Vertrauensarbeitszeit
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Beweislast, Berechnungsgrundlagen<br />
Herr Müller behauptet, Mehrarbeit geleistet zu haben, und leitet aus<br />
dieser Behauptung die Forderung auf Entschädigung ab.<br />
Er muss daher beweisen, dass er Mehrarbeit geleistet hat und diese<br />
Mehrarbeit angeordnet oder betrieblich notwendig war (Art. 8 ZGB).<br />
Herr Müller war nicht der Zeiterfassungspflicht unterstellt, daher<br />
kann die Moser AG die Behauptung nicht entkräften. Sie muss daher<br />
damit rechnen, entschädigungspflichtig zu werden im Rahmen der<br />
Überzeitstunden.<br />
Die Zusatzferienwoche wird als Kompensation für die Überstunden<br />
betrachtet und kann am Saldo der Überzeitstunden nicht abgezogen<br />
werden.