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Kindeswohl Empfehlungen zur Vereinbarung nach § 8 a SGB VIII

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zifische Ergänzung: "Die arbeitsfeldspezifisch besonderen Anhaltspunkte sind der allgemeinen<br />

Anlage angefügt".)<br />

(2) Der Träger stellt durch geeignete betriebliche Maßnahmen sicher, dass die Fachkräfte über die<br />

gewichtigen Anhaltspunkte <strong>zur</strong> <strong>Kindeswohl</strong>gefährdung unterrichtet sind und hierbei die in der<br />

Anlage zu dieser <strong>Vereinbarung</strong> enthaltene Liste wichtiger Anhaltspunkte beachtet wird.<br />

(3) Der Träger stellt sicher, dass die von den Fachkräften bereits verwendeten Anamneseverfahren<br />

bzw. diagnostischen Instrumente und dergleichen auf die vollständige Berücksichtigung<br />

dieser Anhaltspunkte überprüft und ggf. angepasst werden.<br />

(4) Der Träger stellt sicher, dass die Anhaltspunkte Gegenstand von Fortbildung und Praxisberatung<br />

bzw. Supervision werden<br />

<strong>§</strong> 6 Beteiligung einer erfahrenen Fachkraft an der Einschätzung des Gefährdungsrisikos<br />

(1) Unbeschadet sonstiger Regelungen muss die <strong>zur</strong> Abschätzung des Gefährdungsrisikos zu<br />

beteiligende Fachkraft über folgende Qualifikationen verfügen:<br />

a. einschlägige Berufsausbildung (z. B. Dipl.-Sozialpäd., Dipl.-Psych., Arzt),<br />

b. einschlägige (<strong>nach</strong>gewiesene) Fortbildung<br />

c. Praxiserfahrung im Umgang mit <strong>Kindeswohl</strong>gefährdungssituationen,<br />

d. Kompetenz <strong>zur</strong> kollegialen Beratung<br />

e. persönliche Eignung (z. B. Belastbarkeit, professionelle Distanz, Urteilsfähigkeit).<br />

(2) Als zu beteiligende erfahrene Fachkraft im Sinne des Abs. 1 werden festgelegt:<br />

N.N. und N.N. oder<br />

<br />

Die zu beteiligenden erfahrenen Fachkräfte im Sinne des Abs. 1 werden in einer einvernehmlichen<br />

Anlage zu dieser <strong>Vereinbarung</strong> durch namentliche Nennung oder durch Benennung der<br />

entsprechenden Funktionsträger festgelegt.<br />

(3) Über die Kosten der zu beteiligenden erfahrenen Fachkraft <strong>nach</strong> Abs. 1 und 2 kann eine gesonderte<br />

Regelung getroffen werden.<br />

<strong>§</strong> 7 Einbeziehung der Personensorgeberechtigten<br />

Der Träger stellt sicher, dass die Personensorgeberechtigten einbezogen werden, soweit hierdurch<br />

der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird<br />

(<strong>§</strong> 8 a Abs. 1 Satz 2 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong>).<br />

<strong>§</strong> 8 Einbeziehung des Kindes oder des Jugendlichen<br />

Der Träger beachtet die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ( grundsätzlich ab Vollendung<br />

des 3. Lebensjahres ) gemäß <strong>§</strong> 8 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> (insbesondere altersgerechte Beteiligung, Aufklärung<br />

über Rechte). Davon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, wenn durch die Einbeziehung ihr<br />

wirksamer Schutz in Frage gestellt werden würde (<strong>§</strong> 8 a Abs.1 Satz 2 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong>).<br />

<strong>Empfehlungen</strong> zu <strong>Vereinbarung</strong>en <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 8 a <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> 13

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