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EU-Kosmetik-VO / Übergangszeit<br />
EU-Kosmetik-Verordnung - Erwägungsgrund 67:<br />
„(67) Sowohl die Wirtschaftsteilnehmer <strong>als</strong> auch die Mitgliedstaaten<br />
und die Kommission benötigen ausreichend Zeit, um sich an die mit<br />
dieser Verordnung eingeführten Veränderungen anpassen zu können.<br />
Deshalb ist es zweckmäßig, eine ausreichend lange Übergangsfrist<br />
für diese Anpassung vorzusehen. Um einen reibungslosen<br />
Übergang sicherzustellen, sollte allerdings den Wirtschaftsakteuren<br />
gestattet werden, kosmetische Mittel, die dieser Verordnung<br />
entsprechen, vor Ablauf dieser Übergangsfrist in Verkehr zu<br />
bringen.“<br />
⇒ Es gibt keine gesonderte Abverkaufsfrist.<br />
⇒ Anpassungen müssen bis 11. Juli 2013 umgesetzt sein.<br />
dr. andreas reinhart | 01/14/13