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Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Abteilung ...

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1.4 Knotenpunkte<br />

1.4.1 Plangleiche Knotenpunkte zwischen klassifizierten Straßen<br />

Bei Einmündungen <strong>und</strong> Kreuzungen sind in der Regel die zum Knotenpunkt zählenden<br />

Ausstattungen, Anlageteile <strong>und</strong> Flächen der höher klassifizierten Straße zuzuordnen.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt hier die zuständige Pflicht zum Straßenbetriebsdienst, die im<br />

Regelfall im Fußpunkt der Eckausr<strong>und</strong>ung beginnt.<br />

Bei Einmündungen <strong>und</strong> Kreuzungen gleich klassifizierter Straßen ist sicherzustellen,<br />

dass die zum Knotenpunkt zählenden Ausstattungen, Anlageteile <strong>und</strong> Flächen nur<br />

einmal erfasst werden.<br />

Lichtsignalanlagen an Knotenpunkten sind nur einmal zu erfassen <strong>und</strong> i. d. R. der<br />

übergeordneten Straße (Abschnittsanfang oder -ende) zuzuordnen.<br />

Version 1.00 - Seite 9 -

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