Z e i t s c h r i f t f ü r i n n o v a t i o n - Lemmens Medien GmbH
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Aktueller Begriff: Nebentätigkeitsrecht weiterbildung 45<br />
Helmuth Hoffstetter und Julia C. Brandt<br />
Damit das Zubrot nicht sanktioniert wird<br />
Nebentätigkeitsrecht kurz gefasst<br />
insbesondere f<strong>ü</strong>r Mitglieder des Wissenschaftsbetriebes, die nicht Juristen sind, sollten<br />
eingängige und <strong>ü</strong>bersichtliche informationen zum thema nebentätigkeit von großer Be-<br />
deutung sein. Der Beitrag richtet sich an all diejenigen, die sich in ihrer arbeit durch die<br />
vielen nebentätigkeitsbestimmungen mit weiteren Querverweisen verunsichert f<strong>ü</strong>hlen,<br />
sich aber durch die darauf gest<strong>ü</strong>tzte sekundärliteratur vom Grundriss bis zur wissen-<br />
schaftlichen Monografie erst recht nicht beraten f<strong>ü</strong>hlen und gleichzeitig „schwellenab-<br />
neigung“ gegen die grundsätzlich rat erteilende Wissenschaftsadministration empfin-<br />
den. Bei finanziellen fragen hilft eventuell auch ein steuerberater und/oder rechtsanwalt<br />
oder der einschlägige Berufsverband.<br />
Das Nebentätigkeitsrecht pr<strong>ü</strong>ft, ob und inwieweit private Betätigungen die Erf<strong>ü</strong>llung des besoldeten<br />
Hauptamts beeinträchtigen, und ob eventuelle Abf<strong>ü</strong>hrpflichten bestehen. Warum aber sind<br />
die Nebentätigkeitsgesetze des Bundes und der Länder so umfangreich und schwer zu lesen?<br />
Ein Problem ist sicherlich, dass die zahlreichen im öffentlichen Dienst tätigen Berufsgruppen unterschiedliche<br />
Schwerpunkte bei der Aus<strong>ü</strong>bung der jeweiligen Nebentätigkeit setzen. Dies sind<br />
beispielsweise<br />
u bei Hochschullehrern: Beraterverträge oder Gutachten;<br />
u bei wissenschaftlichen Mitarbeitern: freiberufliche Tätigkeiten;<br />
u bei Richtern: Lehraufträge.<br />
Die Folgen von Verstößen gegen das Nebentätigkeitsrecht können gravierend sein. Sie reichen von<br />
Disziplinarverfahren bis hin zu Straf- oder Steuerstrafverfahren. Hierbei sollte nicht außer Acht gelassen<br />
werden, dass mittlerweile auch Behörden die Zeichen der Zeit erkannt haben und sich zur<br />
Aufdeckung nicht angezeigter Nebentätigkeiten unter anderem auch des Internets bedienen, wie<br />
zum Beispiel dem aktuellen Jahresbericht des Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen zu<br />
entnehmen ist.<br />
Nebentätigkeit am Beispiel des Hochschulbereichs NRW<br />
Die Rechtslage bei Nebentätigkeiten von Hochschullehrern sowie des wissenschaftlichen Personals<br />
ergibt sich in NRW, wie auch ähnlich in den anderen Ländern, aus Beamtenstatusgesetz<br />
(BeamtStG), Hochschulgesetz NRW (HG), Landesbeamtengesetz NRW (LBG) sowie entsprechenden<br />
Verordnungen insbesondere der Nebentätigkeitsverordnung NRW (NtV) und der Hochschulnebentätigkeitsverordnung<br />
NRW (HNtV).<br />
Geltungsbereich und Zuständigkeit<br />
Nach dem Landesbeamtengesetz (LBG) und den einschlägigen Verordnungen gelten die angegebenen<br />
Rechtsquellen f<strong>ü</strong>r alle Beamten und Richter einschließlich der Ruhestandsbeamten des<br />
Landes Nordrhein-Westfalen. Allerdings bestehen f<strong>ü</strong>r Professoren und das wissenschaftliche<br />
Personal Sonderregelungen in der Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNtV). Zuständig f<strong>ü</strong>r<br />
Hochschullehrer gehen gerne einer Nebentätigkeit nach.<br />
Das Nebentätigkeitsrecht ist allerdings recht kompliziert.<br />
Foto: S. Hofschlaeger/Pixelio<br />
wissenschaftsmanagement 3 • mai/juni • 2010