21.07.2013 Aufrufe

Folien als PDF-Download - Meyer

Folien als PDF-Download - Meyer

Folien als PDF-Download - Meyer

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Die neue EU-Kosmetik-Verordnung<br />

Dr. Andreas Reinhart<br />

Rechtsanwalt<br />

Lehrbeauftragter für Lebensmittelrecht (TU München)<br />

reinhart@meyerlegal.de; meyerlegal.de


Kosmetikrecht – derzeit noch geltend<br />

EG-Kosmetik-Richtlinie (76/768/EWG)<br />

• Kosmetikrecht = harmonisiertes Recht<br />

• aber: keine unmittelbare Geltung<br />

• deshalb: Umsetzung in nationales Recht<br />

LFGB<br />

• einzelne Teile der Kosmetik-RiLi umgesetzt<br />

• LFGB verweist teilweise auf VO (EG) 178/2002<br />

(z.B. § 3 Abs. 1 Nr. 1 LFGB: „Inverkehrbringen“)<br />

Kosmetik-Verordnung<br />

• restlichen Teil der Kosmetik-RiLi umgesetzt<br />

• keine vollständige Regelung des Kosmetikrechts<br />

dr. andreas reinhart | 01/14/13


Kosmetikrecht – demnächst geltend<br />

EU-Kosmetik-Verordnung<br />

• Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über<br />

kosmetische Mittel<br />

• in Kraft getreten am 11. Januar 2010<br />

• unmittelbare Geltung grundsätzlich ab<br />

11. Juli 2013<br />

Neuordnung des nationalen Rechts<br />

• Die neue VO (EG) 1223/2009 wird die auf<br />

kosmetische Mittel bezogenen LFGB-<br />

Regelungen überflüssig machen.<br />

• Die deutsche KosmetikV wird nur noch für<br />

Sanktionsnormen bei Verstößen gegen die VO<br />

(EG) 1223/2009 benötigt werden.<br />

dr. andreas reinhart | 01/14/13


EU-Kosmetik-Verordnung<br />

Verordnung (EG) Nr. 1223/2009<br />

des Europäischen Parlaments und des Rates<br />

vom 30. November 2009<br />

über kosmetische Mittel<br />

(Neufassung)<br />

Am 22. Dezember 2009 wurde im EU-Amtsblatt die neue<br />

EU-Kosmetik-Verordnung (VO (EG) Nr. 1223/2009)<br />

veröffentlicht (ABl. L 342 vom 22.12.2009, Seite 59 ff).<br />

dr. andreas reinhart | 01/14/13


EU-Recht - Verordnung<br />

Regelung durch EU-Verordnung<br />

unmittelbar geltend in den Mitgliedstaaten<br />

keine Umsetzung in nationales Recht<br />

keine Möglichkeit der Einordnung in das nationale<br />

Recht<br />

unmittelbares Außerkraftsetzen nationaler<br />

Vorschriften, Konsequenz: Anwendungsunsicherheit<br />

Anpassung des nationalen Rechts<br />

einheitlich unionsweite Geltung<br />

dr. andreas reinhart | 01/14/13


EU-Kosmetik-VO / Inkrafttreten - Geltung<br />

Art. 40 Abs. 1 VO: Die Verordnung 1223/2009 ist am<br />

20. Tag nach ihrer Veröffentlichung und damit am 11.<br />

Januar 2010 in Kraft getreten.<br />

Inkrafttreten Geltung<br />

Art. 40 Abs. 2 VO: Die Verordnung 1223/2009 hat<br />

erst ab dem 11. Juli 2013 Geltung<br />

(= Anwendungsbeginn), mit Ausnahme bestimmter<br />

Artikel, die bereits gelten werden:<br />

seit 1.Dezember 2010: Art. 15 Abs. 1 u. 2 VO<br />

seit 11. Januar 2013: Art. 16 Abs. 3 UAbs. 2 VO<br />

dr. andreas reinhart | 01/14/13


EU-Kosmetik-VO / Inkrafttreten - Geltung<br />

Anwendungsbeginn ab 11. Juli 2013, mit Ausnahme bestimmter Artikel, die<br />

bereits gelten werden:<br />

seit 1. Dezember 2010: Art. 15 Abs. 1 u. 2 VO und – soweit<br />

erforderlich – Art. 14, Art. 31 und Art. 32 VO.<br />

Seit diesem Datum dürfen unter hohen Auflagen auch in 1A-<br />

oder 1B-eingestufte CMR-Stoffe eingesetzt werden<br />

[Kat. 1A = frühere Kat. 1; Kat. 1B = frühere Kat. 2].<br />

seit 11. Januar 2013: Art. 16 Abs. 3 Unterabs. 2 VO.<br />

Die Nano-Notifizierung gilt ab 11. Januar 2013.<br />

Seit dem 11. Januar 2012 können die Firmen über das Web-Portal<br />

CPNP nach Brüssel melden und müssen keine nationalen Meldungen<br />

mehr durchführen (Art. 39 Satz 2 VO).<br />

dr. andreas reinhart | 01/14/13


EU-Kosmetik-VO / Übergangszeit<br />

Bis zur Geltung der EU-Kosmetik-VO (11.7.2013) gelten die<br />

bisherigen kosmetikrechtlichen Vorschriften fort.<br />

⇒ In Deutschland: § 2 Abs. 5, §§ 26 ff LFGB + KosmetikV<br />

ABER schon bisher besteht eine Vollharmonisierung<br />

⇒ richtlinienkonforme Auslegung<br />

⇒ Anpassung des nationalen Rechts<br />

EU-Kosmetik-VO ist eine NEUFASSUNG der Richtlinie:<br />

Eine Neufassung entspricht insofern einer Kodifizierung, <strong>als</strong> ein<br />

Basisrechtsakt (76/768/EWG) und alle Änderungsrechtsakte<br />

(Änderungs-RiLi) in einem einzigen neuen Rechtsakt<br />

zusammengefasst werden. Anders <strong>als</strong> bei der Kodifizierung sind<br />

mit einer Neufassung jedoch inhaltliche Änderungen verbunden.<br />

dr. andreas reinhart | 01/14/13


EU-Kosmetik-VO / Neufassung<br />

dr. andreas reinhart | 01/14/13


EU-Kosmetik-VO / Neufassung<br />

dr. andreas reinhart | 01/14/13


EU-Kosmetik-VO / Auswirkungen<br />

Mit vollständiger Geltung der EU-Kosmetik-VO wird die Kosmetik-<br />

Richtlinie 76/768/EWG vollständig aufgehoben.<br />

Art. 38 VO bestimmt:<br />

„Die Richtlinie 76/768/EWG wird abgesehen von Artikel 4b [CMR-<br />

Stoffe], der mit Wirkung vom 1. Dezember 2010 aufgehoben wird,<br />

mit Wirkung vom 11. Juli 2013 aufgehoben.<br />

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten <strong>als</strong><br />

Bezugnahmen auf diese Verordnung.“<br />

Die neue VO (EG) 1223/2009 wird die auf kosmetische Mittel<br />

bezogenen LFGB-Regelungen überflüssig machen.<br />

Die deutsche KosmetikV wird nur noch für Sanktionsnormen bei<br />

Verstößen gegen die VO (EG) 1223/2009 benötigt werden.<br />

dr. andreas reinhart | 01/14/13


EU-Kosmetik-VO / Übergangszeit<br />

EU-Kosmetik-Verordnung - Erwägungsgrund 67:<br />

„(67) Sowohl die Wirtschaftsteilnehmer <strong>als</strong> auch die Mitgliedstaaten<br />

und die Kommission benötigen ausreichend Zeit, um sich an die mit<br />

dieser Verordnung eingeführten Veränderungen anpassen zu können.<br />

Deshalb ist es zweckmäßig, eine ausreichend lange Übergangsfrist<br />

für diese Anpassung vorzusehen. Um einen reibungslosen<br />

Übergang sicherzustellen, sollte allerdings den Wirtschaftsakteuren<br />

gestattet werden, kosmetische Mittel, die dieser Verordnung<br />

entsprechen, vor Ablauf dieser Übergangsfrist in Verkehr zu<br />

bringen.“<br />

⇒ Es gibt keine gesonderte Abverkaufsfrist.<br />

⇒ Anpassungen müssen bis 11. Juli 2013 umgesetzt sein.<br />

dr. andreas reinhart | 01/14/13


EU-Kosmetik-VO / Übergangszeit<br />

Art. 39 - Übergangsbestimmungen<br />

Nach Art. 39 VO können kosmetische Mittel,<br />

- die der EU-Kosmetik-VO entsprechen,<br />

auch wenn sie<br />

- von der noch geltenden Kosmetik-Richtlinie abweichen,<br />

schon vor dem 11. Juli 2013 in Verkehr gebracht werden.<br />

Relevant ist dies z.B. im Hinblick auf die bestehende<br />

Option, bei der Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums<br />

anstelle des zwingend vorgegebenen<br />

Wortlauts »mindestens haltbar bis…« das Symbol<br />

»Sanduhr« zu verwenden.<br />

dr. andreas reinhart | 01/14/13


EU-Kosmetik-VO / Auswirkungen<br />

Am Ende der Verordnung steht:<br />

„Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt<br />

unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.“<br />

unmittelbare Geltung in allen Mitgliedstaaten der EU.<br />

Gleiches gilt für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), zum<br />

dem neben der EU folgende Länder gehören:<br />

- Norwegen<br />

- Island<br />

- Liechtenstein<br />

Die Schweiz ist weder Mitglied der EU noch des EWR, jedoch<br />

erfolgt eine laufende Anpassung des Schweizer Kosmetikrechts an<br />

das EU-Recht.<br />

=> UND: Cassis de Dijon-Prinzip: gegenseitige Anerkennung<br />

dr. andreas reinhart | 01/14/13


EU-Kosmetik-Verordnung:<br />

Der Countdown läuft<br />

wesentliche Neuerungen<br />

im Überblick<br />

dr. andreas reinhart | 01/14/13


wesentliche Neuerungen / Begriffsbestimmungen<br />

Art. 2 Abs. 1 lit. a) – s) VO (EG) 1223/2009<br />

g) „Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder<br />

unentgeltliche Abgabe eines kosmetischen Mittels zum Vertrieb,<br />

Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im<br />

Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;<br />

h) „Inverkehrbringen“: die erstmalige Bereitstellung eines<br />

kosmetischen Mittels auf dem Gemeinschaftsmarkt;<br />

Aktuell gilt Art. 3 Nr. 8 LM-BasisVO auch für KM (§ 3 Nr. 1 LFGB):<br />

„das Bereithalten von Lebensmitteln ... für Verkaufszwecke einschließlich<br />

des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe,<br />

gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb<br />

oder andere Formen der Weitergabe selbst“<br />

dr. andreas reinhart | 01/14/13


wesentliche Neuerungen / Begriffsbestimmungen<br />

Art. 2 Abs. 1 lit. d VO (EG) 1223/2009<br />

„Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die ein<br />

kosmetisches Mittel herstellt bzw. entwickeln oder herstellen<br />

lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen<br />

Marke in Verkehr bringt.<br />

„Hersteller“ „verantwortliche Person“<br />

dr. andreas reinhart | 01/14/13


wesentliche Neuerungen / Verantwortlichkeit<br />

„verantwortliche Person“<br />

Art. 4 Abs. 1 EU-Kosmetik-VO<br />

Nur kosmetische Mittel, für die eine juristische oder<br />

natürliche Person innerhalb des Gemeinschaftsgebiets<br />

<strong>als</strong> „verantwortliche Person“ benannt wurde, dürfen in<br />

Verkehr gebracht werden.<br />

Art. 4 Abs. 2 EU-Kosmetik-VO<br />

Für jedes in Verkehr gebrachte kosmetische Mittel<br />

gewährleistet die verantwortliche Person die Einhaltung<br />

der in dieser Verordnung aufgeführten einschlägigen<br />

Verpflichtungen.<br />

dr. andreas reinhart | 01/14/13


wesentliche Neuerungen / Verantwortlichkeit<br />

Verantwortlichkeit des Herstellers / Importeurs<br />

Art. 4 Abs. 3 EU-Kosmetik-VO<br />

Die verantwortliche Person für ein innerhalb der<br />

Gemeinschaft hergestelltes kosmetisches Mittel, das<br />

anschließend nicht ausgeführt und wieder in die<br />

Gemeinschaft eingeführt wird, ist der in der<br />

Gemeinschaft ansässige Hersteller.<br />

Art. 4 Abs. 5 EU-Kosmetik-VO<br />

Für ein importiertes kosmetisches Mittel ist jedenfalls der<br />

Importeur die verantwortliche Person für das<br />

spezifische kosmetische Mittel, das er in Verkehr bringt.<br />

dr. andreas reinhart | 01/14/13


verantwortliche Person<br />

Art. 4 Abs. 3 Satz 2 EU-Kosmetik-VO<br />

Der Hersteller kann durch ein schriftliches Mandat eine in der<br />

Gemeinschaft ansässige Person <strong>als</strong> verantwortliche Person<br />

benennen, die das Mandat schriftlich annimmt.<br />

⇒ Kennzeichnung: Name und Anschrift der verantwortlichen Person.<br />

Art. 4 Abs. 5 Satz 2 EU-Kosmetik-VO<br />

Der Importeur kann durch ein schriftliches Mandat eine innerhalb der<br />

Gemeinschaft ansässige Person <strong>als</strong> verantwortliche Person benennen,<br />

die das Mandat schriftlich annimmt.<br />

Art. 4 Abs. 4 EU-Kosmetik-VO<br />

Ist der Hersteller eines innerhalb der Gemeinschaft hergestellten<br />

kosmetischen Mittels ... außerhalb der Gemeinschaft ansässig, so<br />

benennt er durch ein schriftliches Mandat eine in der EU ansässige<br />

Person <strong>als</strong> verantwortliche Person, die das Mandat schriftlich annimmt.<br />

dr. andreas reinhart | 01/14/13


verantwortliche Person<br />

Verantwortung des Händlers <strong>als</strong> Quasi-Hersteller<br />

„Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die<br />

ein kosmetisches Mittel herstellt bzw. entwickeln oder<br />

herstellen lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder<br />

ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt (Art. 2 Abs. 1 lit. d).<br />

Art. 4 Abs. 6 EU-Kosmetik-VO<br />

Der Händler ist die verantwortliche Person, wenn er ein<br />

kosmetisches Mittel unter seinem eigenen Namen und<br />

seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein Produkt,<br />

das sich bereits in Verkehr befindet, so ändert, dass die<br />

Einhaltung der geltenden Anforderungen berührt sein<br />

kann. Die Übersetzung ... gilt nicht <strong>als</strong> Änderung ...<br />

dr. andreas reinhart | 01/14/13


wesentliche Neuerungen / Verantwortlichkeit<br />

Pflichten der verantwortlichen Person<br />

Art. 5 Abs. 1 EU-Kosmetik-VO<br />

Verantwortliche Personen sorgen dafür, dass die<br />

- Art. 3: Sicherheit,<br />

- Art. 8: Gute Herstellungspraxis,<br />

- Art. 10: Sicherheitsbewertung,<br />

- Art. 11, 12,<br />

- Art. 13: Notifizierung,<br />

- Art. 14: Negativ- / Positivlisten,<br />

- Art. 15, 16 (Nano), 17, 18,<br />

- Art. 19 Absätze 1, 2 und 5: Kennzeichnung;<br />

- Art. 20 (Werbung), 21, 23 und 24 eingehalten werden.<br />

dr. andreas reinhart | 01/14/13


Was muss die verantwortliche Person beachten ?<br />

Pflichten der verantwortlichen Person<br />

Art. 5 Abs. 2 EU-Kosmetik-VO<br />

Verantwortliche Personen, die der Auffassung sind oder Grund<br />

zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr<br />

gebrachtes kosmetisches Mittel nicht dieser Verordnung<br />

entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen<br />

Korrekturmaßnahmen, ... es gegebenenfalls ... zurückzurufen.<br />

Wenn das kosmetische Mittel ein Risiko für die menschliche<br />

Gesundheit darstellt, informieren die verantwortlichen<br />

Personen außerdem unverzüglich die zuständigen nationalen<br />

Behörden der Mitgliedstaaten, ...<br />

dr. andreas reinhart | 01/14/13


Was muss die verantwortliche Person beachten ?<br />

Pflichten der verantwortlichen Person<br />

Art. 5 Abs. 3 EU-Kosmetik-VO<br />

Die verantwortlichen Personen kooperieren mit diesen<br />

Behörden auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur<br />

Beseitigung von Risiken, die von kosmetischen Mitteln<br />

ausgehen, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben.<br />

Insbesondere händigen die verantwortlichen Personen der<br />

zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes<br />

Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den<br />

Nachweis der Konformität spezifischer Aspekte des Produkts<br />

erforderlich sind, in einer Sprache aus, die für diese Behörde<br />

leicht verständlich ist.<br />

dr. andreas reinhart | 01/14/13


wesentliche Neuerungen / Verantwortlichkeit<br />

Pflichten des Händlers<br />

„Händler“: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette,<br />

die ein kosmetisches Mittel auf dem Gemeinschaftsmarkt bereitstellt,<br />

mit Ausnahme des Herstellers oder des Importeurs (Art. 2 Abs. 1 lit. e<br />

VO).<br />

Art. 6 Abs. 1 u. 2 EU-Kosmetik-VO<br />

(1) Im Rahmen ihrer Tätigkeiten berücksichtigen die Händler die geltenden<br />

Anforderungen mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein kosmetisches<br />

Mittel in Verkehr bringen.<br />

(2) Bevor sie ein kosmetisches Mittel auf dem Markt bereitstellen, überprüfen<br />

die Händler<br />

- Kennzeichnung (aber nur: Name/Anschrift/Land, Charge, Ingredients-Liste)<br />

- Sprachanforderungen (in Dtld.: Deutsch)<br />

- Mindesthaltbarkeitsdatum<br />

dr. andreas reinhart | 01/14/13


Was muss der Händler beachten ?<br />

Pflichten des Händlers<br />

Art. 6 Abs. 3 EU-Kosmetik-VO<br />

Sind Händler der Auffassung, dass ein KM nicht den Anforderungen<br />

dieser VO genügt, stellen sie das KM so lange nicht auf dem Markt<br />

bereit, bis es mit den geltenden Anforderungen in Übereinstimmung<br />

gebracht wurde und stellen sicher, dass die erforderlichen<br />

Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.<br />

Art. 6 Abs. 4 EU-Kosmetik-VO<br />

Die Händler gewährleisten, dass die Lagerungs- oder<br />

Transportbedingungen den Anforderungen der VO genügen.<br />

Art. 6 Abs. 5 EU-Kosmetik-VO<br />

Die Händler kooperieren mit den zuständigen Behörden.<br />

dr. andreas reinhart | 01/14/13


EU-Kosmetik-VO 1223/2009<br />

Erwägungsgrund 26 der KMVO:<br />

Der allgemeine Grundsatz der Verantwortlichkeit des<br />

Herstellers oder Importeurs für die Sicherheit des<br />

kosmetischen Mittels ist durch Einschränkungen für<br />

einige Stoffe in den Anhängen II und III zu unterstützen.<br />

Darüber hinaus sollten Stoffe, die für den Gebrauch <strong>als</strong><br />

Farbstoffe, Konservierungsstoffe und UV-Filter bestimmt<br />

sind, für den jeweiligen Gebrauch nur zulässig sein,<br />

wenn sie in den Anhängen IV, V bzw. VI aufgeführt sind.<br />

dr. andreas reinhart | 01/14/13


EU-Kosmetik-VO 1223/2009<br />

Auch nach der neuen EU-Kosmetik-VO unterliegen kosmetische<br />

Mittel in Europa keiner Zulassungs- oder<br />

Registrierungspflicht vor dem Inverkehrbringen.<br />

Statt dessen rückt die Sicherheitsbewertung stärker in den<br />

Mittelpunkt:<br />

⇒ Bevor ein Kosmetikum auf den EU-Markt kommen darf,<br />

müssen die Hersteller/Importeure die Verkehrsfähigkeit –<br />

auch im Hinblick auf Negativ- und Positivlisten – prüfen.<br />

Der EU-Gesetzgeber verfolgt das Ziel, die bisherige Form der<br />

umfassenden Stoffregelungen (Positiv- u. Negativlisten) durch<br />

mehr Herstellerverantwortung für jedes einzelne Produkt und<br />

seine Bestandteile zu ergänzen.<br />

dr. andreas reinhart | 01/14/13


wesentliche Neuerungen / Sicherheitsbewertung<br />

Mindestanforderungen an die Sicherheitsbewertung werden<br />

bestimmt (Art. 10).<br />

⇒ Art. 10 Abs. 1: Zum Nachweis der Konformität des<br />

kosmetischen Mittels stellt die verantwortliche Person vor dem<br />

Inverkehrbringen eines kosmetischen Mittels sicher, dass das<br />

kosmetische Mittel eine Sicherheitsbewertung durchlaufen hat und<br />

ein Sicherheitsbericht gemäß Anhang I erstellt worden ist.<br />

⇒ Art. 10 Abs. 2: Die Sicherheitsbewertung wird durch eine<br />

Person durchgeführt, die im Besitz eines Qualifikations-<br />

Nachweises ist, der nach Abschluss eines Hochschulstudiums in<br />

Pharmazie, Toxikologie, Medizin oder einem ähnlichen Fach erteilt<br />

worden ist.<br />

⇒ Anhang I: Inhalt des Sicherheitsberichts näher beschrieben.<br />

dr. andreas reinhart | 01/14/13


EU-Kosmetik-VO / Leitlinien<br />

Art. 10 Abs. 1 EU-Kosmetik-VO:<br />

Die Kommission erlässt in enger Zusammenarbeit mit allen<br />

Interessenvertretern angemessene Leitlinien, um<br />

Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren<br />

Unternehmen, die Einhaltung der in Anhang I enthaltenen<br />

Anforderungen zu ermöglichen.<br />

dr. andreas reinhart | 01/14/13


wesentliche Neuerungen / EU-Notifizierung<br />

Art. 13 Abs. 1: Vor dem Inverkehrbringen des kosmetischen<br />

Mittels notifiziert die verantwortliche Person der Kommission<br />

auf elektronischem Wege bestimmte Angaben (z.B. Kategorie,<br />

Herkunftsland, Kontaktdaten, Nano- und CMR-Stoffe).<br />

⇒ Notifizierung auf EU-Ebene, nicht mehr in jedem einzelnen<br />

Mitgliedstaat (CPNP-Benutzerhandbuch).<br />

⇒ unterschiedliche nationale Notifizierungsverfahren entfallen.<br />

Art. 13 Abs. 2: „Wird ein kosmetisches Mittel in Verkehr<br />

gebracht, notifiziert die verantwortliche Person der Kommission<br />

das Originaletikett und eine Fotografie der entsprechenden<br />

Verpackung, wenn sie ausreichend lesbar ist.“<br />

dr. andreas reinhart | 01/14/13


wesentliche Neuerungen / CMR-Stoffe<br />

Der Grundsatz, dass <strong>als</strong> carcinogen (C; krebserzeugend),<br />

mutagen (M; erbgutverändernd) oder reproduktionstoxisch (R;<br />

fortpflanzungsgefährdend) eingestufte Stoffe verboten sind,<br />

bleibt bestehen (Art. 15).<br />

⇒ ABER: Verwendung von CMR-Stoffe aller Kategorien wird unter<br />

strengen Auflagen gestattet, sofern dies vom wissenschaftl.<br />

Ausschuss „SCCS“ für sicher befunden worden ist.<br />

⇒ In Ausnahmefällen dürfen CMR-Stoffe der Kategorien 1A oder<br />

1B verwendet werden, wenn sämtliche Bedingungen erfüllt sind:<br />

a) sie erfüllen die Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit<br />

b) keine geeigneten Ersatzstoffe<br />

c) Bestimmte Verwendung mit bekannter Exposition<br />

d) vom SCCS für sicher befunden worden<br />

dr. andreas reinhart | 01/14/13


wesentliche Neuerungen<br />

Analysemethoden und Gute Herstellungspraxis (GMP)<br />

werden durch Verweise auf internationale ISO-Normen<br />

geregelt (Art. 8 Abs. 2, Art. 12 Abs. 2).<br />

⇒ höheren Stellenwert <strong>als</strong> die bisherigen Empfehlungen<br />

⇒ Mitteilung der Kommission (2011/C<br />

123/04): ISO 22716:2007: Leitfaden zur guten<br />

Herstellungspraxis<br />

Die Kommission erstellt einen Aktionsplan zu Claims und<br />

bestimmt die Prioritäten für die Festlegung gemeinsamer<br />

Kriterien zur Rechtfertigung von Angaben (Art. 20).<br />

⇒ Liste gemeinsamer Kriterien für zulässige Angaben.<br />

dr. andreas reinhart | 01/14/13


wesentliche Neuerungen / Nanomaterialien<br />

Der Einsatz von Nanomaterialien wird geregelt (Art. 16).<br />

- Legaldefinition (Art. 2 Abs. 1 lit. k)<br />

- Meldepflicht gegenüber der EU-Kommission<br />

- Einreichung eines Sicherheitsdossiers<br />

- EU-Kommission kann in Zweifelsfällen den SCCS<br />

einschalten und ggf. eine gesetzliche Regelung des<br />

betreffenden Stoffes treffen.<br />

- jährlicher Bericht über Nanomaterialien<br />

- Art. 16 gilt nicht für UV-Filter, Farbstoffe und<br />

Konservierungsstoffe im Nano-Format.<br />

Nano-Bestandteilen muss in der Ingredients-Liste das Wort<br />

"Nano" in Klammern folgen (Art. 19 Abs. 1 lit. g)<br />

dr. andreas reinhart | 01/14/13


wesentliche Neuerungen / Nanomaterialien<br />

Die EU-Kommission hat in seiner Mitteilung<br />

„Regelungsaspekte bei Nanomaterialien“ vom 17.6.2008<br />

erklärt, dass die Maßnahmen auf dem Vorsorgeprinzip gründen<br />

müssen, wenn „das volle Ausmaß einer Gefährdung unbekannt<br />

i s t , d i e B e d e n k e n j e d o c h s o g r o ß s i n d , d a s s<br />

Risikomanagementmaßnahmen <strong>als</strong> notwendig erachtet werden,<br />

wie das derzeit bei den Nanomaterialien der Fall ist“.<br />

Die Kommission weist in diesem Zusammenhang aber zugleich<br />

darauf hin, dass die im Rahmen des Vorsorgeprinzips ergriffenen<br />

Maßnahmen insbesondere angemessen sein und „auf dem<br />

Grundsatz der Abwägung der mit einem Tätigwerden bzw.<br />

Nichttätigwerden verbundenen Vor- und Nachteile und dem<br />

Grundsatz der Verfolgung der wissenschaftlichen Entwicklung<br />

beruhen“ müssen (KOM(2008) 366 endg., 9).<br />

dr. andreas reinhart | 01/14/13


wesentliche Neuerungen / Vorsorgeprinzip<br />

(36) Maßnahmen der Kommission und der Mitgliedstaaten in<br />

Bezug auf die Gesundheit von Menschen sollten auf dem<br />

Vorsorgeprinzip beruhen.<br />

Artikel 7 Lebensmittel-BasisVO – Vorsorgeprinzip<br />

(1) In bestimmten Fällen, in denen nach einer Auswertung der verfügbaren<br />

Informationen die Möglichkeit gesundheitsschädlicher Auswirkungen<br />

festgestellt wird, wissenschaftlich aber noch Unsicherheit besteht, können<br />

vorläufige Risikomanagementmaßnahmen zur Sicherstellung des in der<br />

Gemeinschaft gewählten hohen Gesundheitsschutzniveaus getroffen<br />

werden, bis weitere wissenschaftliche Informationen für eine umfassendere<br />

Risikobewertung vorliegen.<br />

(2) Maßnahmen, die nach Absatz 1 getroffen werden, müssen<br />

verhältnismäßig sein und ... Diese Maßnahmen müssen innerhalb einer<br />

angemessenen Frist überprüft werden, ...<br />

dr. andreas reinhart | 01/14/13


wesentliche Neuerungen / Rückverfolgbarkeit<br />

Identifizierung innerhalb der Lieferkette (Art. 7).<br />

⇒ Stichwort: Rückverfolgbarkeit (Erwägungsgrund 12)<br />

⇒ verantwortliche Personen müssen in der Lage sein,<br />

diejenigen Händler zu identifizieren, an die sie liefern.<br />

⇒ Händler müssen in der Lage sein, die verantwortlichen<br />

Personen zu benennen, von denen sie ein kosmetisches Mittel<br />

bezogen haben, und gegebenenfalls auch die Händler zu<br />

identifizieren, an die sie das kosmetische Mittel weitergeliefert<br />

haben.<br />

⇒ Zeitraum: drei Jahren nachdem die „Charge“ dem Händler zur<br />

Verfügung gestellt wurde.<br />

⇒ keine Vorgaben zur Art und Weise (z.B. Lieferscheine).<br />

dr. andreas reinhart | 01/14/13


wesentliche Neuerungen / Kennzeichnung<br />

Werden mehrere Anschriften angegeben, so ist die Anschrift<br />

(nicht mehr „Sitz“), wo die Produktinformationsdatei leicht<br />

zugänglich gemacht wird, hervorzuheben (Art. 19 Abs. 1 lit. a).<br />

Für importierte kosmetische Mittel muss das Ursprungsland<br />

angegeben werden (Art. 19 Abs. 1 lit. a).<br />

Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatum kann durch Piktogramm<br />

(Anhang VII Nr. 3) erfolgen (Art. 19 Abs. 1 lit. c).<br />

„Stoffe, die in den unbedingt erforderlichen Mengen <strong>als</strong><br />

Lösungsmittel oder <strong>als</strong> Träger für Riech- und Aromastoffe verwendet<br />

werden“ sind nicht mehr ausgenommen und gelten damit <strong>als</strong><br />

Bestandteil (Art. 19 Abs. 1 lit. g), mit Ausnahme von<br />

Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner<br />

Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt<br />

werden können (Art. 2 Abs. 1 lit. b) KMVO).<br />

dr. andreas reinhart | 01/14/13


wesentliche Neuerungen / Rücknahme<br />

Art. 2 der Produktsicherheits-Richtlinie 2001/95/EG:<br />

g) „Rückruf“ jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines<br />

dem Verbraucher vom Hersteller oder Händler bereits gelieferten oder<br />

zur Verfügung gestellten gefährlichen Produkts abzielt;<br />

h) „Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass<br />

ein gefährliches Produkt vertrieben, ausgestellt oder dem<br />

Verbraucher angeboten wird.<br />

Art. 2 Abs. 1 der EU-Kosmetik-VO 1223/2009:<br />

q) „Rücknahme“: jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass<br />

ein kosmetisches Mittel in der Lieferkette auf dem Markt bereitgestellt<br />

wird;<br />

r) „Rückruf“: jede Maßnahme, die auf die Rückgabe eines dem<br />

Endverbraucher bereits bereitgestellten kosmetischen Mittels abzielt;<br />

dr. andreas reinhart | 01/14/13


wesentliche Neuerungen / Rücknahme<br />

Behörde fordert von verantwortlicher Person Maßnahmen, Rücknahme<br />

oder Rückruf des Mittels innerhalb einer ausdrücklich festgelegten Frist,<br />

die sich nach der Art des Risikos richtet, sofern eine der folgenden<br />

Anforderungen nicht erfüllt wird (Art. 25 Abs. 1):<br />

− Artikel 8 gute Herstellungspraxis;<br />

− Artikel 10 Sicherheitsbewertung;<br />

− Artikel 11 Produktinformationsdatei;<br />

− Artikel 12 Probenahme und Analyse;<br />

− Artikeln 13 und 16 Meldepflichten;<br />

− Artikeln 14, 15 und 17 Einschränkungen für Stoffe;<br />

− Artikel 18 Tierversuche;<br />

− Artikel 19 Kennzeichnungsvorschriften;<br />

− Artikel 20 Werbeaussagen über das Mittel;<br />

− Artikel 21 Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen;<br />

− Artikel 23 Meldung ernster unerwünschter Wirkungen;<br />

− Artikel 24 erforderlichen Angaben über Stoffe.<br />

dr. andreas reinhart | 01/14/13


Konsequenzen in der Praxis<br />

Fakt ist, dass kosmetische Mittel ab dem 11. Juli 2013 den Vorgaben<br />

der EU-Kosmetik-Verordnung entsprechen müssen.<br />

Es gibt – jedenfalls aus derzeitiger Sicht – keine Abverkaufsfrist.<br />

Durch die ab 11. Juli 2013 unmittelbar geltende EU-Kosmetik-<br />

Verordnung werden sich einige Veränderungen im Rahmen des<br />

Kosmetikrechts ergeben.<br />

Dies bedeutet aber nicht, dass die nach bisher geltendem Recht in<br />

Verkehr gebrachten Kosmetika zwangsläufig ihre Verkehrsfähigkeit<br />

verlieren.<br />

Es ist vielmehr so, dass sich die unmittelbar auf das einzelne<br />

Produkt auswirkenden Änderungen in der Regel auf Besonderheiten<br />

bzw. Einzelfälle beschränken sollten.<br />

dr. andreas reinhart | 01/14/13


Konsequenzen in der Praxis<br />

Änderungen, die sich unmittelbar auf das einzelne Produkt auswirken<br />

können: Kennzeichnung.<br />

Es gibt aber nur solche Änderungen im Rahmen der Kennzeichnung,<br />

die im Einzelfall relevant sein können.<br />

Fehlt es aber an<br />

Stoffen, die in den unbedingt erforderlichen Mengen <strong>als</strong><br />

Lösungsmittel oder <strong>als</strong> Träger für Riech- und Aromastoffe<br />

verwendet werden;<br />

Nanomaterialien;<br />

der Einfuhr (Import) des Produkts aus einem Drittstaat in die EU;<br />

der bloßen Angabe des Firmensitzes;<br />

der Angabe mehrerer Anschriften auf dem Etikett,<br />

so bedarf die Kennzeichnung keiner Änderung.<br />

dr. andreas reinhart | 01/14/13


Konsequenzen in der Praxis<br />

Anfragen des Handles<br />

Der Handel hat nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung „nur“ zu überprüfen, ob<br />

- die Kennzeichnungsinformationen gemäß<br />

• Art. 19 Abs. 1 lit. a: Name und Anschrift der verantwortlichen Person, ggf.<br />

Ursprungsland;<br />

• Art. 19 Abs. 1 lit. e: Chargennummer;<br />

• Art. 19 Abs. 1 lit. g: Liste der Bestandteile;<br />

• Art. 19 Abs. 3: Nennung der Ingredients-Liste bei Kleinartikeln auf einem<br />

Schild in unmittelbarer Nähe;<br />

• Art. 19 Abs. 4: Sonderregelungen der Mitgliedstaaten für nicht<br />

vorverpackte kosmetische Mittel (lose Ware)<br />

vorliegen;<br />

- der Sprachanforderungen gemäß Art. 19 Abs. 5 (Deutschland: in deutscher<br />

Sprache) genügt wird;<br />

- das Mindesthaltbarkeitsdatum nicht abgelaufen ist.<br />

dr. andreas reinhart | 01/14/13


EU-Kosmetik-VO / Stofflisten<br />

geregelte Stoffgruppen Verordnung<br />

(EG) 1223/2009<br />

verbotene Stoffe Anhang II Anhang II<br />

eingeschränkt geregelte Stoffe Anhang III Anhang III<br />

Farbstoffe Anhang IV Anhang IV<br />

(bestimmte Strontium- verbindungen in<br />

separater Liste)<br />

Regelung in einem speziellen Anhang entfällt,<br />

spezifische Regelungen in den Anhängen II, III und IV bleiben wie<br />

bisher.<br />

Richtlinie 76/768/EWG<br />

Anhang V<br />

Konservierungs-stoffe Anhang V Anhang VI<br />

UV-Filter Anhang VI Anhang VII<br />

Achtung: Anhänge II – VI der KMVO sind auf Stand von Ende 2007.<br />

dr. andreas reinhart | 01/14/13


Praxishandbuch<br />

Kosmetische Mittel<br />

Stoffe - Sicherheit - Kennzeichnung - Wirkung<br />

Herausgeber: Dr. Andreas Reinhart<br />

ISBN: 978-3-89947-662-0<br />

Details: Loseblattwerk, Ringordner, A5, 350 Seiten<br />

dr. andreas reinhart | 01/14/13

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!