Praktikums - Universität Tübingen
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§ 5<br />
Wechsel der Ausbildungseinrichtung<br />
1. Ein Wechsel der Ausbildungsstelle ist während des <strong>Praktikums</strong> nur dann zulässig,<br />
wenn dies für die Erfüllung des Ausbildungsziels unumgänglich ist. Ein<br />
beabsichtigter Wechsel bedarf grundsätzlich der Zustimmung durch die<br />
<strong>Praktikums</strong>beauftragte oder den <strong>Praktikums</strong>beauftragten.<br />
2. Wird ein <strong>Praktikums</strong>vertrag vorzeitig aufgelöst, so ist daraus kein Anspruch auf<br />
eine Verkürzung der Gesamtpraktikumszeit abzuleiten.<br />
§ 6<br />
Anerkennung des <strong>Praktikums</strong><br />
1. Die Anerkennung des <strong>Praktikums</strong> erfolgt grundsätzlich durch die<br />
<strong>Praktikums</strong>beauftragte oder den <strong>Praktikums</strong>beauftragten am Institut für<br />
Sportwissenschaft.<br />
2. Wird das Praktikum nicht als „mit Erfolg durchgeführt“ anerkannt, kann es<br />
einmalig wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.<br />
3. Wenn infolge einer Krankheit eine längere Abwesenheit notwendig ist,<br />
entscheidet der Betreuer der Ausbildungsstelle im Einvernehmen mit der<br />
<strong>Praktikums</strong>beauftragten oder den <strong>Praktikums</strong>beauftragten am Institut für<br />
Sportwissenschaft, ob das Praktikum dennoch angerechnet werden kann.<br />
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