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M 038 Fahrzeughebebühnen (BGI 689)

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gene Gelenke von Tragarmen müssen von<br />

Fachfirmen instandgesetzt werden.<br />

Um ein unbeabsichtigtes Verschieben der<br />

Gelenkarme und damit die Gefahr des Abkippens<br />

von Fahrzeugen zu ver meiden,<br />

müssen die Gelenkarme an He bebühnen<br />

mit zwangsläufig wirkenden Sicherungen<br />

gegen unbeab sich tig te Bewegungen ausgerüstet<br />

sein (Bild 4).<br />

Bild 4: Gelenkarmsicherung<br />

Die Aufnahme des Fahrzeugs muss an den<br />

vom Fahrzeughersteller vor ge sehe nen Punkten<br />

erfolgen (Bild 5). Ist das Fahrzeug auf der<br />

Hebebühne ein kleines Stück über dem Fußboden<br />

angehoben (ca. 5 cm), so sollte sich<br />

der Betreiber noch einmal von der siche ren<br />

Auf nah me des Fahrzeuges auf der Hebebühne<br />

überzeugen, z.B. durch eine Rüttelprobe.<br />

Steuerplatz und Steuerorgane<br />

Steuerplätze von Fahr zeug hebe büh nen müssen<br />

so angeordnet und ge stal tet sein, dass<br />

sie von einer stehenden Be die nungsperson<br />

erreicht werden kön nen. Die Bedienperson<br />

darf dabei nicht durch die Last, die Bewegung<br />

der He be bühne oder von anderen Teilen gefähr<br />

det werden. Die Be dienungs per son hat<br />

auch auf die Sicherheit an derer Per so nen zu<br />

achten. Vom Stand ort der Be dienungsperson<br />

muss das Last auf nahme mittel und die Last<br />

bei allen Be wegungen beobachtet und der<br />

Raum unter dem Lastaufnahmemittel und<br />

der Last überblickt werden können.<br />

Fahrzeughebebühne<br />

Bild 5: Hier ist das Lastaufnahmemittel an dem vom<br />

Fahrzeughersteller vorgesehenen Aufnahmepunkt<br />

angesetzt.<br />

An oder unmittelbar neben den Steuer organen<br />

müssen die Be we gungs rich tun gen<br />

Heben und Senken in Schrift oder Symbol<br />

deutlich er kenn bar sein, um Fehlsteuerungen<br />

zu vermeiden (Bild 6).<br />

Bild 6: Steuerorgane<br />

Mit der selbständigen Bedienung der <strong>Fahrzeughebebühnen</strong><br />

ohne Aufsicht dürfen nur<br />

Personen beschäftigt wer den, die das 18.<br />

Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen<br />

in der Bedienung der Hebebühne nach der<br />

Betriebs anleitung des Herstellers unterwiesen<br />

sein und ihre Befähigung zur Bedienung<br />

der Hebe bühne dem Unter nehmer<br />

nach ge wiesen haben. Sie müs sen vom Unter<br />

nehmer ausdrücklich mit dem Bedienen<br />

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