>der</strong> <strong>betrieblichen</strong> <strong>Altersvorsorge</strong> eine Rolle spielen,<br />

erfolgt dann bei den diversen Ausprägungen und Varianten <strong>der</strong> BAV im Abschnitt C.<br />

1.1 Einkommensteuergesetz (EStG)<br />

Das Einkommensteuergesetz 1988 setzt die maßgeblichen Regelungen für die Einkommensteuerpflicht<br />

natürlicher Personen. Neben dem Betriebspensionsgesetz, dem Pensionskassengesetz<br />

und dem Versicherungsaufsichtsgesetz lassen sich hieraus die meisten<br />

Rückschlüsse für die steuerlich zulässige bzw optimierte Gestaltung <strong>der</strong> verschiedenen<br />

Formen <strong>der</strong> <strong>betrieblichen</strong> <strong>Altersvorsorge</strong> ziehen.<br />

So werden hier unter an<strong>der</strong>em Steuerbefreiungen für bestimmte Formen <strong>der</strong> Zukunftssicherung<br />

festgelegt (zB § 3 Abs 1 Z 15 lit a), Vorschriften zur Gewinnermittlung aufge-<br />

Felbinger, Betriebliche <strong>Altersvorsorge</strong> 4 , LexisNexis 15


B) <strong>Die</strong> gesetzlichen Rahmenbedingungen <strong>der</strong> <strong>betrieblichen</strong> <strong>Altersvorsorge</strong><br />

stellt und Beiträge, die das Unternehmen für Maßnahmen <strong>der</strong> <strong>betrieblichen</strong> <strong>Altersvorsorge</strong><br />

aufwendet, unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben akzeptiert (§ 4), Voraussetzungen<br />

für die steuerlich wirksame Bildung von Pensionsrückstellungen definiert<br />

(§ 14), die Verpflichtung zum Kauf von Wertpapieren o<strong>der</strong> einer Rückdeckungsversicherung<br />

zur Besicherung von Pensionsrückstellungen geregelt (§ 14 Abs 7), bestimmte<br />

Ausgaben als Son<strong>der</strong>ausgaben anerkannt (§ 18), die Besteuerung von Zahlungen an den<br />

Begünstigten aus Leistungszusagen (§ 25, § 26) sowie Möglichkeiten <strong>der</strong> begünstigten<br />

Besteuerung von Leistungen aus einer <strong>betrieblichen</strong> <strong>Altersvorsorge</strong> (§ 37, § 67) aufgezeigt,<br />

die Voraussetzungen <strong>der</strong> prämienbegünstigten Pensionsvorsorge dargestellt (§ 108a),<br />

Regelungen über die weitere Geltung von Bestimmungen des EStG 1972 getroffen (§ 112),<br />

Übergangsregelungen für die Bildung von Pensionsrückstellungen „alter“ Pensionszusagen<br />

geschaffen (§ 116 Abs 4) und die Möglichkeit <strong>der</strong> Übertragung von Anwartschaften<br />

und Leistungsverpflichtungen aus Pensionszusagen und direkten Leistungszusagen auf<br />

Pensionskassen o<strong>der</strong> betriebliche Kollektivversicherungen verbessert (§ 124).<br />

1.2 Betriebspensionsgesetz (BPG)<br />

Das Betriebspensionsgesetz regelt die Voraussetzungen, unter denen betriebliche und<br />

überbetriebliche Pensionskassen gegründet werden dürfen, ihre Organisation und Tätigkeit<br />

und die arbeitsrechtliche Sicherung von <strong>betrieblichen</strong> Pensionszusagen.<br />

Ziel des BPG ist es, Formen <strong>der</strong> Alters-, Hinterbliebenen- und eventuellen Invaliditätsvorsorge,<br />

die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gewährt werden, arbeitsrechtlich<br />

abzusichern. Leistungszusagen, die durch Pensionskassen o<strong>der</strong> betriebliche Kollektivversicherungen<br />

zu erfüllen sind, werden hiervon ebenso betroffen wie die sogenannten direkten<br />

Leistungszusagen, bei denen ein Leistungsversprechen vom Unternehmen erfüllt<br />

werden muss o<strong>der</strong> wie die Vorsorge in Form eines Abschlusses einer Lebensversicherung<br />

durch den Arbeitgeber zugunsten <strong>der</strong> Arbeitnehmer o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Hinterbliebenen.<br />

<strong>Die</strong> Absicherung erfolgt im BPG vor allem durch einen erhöhten Schutz <strong>der</strong> Ansprüche<br />

im Fall eines Ausscheidens aus dem Unternehmen vor dem Leistungsfall (Arbeitgeberwechsel)<br />

und durch die Einschränkung <strong>der</strong> Möglichkeit eines Wi<strong>der</strong>rufes <strong>der</strong> zugesagten<br />

Leistungen.<br />

Das Betriebspensionsgesetz ist in 6 Abschnitte unterteilt, welche den Geltungsbereich<br />

des BPG, die Voraussetzungen für die Errichtung, den Beitritt und die Auflösung einer<br />

Pensionskassenlösung o<strong>der</strong> eines <strong>betrieblichen</strong> Kollektivversicherungsmodells, die direkte<br />

Leistungszusage, die Lebensversicherung, Unterstützungs- o<strong>der</strong> sonstige Hilfskassen<br />

und allgemeine Bestimmungen enthalten.<br />

Leistungszusagen, die seit 1.7.1990 neu erteilt wurden und dem Betriebspensionsgesetz<br />

unterliegen, müssen mit den Vorschriften dieses Gesetzes im Einklang stehen.<br />

Auf Leistungszusagen, die vor Inkrafttreten des BPG gemacht wurden, ist dieses nur<br />

hinsichtlich <strong>der</strong> nach seinem In-Kraft-Treten erworbenen Anwartschaften anzuwenden<br />

(Artikel V des BGBl Nr 282/1990 idF BGBl Nr 754/1996).<br />

Eine Rückwirkung des BPG auf Zusagen, die vor seinem In-Kraft-Treten erteilt wurden,<br />

ist nur sehr eingeschränkt vorgesehen. Bei „alten“ Zusagen, die vor diesem Stichtag erteilt<br />

wurden, gelten die Bestimmungen des BPG also nur für die ab 1.7.1990 erworbenen<br />

Ansprüche.<br />

Alle an<strong>der</strong>en Regelungen, die von diesem Grundsatz abweichen, sind als „Son<strong>der</strong>rückwirkungsregeln“<br />

zu betrachten (ARD 4968/9/98) und müssten im BPG speziell erwähnt<br />

sein.<br />

16 Felbinger, Betriebliche <strong>Altersvorsorge</strong> 4 , LexisNexis


1. Der gesetzliche Rahmen<br />

Abschnitt 1: Der Geltungsbereich des BPG (§§ 1, 2 BPG)<br />

Abschnitt 1 des BPG setzt sich mit dem Geltungsbereich und den Arten von möglichen<br />

Leistungszusagen auseinan<strong>der</strong>. Dabei soll zwischen einem inhaltlichen Geltungsbereich<br />

und einem persönlichen Geltungsbereich unterschieden werden.<br />

Der Personenkreis<br />

Ein häufig kritisierter und diskutierter Schwachpunkt des BPG ist es, dass es nur für<br />

einen eingeschränkten Personenkreis Gültigkeit hat und <strong>der</strong> Kreis <strong>der</strong> einbezogenen<br />

Personen zumindest anfangs recht umstritten war. Mittlerweile hat sich jedoch in Literatur,<br />

Judikatur und Lehre eine herrschende Meinung gebildet.<br />

Das BPG (§ 1 Abs 1) regelt die Sicherung von Leistungen und Anwartschaften aus<br />

Zusagen zur die gesetzliche Pensionsversicherung ergänzenden Alters-, Invaliditäts- und<br />

Hinterbliebenenversorgung (Leistungszusagen), die dem Arbeitnehmer im Rahmen eines<br />

privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber gemacht werden.<br />

Unter Anwartschaft versteht man hier einen bedingten Anspruch auf eine Betriebspension.<br />

Erteilt ein Arbeitgeber eine Leistungszusage, so ist <strong>der</strong> Pensionsanspruch zunächst<br />

nur aufschiebend bedingt. Sind nach dem Inhalt <strong>der</strong> Vereinbarung alle Bedingungen und<br />

Voraussetzungen für den Pensionsanspruch erfüllt, wird aus <strong>der</strong> Anwartschaft ein Rechtsanspruch<br />

auf (Versorgungs­)Leistung, dh auf die konkrete Zahlung.<br />

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des BPG ist somit das Vorliegen eines privatrechtlichen<br />

Arbeitsvertrages, dh die Arbeitnehmereigenschaft des Begünstigten. Ein Arbeitsverhältnis<br />

liegt dann vor, wenn nach dem Gesamtbild <strong>der</strong> konkret zu beurteilenden<br />

Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend<br />

ausgeschaltet ist.<br />

Als Kriterien hierfür gelten laut aktueller Rechtsprechung des VwGH eine Bindung des<br />

Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene<br />

Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse<br />

und die damit eng verbundene grundsätzliche persönliche Arbeitspflicht.<br />

Für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses sind somit eine Fremdbestimmtheit <strong>der</strong><br />

Tätigkeit und eine Erbringung von Leistungen in persönlicher Abhängigkeit notwendig.<br />

Dabei ist es nicht notwendig, dass alle oben genannten Kriterien einzeln erfüllt sind, son<strong>der</strong>n,<br />

dass die Gesamtheit <strong>der</strong> Umstände für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses<br />

spricht.<br />

Seit <strong>der</strong> Novelle des BPG aus dem Jahr 1997 sind auch alle <strong>betrieblichen</strong> Leistungszusagen<br />

von Gebietskörperschaften vom BPG erfasst.<br />

Genauer zu betrachten sind die Regelungen für Mitglie<strong>der</strong> von Vertretungsorganen<br />

juristischer Personen (Vorstand bei Aktiengesellschaften, Sparkassen und Genossenschaften,<br />

Geschäftsführer bei GmbH, ständige organschaftliche Vertretung von Vereinen),<br />

wenn die Anwendbarkeit des BPG geprüft werden soll.<br />

Besteht ein Arbeitsverhältnis, so fallen Zusagen an diese Personengruppe nach § 1<br />

Abs 1 BPG in den Anwendungsbereich des BPG. Aber auch wenn kein Arbeitsverhältnis<br />

vorliegt, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem <strong>der</strong> Fall sein, da § 1<br />

Abs 2 BPG noch erweiternd festlegt, dass das BPG für Mitglie<strong>der</strong> von Vertretungsorganen<br />

juristischer Personen Gültigkeit hat, wenn sie aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus<br />

nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988) beziehen und wenn es sich um eine Zusage<br />

<strong>der</strong> juristischen Person handelt, Beiträge an eine Pensionskasse o<strong>der</strong> BKV zugunsten des<br />

Felbinger, Betriebliche <strong>Altersvorsorge</strong> 4 , LexisNexis 17


B) <strong>Die</strong> gesetzlichen Rahmenbedingungen <strong>der</strong> <strong>betrieblichen</strong> <strong>Altersvorsorge</strong><br />

jeweiligen Vertretungsorgans und seiner Hinterbliebenen zu zahlen 7 und auch Arbeitnehmer<br />

in das Modell einbezogen werden.<br />

Ein Pensionskassenmodell auch für Mitarbeiter und ein steuerrechtliches <strong>Die</strong>nstverhältnis<br />

werden somit für Mitglie<strong>der</strong> von Vertretungsorganen juristischer Personen, die keine<br />

Arbeitnehmer sind, zur Voraussetzung für die Gültigkeit des BPG.<br />

<strong>Die</strong> Nicht-Anwendbarkeit des BPG muss aber noch nicht heißen, dass bei diesen Personen<br />

keine Leistungsversprechen des Unternehmens möglich sind. In erster Linie bedeutet<br />

es nur, dass die Schutzbestimmungen des BPG nicht anzuwenden sind. Es kann<br />

aber in <strong>der</strong> Folge auch bewirken, dass bestimmte steuerliche Begünstigungen nicht zur<br />

Anwendung kommen.<br />

Für Organe von Kapitalgesellschaften können sich daher unterschiedlichste Konstellationen<br />

ergeben:<br />

Vorstandsmitglie<strong>der</strong> von Aktiengesellschaften und Vorstandsmitglie<strong>der</strong> von Sparkassen<br />

sind bei <strong>der</strong> Ausübung ihrer Tätigkeit grundsätzlich weisungsfrei, <strong>der</strong> Aufsichtsrat hat<br />

nur kontrollierende Funktion und kann im laufenden Betrieb keine Weisungen erteilen.<br />

Somit liegt kein Arbeitsverhältnis vor, § 1 Abs 1 BPG kommt nicht zur Anwendung.<br />

Über § 1 Abs 2 BPG werden die Vorstandsmitglie<strong>der</strong> jedoch wie<strong>der</strong> in das BPG integriert,<br />

falls sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen (und somit steuerrechtlich<br />

<strong>Die</strong>nstnehmer sind, was bei Vorständen idR <strong>der</strong> Fall ist) und es sich bei <strong>der</strong> Zusage<br />

um eine Pensionskassen- o<strong>der</strong> BKV-Zusage handelt, bei <strong>der</strong> auch die Arbeitnehmer o<strong>der</strong><br />

Gruppen von Arbeitnehmern miteinbezogen werden. Eine direkte Leistungszusage (Pensionszusage)<br />

an einen Vorstand fällt somit aber nicht unter die Schutzwirkung des BPG.<br />

Bei Geschäftsführern einer GmbH wird es vom Beteiligungsverhältnis und <strong>der</strong> konkreten<br />

Ausgestaltung des Geschäftsführervertrages abhängen, inwieweit ein Arbeitsverhältnis vorliegt.<br />

Grundsätzlich können die Gesellschafter <strong>der</strong> GmbH in die Geschäftsführung eingreifen<br />

und dem Geschäftsführer Weisungen erteilen, sodass Gesellschafter-Geschäftsführer bis zu<br />

einer Beteiligung von unter 50% theoretisch Arbeitnehmereigenschaft haben können.<br />

Hat <strong>der</strong> Geschäftsführer jetzt eine so hohe Beteiligung, dass er damit selbst die Beschlüsse<br />

in <strong>der</strong> Generalversammlung bestimmen kann (50% o<strong>der</strong> mehr) o<strong>der</strong> zumindest<br />

Beschlüsse verhin<strong>der</strong>n kann (Sperrminorität), so liegt mit Sicherheit keine Fremdbestimmtheit<br />

<strong>der</strong> Tätigkeit bzw keine persönliche Abhängigkeit vor, wie es für ein Arbeitsverhältnis<br />

charakteristisch wäre.<br />

<strong>Die</strong> Arbeitnehmer­Geschäftsführer werden über § 1 Abs 1 direkt dem BPG unterworfen,<br />

die Nicht-Arbeitnehmer-Geschäftsführer können wie<strong>der</strong>um dann dem BPG unterliegen,<br />

wenn sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 25 EStG beziehen (steuerrechtliches<br />

<strong>Die</strong>nstverhältnis), was jedoch nur bis zu einer Beteiligung am Stammkapital<br />

von maximal 25% möglich ist und es sich zusätzlich um eine Pensionskassen- o<strong>der</strong> BKV-<br />

Zusage handelt, bei <strong>der</strong> auch die Arbeitnehmer o<strong>der</strong> Gruppen von Arbeitnehmern miteinbezogen<br />

werden 8 .<br />

Eine direkte Leistungszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer, <strong>der</strong> mit einer<br />

Sperrminorität ausgestattet ist und somit kein Arbeitnehmer sein kann, fällt also auch<br />

dann nicht in den Wirkungskreis des BPG, wenn er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit<br />

bezieht, weil es sich nicht um ein Pensionskassen- o<strong>der</strong> BKV-Modell handelt.<br />

7 Siehe dazu Schrammel, Zum Anwendungsbereich des Betriebspensionsgesetzes, Zeitschrift für<br />

Arbeitsrecht und Sozialrecht 1991, Nr 3/4.<br />

8 Siehe dazu Schrammel 1992, 57 f; Farny/Wöss 1992, 43 f.<br />

18 Felbinger, Betriebliche <strong>Altersvorsorge</strong> 4 , LexisNexis


1. Der gesetzliche Rahmen<br />

Das BPG gilt weiters nicht für Anwartschaften und Leistungen, die sich aus gesetzlichen<br />

Bestimmungen ergeben, und nicht für Versorgungsansprüche aus öffentlich-rechtlichen<br />

<strong>Die</strong>nstverhältnissen. Dennoch ist es durchaus möglich, in an<strong>der</strong>en Rechtsvorschriften das<br />

BPG auch für diese Gruppen zur Gänze o<strong>der</strong> in Teilbereichen für anwendbar zu erklären.<br />

Bei all jenen Zusagen, die nicht unter den Wirkungsbereich des BPG fallen, ist darauf zu<br />

achten, dass jene Schutzbestimmungen, die das BPG vorsieht o<strong>der</strong> jene Punkte, die das<br />

BPG regelt, nicht von vornherein Gültigkeit haben, son<strong>der</strong>n extra in <strong>der</strong> Rechtsgrundlage<br />

<strong>der</strong> Leistungszusage geregelt werden müssen.<br />

Der inhaltliche Geltungsbereich<br />

Das BPG regelt die Absicherung von sogenannten Leistungszusagen. Leistungszusagen<br />

sind Verpflichtungen des Arbeitgebers, Beiträge an eine Pensionskasse, an eine<br />

pensionskassenähnliche Einrichtung (im Sinne des § 5 Z 4 PKG) o<strong>der</strong> an eine betriebliche<br />

Kollektivversicherung zugunsten des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen zu<br />

zahlen, Leistungen an den Arbeitnehmer o<strong>der</strong> seine Hinterbliebenen direkt zu erbringen<br />

(direkte Leistungszusage) o<strong>der</strong> Prämien für eine zugunsten des Arbeitnehmers und seiner<br />

Hinterbliebenen abgeschlossenen Lebensversicherung zu leisten. Voraussetzung ist,<br />

dass diese Leistungszusagen eine Alters-, Invaliditäts- o<strong>der</strong> Hinterbliebenenversorgung in<br />

Aussicht stellen und <strong>der</strong> Ergänzung <strong>der</strong> gesetzlichen Pensionsversicherung dienen.<br />

Eine Gestaltung <strong>der</strong> Leistungszusagen ist in <strong>der</strong> Form von einseitigen Erklärungen des<br />

Arbeitgebers, Einzelvereinbarungen, Kollektivverträgen o<strong>der</strong> Betriebsvereinbarungen<br />

möglich. Zusagen, die vom Arbeitgeber unmittelbar zu erfüllen sind, die keinen Rechtsanspruch<br />

auf Leistungen vorsehen und je<strong>der</strong>zeit ohne Angabe von Gründen wi<strong>der</strong>rufen<br />

werden können, fallen nicht unter das BPG (§ 1 Abs 3 Z 3 BPG).<br />

Abschnitt 2: Pensionskasse – Voraussetzungen für Errichtung, Beitritt und<br />

Auflösung (§§ 3–6 BPG)<br />

§ 3 BPG gibt vor, dass die Errichtung einer <strong>betrieblichen</strong> Pensionskasse o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Beitritt<br />

zu einer <strong>betrieblichen</strong> o<strong>der</strong> über<strong>betrieblichen</strong> Pensionskasse über eine Betriebsvereinbarung<br />

o<strong>der</strong> einen Kollektivvertrag erfolgen kann und er legt den Mindestinhalt von<br />

BV und KV fest. Für Arbeitnehmer, die von keinem Betriebsrat vertreten sind o<strong>der</strong> für die<br />

kein Kollektivvertrag gilt, ist eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber nach einem Vertragsmuster<br />

unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebotes des § 18 BPG möglich.<br />

Weiters werden im Abschnitt 2 Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen festgelegt<br />

und die Unverfallbarkeit von Pensionskassenbeiträgen geregelt. Schließlich beschränkt<br />

§ 6 BPG noch die Möglichkeiten, die Beitragsleistungen zu Pensionskassen einzustellen,<br />

auszusetzen o<strong>der</strong> einzuschränken.<br />

Abschnitt 2a: Betriebliche Kollektivversicherung (§§ 6a–d BPG)<br />

In diesem Abschnitt finden sich die Voraussetzungen für den Abschluss einer BKV, Verfügungs­<br />

und Exekutionsbeschränkungen, Regelungen zur Unverfallbarkeit und den<br />

Möglichkeiten, die Prämienleistung einzustellen, auszusetzen o<strong>der</strong> einzuschränken.<br />

Abschnitt 3: Direkte Leistungszusage (§§ 7–11 BPG)<br />

Der Abschnitt 3 BPG enthält die Regelungen zur Direkten Leistungszusage, also von<br />

Leistungsversprechen, welche die Firma direkt gegenüber dem Mitarbeiter o<strong>der</strong> dessen<br />

Hinterbliebenen zu erfüllen hat.<br />

Felbinger, Betriebliche <strong>Altersvorsorge</strong> 4 , LexisNexis 19


B) <strong>Die</strong> gesetzlichen Rahmenbedingungen <strong>der</strong> <strong>betrieblichen</strong> <strong>Altersvorsorge</strong><br />

Hier wird geregelt, ab wann Anwartschaften aus direkten Leistungszusagen unverfallbar<br />

werden und welche Verfügungsmöglichkeiten dem Mitarbeiter nach Beendigung<br />

des Arbeitsverhältnisses offenstehen. Weiters wird sowohl das Einstellen, Aussetzen<br />

o<strong>der</strong> Einschränken des Erwerbes künftiger Anwartschaften als auch das Aussetzen o<strong>der</strong><br />

Einschränken von bereits fälligen Leistungen erschwert.<br />

Zusätzlich setzt dieser Abschnitt klare Vorgaben über die Wertanpassung von Leistungen<br />

aus direkten Leistungszusagen und regelt den Ankauf von Wertpapieren zur Teilabsicherung<br />

<strong>der</strong> versprochenen Leistungen. Hier wird auch geregelt, wie diese somit vorhandenen<br />

Wertpapiere im Falle eines Konkurses des Unternehmens zu behandeln sind.<br />

Abschnitt 4: Lebensversicherung (§§ 12–14 BPG)<br />

Abschnitt 4 des BPG gilt für jene Fälle, in denen die Leistungszusage darin besteht,<br />

dass <strong>der</strong> Arbeitgeber einen Versicherungsvertrag abschließt, dessen Begünstigte <strong>der</strong><br />

Arbeitnehmer und seine Hinterbliebenen sind.<br />

Geregelt werden unter an<strong>der</strong>em die Möglichkeiten <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung des Bezugsrechtes<br />

beim Versicherungsvertrag, die Möglichkeiten des Mitarbeiters bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses,<br />

sprich die Unverfallbarkeit <strong>der</strong> Versicherungsleistung und die Möglichkeiten<br />

des Unternehmens, die Prämienleistungen einzustellen, auszusetzen o<strong>der</strong> einzuschränken.<br />

Abschnitt 5: Unterstützungs­ o<strong>der</strong> sonstige Hilfskassen (§ 15 BPG)<br />

Versorgungszusagen, die von Unterstützungs- o<strong>der</strong> sonstigen Hilfskassen zu erfüllen<br />

sind, bewirken keinen Rechtsanspruch auf Leistung im Versicherungsfall. Abschnitt 5 trifft<br />

Aussagen über die Sicherung von Ansprüchen von ausgeschiedenen Arbeitnehmern.<br />

Abschnitt 6: Allgemeine Bestimmungen (§§ 16–20 BPG)<br />

<strong>Die</strong> allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts 6 gelten im Gegensatz zu den Abschnitten<br />

2 bis 5, welche die einzelnen Formen <strong>der</strong> Versorgungszusagen regeln, für alle vom<br />

BPG erfassten Leistungszusagen.<br />

So wird hier unter an<strong>der</strong>em festgelegt, dass <strong>der</strong> Arbeitgeber für sämtliche dem BPG<br />

unterliegenden Versorgungszusagen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz<br />

zu beachten hat. Weiters werden Aussagen hinsichtlich des Zeitpunktes <strong>der</strong> Inanspruchnahme<br />

betrieblicher Pensionszusagen ebenso getätigt, wie ein Verbot, die<br />

Rechte, die dem Arbeitnehmer aufgrund des BPG zustehen, durch Arbeitsvertrag o<strong>der</strong><br />

kollektivvertragliche Regelungen aufzuheben o<strong>der</strong> zu beschränken. Abschließend wird erklärt,<br />

dass das BPG mit 1. 7. 1990 in Kraft tritt.<br />

1.3 Pensionskassengesetz (PKG)<br />

Das Pensionskassengesetz schafft den organisatorischen Rahmen für betriebliche<br />

und überbetriebliche Pensionskassen und zielt auf eine verbesserte rechtliche Absicherung<br />

von Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ab. <strong>Die</strong>s wird unter an<strong>der</strong>em dadurch<br />

erreicht, dass die Pensionskassen <strong>der</strong> Aufsicht <strong>der</strong> Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)<br />

unterstellt werden, eine hohe Transparenz <strong>der</strong> Pensionskassengeschäfte erwirkt und eine<br />

kostensparende Organisation im Sinne einer sicheren und ertragreichen Veranlagung<br />

verlangt wird. <strong>Die</strong> Mobilität <strong>der</strong> Arbeitnehmer soll verstärkt ermöglicht werden und außerdem<br />

sind die bereits eingezahlten Prämien dem Zugriff des beitragsleistenden Unternehmens<br />

weitgehend entzogen und auch insolvenzrechtlich geschützt.<br />

20 Felbinger, Betriebliche <strong>Altersvorsorge</strong> 4 , LexisNexis


1. Der gesetzliche Rahmen<br />

Das Pensionskassengesetz definiert den Begriff einer Pensionskasse und regelt <strong>der</strong>en<br />

Tätigkeitsbereich. Es gibt Veranlagungsrichtlinien für die eingenommenen Beiträge vor<br />

und definiert auch die Begriffe „Anwartschaftsberechtigte“ und „Leistungsberechtigte“.<br />

Es trifft Aussagen über die Rechtsform von Pensionskassen, gibt Eigentümerbestimmungen<br />

vor, for<strong>der</strong>t ein Mindest­Eigenkapital von Pensionskassen, legt eine Konzessionspflicht<br />

fest und bestimmt Verfügungsbeschränkungen und Haftungsverhältnisse.<br />

Weiters werden im PKG <strong>der</strong> Mindestinhalt und die Anfor<strong>der</strong>ungen an einen Pensionskassenvertrag<br />

zwischen Pensionskasse und Arbeitgeber festgelegt. Anschließend werden<br />

die Voraussetzungen für die Kündigung des Pensionskassenvertrages durch den<br />

Arbeitgeber geregelt und die For<strong>der</strong>ungen hinsichtlich Informationspflichten von Pensionskasse,<br />

Arbeitgeber und Arbeitnehmer definiert.<br />

Zusätzliche Regelungen des PKG betreffen die Verpflichtung einer Pensionskasse zur<br />

Bestellung eines versicherungsmathematischen Sachverständigen (Aktuar) und eines unabhängigen<br />

Prüfaktuars und <strong>der</strong>en Aufgaben.<br />

Bestimmungen über die Bewertung <strong>der</strong> Vermögenswerte in den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften<br />

<strong>der</strong> Pensionskasse sind ebenso vorhanden, wie Bestimmungen über<br />

die Bildung von Schwankungsrückstellungen zum Ausgleich von Gewinnen und Verlusten<br />

aus <strong>der</strong> Veranlagung <strong>der</strong> eingezahlten Beiträge, Vorschriften über die Veranlagung<br />

des verwalteten Vermögens und die Verpflichtung zur Verwahrung <strong>der</strong> zu Veranlagungszwecken<br />

angeschafften Wertpapiere bei einer Depotbank.<br />

Anschließend trifft das PKG zwingende Aussagen über die Zusammensetzung und die<br />

Rechte des Aufsichtsrates, eines Beratungsausschusses und <strong>der</strong> Hauptversammlung.<br />

Ebenfalls sind die Verpflichtung zum Jahresabschluss, zur internen Revision und zur<br />

Vorlage eines Rechenschaftsberichtes vorgegeben sowie die Voraussetzungen für die<br />

Bestellung eines Abschlussprüfers. <strong>Die</strong> Aufsicht wird <strong>der</strong> FMA übertragen.<br />

Es wird genau geregelt, welche Tatsachen die Pensionskasse <strong>der</strong> Finanzmarktaufsicht<br />

unverzüglich schriftlich anzuzeigen hat. Darüber hinaus gibt es genaue Vorschriften, was<br />

bei Insolvenz zu geschehen hat, welche Aufgaben dabei dem Kurator zugedacht sind,<br />

welche For<strong>der</strong>ungen die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten stellen können, wann<br />

es zu einer Auflösung, Verschmelzung und Umwandlung einer Pensionskasse o<strong>der</strong> zu<br />

einer Übertragung des Vermögens einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft auf eine<br />

an<strong>der</strong>e Pensionskasse kommen kann.<br />

Abschließend werden noch Aussagen über den Schutz <strong>der</strong> Bezeichnung „Pensionskasse“,<br />

und über Strafbestimmungen bei Missachtung <strong>der</strong> Vorschriften des PKG getroffen.<br />

§ 48 PKG legt noch die Voraussetzungen fest, unter denen Anwartschaften und Leistungspflichten<br />

aus direkten Leistungszusagen auf eine Pensionskasse übertragen werden<br />

können.<br />

<strong>Die</strong> Regelungen des Pensionskassengesetzes traten erstmalig mit 1.7.1990 in Kraft.<br />

1.4 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)<br />

Das Arbeitsverfassungsgesetz 1974 hat hier insofern Bedeutung, als es Regelungen<br />

zur Betriebsvereinbarung trifft. Fragen über den Wirksamkeitsbeginn, über Rechtswirkungen<br />

o<strong>der</strong> über die Geltungsdauer von Betriebsvereinbarungen können hiermit ebenso<br />

beantwortet werden, wie die Befugnisse des Betriebsrates o<strong>der</strong> die Informationspflicht<br />

des Betriebsinhabers über alle Angelegenheiten, welche die wirtschaftlichen, sozialen,<br />

gesundheitlichen o<strong>der</strong> kulturellen Interessen <strong>der</strong> Arbeitnehmer des Betriebes berühren.<br />

Felbinger, Betriebliche <strong>Altersvorsorge</strong> 4 , LexisNexis 21


B) <strong>Die</strong> gesetzlichen Rahmenbedingungen <strong>der</strong> <strong>betrieblichen</strong> <strong>Altersvorsorge</strong><br />

Auch ist hier eine Definition des Begriffes einer Betriebsvereinbarung zu finden und eine<br />

Aufzählung jener Angelegenheiten, welche eine Betriebsvereinbarung regeln kann.<br />

1.5 Arbeitsvertragsrechts­Anpassungsgesetz (AVRAG)<br />

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz 1993 gibt darüber Auskunft, wie bei<br />

einem Übergang von Unternehmen, Betrieben o<strong>der</strong> Betriebsteilen auf einen an<strong>der</strong>en Inhaber<br />

vorzugehen ist. Für unsere Zwecke sind sicherlich die Behandlung von Leistungszusagen<br />

im Falle eines Betriebsüberganges von Interesse sowie eventuelle Haftungsfragen<br />

für Leistungsversprechen beim Betriebsübergang.<br />

1.6 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)<br />

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz 1955 bildet die Basis für die gesetzliche<br />

Altersversorgung. <strong>Die</strong>se wie<strong>der</strong>um liefert uns die <strong>Notwendigkeit</strong>, ergänzend ein zweites<br />

und/o<strong>der</strong> drittes Standbein <strong>der</strong> Alterssicherung in Form einer <strong>betrieblichen</strong> o<strong>der</strong> privaten<br />

Vorsorge zu schaffen.<br />

<strong>Die</strong> Leistungen aus <strong>der</strong> staatlichen Pensionsvorsorge werden vor allem bei <strong>der</strong> Ermittlung<br />

des zusätzlich benötigten Finanzierungsbedarfes im Hinblick auf Alters-, Hinterbliebenen-<br />

und Berufsunfähigkeits- bzw Invaliditätspensionen von Interesse sein sowie<br />

bei <strong>der</strong> Gestaltung von Versorgungskonzepten, die beim Leistungsversprechen die<br />

Leistungen <strong>der</strong> staatlichen Pension miteinbeziehen (zB eine zugesagte Pension in Höhe<br />

von 80% des Letztbezuges, wobei die Leistungen <strong>der</strong> gesetzlichen Pensionsversicherung<br />

hierbei anzurechnen sind).<br />

Von speziellem Interesse ist für die betriebliche <strong>Altersvorsorge</strong> auch <strong>der</strong> § 49 Abs 3 des<br />

ASVG 1955, <strong>der</strong> für bestimmte Maßnahmen des <strong>Die</strong>nstgebers für die Pensionsvorsorge<br />

seiner <strong>Die</strong>nstnehmer eine Befreiung von <strong>der</strong> Sozialversicherungspflicht vorsieht.<br />

1.7 Insolvenz­Entgeltsicherungsgesetz (IESG) und Körperschaftsteuergesetz<br />

(KStG)<br />

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz 1977 ist für unsere Betrachtung insofern relevant,<br />

als es die Bedingungen für den Anspruch auf Zahlungen aus dem Insolvenzfonds<br />

darstellt.<br />

<strong>Die</strong> Bedeutung des Körperschaftsteuergesetzes 1988 für die betriebliche <strong>Altersvorsorge</strong><br />

liegt unter an<strong>der</strong>em in <strong>der</strong> Befreiung von Pensionskassen und <strong>betrieblichen</strong> Kollektivversicherungen<br />

von <strong>der</strong> unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht hinsichtlich des einer<br />

Veranlagungs- und Risikogemeinschaft bzw eines Deckungsstocks zuzurechnenden Teils<br />

des Einkommens o<strong>der</strong> <strong>der</strong> steuerlichen Abzugsfähigkeit von Pensionsrückstellungen.<br />

1.8 Bewertungsgesetz (BewG)<br />

Das Bewertungsgesetz 1955 regelt insbeson<strong>der</strong>e den Kapitalwert von wie<strong>der</strong>kehrenden<br />

Nutzungen und Leistungen und hat Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung<br />

von Rentenzahlungen aus Versicherungen im privaten Bereich, aber auch auf Rentenleistungen<br />

aus Direktversicherungen, die ein Unternehmen abschließt und die den Arbeitnehmer<br />

o<strong>der</strong> dessen Hinterbliebenen als Bezugsberechtigte vorsehen.<br />

22 Felbinger, Betriebliche <strong>Altersvorsorge</strong> 4 , LexisNexis


1.9 Umsatzsteuergesetz (UStG)<br />

1. Der gesetzliche Rahmen<br />

Das Umsatzsteuergesetz 1994 erwirbt seine Bedeutung durch eine Steuerbefreiung<br />

<strong>der</strong> Umsätze aus Versicherungsverhältnissen und aus Pensionskassengeschäften.<br />

1.10 Versicherungssteuergesetz (VersStG)<br />

Laut Versicherungssteuergesetz 1953 unterliegen Prämien an Versicherungen und Beiträge<br />

zu Pensionskassen <strong>der</strong> Versicherungssteuer und es werden unterschiedliche Steuersätze<br />

für verschiedene Versicherungssparten, verschiedene Vertragsgestaltungen und<br />

Laufzeiten festgelegt.<br />

1.11 Unternehmensgesetzbuch (UGB) und Rechnungslegungsgesetz<br />

(RLG)<br />

Das Unternehmensgesetzbuch ist für unsere Betrachtung hauptsächlich aufgrund <strong>der</strong><br />

darin verankerten Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung relevant und aufgrund<br />

<strong>der</strong> Regelungen zur Passivierungspflicht von Pensionsverpflichtungen. Das Rechnungslegungsgesetz<br />

enthält die Voraussetzungen <strong>der</strong> Bildung von Rückstellungen für laufende<br />

Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen, so vor allem die For<strong>der</strong>ung einer Passivierung<br />

des nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechneten Deckungskapitals<br />

(Deckungserfor<strong>der</strong>nis).<br />

1.12 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)<br />

Im Versicherungsaufsichtsgesetz finden sich hauptsächlich aufsichtsrechtliche Bestimmungen<br />

für Versicherer, Vorgaben zu den Themen Rechtsform, Konzession, Geschäftsplan,<br />

Informationspflichten des Versicherers, Revision, Mindestinhalte von Verträgen, Deckungsstockübertragungen,<br />

Vermögensverwaltung o<strong>der</strong> aktuarielle Vorgaben.<br />

Für die betriebliche <strong>Altersvorsorge</strong> sind hier vor allem die §§ 18f bis 18j von Bedeutung,<br />

welche die Regelungen zur <strong>betrieblichen</strong> Kollektivversicherung enthalten und mit<br />

23.9.2005 in Kraft getreten sind. Hier ist unter an<strong>der</strong>em festgehalten, welche Voraussetzungen<br />

eine BKV erfüllen muss, um steuerrechtlich und arbeitsrechtlich als solche behandelt<br />

zu werden, welche Pflichten den Arbeitgeber, den Versicherten und den Versicherer<br />

treffen, unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung des Versicherungsvertrages<br />

möglich ist und unter welchen Voraussetzungen Übertragungen von Anwartschaften und<br />

Leistungsverpflichtungen aus direkten Leistungszusagen in eine BKV zulässig sind.<br />

1.13 Weitere Informationsquellen<br />

Neben den oben bereits kurz dargestellten Gesetzen gibt es noch eine Fülle weiterer<br />

Faktoren, an denen man sich bei <strong>der</strong> Gestaltung von Konzepten <strong>der</strong> <strong>betrieblichen</strong> <strong>Altersvorsorge</strong><br />

in Österreich orientieren sollte.<br />

Lohnsteuerrichtlinien stellen einen Auslegungsbehelf zum aktuellen Einkommensteuergesetz<br />

in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung dar und gelten als Zusammenfassung des<br />

geltenden Lohnsteuerrechts. <strong>Die</strong> aktuellsten Lohnsteuerrichtlinien (LStR 2002) sind ab<br />

1.1.2002 generell anzuwenden und sind als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis<br />

und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie liegen den Lohnsteuerrichtlinien 1999 zugrun-<br />

Felbinger, Betriebliche <strong>Altersvorsorge</strong> 4 , LexisNexis 23


B) <strong>Die</strong> gesetzlichen Rahmenbedingungen <strong>der</strong> <strong>betrieblichen</strong> <strong>Altersvorsorge</strong><br />

de und enthalten die zwischenzeitlich eingetretenen Än<strong>der</strong>ungen durch Gesetze, Verordnungen,<br />

Judikatur und Erlässe.<br />

<strong>Die</strong> Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR 2000) stellen ebenfalls einen Auslegungsbehelf<br />

zum Einkommensteuergesetz dar. Sie gelten als Zusammenfassung des geltenden<br />

Einkommensteuerrechtes und sind ab <strong>der</strong> Veranlagung 2000 generell anzuwenden. <strong>Die</strong><br />

weiterhin anwendbaren Teile <strong>der</strong> EStR 1984 und <strong>der</strong> Gewinnermittlungsrichtlinien 1989<br />

(GER 1989) wurden integriert, wobei für die Praxis <strong>der</strong> <strong>betrieblichen</strong> <strong>Altersvorsorge</strong> noch<br />

zu ergänzen ist, dass <strong>der</strong> Erlass des BM für Finanzen vom 30.4.1992 (06 0557/2-IV/6/92,<br />

AÖF Nr 216/1992), sprich die „Durchführungsrichtlinien zur Vorsorge für Pensionen im<br />

Bereich <strong>der</strong> Gewinnermittlung, des Gewerbeertrages und des Einheitswertes des Betriebsvermögens“,<br />

und <strong>der</strong> Erlass betreffend die prämienbegünstigte Pensionsvorsorge<br />

gemäß §§ 108a und 108b EStG 1988 (07 2501/1-IV/7/99, AÖF Nr 252/1999) weiterhin zu<br />

beachten sind.<br />

Sehr hilfreich ist auch die Einführung <strong>der</strong> Körperschaftsteuerrichtlinien 2001 (KStR<br />

2001), also eines Auslegungsbehelfes zum Körperschaftsteuergesetz 1988, die ab <strong>der</strong><br />

Veranlagung 2001 generell anzuwenden sind und neben denen keine Erlässe, die beachtet<br />

werden müssten, bestehen bleiben. Für unsere Zwecke sind hierbei vor allem die Ausführungen<br />

bezüglich direkter Leistungszusagen und verdeckter Ausschüttung zu beachten.<br />

Lohnsteuer­, Einkommensteuer­ und Körperschaftsteuerprotokolle dienen einer<br />

bundeseinheitlichen Vorgangsweise bei Prüfungen durch die Abgabenbehörde und entstehen<br />

durch eine jährliche Besprechung von Vertretern des BMF gemeinsam mit den<br />

Finanzlandesdirektionen, bei <strong>der</strong> alle in <strong>der</strong> Praxis auftretenden Probleme und Zweifelsfragen<br />

in diesen Fachbereichen behandelt werden. <strong>Die</strong> Protokolle werden im Amtsblatt <strong>der</strong><br />

Österreichischen Finanzverwaltung veröffentlicht.<br />

Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden<br />

durch Protokolle o<strong>der</strong> Richtlinien, die laufend aktualisiert werden, nicht begründet. Sie<br />

stellen nur einen Auslegungsbehelf dar.<br />

Erlässe des BMF, die vielfach bereits in den verschiedenen Richtlinien integriert wurden,<br />

dienen ebenfalls <strong>der</strong> Erzielung einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise und spiegeln<br />

die Rechtsansicht des BMF zu aktuellen Fragestellungen wi<strong>der</strong>. Der wohl für unsere<br />

Zwecke am häufigsten verwendete Erlass, die „Durchführungsrichtlinien zur Vorsorge<br />

für Pensionen im Bereich <strong>der</strong> Gewinnermittlung, des Gewerbeertrages und des Einheitswertes<br />

des Betriebsvermögens“, stellt Erläuterungen zur Vorsorge für Pensionen und zur<br />

steuerlichen Behandlung von Pensionskassen- bzw BKV-Beiträgen dar. Aber auch sie<br />

sind lediglich als Auslegungsbehelf für diesbezüglich bestehende einkommen-, gewerbe-<br />

und vermögensteuerrechtliche Bestimmungen zu sehen und begründen keine über die<br />

gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechte und Pflichten.<br />

Sofern es zur näheren Auseinan<strong>der</strong>setzung mit diversen Gesetzesabschnitten notwendig<br />

erscheint, werden auch die begleitenden Erläuterungen aus den Regierungsvorlagen,<br />

den Initiativanträgen und den parlamentarischen Ausschüssen einfließen.<br />

Eine weitere Orientierung beim Umgang mit Fragen <strong>der</strong> <strong>betrieblichen</strong> <strong>Altersvorsorge</strong><br />

liefern die Erledigungen des BMF. Darin nimmt das BMF zu aktuellen Anfragen und Auslegungsproblemen<br />

Stellung und legt seine Rechtsauffassung dar.<br />

Letztendlich stellt auch noch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes,<br />

des Verfassungsgerichtshofes o<strong>der</strong> des Obersten Gerichtshofes einen Faktor dar,<br />

<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Umsetzung von Konzepten <strong>der</strong> <strong>betrieblichen</strong> <strong>Altersvorsorge</strong> unbedingt berücksichtigt<br />

werden muss.<br />

24 Felbinger, Betriebliche <strong>Altersvorsorge</strong> 4 , LexisNexis


1. Der gesetzliche Rahmen<br />

Einen immer größeren Einfluss haben auch EU-Richtlinien, die aber zum Großteil wie<strong>der</strong><br />

in die nationale Gesetzgebung einfließen bzw durch Verordnungen umgesetzt werden.<br />

<strong>Die</strong> Beantwortung <strong>der</strong> Fragen aus <strong>der</strong> Praxis <strong>der</strong> <strong>betrieblichen</strong> <strong>Altersvorsorge</strong> im Abschnitt<br />

C stellt nun ein Konglomerat aus dieser Vielzahl von Rechtsgrundlagen dar und<br />

versucht, aus dieser Fülle von Informationen jene herauszufiltern, die zur konkreten Umsetzung<br />

<strong>der</strong> verschiedenen Formen <strong>der</strong> BAV notwendig sind.<br />

Felbinger, Betriebliche <strong>Altersvorsorge</strong> 4 , LexisNexis 25

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!