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BGHW-Kompakt 2 - Medienangebot der Sparte Einzelhandel

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Nr. A 238). Eine de taillierte Anleitung zur<br />

Durchführung von Un terweisungen enthält<br />

die Broschüre „Un terweisungen“ (B 36), die<br />

von Mit glieds betrieben kostenlos bei <strong>der</strong> Berufs<br />

genossenschaft be zogen werden kann.<br />

Und außerdem:<br />

Verpackung<br />

Verpackungen von Gefahrstoffen müssen<br />

so beschaffen sein, dass vom In halt nichts<br />

unbeabsichtigt nach außen gelangen kann.<br />

Sie können aus den unterschiedlichsten<br />

Materialien bestehen, z.B. Glas, Kunststoff<br />

und Metall und in verschiedensten Formen<br />

ausgeführt sein, z.B. als Flasche, Kanister<br />

o<strong>der</strong> Dose. Nicht jede Art von Verpackung<br />

ist für jeden Gefahrstoff ge eignet.<br />

So wurde schon Batteriesäure (Schwefelsäure)<br />

in Plastikflaschen geliefert, die bereits<br />

den Belastungen des Transports auf<br />

einer Palette nicht gewachsen waren und<br />

teilweise aufplatzten. Salz säure wurde in<br />

Blechkanister gefüllt, zersetzte diese und lief<br />

aus. Lö se mittel und Verdünner greifen viele<br />

Kunst stoffe an; werden sie in Gefäße aus<br />

solch ungeeigneten Materialien ge füllt, so<br />

lösen sie diese nach kurzer Zeit auf.<br />

Wichtig ist auch, dass Gefahrstoffe mög lichst<br />

bruchsicher verpackt sind. Glas gefäße sind<br />

zwar unverzichtbar zur sicheren Verpackung<br />

einiger weniger Gefahrstoffe, doch sollten<br />

bruchsichere Gefäße aus Kunststoff o<strong>der</strong> Metall<br />

generell bevorzugt werden. Müssen solche<br />

nicht bruchsicheren Gefäße transportiert<br />

werden, so müssen hierzu unzerbrechliche<br />

und gegen die Wirkungen des Gefahrstoffs<br />

wi<strong>der</strong>standsfähige Behälter, wie z.B. Blecheimer<br />

o<strong>der</strong> Kunststoffeimer mit Tragegriff, eingesetzt<br />

werden. Im Falle eines Ge fäß bruchs<br />

beim Transport wird so ein Ver schüt ten von<br />

Gefahrstoffen auf den Bo den verhin<strong>der</strong>t.<br />

Umfüllen<br />

Gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen<br />

nicht in solche Behältnisse abgefüllt<br />

Gefahrstoffe im Handel<br />

Bild 8 Lebensmittelgefäße dürfen nicht zur Aufbewahrung<br />

gefährlihcer Arbeitsstoffe verwendet werden.<br />

werden, durch <strong>der</strong>en Form o<strong>der</strong> Bezeichnung<br />

<strong>der</strong> Inhalt mit Le bens mit teln verwechselt<br />

werden kann (Bild 8).<br />

Das Verwenden solcher Be hält nisse ist auch<br />

dann unzulässig, wenn sie dem tatsächlichen<br />

Inhalt entsprechend ge kennzeichnet<br />

werden. Die Missachtung dieses Verbots<br />

hat schon oft zu schweren und tödlichen<br />

Ver ätzungen und Vergiftungen geführt. So<br />

kam es z.B. zu Verätzungen des Mund- und<br />

Rachenraumes eines Be schäf tigten, <strong>der</strong> einen<br />

Schluck aus einer Bierflasche nahm, in<br />

die ein Kollege zuvor Batteriesäure (Schwefelsäure)<br />

gefüllt hatte.<br />

Müssen im Betrieb also Gefahrstoffe abgefüllt<br />

werden, z.B. wenn <strong>der</strong> Inhalt des Liefergefäßes<br />

größer als die gerade benötigte<br />

o<strong>der</strong> von einem Kunden verlangte Menge,<br />

so sind geeignete Gefäße einzusetzen, die<br />

man in Drogerien, Apotheken und Fachgeschäften<br />

für Laborbedarf beziehen kann.<br />

Dort und vom Hersteller o<strong>der</strong> Lieferanten<br />

des Gefahrstoffs erhält man auch Auskunft<br />

darüber, welches Gefäß für den jeweiligen<br />

Ar beits stoff geeignet ist (Bild 9).<br />

Nachdem <strong>der</strong> Gefahrstoff abgefüllt wurde,<br />

ist eine ordnungsgemäße Kennzeichnung<br />

anzubringen mit <strong>der</strong> Gefahrstoffbezeich-<br />

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