Schulnachricht in Abschlussklassen - lehrer
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BUNDESGESETZBLATT<br />
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH<br />
Jahrgang 2006 Ausgegeben am 24. Juli 2006 Teil I<br />
113. Bundesgesetz: Deregulierungsgesetz 2006 – DRG 2006<br />
(NR: GP XXII RV 1410 AB 1549 S. 150. BR: AB 7584 S. 736.)
Artikel 21<br />
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes<br />
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I<br />
Nr. 20/2006, wird wie folgt geändert:<br />
1. In § 1 Abs. 1 entfällt die Wendung „und die Akademien, nicht aber die Übungsschulen“.<br />
2. § 12 Abs. 1 vorletzter Satz entfällt.<br />
3. In § 19 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a e<strong>in</strong>gefügt:<br />
„(2a) An allgeme<strong>in</strong> bildenden höheren Schulen, an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen<br />
sowie an höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung ist <strong>in</strong> den jeweils letzten Stufen<br />
abweichend von Abs. 2 am Ende des ersten Semesters ke<strong>in</strong>e <strong>Schulnachricht</strong> auszustellen.“<br />
4. In § 82 wird nach Abs. 5k folgender Abs. 5l e<strong>in</strong>gefügt:<br />
„(5l) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes <strong>in</strong> der Fassung des<br />
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten wie folgt <strong>in</strong> Kraft bzw. außer Kraft:<br />
1. § 19 Abs. 2a tritt mit 1. September 2006 <strong>in</strong> Kraft,<br />
2. § 1 Abs. 1 tritt mit 1. Oktober 2007 <strong>in</strong> Kraft,<br />
3. § 12 Abs. 1 vorletzter Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt<br />
außer Kraft.“
BUNDESGESETZBLATT<br />
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH<br />
Jahrgang 2008 Ausgegeben am 9. Jänner 2008 Teil I<br />
28. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG<br />
(NR: GP XXIII IA 464/A AB 383 S. 41. BR: AB 7847 S. 751.)<br />
28. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Ordnung von Unterricht und<br />
Erziehung <strong>in</strong> den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz<br />
– SchUG) geändert wird<br />
Der Nationalrat hat beschlossen:<br />
Das Bundesgesetz über die Ordnung von Unterricht und Erziehung <strong>in</strong> den im Schulorganisationsgesetz<br />
geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, Art. VIII, zuletzt<br />
geändert durch BGBl. I Nr. 113/2006, wird wie folgt geändert:<br />
1. § 19 Abs. 2a lautet:<br />
„(2a) An allgeme<strong>in</strong> bildenden höheren Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen sowie an<br />
höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung ist <strong>in</strong> den jeweils letzten Stufen<br />
abweichend von Abs. 2 am Ende des ersten Semesters ke<strong>in</strong>e <strong>Schulnachricht</strong> auszustellen.“<br />
2. Nach § 19 Abs. 2a wird folgender Abs. 2b angefügt:<br />
Fischer<br />
„(2b) Abs. 2a kommt für berufsbildende mittlere Schulen nicht zur Anwendung.“<br />
Gusenbauer
BUNDESGESETZBLATT<br />
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH<br />
Jahrgang 2008 Ausgegeben am 8. August 2008 Teil I<br />
117. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes<br />
(NR: GP XXIII RV 606 AB 636 S. 65. BR: AB 7998 S. 759.)<br />
117. Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird<br />
Der Nationalrat hat beschlossen:<br />
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I<br />
Nr. 28/2008, wird wie folgt geändert:<br />
1. In § 17 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a e<strong>in</strong>gefügt:<br />
„(1a) Der zuständige Bundesm<strong>in</strong>ister hat für e<strong>in</strong>zelne Schulstufen der <strong>in</strong> § 1 genannten Schularten<br />
(Formen, Fachrichtungen) Bildungsstandards zu verordnen, wenn dies für die Entwicklung und<br />
Evaluation des österreichischen Schulwesens notwendig ist. Bildungsstandards s<strong>in</strong>d konkret formulierte<br />
Lernergebnisse, die sich gemäß dem Lehrplan der jeweiligen Schulart (Form, Fachrichtung) auf e<strong>in</strong>zelne<br />
Pflichtgegenstände oder auf mehrere <strong>in</strong> fachlichem Zusammenhang stehende Pflichtgegenstände<br />
beziehen. Die <strong>in</strong>dividuellen Lernergebnisse zeigen das Ausmaß des Erreichens grundlegender, nachhaltig<br />
erworbener Kompetenzen auf. Der Lehrer hat bei der Planung und Gestaltung se<strong>in</strong>er Unterrichtsarbeit die<br />
Kompetenzen und die darauf bezogenen Bildungsstandards zu berücksichtigen sowie die Leistungen der<br />
Schüler <strong>in</strong> diesen Bereichen zu beobachten, zu fördern und bestmöglich zu sichern. Die Verordnung hat<br />
über die Festlegung von Schularten, Schulstufen und Pflichtgegenständen h<strong>in</strong>aus <strong>in</strong>sbesondere die Ziele<br />
der nachhaltigen Ergebnisorientierung <strong>in</strong> der Planung und Durchführung von Unterricht, der<br />
bestmöglichen Diagnostik und <strong>in</strong>dividuellen Förderung durch konkrete Vergleichsmaßstäbe und der<br />
Unterstützung der Qualitätsentwicklung <strong>in</strong> der Schule sicher zu stellen. Es ist vorzusehen, dass die<br />
Ergebnisse von Standardüberprüfungen so auszuwerten und rückzumelden s<strong>in</strong>d, dass sie für die<br />
langfristige systematische Qualitätsentwicklung <strong>in</strong> den Schulen nutzbr<strong>in</strong>gend verwertet werden können.“<br />
1a. § 19 Abs. 2a lautet:<br />
„(2a) An allgeme<strong>in</strong> bildenden höheren Schulen ist <strong>in</strong> der letzten Stufe abweichend von Abs. 2 am<br />
Ende des ersten Semesters ke<strong>in</strong>e <strong>Schulnachricht</strong> auszustellen.“<br />
1b. § 19 Abs. 2b entfällt.<br />
2. § 42 Abs. 6 letzter Satz lautet:<br />
„Hat der Prüfungskandidat vor dem Antritt zur Externistenprüfung e<strong>in</strong>e Schule besucht und e<strong>in</strong>e oder<br />
mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er zur Externistenprüfung über e<strong>in</strong>e<br />
Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung)<br />
frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten.“<br />
3. In § 82 wird nach Abs. 5m folgender Abs. 5n e<strong>in</strong>gefügt:<br />
„(5n) § 17 Abs. 1a, § 19 Abs. 2a und § 42 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes <strong>in</strong> der Fassung des<br />
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2008 treten mit 1. September 2008 <strong>in</strong> Kraft. § 19 Abs. 2b tritt mit<br />
Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft.“<br />
Fischer<br />
Gusenbauer