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Vertrauensarbeitszeit

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Beweislast, Berechnungsgrundlagen<br />

Herr Müller behauptet, Mehrarbeit geleistet zu haben, und leitet aus<br />

dieser Behauptung die Forderung auf Entschädigung ab.<br />

Er muss daher beweisen, dass er Mehrarbeit geleistet hat und diese<br />

Mehrarbeit angeordnet oder betrieblich notwendig war (Art. 8 ZGB).<br />

Herr Müller war nicht der Zeiterfassungspflicht unterstellt, daher<br />

kann die Moser AG die Behauptung nicht entkräften. Sie muss daher<br />

damit rechnen, entschädigungspflichtig zu werden im Rahmen der<br />

Überzeitstunden.<br />

Die Zusatzferienwoche wird als Kompensation für die Überstunden<br />

betrachtet und kann am Saldo der Überzeitstunden nicht abgezogen<br />

werden.

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