BGHW-Kompakt 2 - Medienangebot der Sparte Einzelhandel
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Nr. A 238). Eine de taillierte Anleitung zur<br />
Durchführung von Un terweisungen enthält<br />
die Broschüre „Un terweisungen“ (B 36), die<br />
von Mit glieds betrieben kostenlos bei <strong>der</strong> Berufs<br />
genossenschaft be zogen werden kann.<br />
Und außerdem:<br />
Verpackung<br />
Verpackungen von Gefahrstoffen müssen<br />
so beschaffen sein, dass vom In halt nichts<br />
unbeabsichtigt nach außen gelangen kann.<br />
Sie können aus den unterschiedlichsten<br />
Materialien bestehen, z.B. Glas, Kunststoff<br />
und Metall und in verschiedensten Formen<br />
ausgeführt sein, z.B. als Flasche, Kanister<br />
o<strong>der</strong> Dose. Nicht jede Art von Verpackung<br />
ist für jeden Gefahrstoff ge eignet.<br />
So wurde schon Batteriesäure (Schwefelsäure)<br />
in Plastikflaschen geliefert, die bereits<br />
den Belastungen des Transports auf<br />
einer Palette nicht gewachsen waren und<br />
teilweise aufplatzten. Salz säure wurde in<br />
Blechkanister gefüllt, zersetzte diese und lief<br />
aus. Lö se mittel und Verdünner greifen viele<br />
Kunst stoffe an; werden sie in Gefäße aus<br />
solch ungeeigneten Materialien ge füllt, so<br />
lösen sie diese nach kurzer Zeit auf.<br />
Wichtig ist auch, dass Gefahrstoffe mög lichst<br />
bruchsicher verpackt sind. Glas gefäße sind<br />
zwar unverzichtbar zur sicheren Verpackung<br />
einiger weniger Gefahrstoffe, doch sollten<br />
bruchsichere Gefäße aus Kunststoff o<strong>der</strong> Metall<br />
generell bevorzugt werden. Müssen solche<br />
nicht bruchsicheren Gefäße transportiert<br />
werden, so müssen hierzu unzerbrechliche<br />
und gegen die Wirkungen des Gefahrstoffs<br />
wi<strong>der</strong>standsfähige Behälter, wie z.B. Blecheimer<br />
o<strong>der</strong> Kunststoffeimer mit Tragegriff, eingesetzt<br />
werden. Im Falle eines Ge fäß bruchs<br />
beim Transport wird so ein Ver schüt ten von<br />
Gefahrstoffen auf den Bo den verhin<strong>der</strong>t.<br />
Umfüllen<br />
Gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen<br />
nicht in solche Behältnisse abgefüllt<br />
Gefahrstoffe im Handel<br />
Bild 8 Lebensmittelgefäße dürfen nicht zur Aufbewahrung<br />
gefährlihcer Arbeitsstoffe verwendet werden.<br />
werden, durch <strong>der</strong>en Form o<strong>der</strong> Bezeichnung<br />
<strong>der</strong> Inhalt mit Le bens mit teln verwechselt<br />
werden kann (Bild 8).<br />
Das Verwenden solcher Be hält nisse ist auch<br />
dann unzulässig, wenn sie dem tatsächlichen<br />
Inhalt entsprechend ge kennzeichnet<br />
werden. Die Missachtung dieses Verbots<br />
hat schon oft zu schweren und tödlichen<br />
Ver ätzungen und Vergiftungen geführt. So<br />
kam es z.B. zu Verätzungen des Mund- und<br />
Rachenraumes eines Be schäf tigten, <strong>der</strong> einen<br />
Schluck aus einer Bierflasche nahm, in<br />
die ein Kollege zuvor Batteriesäure (Schwefelsäure)<br />
gefüllt hatte.<br />
Müssen im Betrieb also Gefahrstoffe abgefüllt<br />
werden, z.B. wenn <strong>der</strong> Inhalt des Liefergefäßes<br />
größer als die gerade benötigte<br />
o<strong>der</strong> von einem Kunden verlangte Menge,<br />
so sind geeignete Gefäße einzusetzen, die<br />
man in Drogerien, Apotheken und Fachgeschäften<br />
für Laborbedarf beziehen kann.<br />
Dort und vom Hersteller o<strong>der</strong> Lieferanten<br />
des Gefahrstoffs erhält man auch Auskunft<br />
darüber, welches Gefäß für den jeweiligen<br />
Ar beits stoff geeignet ist (Bild 9).<br />
Nachdem <strong>der</strong> Gefahrstoff abgefüllt wurde,<br />
ist eine ordnungsgemäße Kennzeichnung<br />
anzubringen mit <strong>der</strong> Gefahrstoffbezeich-<br />
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