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a u s b i l d u n g s - u n d P r ü f u n g s o r d n u n g<br />

(2) Die Sorgeberechtigten können die Schülerinnen und Schüler bis zum Beginn der<br />

Sommerferien schriftlich zur Nachprüfung in einem der zugelassenen Fächer oder<br />

Lernbereiche anmelden. Die Nachprüfung soll innerhalb einer Woche vor Beginn<br />

des Unterrichts durchgeführt werden.<br />

(3) Für die Durchführung der Nachprüfung wird ein Nachprüfungsausschuss gebildet.<br />

Ihm gehören ein Mitglied der Schulleitung als vorsitzendes Mitglied sowie als<br />

beisitzende Mitglieder zwei vom vorsitzenden Mitglied zu bestimmende Fachlehrkräfte<br />

an; dem Nachprüfungsausschuss soll die Lehrkraft angehören, die das Fach<br />

oder den Lernbereich in der Klasse im vorangegangenen Schuljahr unterrichtet hat.<br />

(4) Die Nachprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.<br />

Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung bestimmt ein beisitzendes Mitglied, sofern<br />

nichts anderes geregelt ist; sie entsprechen in ihrem Umfang und ihren Anforderungen<br />

einer Klassenarbeit des vorangegangenen Schuljahres. Die mündliche Prüfung<br />

wird als Einzel- oder Gruppenprüfung vom Nachprüfungsausschuss durchgeführt<br />

und soll in der Regel 15 Minuten je Schülerin oder Schüler dauern. Sie findet nicht<br />

statt, wenn in der schriftlichen Prüfung mangelhafte oder ungenügende Leistungen,<br />

bezogen auf den jeweils angestrebten Schulabschluss, erbracht wurden. Von<br />

der mündlichen Prüfung kann abgesehen werden, wenn im schriftlichen Teil mindestens<br />

befriedigende Leistungen, bezogen auf den jeweils angestrebten Schulabschluss,<br />

erbracht wurden.<br />

(5) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik,<br />

Englisch beziehungsweise bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 in<br />

der gewählten Sprache sowie in der weiteren Sprache, in der die Schülerin oder der<br />

Schüler an der Überprüfung nach § 32 teilgenommen hat, bestimmt die zuständige<br />

Behörde.<br />

(6) Für die Bewertung der Leistungen im schriftlichen Teil der Nachprüfung gilt<br />

§ 20 Absätze 5 und 6; für die Bewertung der Leistungen im mündlichen Teil gilt<br />

§ 21 Absätze 4 und 5. Wurde die Schülerin oder der Schüler schriftlich und mündlich<br />

geprüft, so wird die abschließende Note entsprechend § 24 Absatz 1 festgesetzt.<br />

Hat die Nachprüfung in einem der in Absatz 5 genannten Fächer stattgefunden,<br />

so wird zunächst die Prüfungsnote entsprechend § 24 Absatz 1 und sodann<br />

die abschließende Note entsprechend § 24 Absatz 3 Sätze 1 und 2 oder, wenn die<br />

Versetzung in die Studienstufe angestrebt wird, entsprechend § 32 Absatz 5 Satz 2<br />

gebildet.<br />

(7) Die Nachprüfung ist bestanden, wenn die Schülerin oder der Schüler mindestens<br />

ausreichende Leistungen, bezogen auf den jeweils angestrebten Schulabschluss, erbracht<br />

hat. Ihr oder ihm wird ein neues Zeugnis ausgestellt; die durch die Nachprüfung<br />

erworbene Note ersetzt die zuvor erreichte Zeugnisnote.<br />

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