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Schulnachricht in Abschlussklassen - lehrer

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BUNDESGESETZBLATT<br />

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH<br />

Jahrgang 2006 Ausgegeben am 24. Juli 2006 Teil I<br />

113. Bundesgesetz: Deregulierungsgesetz 2006 – DRG 2006<br />

(NR: GP XXII RV 1410 AB 1549 S. 150. BR: AB 7584 S. 736.)


Artikel 21<br />

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes<br />

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I<br />

Nr. 20/2006, wird wie folgt geändert:<br />

1. In § 1 Abs. 1 entfällt die Wendung „und die Akademien, nicht aber die Übungsschulen“.<br />

2. § 12 Abs. 1 vorletzter Satz entfällt.<br />

3. In § 19 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a e<strong>in</strong>gefügt:<br />

„(2a) An allgeme<strong>in</strong> bildenden höheren Schulen, an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen<br />

sowie an höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung ist <strong>in</strong> den jeweils letzten Stufen<br />

abweichend von Abs. 2 am Ende des ersten Semesters ke<strong>in</strong>e <strong>Schulnachricht</strong> auszustellen.“<br />

4. In § 82 wird nach Abs. 5k folgender Abs. 5l e<strong>in</strong>gefügt:<br />

„(5l) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes <strong>in</strong> der Fassung des<br />

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten wie folgt <strong>in</strong> Kraft bzw. außer Kraft:<br />

1. § 19 Abs. 2a tritt mit 1. September 2006 <strong>in</strong> Kraft,<br />

2. § 1 Abs. 1 tritt mit 1. Oktober 2007 <strong>in</strong> Kraft,<br />

3. § 12 Abs. 1 vorletzter Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt<br />

außer Kraft.“


BUNDESGESETZBLATT<br />

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH<br />

Jahrgang 2008 Ausgegeben am 9. Jänner 2008 Teil I<br />

28. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG<br />

(NR: GP XXIII IA 464/A AB 383 S. 41. BR: AB 7847 S. 751.)<br />

28. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Ordnung von Unterricht und<br />

Erziehung <strong>in</strong> den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz<br />

– SchUG) geändert wird<br />

Der Nationalrat hat beschlossen:<br />

Das Bundesgesetz über die Ordnung von Unterricht und Erziehung <strong>in</strong> den im Schulorganisationsgesetz<br />

geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, Art. VIII, zuletzt<br />

geändert durch BGBl. I Nr. 113/2006, wird wie folgt geändert:<br />

1. § 19 Abs. 2a lautet:<br />

„(2a) An allgeme<strong>in</strong> bildenden höheren Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen sowie an<br />

höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung ist <strong>in</strong> den jeweils letzten Stufen<br />

abweichend von Abs. 2 am Ende des ersten Semesters ke<strong>in</strong>e <strong>Schulnachricht</strong> auszustellen.“<br />

2. Nach § 19 Abs. 2a wird folgender Abs. 2b angefügt:<br />

Fischer<br />

„(2b) Abs. 2a kommt für berufsbildende mittlere Schulen nicht zur Anwendung.“<br />

Gusenbauer


BUNDESGESETZBLATT<br />

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH<br />

Jahrgang 2008 Ausgegeben am 8. August 2008 Teil I<br />

117. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes<br />

(NR: GP XXIII RV 606 AB 636 S. 65. BR: AB 7998 S. 759.)<br />

117. Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird<br />

Der Nationalrat hat beschlossen:<br />

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I<br />

Nr. 28/2008, wird wie folgt geändert:<br />

1. In § 17 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a e<strong>in</strong>gefügt:<br />

„(1a) Der zuständige Bundesm<strong>in</strong>ister hat für e<strong>in</strong>zelne Schulstufen der <strong>in</strong> § 1 genannten Schularten<br />

(Formen, Fachrichtungen) Bildungsstandards zu verordnen, wenn dies für die Entwicklung und<br />

Evaluation des österreichischen Schulwesens notwendig ist. Bildungsstandards s<strong>in</strong>d konkret formulierte<br />

Lernergebnisse, die sich gemäß dem Lehrplan der jeweiligen Schulart (Form, Fachrichtung) auf e<strong>in</strong>zelne<br />

Pflichtgegenstände oder auf mehrere <strong>in</strong> fachlichem Zusammenhang stehende Pflichtgegenstände<br />

beziehen. Die <strong>in</strong>dividuellen Lernergebnisse zeigen das Ausmaß des Erreichens grundlegender, nachhaltig<br />

erworbener Kompetenzen auf. Der Lehrer hat bei der Planung und Gestaltung se<strong>in</strong>er Unterrichtsarbeit die<br />

Kompetenzen und die darauf bezogenen Bildungsstandards zu berücksichtigen sowie die Leistungen der<br />

Schüler <strong>in</strong> diesen Bereichen zu beobachten, zu fördern und bestmöglich zu sichern. Die Verordnung hat<br />

über die Festlegung von Schularten, Schulstufen und Pflichtgegenständen h<strong>in</strong>aus <strong>in</strong>sbesondere die Ziele<br />

der nachhaltigen Ergebnisorientierung <strong>in</strong> der Planung und Durchführung von Unterricht, der<br />

bestmöglichen Diagnostik und <strong>in</strong>dividuellen Förderung durch konkrete Vergleichsmaßstäbe und der<br />

Unterstützung der Qualitätsentwicklung <strong>in</strong> der Schule sicher zu stellen. Es ist vorzusehen, dass die<br />

Ergebnisse von Standardüberprüfungen so auszuwerten und rückzumelden s<strong>in</strong>d, dass sie für die<br />

langfristige systematische Qualitätsentwicklung <strong>in</strong> den Schulen nutzbr<strong>in</strong>gend verwertet werden können.“<br />

1a. § 19 Abs. 2a lautet:<br />

„(2a) An allgeme<strong>in</strong> bildenden höheren Schulen ist <strong>in</strong> der letzten Stufe abweichend von Abs. 2 am<br />

Ende des ersten Semesters ke<strong>in</strong>e <strong>Schulnachricht</strong> auszustellen.“<br />

1b. § 19 Abs. 2b entfällt.<br />

2. § 42 Abs. 6 letzter Satz lautet:<br />

„Hat der Prüfungskandidat vor dem Antritt zur Externistenprüfung e<strong>in</strong>e Schule besucht und e<strong>in</strong>e oder<br />

mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er zur Externistenprüfung über e<strong>in</strong>e<br />

Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung)<br />

frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten.“<br />

3. In § 82 wird nach Abs. 5m folgender Abs. 5n e<strong>in</strong>gefügt:<br />

„(5n) § 17 Abs. 1a, § 19 Abs. 2a und § 42 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes <strong>in</strong> der Fassung des<br />

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2008 treten mit 1. September 2008 <strong>in</strong> Kraft. § 19 Abs. 2b tritt mit<br />

Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft.“<br />

Fischer<br />

Gusenbauer

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