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EU-Kosmetik-VO / Übergangszeit<br />
Bis zur Geltung der EU-Kosmetik-VO (11.7.2013) gelten die<br />
bisherigen kosmetikrechtlichen Vorschriften fort.<br />
⇒ In Deutschland: § 2 Abs. 5, §§ 26 ff LFGB + KosmetikV<br />
ABER schon bisher besteht eine Vollharmonisierung<br />
⇒ richtlinienkonforme Auslegung<br />
⇒ Anpassung des nationalen Rechts<br />
EU-Kosmetik-VO ist eine NEUFASSUNG der Richtlinie:<br />
Eine Neufassung entspricht insofern einer Kodifizierung, <strong>als</strong> ein<br />
Basisrechtsakt (76/768/EWG) und alle Änderungsrechtsakte<br />
(Änderungs-RiLi) in einem einzigen neuen Rechtsakt<br />
zusammengefasst werden. Anders <strong>als</strong> bei der Kodifizierung sind<br />
mit einer Neufassung jedoch inhaltliche Änderungen verbunden.<br />
dr. andreas reinhart | 01/14/13