16.10.2012 Aufrufe

Z e i t s c h r i f t f ü r i n n o v a t i o n - Lemmens Medien GmbH

Z e i t s c h r i f t f ü r i n n o v a t i o n - Lemmens Medien GmbH

Z e i t s c h r i f t f ü r i n n o v a t i o n - Lemmens Medien GmbH

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Aktueller Begriff: Nebentätigkeitsrecht weiterbildung 45<br />

Helmuth Hoffstetter und Julia C. Brandt<br />

Damit das Zubrot nicht sanktioniert wird<br />

Nebentätigkeitsrecht kurz gefasst<br />

insbesondere f<strong>ü</strong>r Mitglieder des Wissenschaftsbetriebes, die nicht Juristen sind, sollten<br />

eingängige und <strong>ü</strong>bersichtliche informationen zum thema nebentätigkeit von großer Be-<br />

deutung sein. Der Beitrag richtet sich an all diejenigen, die sich in ihrer arbeit durch die<br />

vielen nebentätigkeitsbestimmungen mit weiteren Querverweisen verunsichert f<strong>ü</strong>hlen,<br />

sich aber durch die darauf gest<strong>ü</strong>tzte sekundärliteratur vom Grundriss bis zur wissen-<br />

schaftlichen Monografie erst recht nicht beraten f<strong>ü</strong>hlen und gleichzeitig „schwellenab-<br />

neigung“ gegen die grundsätzlich rat erteilende Wissenschaftsadministration empfin-<br />

den. Bei finanziellen fragen hilft eventuell auch ein steuerberater und/oder rechtsanwalt<br />

oder der einschlägige Berufsverband.<br />

Das Nebentätigkeitsrecht pr<strong>ü</strong>ft, ob und inwieweit private Betätigungen die Erf<strong>ü</strong>llung des besoldeten<br />

Hauptamts beeinträchtigen, und ob eventuelle Abf<strong>ü</strong>hrpflichten bestehen. Warum aber sind<br />

die Nebentätigkeitsgesetze des Bundes und der Länder so umfangreich und schwer zu lesen?<br />

Ein Problem ist sicherlich, dass die zahlreichen im öffentlichen Dienst tätigen Berufsgruppen unterschiedliche<br />

Schwerpunkte bei der Aus<strong>ü</strong>bung der jeweiligen Nebentätigkeit setzen. Dies sind<br />

beispielsweise<br />

u bei Hochschullehrern: Beraterverträge oder Gutachten;<br />

u bei wissenschaftlichen Mitarbeitern: freiberufliche Tätigkeiten;<br />

u bei Richtern: Lehraufträge.<br />

Die Folgen von Verstößen gegen das Nebentätigkeitsrecht können gravierend sein. Sie reichen von<br />

Disziplinarverfahren bis hin zu Straf- oder Steuerstrafverfahren. Hierbei sollte nicht außer Acht gelassen<br />

werden, dass mittlerweile auch Behörden die Zeichen der Zeit erkannt haben und sich zur<br />

Aufdeckung nicht angezeigter Nebentätigkeiten unter anderem auch des Internets bedienen, wie<br />

zum Beispiel dem aktuellen Jahresbericht des Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen zu<br />

entnehmen ist.<br />

Nebentätigkeit am Beispiel des Hochschulbereichs NRW<br />

Die Rechtslage bei Nebentätigkeiten von Hochschullehrern sowie des wissenschaftlichen Personals<br />

ergibt sich in NRW, wie auch ähnlich in den anderen Ländern, aus Beamtenstatusgesetz<br />

(BeamtStG), Hochschulgesetz NRW (HG), Landesbeamtengesetz NRW (LBG) sowie entsprechenden<br />

Verordnungen insbesondere der Nebentätigkeitsverordnung NRW (NtV) und der Hochschulnebentätigkeitsverordnung<br />

NRW (HNtV).<br />

Geltungsbereich und Zuständigkeit<br />

Nach dem Landesbeamtengesetz (LBG) und den einschlägigen Verordnungen gelten die angegebenen<br />

Rechtsquellen f<strong>ü</strong>r alle Beamten und Richter einschließlich der Ruhestandsbeamten des<br />

Landes Nordrhein-Westfalen. Allerdings bestehen f<strong>ü</strong>r Professoren und das wissenschaftliche<br />

Personal Sonderregelungen in der Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNtV). Zuständig f<strong>ü</strong>r<br />

Hochschullehrer gehen gerne einer Nebentätigkeit nach.<br />

Das Nebentätigkeitsrecht ist allerdings recht kompliziert.<br />

Foto: S. Hofschlaeger/Pixelio<br />

wissenschaftsmanagement 3 • mai/juni • 2010

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!