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Praktikums - Universität Tübingen

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§ 5<br />

Wechsel der Ausbildungseinrichtung<br />

1. Ein Wechsel der Ausbildungsstelle ist während des <strong>Praktikums</strong> nur dann zulässig,<br />

wenn dies für die Erfüllung des Ausbildungsziels unumgänglich ist. Ein<br />

beabsichtigter Wechsel bedarf grundsätzlich der Zustimmung durch die<br />

<strong>Praktikums</strong>beauftragte oder den <strong>Praktikums</strong>beauftragten.<br />

2. Wird ein <strong>Praktikums</strong>vertrag vorzeitig aufgelöst, so ist daraus kein Anspruch auf<br />

eine Verkürzung der Gesamtpraktikumszeit abzuleiten.<br />

§ 6<br />

Anerkennung des <strong>Praktikums</strong><br />

1. Die Anerkennung des <strong>Praktikums</strong> erfolgt grundsätzlich durch die<br />

<strong>Praktikums</strong>beauftragte oder den <strong>Praktikums</strong>beauftragten am Institut für<br />

Sportwissenschaft.<br />

2. Wird das Praktikum nicht als „mit Erfolg durchgeführt“ anerkannt, kann es<br />

einmalig wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.<br />

3. Wenn infolge einer Krankheit eine längere Abwesenheit notwendig ist,<br />

entscheidet der Betreuer der Ausbildungsstelle im Einvernehmen mit der<br />

<strong>Praktikums</strong>beauftragten oder den <strong>Praktikums</strong>beauftragten am Institut für<br />

Sportwissenschaft, ob das Praktikum dennoch angerechnet werden kann.<br />

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